Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.07.2007
LSG NRW: vergleich, wohnung, gerichtsakte, arbeitslosenhilfe, prozesshandlung, beendigung, missbrauch, willenserklärung, aussichtslosigkeit, mindestbetrag
Landessozialgericht NRW, L 12 AS 42/06
Datum:
25.07.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AS 42/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 10 AS 32/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 14 AS 134/07 B
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom
16.08.2006 erledigt ist. Dem Kläger werden Gerichtskosten gemäß §
192 I 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 300,00 EUR auferlegt. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Rechtsstreit im Berufungsverfahren durch einen
Vergleich beendet wurde. In der Sache begehrt der Kläger höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Streitgegenstand ist der Zeitraum
vom 01.01.2005 bis 31.08.2005.
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Der am 00.00.1946 geborene Kläger ist alleinstehend und bezog zuletzt bis Dezember
2004 monatliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 738,42 EUR sowie monatliches
Nebeneinkommen in Höhe von 337,62 EUR netto.
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Auf seinen am 29.09.2004 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger unter
Anrechung eines monatlichen Einkommens in Höhe von 246,23 EUR mit zwei
Bescheiden vom 07.12.2004 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in
Höhe von monatlich 437,37 EUR.
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Mit dem am 10.01.2005 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die
jetzige Leistungsbemessung für ihn eine unzumutbare Härte bedeute. Die bewilligten
Leistungen deckten bei Weitem nicht seinen notwendigen Bedarf.
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Durch Änderungsbescheid vom 03.03.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit
Wirkung ab Juli 2005 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 447,11
EUR.
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Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
16.03.2005 als unbegründet zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2005 vor dem Sozialgericht Aachen (SG) Klage
erhoben.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 07.12.2004 und 03.03.2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab
Januar 2005 monatliche Leistungen zur Grundsicherung in Höhe der zuletzt bezogenen
Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend.
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Mit Urteil vom 07.09.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung
wird auf Bl. 44 ff. der Gerichtsakte konkret Bezug genommen.
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Das Urteil ist dem Kläger am 14.09.2005 zugestellt worden. Am 22.09.2005 hat er
dagegen Berufung eingelegt, mit der er nunmehr die Zahlung eines zinslosen
monatlichen Darlehns im Höhe von 300 EUR ab dem 01.08.2005 begehrt. Zur
Begründung trägt er u.a. noch vor, dass ihm durch die Kürzung der Leistung die
Möglichkeit genommen werde, die Zins und Tilgungsleistungen für seine als Vermögen
geschützte Wohnung zu erbringen. Dadurch werde ihm auch die Wohnung genommen.
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Durch zwei Bescheide vom 15.03.2006 hat die Beklagte die Höhe der Leistungen für die
Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 und 01.07.2005 bis 31.08.2006 auf 440,33 EUR
festgesetzt.
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Im Verhandlungstermin vor dem Senat am 16.08.2006 haben die Beteiligten "zur
Beendigung des Rechtsstreits" einen Vergleich geschlossen. Auf die Niederschrift Bl.
84/85 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Diesen Vergleich hat der Kläger noch im
Termin angefochten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, sich über den Inhalt
des Vergleichs, insbesondere über seine den Rechtsstreit beendende Wirkung
getäuscht zu haben.
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Vom Verhandlungstermin am 25.07.2007 ist die Beklagte ordnungsgemäß
benachrichtigt worden. Für sie ist im Termin jedoch niemand erschienen. Der Kläger ist
im Termin auf die Erfolglosigkeit der Fortsetzung des Verfahrens und auf § 192
Sozialgerichtsgesetzt (SGG) hingewiesen worden. Hierzu hat der Klägerbevollmächtigte
wörtlich geäußert: "Das ist mir der Spaß wert".
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Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein monatliches zinsloses Darlehen in Höhe
von monatlich 300 EUR, beginnend mit dem 01.08.2005 zu gewähren, hilfsweise
festzustellen, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 16.08.2006 nicht beendet
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worden ist.
Der Kläger persönlich hat hierzu erklärt, dass er den von seinem Bevollmächtigten
gestellten Antrag so nicht übernehmen möchte. Ihm gehe es um die Erlangung der
Tilgung in der tatsächlichen Höhe.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Rechtsstreit rechtswirksam beendet sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte in der Streitsache auch in Abwesendheit der Beklagten verhandeln
und entscheiden, denn die Beklagte ist mit der Terminsladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden.
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Weil der Kläger sich gegen die Rechtswirkungen des am 16.08.2006 geschlossenen
gerichtlichen Vergleichs wendet, ist festzustellen, dass der Rechtstreit durch diesen
Vergleich erledigt ist (vgl. zur Verfahrensweise nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, §
101 SGG, Rz, 17a).
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Der gerichtliche Vergleich ist, wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 16.08.2006
ergibt, ohne Beschränkung auf Teile des Streitgegenstandes und ausdrücklich zur
Beendigung des Rechtsstreits getroffen worden. Dieser Niederschrift kommt gem. § 122
SGG, § 165 Zivilprozessordnung (ZPO) Beweiskraft zu. Ein Vergleich beinhaltet neben
den materiellrechtlichen Regelungen eine Prozesshandlung, die den Rechstreit
unmittelbar erledigt. Eine Prozesshandlung ist - entgegen der Auffassung des Klägers -
nicht anfechtbar (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Vor § 60 Rz. 12). Im Übrigen ist
auch ein Anfechtungsgrund nicht ersichtlich. Die Rechtswirkung des Vergleichs ergibt
sich bereits aus § 101 Abs. 1 SGG und steht insoweit nicht in einem Zusammenhang zur
Willenserklärung des Klägerbevollmächtigten, die alleine gem. § 119 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) anfechtbar sein könnte. Vielmehr handelt es sich hier um einen
Rechtsfolgenirrtum, der keinen Anfechtungsgrund darstellt (vgl. nur Gruber in jurisPK-
BGB, 3. Aufl 2006, § 119 BGB Rz. 19).
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Vor dem Hintergrund, dass der Rechtstreit erledigt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf
den vom Klägerbevollmächtigen in der Sache gestellten Antrag und der hierzu im
Widerspruch stehenden Erklärung der Klägers selbst.
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Die Entscheidung, dem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen, beruht auf § 192 Abs.
1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz
oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der
Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im einem Termin die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf
die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen
worden ist. Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn die Rechtsverfolgung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Missbrauchsgebühr in § 34 Abs 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. nur
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Bundesverfassungsgericht, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG
ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider
Vorschriften stimmen überein.
Die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen hier vor. Der Kläger ist in der
mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass wegen der
Aussichtslosigkeit die weitere Rechtsverfolgung als missbräuchlich angesehen wird.
Die Missbräuchlichkeit ergibt sich hier daraus, dass der Klägerbevollmächtigte sich
allen Argumenten des Senats verschlossen hat, ohne diesen substantiell etwas
entgegenzusetzen. Vielmehr hat er die Hinweise des Senats auf die
Kostentragungspflicht mit dem Kommentar versehen, dies sei ihm der Spaß wert.
Deutlicher kann man sachfremde Beweggründe fast nicht mehr zum Ausdruck bringen.
Dieses Verhalten seines Bevollmächtigten hat sich der Kläger zurechnen zu lassen,
denn gem. § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG steht dem Beteiligten gleich sein Vertreter oder
Bevollmächtigter, was allerdings mögliche Ersatzansprüche des Klägers gegen seinen
Bevollmächtigen nicht ausschließt.
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Der Höhe nach hat der Senat einen Betrag von 300 Euro für angemessen gehalten.
Dieser Betrag liegt zwar über dem festzusetzenden Mindestbetrag von 225 Euro (§ 192
Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 SGG), aber noch deutlich unter den Kosten, die der
Landeskasse durch das Verhalten der Klägerseite tatsächlich entstanden sind.
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Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 u 2 SGG
genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
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