Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2009
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Landessozialgericht NRW, L 12 B 84/09 AS ER
Datum:
12.10.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 84/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 12 AS 73/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Münster vom 26.06.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten
des Antragstellers (Ast) zu treffen. Hierzu verweist der Senat in entsprechender
Anwendung von § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zunächst auf die
zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der
Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
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Aus dem Beschwerdevortrag des Ast ergibt sich keine abweichende Bewertung.
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Dass der Ast möglicherweise früher einmal konkrete andere Wohnungen in Aussicht
hatte, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht erheblich.
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Zwar können nach § 22 Abs. 3 SGB II Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei
vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen
Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll dabei erteilt werden, wenn der
Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig
ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum
nicht gefunden werden kann.
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Maklerlohn und Mietkaution sind in diesem Zusammenhang auch unter den Begriff der
Wohnungsbeschaffungskosten zu fassen.
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Eine entsprechende Zusicherung setzt aber voraus, dass die konkreten Gegebenheiten
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der angestrebten neuen Wohnung bekannt sind, da nur so die Antragsgegnerin (Ag) in
die Lage versetzt wird, neben der Erforderlichkeit des Auszugs die Angemessenheit der
neuen Wohnung zu prüfen. Die Angemessenheit der neuen Wohnung ist stets mit zu
berücksichtigen, da bei Einzug in eine unangemessene Wohnung grundsätzlich durch
die dann erforderliche Kostensenkung ein neuer Umzug drohen würde. Ein
Anordungsanspruch kommt daher erst in Betracht, wenn dem Grundsicherungsträger
ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes
Wohnungsangebot vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2008 -
L 7 AS 2809/08 ER-B - unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
7.09.2007 - L 9 AS 489/07 ER -).
Ein derzeitiges - konkretes - Wohnungsangebot hat der Ast nicht dargetan.
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Soweit er in diesem Zusammenhang ausführt, dass er ohne Beauftragung eines Maklers
keine geeignete Wohnung finden kann, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht
ersichtlich, ob und mit welchem Ergebnis er sich beispielsweise an die Ag mit der
konkreten Bitte um Hilfestellung bei der Wohnungssuche gewandt hat.
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Selbst wenn der Ast aufgrund seiner körperlichen Behinderung seine Wohnungssuche
ausschließlich über einen Makler betreiben könnte, käme eine einstweilige Anordnung
hinsichtlich dieser Kosten nicht in Betracht.
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Mit dem bloßen Nachweis von Wohnraum - und erst recht mit der bloßen Beauftragung
eines Maklers - fallen Vermittlungskosten noch nicht an. Dem Makler steht sein Lohn
erst dann zu, wenn aufgrund seiner Vermittlung ein Mietvertrag zustande kommt, § 652
Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es ist dem Ast unbenommen, vor
Abschluss eines Mietvertrages die Voraussetzungen der Zusicherung zur Übernahme
der Wohnungsbeschaffungskosten im konkreten Einzelfall von der Ag prüfen zu lassen.
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Denkbar ist allerdings nach der Aktenlage, dass ein solcher Zusicherungsanspruch
daran scheitert, dass der Auszug aus der alten Wohnung gar nicht erforderlich ist. Denn
der Ast führt in weiteren Verfahren auch Streit darüber, ob und inwieweit seine
derzeitige Wohnung durch Träger der Grundsicherung und der Sozialhilfe
behindertengerecht ausgestaltet werden kann. Sollte der Ast vor diesem Hintergrund
Schwierigkeiten haben, einen Makler zu finden, der für ihn tätig wird, so liegt dies allein
in seiner Risikosphäre. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zusicherung der
Übernahme von Maklerkosten ergibt sich hieraus nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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