Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2007

LSG NRW: wirtschaftliche einheit, prämie, arbeitsentgelt, werbung, muttergesellschaft, geldleistung, betriebsorganisation, krankenversicherung, abonnement, beitragsnachforderung

Landessozialgericht NRW, L 11 (8) R 66/06
Datum:
08.08.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 (8) R 66/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 3 RJ 220/01
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
25.01.2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten
des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der
Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.781,85 Euro
festgesetzt.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob Prämien, die von einem Verlag an Zeitungszusteller für die Werbung
neuer Abonnenten gezahlt werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.
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Die Klägerin, die früher die Firma P GmbH & Co. KG Vertriebsgesellschaft für
Tageszeitungen geführt hat, ist eine 100 %ige Tochter der T Expedition der L Zeitung
GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verlag T). Diese gibt die Tageszeitungen "L
Stadtanzeiger" und "L Rundschau" heraus. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für
den Vertrieb von Tageszeitungen. Sie beschäftigt etwa 2.500 bis 3.000 Arbeitnehmer
als Zeitungszusteller. Neben den Produkten des Verlages T werden auch Zeitungen
anderer Verlage durch die Zusteller ausgetragen. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung
der Zusteller für werbende Tätigkeiten zu Gunsten des Verlages T oder der anderen
Verlage besteht nicht. Den bei der Klägerin beschäftigten Zustellern wird aber durch den
Verlag T die Möglichkeit eröffnet, neue Abonnenten zu werben und dadurch
Werbeprämien zu erhalten. Auf diese Werbemöglichkeit wurden die Zusteller zum Einen
durch Rundschreiben des Verlags, die über die Bezirks-/Bereichsleiter der Klägerin
verteilt wurden aufmerksam gemacht, zum Anderen wurden die Zusteller über einen
Beipack zu den Zeitungen informiert. Wenn ein Zusteller einen Interessenten für ein
Probeabonnement gefunden hatte, teilte er dies über den Bezirks-/Bereichsleiter dem
Verlag mit, der daraufhin Werbeexemplare zur Verfügung stellte. Nach Ablauf des 12-
tägigen Probebezuges oblag es dem Zusteller, das Interesse des Beziehers des
Probeabonnements an einer Bestellung zu klären. Kam ein Abonnement zustande,
erhielten die Zusteller im streitbefangenen Zeitraum vom Verlag T eine Prämie von
50,00 DM bzw. bei Teilnahme des neuen Kunden am Lastschriftverfahren von 55,00
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DM, die über die Klägerin ausgezahlt wurde.
Auf Grund einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 31.12.1994 bis 31.12.1998 forderte
die Beklagte von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von
insgesamt 34.777,88 DM (17.781,85 Euro) nach. Ein Teil der Forderung betrifft Beiträge
wegen gezahlter Werbeprämien an eine Anzahl von Zustellern, darunter wegen einer im
Februar 1998 erhaltenen Werbeprämie von 55,00 DM
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die (jetzige) Beigeladene zu 1) in Höhe von
23,06 DM. Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie hinsichtlich der auf die
Werbeprämien entfallenden Beiträge geltend machte, bei den Prämien handele es sich
nicht um Arbeitsentgelt, da sie von dem rechtlich selbständigen Verlag für eine neben
der Zustellertätigkeit ausgeübte selbständige Tätigkeit der Zusteller gezahlt würden. Mit
Widerspruchsbescheid vom 10.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Im Klageverfahren hat die Klägerin ihre Auffassung wiederholt, die Werbeprämien seien
kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, da sie den Zustellern für eine neben der
abhängigen Beschäftigung ausgeübten selbständigen Tätigkeit gezahlt werde. Die
Zusteller entfalteten aktiv eigene Werbetätigkeiten, in die sie - die Klägerin - nicht
eingebunden sei. Die Werbetätigkeit finde außerhalb der normalen Austragungszeiten
statt und sei weder zeitlich noch organisatorisch in die Austragungstätigkeit
eingebunden. Insoweit gehe die Berufung der Beklagten auf das Urteil des BSG vom
15.02.1989 (SozR 2200 § 165 Nr. 95) fehl, da das BSG in dieser Entscheidung
ausdrücklich betont habe, dass ein Arbeitnehmer nebenher noch selbständig für den
Arbeitgeber tätig sein könne. Insoweit sei mit dem Urteil des BFH vom 22.11.1996
(BFHE 181, 488) zwischen der abhängigen Hauptbeschäftigung (Zeitungsaustragen)
und der selbstständigen Nebenbeschäftigung (Werbung) zu unterscheiden. Die Prämien
stellten sich auch nicht als Lohnzahlung durch Dritte dar, da Werbemaßnahmen von den
Zustellern nicht geschuldet würden und unabhängig von dem Arbeitsverhältnis erbracht
würden. Auch das Sozialgericht Gotha habe in zwei Entscheidungen anerkannt, dass
die Werbetätigkeit von Zustellern als eine gegenüber der Beschäftigung als Austräger
abtrennbare und selbständige Tätigkeit zu qualifizieren sei.
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Mit Urteil vom 25.01.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der
Werbeprämien hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom
15.02.1989 (a. a. O.) gemeint, bei der Werbetätigkeit der Zeitungsausträger handele es
sich um Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Unerheblich sei, dass die
Prämien durch den Verlag gezahlt worden seien, da die Klägerin mit dem Verlag
wirtschaftlich und rechtlich eng verflochten sei und eine enge Einheit bestehe. Die
Werbetätigkeit sei zwar kein Teil der Zustellungstätigkeit, aber ein Teil der
Gesamttätigkeit für die Klägerin, die unabhängig von der gewählten Rechtskonstruktion
eine wirtschaftliche Einheit mit der Muttergesellschaft darstelle.
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Gegen das ihr am 13.02.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.03.2006
Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass das Werben neuer Kunden
durch die Zusteller als selbständige und von der Zustellungstätigkeit abtrennbare
Tätigkeit zu beurteilen sei. Das Sozialgericht habe verkannt, dass die Zusteller eine
eigene Werbeinitiative hätten entfalten müssen, um die Prämie zu erhalten. Es sei ferner
fehlerhaft, wenn das Sozialgericht sie - die Klägerin - und den Verlag T wegen der
rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als Einheit angesehen habe und davon
ausgegangen sei, dass im Ergebnis ein einheitlicher Arbeitgeber die Prämie zahle.
Dabei werde übersehen, dass es sich bei ihr und der Muttergesellschaft um
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selbständige Rechtspersönlichkeiten handele. Zwischen der abhängigen Beschäftigung
der Zeitungszusteller im Rechtsverhältnis zu ihr und der von diesen selbständig
ausgeübten Tätigkeit der Leserwerbung zu Gunsten des Verlages T bestehe kein enger
Zusammenhang, der eine Qualifizierung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis im
Sinne der Entscheidung des BSG vom 26.03.1998 (SozR 3-2400 § 14 Nr. 15)
ermöglichen würde. Die Werbung neuer Abonnenten könne auch von anderen
Personen als den Zustellern vorgenommen werden. Die abhängige Beschäftigung als
Zeitungszusteller bei ihr - der Klägerin - sei nicht unabdingbare Voraussetzung für den
Erhalt von Werbeprämien. Beliebige Dritte könnten die gleiche Werbetätigkeit zu
Gunsten des Verlages T entfalten und erhielten dafür ebenfalls eine Prämie. In die
Werbemaßnahmen sei sie - die Klägerin - nicht eingebunden gewesen. Sie fungiere
lediglich als Zahlstelle, wenn sie die vom Verlag T geleistete Prämienvergütung an die
Zusteller weiterleite.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2006 abzuändern und den Bescheid vom
21.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 insoweit
aufzuheben, als Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 1)
festgesetzt worden sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Die Beigeladenen haben sich nicht zur Sache geäußert.
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Durch den Berichterstatter ist die Leiterin Abonnement im Verlag T I M als Zeugin
vernommen worden; wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 21.03.2007 Bezug genommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des
Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen
ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da ihre Beschwer 500,00 Euro übersteigt (§ 144
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Im erstinstanzlichen Verfahren war
noch die gesamte Beitragsforderung in Höhe von 17.781,65 Euro streitig. Da die
Klägerin das klageabweisende Urteil uneingeschränkt angefochten hat, war sie bei
Einlegung der Berufung auch noch in diesem Umfang beschwert. Unerheblich ist, dass
die Klägerin ihre Berufung nach dem Erörterungstermin vom 20.09.2006 wegen der
Beitragsnachforderungen für die früheren Beigeladenen zu 3), 16) und 20)
zurückgenommen hat und die Parteien im Erörterungstermin am 21.03.2007 wegen der
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Frage der Beitragspflicht für die Werbeprämie sich auf die Durchführung eines
Musterverfahrens geeinigt haben, so dass Gegenstand des Verfahrens nur noch die die
Beigeladene zu 1) betreffende Beitragsnachforderung in Höhe von 23,06 DM (11,79
Euro) ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beschwer ist der Zeitpunkt der Einlegung der
Berufung, ein späteres Sinken des Beschwerdewertes durch Beschränken des
Berufungsantrags mit der Folge, dass die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird,
macht die Berufung nicht unzulässig (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl., § 144 Randnr. 19). Dass die Klägerin den rechtlichen Hinweisen des
Berichterstatters hinsichtlich der "Werkstudenten" Rechnung getragen und insoweit die
Berufung zurückgenommen hat, kann ebensowenig als willkürliche Beschränkung der
Berufung angesehen werden wie die Vereinbarung eines Musterverfahrens wegen der
Beiträge für die an die Zusteller gezahlten Werbeprämien.
Die auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, denn das
Sozialgericht hat insoweit im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte in dem
angefochtenen Bescheid zu Recht Beiträge für die an die Zusteller gezahlten
Werbeprämien gefordert hat.
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Die an die Zusteller gezahlten Werbeprämien unterliegen der Beitragspflicht in der
Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem
Arbeitsförderungsrecht.
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Die Beigeladene zu 1) war als Zustellerin versicherungs- und beitragspflichtig bei der
Klägerin beschäftigt. Daher waren von ihrem Arbeitsentgelt Beiträge zur
Krankenversicherung (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)), zur
Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)), zur
Rentenversicherung (§ 162 Nr. 1 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) und zur
Arbeitslosenversicherung (§ 342 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) zu entrichten.
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Die im Februar 1998 an die Beigeladene zu 1) gezahlte Werbeprämie ist
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt sind für alle genannten Bereiche nach §
14 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus
einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie
unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
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Die Werbeprämie ist "im Zusammenhang" mit der Beschäftigung als Zustellerin erzielt
worden. Dabei kommt es auf die zunächst von den Beteiligten erörterte Frage, ob die
Werbetätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Sinne der Entscheidung des BSG vom
15.02.1989 (a. a. O.) als Teil ihrer Gesamttätigkeit als Zustellerin oder als getrennt von
der abhängigen Beschäftigung zu wertende selbständige Tätigkeit anzusehen ist, nicht
an. Zu Recht hat allerdings die Klägerin insoweit darauf hingewiesen, dass die
Werbetätigkeit allein dem rechtlich selbständigen Verlag zu Gute kommt und es nicht
angängig ist, allein wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung zwischen ihr
und der Muttergesellschaft von einem "einheitlichen" Arbeitgeber auszugehen. Zu den
Einnahmen, die "im Zusammenhang" mit einer Beschäftigung erzielt werden, gehören
aber auch solche aus selbständigen Tätigkeiten in einem einheitlichen
Beschäftigungsverhältnis. Ein solches wird von der Rechtsprechung angenommen,
wenn die selbständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung in einer solch
engen Verbindung steht, dass sie nur auf Grund der abhängigen Beschäftigung
ausgeübt werden kann und als Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (BSG
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SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, 15).
Die erforderliche enge Verbindung zwischen selbständiger Werbetätigkeit und der
Zustellertätigkeit ist zu bejahen. Wie das BSG im Urteil vom 26.03.1998 (a. a. O.)
klargestellt hat, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen Beschäftigung und
selbständiger Tätigkeit nach der Eigenart der jeweiligen selbständigen Tätigkeit zu
bestimmen; eine Verbindung etwa in der Art, dass sie zeitlich, örtlich und
organisatorisch in die abhängige Beschäftigung eingebunden ist, ist nicht erforderlich.
Demgemäß ist irrelevant, dass die Zusteller die Werbung außerhalb der
Zustellungszeiten vornehmen (was angesichts der üblichen Zustellungszeiten von
Tageszeitungen auch auf der Hand liegt). Ebenso ist unerheblich, dass die Zusteller
nicht zu einer Werbetätigkeit verpflichtet sind und es - was für eine selbständige
Tätigkeit auch typisch ist - auf ihre Eigeninitiative ankam.
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Entscheidend ist demgegenüber, dass auch für die Werbetätigkeit die
Betriebsorganisation der Klägerin (zum Teil) benutzt wurde und die Werbeprämie als
Geldleistung ohne die Beschäftigung als Zusteller nicht gezahlt worden wäre.
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Der Verlag hat den Einsatz der Zusteller als zusätzlichen Vertriebsweg genutzt. Nach
der Aussage der Zeugin M wirbt der Verlag auf verschiedenen Wegen, wobei im
Vordergrund die Werbung durch sogenannte Bezieherwerber steht, deren Tätigkeit sich
auf die Gewinnung neuer Abonnenten beschränkt. Diese Personengruppe ist
gegenüber dem Verlag vertraglich zu Werbemaßnahmen verpflichtet, übt diese Tätigkeit
also "hauptberuflich" aus. Daneben erhalten sowohl Mitarbeiter der
Anzeigenannahmestellen als auch Zusteller für die Vermittlung von Kunden Prämien.
Was die sogenannte Leserwerbung anbelangt, konnten im fraglichen Zeitraum nur
Abonnenten Werbeprämien erlangen. Jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum trifft es
somit nicht zu, dass auch beliebige Dritte eine Werbeprämie erhalten hätten. Zudem
erhielten (und erhalten) Abonnenten oder Dritte nur einen Gutschein (wenn auch im
Wert der gezahlten Barprämie), die Geldleistung wird nur an die Zusteller bzw.
Mitarbeiter der Anzeigenannahmestellen gezahlt. Der Verlag unterscheidet also selbst
bei der Prämiengestaltung zwischen der Werbung durch "Außenstehende" (Leser bzw. -
jetzt - beliebige Dritte) und schon in der "Gesamtorganisation" tätige Personen. Darüber
hinaus macht sich der Verlag die Betriebsorganisation der Klägerin, in die die Zusteller
eingebunden sind, für seine Werbemaßnahmen zunutze. Auf die Werbemöglichkeit
werden die Zusteller über Rundschreiben, die von den Bezirks-/Bereichsleitern der
Klägerin an die Zusteller weitergeleitet werden, aufmerksam gemacht; zudem wurden
sie im streitigen Zeitraum zusätzlichüber Beipackzettel zu den Zeitungen auf die
Werbemöglichkeit hingewiesen. Ferner werden die Anforderungen der Zusteller von
Probeexemplaren für Interessenten über die Bezirks-/Bereichsleiter an den Verlag
weitergeleitet und die Prämie über die Klägerin ausgezahlt. Dies belegt die enge
Beziehung der Werbetätigkeit für den Verlag T mit der Beschäftigung
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Aus den vorgenannten Gründen ist somit der erforderliche enge Zusammenhang
zwischen der Werbetätigkeit und der Tätigkeit als Zusteller zu bejahen. Es ist daher
unbeachtlich, dass die Prämie wirtschaftlich von einem Dritten gezahlt worden ist. Die
steuerrechtliche Behandlung der Prämien durch das zuständige Finanzamt ist für die
Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft im Sozialversicherungsrecht nicht maßgeblich
(BSG, a. a. O.).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2
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Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, insbesondere hat der
Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung, da es hier nur um die rechtliche
Bewertung der tatsächlichen Umstände geht.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Für
die Wertfestsetzung ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag nach Einlegung des
Rechtsmittels maßgeblich; eine spätere Verminderung des Streitwerts nach Einlegung
des Rechtsmittels ist für die Wertfestsetzung der Rechtsmittelinstanz unbeachtlich
(Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 4563). Das die Klägerin bei
Einlegung der Berufung noch insgesamt die Aufhebung des Bescheids vom 21.09.1999
beantragt hat, war die gesamte Beitragsnachforderung von 17.781,85 Euro im Streit.
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Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V. m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG, § 177 SGG).
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