Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2009
LSG NRW: berechnung der frist, einkommen aus erwerbstätigkeit, eltern, haushalt, anrechenbares einkommen, ausbildung, freibetrag, beitrag, unterkunftskosten, erwerbseinkommen
Landessozialgericht NRW, L 12 AS 5/08
Datum:
27.05.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AS 5/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 21 AS 15/07
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
(Arbeitslosengeld II) nach §§ 19 Satz 1, 20 ff. SGB II für die Zeit vom 01.08.2006 bis
30.06.2007.
2
Der am 00.00.1987 geborene Kläger zu 3), der seit dem 16.01.2006 entsprechende
Leistungen in Höhe von 357,86 Euro monatlich bezogen hatte, stellte am 20.07.2006
einen Fortzahlungsantrag.
3
Bei dem Kläger zu 3) handelt es sich um den Sohn der Kläger zu 1) und 2), die Eheleute
sind. Die Kläger leben in einem gemeinsamen Haushalt mit dem weiteren, im Jahr 1984
geborenen Sohn der Kläger zu 1) und 2), Herrn T C. Dieser absolvierte in der Zeit vom
01.08.2006 bis 31.07.2008 eine Ausbildung, für die er im ersten Ausbildungsjahr eine
Vergütung in Höhe von 604,00 Euro erhielt. Der weitere Sohn der Kläger zu 1) und 2),
Herr E C, lebt mit Frau O S in einer Eigentumswohnung im selben Gebäude. Bei dem
Gebäude handelt es sich um ein im Eigentum des Klägers zu 1) stehendes Haus mit
einer Wohnfläche von 137 m².
4
Sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) beziehen eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung, die monatlich 1.031,32 Euro bzw. 599,48 Euro beträgt. Der Kläger
zu 1) erzielt außerdem ein Erwerbseinkommen von der P KG in schwankender Höhe,
das in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2006 175,51 Euro, 125,43 Euro, 85,23 Euro
und 200,72 Euro betrug.
5
Die Unterkunftskosten der Kläger umfassen Grundbesitzabgaben in Höhe von 1.045,22
Euro jährlich, Darlehenszinsen in Höhe von 643,40 Euro und 441,86 Euro jährlich, den
jährlichen Beitrag zur Wohngebäudeversicherung in Höhe von 301,38 Euro, den
jährlichen Beitrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung in Höhe von
79,82 Euro, Hypothekenzinsen in Höhe von 3.297,84 Euro jährlich und die
zweimonatlich anfallenden Kosten der Wasserversorgung in Höhe von 81,00 Euro. Herr
E C beteiligt sich an den Grundbesitzabgaben und an den Kosten der
Wasserversorgung mit monatlichen Beiträgen in Höhe von 25,70 Euro und 20,00 Euro.
Die Heizkosten der Kläger betragen 111,00 Euro monatlich.
6
Die Kläger zu 1) und 2) unterhalten eine Hausratversicherung und eine
Privathaftpflichtversicherung, für die jährliche Beiträge in Höhe von 119,60 Euro und
64,16 Euro anfallen.
7
Mit Bescheid vom 20.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers zu 3) ab.
Dieser sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig. Er habe als
Volljähriger bisher eine eigene Bedarfsgemeinschaft gebildet. Aufgrund der Änderung
des SGB II zum 01.07.2006 bilde er eine Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern, so
dass deren Einkommen auf seinen Bedarf angerechnet werden müsse. Sie hätten einen
monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 1.382,92 Euro, dem ein Gesamteinkommen in
Höhe von 1.696,01 Euro gegenüberstehe. Dieses umfasse die Renten seiner Eltern
(1.630,80 Euro), das Erwerbseinkommen seines Vaters (37,00 Euro) und das
Kindergeld abzüglich 125,79 Euro für notwendige Versicherungen.
8
Der Kläger zu 3) erhob am 10.08.2006 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus,
seine Eltern seien nicht verpflichtet, ihm Unterhalt zu zahlen. Sie seien selber nicht
leistungsfähig. Die Beklagte müsse höhere Belastungen berücksichtigen, darunter
Kosten im Zusammenhang mit ihrem Eigenheim in Höhe von 533,00 Euro monatlich.
Darüber hinaus bestehe ein Selbstbehalt in Höhe von 1.320,00 Euro.
9
Ab 01.10.2006 ging der Kläger zu 3) einer geringfügigen Beschäftigung nach, aus der er
in den Monaten Oktober, November und Dezember 2006 jeweils ein Einkommen in
Höhe von 400,00 Euro und in der Zeit ab 01.01.2009 ein monatliches Einkommen in
Höhe von 220,00 Euro erzielte.
10
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Sie legte eine Bedarfsgemeinschaft der Kläger zugrunde. Herrn T
C berücksichtigte sie nicht, da dieser über eine Ausbildungsvergütung verfüge, mit der
er seinen Lebensunterhalt und seinen Anteil an den Unterkunftskosten bestreiten könne.
Die Beklagte setzte Regelleistungen in Höhe von 2 x 311,00 Euro für die Kläger zu 1)
und 2) und in Höhe von 276,00 Euro für den Kläger zu 3) sowie Unterkunfts- und
Heizkosten in Höhe von 554,32 Euro, das heißt 3/4 von 739,09 Euro, an. Davon zog sie
den Beitrag des Herrn E C ab. Die Tilgungsraten und die Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ließ die Beklagte außer Ansatz, bei den
Heizkosten berücksichtigte sie 82 % der Abschläge. Als Einkommen rechnete sie für
den Kläger zu 1) 37,38 Euro und 1.031,32 Euro, für die Klägerin zu 2) 569,48 Euro und
für den Kläger zu 3) 154,00 Euro an.
11
Die Kläger haben am 22.02.2007 Klage erhoben.
12
Sie sind der Auffassung gewesen, die Anrechnung des Einkommens der Kläger zu 1)
13
und 2) auf den Bedarf des Klägers zu 3) sei rechtswidrig. Grundsätzlich seien die Kläger
zu 1) und 2) gegenüber dem Kläger zu 3) gemäß §§ 1602 f. Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) unterhaltsverpflichtet. Ein Anspruch entfalle aber, denn bei einem bereinigten
Einkommen in Höhe von 1.131,77 Euro sei ihr angemessener Unterhalt gefährdet.
Dieser belaufe sich auf 1.320,00 Euro. Der Gesetzgeber wäre gehalten, entsprechende
Freibeträge für Eltern zu schaffen. Es finde eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung gegenüber über 25-jährigen Kindern statt, die sich in einer
Ausbildung befänden und im elterlichen Haushalt lebten, und gegenüber unter 25-
jährigen Kindern, die vor der Gesetzesänderung einen eigenen Hausstand begründet
hätten.
Die Kläger haben erstinstanzlich wörtlich beantragt,
14
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12.02.2007 zu verurteilen, dem Kläger zu 3. Leistungen
zur Grundsicherung nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
bis zum 30.06.2007 zu bewilligen.
15
Die Beklagte hat beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Sie hat ergänzend vorgetragen, das zivilrechtliche Unterhaltsrecht könne nicht auf
Angelegenheiten nach dem SGB II übertragen werden. Die Regelung des § 11 SGB II
sehe sie nicht als verfassungswidrig an. Was die geltend gemachte
Ungleichbehandlung angehe, müsse berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber
hinsichtlich zukünftiger Leistungen einen weiten Gestaltungsspielraum habe.
18
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2007 abgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger zu 3) habe keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II. Die Berechnungen der Beklagten träfen zu. Einem
monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 1.452,32 Euro stehe ein anrechenbares
Einkommen in Höhe von 1.792,18 Euro gegenüber. Ein Freibetrag nach zivilrechtlichen
Unterhaltsgrundsätzen oder die Berücksichtigung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche
seien nicht vorgesehen. § 11 SGB II bewege sich im Rahmen der weiten
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, der seine verfassungsrechtlichen Grenzen nicht
überschritten habe.
19
Gegen das Urteil, das den Klägern am 02.01.2008 zugestellt worden ist, haben diese
am 04.02.2008 Berufung eingelegt.
20
Sie führen ergänzend aus, aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der
Gesetzgeber die Kollisionen der Regelungen des SGB II mit dem Unterhaltsrecht des
BGB nicht bedacht habe. Ziel sei die Senkung der Regelleistung für volljährige Kinder
auf 80 % gewesen. Warum die Altersgrenze bei 25 Jahren angesiedelt worden sei, sei
weder diskutiert noch erläutert worden.
21
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger erklärt, sie griffen die
Berechnung des Bedarfs und die Einkommensanrechnung, wie sie die Beklagte und
das Sozialgericht Gelsenkirchen durchgeführt hätten, nicht an.
22
Die Kläger beantragen,
23
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2007 zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
24
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt
schriftsätzlich,
25
die Berufung zurückzuweisen.
26
Die Beklagte nimmt Bezug auf den Inhalt ihrer Verwaltungsakte und die Ausführungen
im angefochtenen Urteil.
27
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend
auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der
Beklagten - 000 und 000 - Bezug genommen.
28
Entscheidungsgründe:
29
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung am
27.05.2009 entscheiden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist, denn sie ist mit der
Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
30
Die Berufung hat keinen Erfolg.
31
Die Berufung ist zwar zulässig.
32
Die Kläger haben die Berufung fristgerecht eingelegt. Diese ging am 04.02.2008, einem
Montag, beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Es handelt sich um den
letzten Tag der Berufungsfrist. Das angefochtene Urteil war den Klägern am 02.01.2008
zugestellt worden. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei
dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Eine Frist, die
nach Monaten bestimmt ist, endet gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 222 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) und §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf
desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl
dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wenn für den Anfang
einer Frist ein Ereignis maßgebend ist; bei der Berechnung der Frist wird der Tag nicht
mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,
einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des
nächsten Werktages (§ 202 SGG in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
33
Die Berufungssumme von 500,00 Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der
Fassung des Art. 22 Nr. 1a des Gesetzes vom 21.12.2000, BGBl. I, S. 1983, mit Wirkung
vom 01.01.2002 ist erreicht. Die Kläger begehren die Bewilligung von Arbeitslosengeld
II an den Kläger zu 3), der diese Leistung bis 31.07.2006 in Höhe von 357,86 Euro
monatlich bezogen hatte, für die Zeit vom 01.08.2006 bis 30.06.2007.
34
Die Berufung ist aber unbegründet.
35
Der Kläger zu 3) hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom
01.08.2006 bis 30.06.2007.
36
Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
37
Gemäß § 19 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) in der Fassung des Art. 1 Nr. 18a des Gesetzes vom
20.07.2006, BGBl. I S. 1706, mit Wirkung vom 01.08.2006 erhalten erwerbsfähige
Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
38
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt für Personen,
die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345,00
Euro; die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der
Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 % der Regelleistung nach Satz 1 (§ 20 Abs. 2 SGB II in
der Fassung des Art. 1 Nr. 5b des Gesetzes vom 24.03.2006, BGBl. I S. 558, mit
Wirkung vom 01.07.2006). Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18.
Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 % der Regelleistung nach §
20 Abs. 2 SGB II (§ 20 Abs. 3 SGB II in der Fassung des Art. 1 Nr. 5d des Gesetzes vom
24.03.2006, BGBl. I S. 558, mit Wirkung vom 01.07.2006).
39
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der
Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954, mit Wirkung vom
01.01.2005 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind.
40
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom
24.12.2003, BGBl. I S. 2954, mit Wirkung vom 01.01.2005, wer seinen Lebensunterhalt,
seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus
dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen, erhält. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder
einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen
beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des
Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§
9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Art. 1 Nr. 3a des Gesetzes vom 24.03.2006,
BGBl. I S. 558, mit Wirkung vom 01.07.2006 und des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom
20.07.2006, BGBl. I S. 1706, mit Wirkung vom 01.08.2006).
41
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II in der Fassung des Art. 1
Nr. 2b des Gesetzes vom 24.03.2006, BGBl. I S. 558, mit Wirkung vom 01.07.2006 die
im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 2), und die dem Haushalt
angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nrn. 1 bis 3 genannten Personen,
wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen
beschaffen können (Nr. 4).
42
Der Kläger zu 3) ist in der Zeit vom 01.08.2006 bis 30.06.2007 nicht hilfebedürftig.
43
Das anzurechnende Einkommen übersteigt den zugrundezulegenden Bedarf.
44
Bei der Berechnung beider Parameter sind sowohl der Kläger zu 3) als auch die Kläger
zu 1) und 2) zu berücksichtigen. Aufgrund seines Alters bilden der Kläger zu 3), der am
18.02.1987 geboren wurde und im streitgegenständlichen Zeitraum 19 bzw. 20 Jahre alt
war, und die Kläger zu 1) und 2) als seine Eltern eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne der
§§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 SGB II.
45
Der Bedarf und das Einkommen des weiteren Sohnes der Kläger zu 1) und 2), Herrn T
C, sind, wie die Beklagte und des Sozialgericht Gelsenkirchen zutreffend ausgeführt
haben, nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dieser Mitglied der
Bedafsgemeinschaft der Kläger. Es handelt sich zwar um einen Auszubildenden. Denn
er absolvierte in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2008 eine Ausbildung. Für ihn gilt
der Ausschluss eines Anspruchs nach § 7 Abs. 5 SGB II in der Fassung des Art. 1 des
Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954, mit Wirkung vom 01.01.2005 aber nicht. Es
greift eine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 des
Gesetzes vom 23.12.2007, BGBl. I S. 3254, mit Wirkung vom 01.01.2008 ein. Danach
findet Absatz 5 keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1a
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) keinen Anspruch auf
Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
Arbeitsförderung - (SGB III) keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben.
Beide Normen setzen voraus, dass der Auszubildende außerhalb des Haushalts seiner
Eltern wohnt. Herr T C erzielt aber gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ein Einkommen, mit
dem er seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Er erhält seit dem 01.08.2006
eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 604,00 Euro. Sein Bedarf beträgt
nach den untenstehenden Berechnungen lediglich 420,27 Euro.
46
Nicht zu berücksichtigen ist auch der weitere Sohn der Kläger zu 1) und 2), Herr E C.
Dieser ist nicht Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft der Kläger. Er bewohnt mit Frau O
S in eine Eigentumswohnung im Gebäude der Kläger und unterhält damit einen eigenen
abgrenzbaren Haushalt.
47
Der Bedarf dieser Bedarfsgemeinschaft beträgt 1.324,58 Euro.
48
Dieser umfasst die Regelleistungen in Höhe von jeweils 311,00 Euro für die Kläger zu
1) und 2) und 276,00 Euro für den Kläger zu 3), mithin Regelleistungen in einer
Gesamthöhe von 898,00 Euro.
49
Hinzukommen monatliche Unterkunfts- und Heizkosten in einer Gesamthöhe von
426,58 Euro.
50
Die monatlichen Unterkunftskosten umfassen die Grundbesitzabgaben in Höhe von
87,10 Euro, die Darlehenszinsen in Höhe von 53,62 Euro und 36,82 Euro, den
Wohngebäudeversicherungsbeitrag in Höhe von 25,12 Euro, die Hypothekenzinsen in
Höhe von 274,82 Euro, die Kosten der Wasserversorgung in Höhe von 40,50 Euro und
den Beitrag zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung in Höhe von 6,65 Euro.
51
Die Zinsen im Zusammenhang mit dem Darlehen 000 entnimmt der Senat dem von den
Klägern vorgelegten Jahreskontoauszug, aus dem ein Betrag in Höhe von 643,40 Euro
hervorgeht. Sofern die Beklagte für das Darlehen Darlehenszinsen in Höhe von 620,08
Euro statt in Höhe von 643,40 Euro zugrundelegte, berücksichtigte sie den von den
52
Klägern in der "Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und
Wohnungseigentum" angegebenen Betrag, der nicht verständlich ist. Die das weitere
Darlehen betreffenden Zinsen in Höhe von 441,86 Euro entnahm die Beklagte selber
dem Jahreskontoauszug.
Sofern die Beklagte die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung außer Ansatz
gelassen hat, ist dies nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Aus der
Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Art. 1 Nr. 9a des Gesetzes
vom 20.07.2006, BGBl. I S. 1706, mit Wirkung vom 01.08.2006, der die
Einkommensbereinigung betrifft, ergibt sich die Wertung, dass Beiträge zu öffentlichen
oder privaten Versicherungen berücksichtigungsfähig sind, soweit sie nach Grund und
Höhe angemessen sind. Da die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung eine
Versicherung gegen Haftpflichtschäden darstellt, die durch oder im Bereich von
Häusern sowie Grund und Boden entstehen, ist die Angemessenheit bei der
Wohnsituation der Kläger gegeben. Denn in der Immobilie des Klägers zu 1) leben
neben den Klägern zu 2) und 3) auch zwei weitere Söhne der Kläger zu 1) und 2) und
ein Nicht-Familienmitglied.
53
Der Erhaltungsaufwand, den die Beklagte in Anlehnung an § 7 Abs. 4 Satz 2 VO zu § 82
SGB XII mit 10 % des von den Klägern angegebenen Mietwerts von 6,33 Euro/m² bei
einer Wohnfläche von 137 m² mit 1.040,64 Euro jährlich bemessen hat, fällt nach der
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 17/08 R - noch nicht
veröffentlicht), nicht an. Danach gehört eine Erhaltungsaufwandspauschale nicht zu den
erstattungsfähigen Unterkunftskosten.
54
Abzusetzen sind die Beiträge des Herrn E C in Höhe von 45,70 Euro.
55
Die Heizkosten betragen monatlich 89,84 Euro. Dieser Betrag entspricht den
monatlichen Abschlägen in Höhe von 111,00 Euro abzüglich der
Warmwasseraufbereitungskosten in Höhe von 16,18 Euro. Zugrundezulegen ist die
Rechtsprechung des BSG, nach der bei einer Regelleistung in Höhe von 311,00 Euro
eine Pauschale in Höhe von 5,60 Euro und bei einer Regelleistung in Höhe von 276,00
Euro eine Pauschale in Höhe von 4,98 Euro abzuziehen sind (unter anderem Urteil vom
27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R -).
56
Von den so ermittelten Unterkunfts- und Heizkosten entfallen auf die Kläger 3/4.
57
Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger verfügt über ein anrechenbares monatliches
Gesamteinkommen in Höhe von 1.762,18 Euro (01.08.2006 bis 30.09.2006) bzw.
2.032,18 Euro (01.10.2006 bis 31.12.2006) bzw. 1.888,18 Euro (ab 01.01.2007).
58
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes
vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954, mit Wirkung vom 01.01.2005 grundsätzlich alle
Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen.
59
Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) beziehen Renten wegen voller
Erwerbsminderung in Höhe von 1.031,32 Euro und 599,48 Euro monatlich. Darüber
hinaus erzielte der Kläger zu 1) in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2006
Erwerbseinkommen in Höhe von 175,51 Euro, 125,43 Euro, 85,23 Euro, 200,72 Euro,
mithin in einer durchschnittlichen Höhe von 146,72 Euro. Für den Kläger zu 3) wird
Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro monatlich gezahlt. Darüber hinaus erzielte er ab
60
Monat Oktober 2006 Erwerbseinkommen in Höhe von zunächst 400,00 Euro monatlich
und ab Januar 2007 in Höhe von 220,00 Euro monatlich.
Vom Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Art. 1 Nr. 9a
des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl. I S. 1706, mit Wirkung vom 01.08.2006
abzusetzen auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2), Beiträge zu
öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese
Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind;
hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der
Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
versicherungspflichtig sind (Nr. 3a), zur Altersvorsorge von Personen, die von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die
Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden (Nr. 3b), geförderte
Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86
EStG nicht überschreiten (Nr. 4), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben (Nr. 5), für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30 SGB II (Nr.
6). § 30 Satz 1 SGB II in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14.08.2005,
BGBl. I S. 2407, bestimmt, dass bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig
sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag
abzusetzen ist; dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das
100,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 800,00 Euro beträgt, auf 20 % (Nr. 1) und für
den Teil des monatlichen Einkommens, das 800,00 Euro übersteigt und nicht mehr als
1.200,00 Euro beträgt, auf 10 %.
61
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig
sind, an Stelle der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ein Betrag von
insgesamt 100,00 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr
als 400,00 Euro, gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
bis 5 SGB II den Betrag von 100,00 Euro übersteigt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
62
Nach § 3 Abs. 1 Alg II-V in der Fassung des Art. 1 Nr. 4a Eingangssatz der Verordnung
vom 22.08.2005, BGBl. I S. 2499, mit Wirkung vom 01.10.2005 sind als Pauschbeträge
vom Einkommen abzusetzen
63
von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen
minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in
Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben, ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro
monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe
angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (Nr. 1),
64
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB
II bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
65
a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben,
66
b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden
Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
67
soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist
(Nr. 3).
68
Damit ist das Einkommen des Klägers zu 1) um den Freibetrag von 100,00 Euro nach §
11 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie um den Freibetrag nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30
Satz 1 SGB II in Höhe von 9,34 Euro zu bereinigen, das Einkommen der Klägerin zu 2)
um die Versicherungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,00 Euro
und das Einkommen des Klägers zu 3) in der Zeit vom 01.08.2006 bis 30.09.2006
ebenfalls um die Versicherungspauschale und in der Zeit ab dem 01.10.2006 um den
Freibetrag von 100,00 Euro nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie um den Freibetrag
nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 Satz 1 SGB II in Höhe von 60,00 Euro (01.10.2006
bis 31.12.2006) bzw. um 24,00 Euro (ab 01.01.2007).
69
Die grundsätzliche Bedarfs- und Einkommensberechnung der Beklagten, die durch das
Sozialgericht Gelsenkirchen bestätigt worden ist, ist im Übrigen zwischen den
Beteiligten nicht streitig. Die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung
erklärt, sie griffen die Berechnung des Bedarfs und die Einkommensanrechnung, wie sie
die Beklagte und das Sozialgericht Gelsenkirchen durchgeführt hätten, nicht an. Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind bei einem Streit um höhere
Leistungen nach dem SGB II aber alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der
Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 R -; dass., Urteil
vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Denn der Streitgegenstand wird durch den
prozessualen Anspruch bestimmt, das heißt durch das vom Kläger auf Grund eines
konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck
kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben
soll (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 R -). Anderes gilt nur, wenn ein
Bescheid mehrere abtrennbare Verfügungen enthält, zum Beispiel bei der Bewilligung
von Unterkunfts- und Heizkosten (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Die
Einwände der Kläger gegen die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts
Gelsenkirchen betreffen aber keine abtrennbare Verfügung, sondern Elemente der
Anspruchsberechnung. Der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über alle
Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach wird allerdings auch durch
die Möglichkeit durchbrochen, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis
"unstreitig" zu stellen"; jede Beschränkung des Streitgegenstands setzt dabei aus
Gründen der Rechtsklarheit und im Hinblick darauf, dass die Kläger im Zweifel das für
sie Günstigste begehren, eine unzweifelhafte und ausdrückliche Erklärung der Kläger
voraus (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). An übereinstimmenden Erklärungen
der Beteiligten fehlt es aber, da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen war.
70
Sofern sich die Kläger auf die Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 2 SGB II und des § 7
Abs. 3 Nr. 4 SGB II berufen, dringen sie nicht durch.
71
Nach der Rechtsprechung des BSG bestehen hinsichtlich der Vorschriften zur
Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II keine verfassungsrechtlichen
Bedenken (Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -). Diese Regelungen seien zwar
für die betroffenen Arbeitsuchenden ungünstiger als die bis Ende 2004 für die Bezieher
von Arbeitslosenhilfe geltenden Bestimmungen; die im Vergleich zum SGB III
abweichenden Modalitäten der Einkommensanrechnung nach dem SGB II rechtfertigen
sich indes aus der völlig anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsicherung für
72
Arbeitsuchende (BSG, a. a. O.).
§ 1 Abs. 1 Satz SGB II verdeutlicht, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende unter
anderem dann den Lebensunterhalt sichern soll, wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige ihn
nicht auf andere Weise bestreiten können (Grundsatz des Förderns). Diese sind aber
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer
Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (Grundsatz des Forderns).
73
Die Festlegung des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II und der Verzicht auf
eine Berücksichtigung unterhaltsrechtlicher Wertungen korrespondieren mit einem
weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Gerade bei der Gewährung von
Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, hat der dieser
grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (anknüpfend an VerfGE 100, 195
(205): BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R -; dass., Urteil vom 13.11.2008 - B
14 AS 24/07 R -). Eine Konkordanz mit unterhaltsrechtlichen Regelungen ist nach der
Rechtsprechung des BSG zur Haushaltsgemeinschaft zwischen Hilfebedürftigen und
Verwandten oder Verschwägerten nach § 9 Abs. 5 SGB II zwar möglich, aber nicht
zwingend (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R -). Dies gelte insbesondere für
den von den Klägern geltend gemachten Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle
(BSG, a. a. O.). Die Regelung des § 9 Abs 5 SGB II sei auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur sog. Familiennotgemeinschaft
zurückzuführen, die gerade davon ausgegangen sei, dass unabhängig vom Bestehen
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht würden
(BSG, a. a. O.). Diese Rechtsprechung ist erst recht auf das Zusammenleben von
Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II zu übertragen.
74
Die Festlegung einer Altersgrenze von 25 Jahren in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II führt nach
Auffassung des Senats nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung
Betroffener gegenüber über 25-jährigen Kindern, die sich in einer Ausbildung befinden
und im elterlichen Haushalt leben, und gegenüber unter 25-jährigen Kindern, die vor der
Gesetzesänderung einen eigenen Hausstand begründet haben, bzw. zu einem Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese Altersgrenze ist bereits in § 2 Abs. 2
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vorgesehen, dem damit die Vorstellung zugrunde
liegt, dass Eltern ihre Kinder, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden, bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres finanziell unterstützen. Danach wird ein Kind, das das
18. Lebensjahr vollendet hat, bei der Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG
berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf
ausgebildet wird oder sich in einer vergleichbaren Lage befindet, zum Beispiel in einer
Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder in einem freiwilligen
sozialen oder ökologischen Jahr (Nr. 2), oder wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die
Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (Nr. 3). Da das
ebenfalls staatliche Leistungen für junge Menschen betreffende
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) noch darüber hinaus geht, erweist sich
die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als durchaus sachlich gerechtfertigt. Es
unterstellt, dass Ausbildungen grundsätzlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
abgeschlossen werden. Denn gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird
Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des
Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr
vollendet hat. Der Gesetzgeber trägt mit den Regelungen der §§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, 2
Abs. 2 BKGG der Praxis Rechnung, dass Kinder, insbesondere
75
einkommensschwächerer Familien, aus finanziellen Gründen während ihrer
Ausbildung, die regelmäßig zwischen dem 25. und 30. Lebensjahr abgeschlossen wird,
im elterlichen Haushalt verbleiben und dort unterstützt werden. Sofern die Kläger auf die
Rechtsprechung des BVerfG in seinem Beschluss vom 16.10.1979 (BVerfGE 52, 277)
verweisen, nach der der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG zwar gehalten ist,
wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, ihm dabei aber eine
weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, und daraus den Schluss ziehen, dass der
Gesetzgeber auch zu einer Begründung seiner Entscheidung verpflichtet sei, die im
Zusammenhang mit der Änderung des SGB II zum 10.07.2006 unterblieben sei,
verweist der Senat auf die genannte Regelung des § 2 Abs. 2 BKGG, an die sich § 7
Abs. 3 Nr. 4 SGB II erkennbar anlehnt. Dieser offensichtliche Zusammenhang erfordert
keine nähere Begründung.
Die Wahl eines Stichtages war dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten
Gestaltungsspielraums gestattet (zuletzt, zu dem für ab 01.01.2007 geborene Kinder
gewährten Elterngeld: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 10 EG 1/08 R -; dass., Urteil vom
19.02.2009 - B 10 EG 2/08 R -). Art. 3 Abs 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht, zur
Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt; Ungleichheiten, die durch einen Stichtag
entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen
notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt,
vertretbar ist (BSG, Urteil vom 23.01.2008 - B 10 EG 3/07 R -; dass., Urteil vom
23.01.2008 - B 10 EG 4/07 R -; dass., Urteil vom 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R -). Dies ist
hier der Fall.
76
Es handelt sich auch nicht um eine überraschende Gesetzesänderung. so hat
beispielsweise der Landschaftsverband Rheinland auf seiner Homepage www.lvr.de im
Monat März 2006 den Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" Nr. 9 veröffentlichte
und unter der Überschrift "Aus der Gesetzgebung des Bundes" folgende Information
herausgab: "Ein Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze ist am
17.02.2006 im Bundestag beschlossen worden. Es bedarf noch der Zustimmung des
Bundesrates (BR-Drs. 110/06) ... Unverheiratete junge Erwachsene unter 25 Jahren
bilden in Zukunft keine eigene Bedarfsgemeinschaft mehr und erhalten im elterlichen
Haushalt als sonstige Erwerbsfähige in der Bedarfsgemeinschaft nur noch 80 % des
Regelsatzes ..." Im Übrigen verweist der Senat auf die Homepage der Bundesagentur
für Arbeit www.arbeitsagentur.de, auf der diese regelmäßig unter der Rubrik
"Presseinformationen" frühzeitig über relevante Änderungen des SGB II berichtet, zum
Beispiel am 21.05.2008 über die Erhöhung des Arbeitslosengeldes II zum 01.08.2008.
77
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
78
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Nach den zitierten Entscheidungen
des BSG zur Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 SGB II und eines Verzichts auf eine
Konkordanz mit unterhaltsrechtlichen Regelungen besteht eine gefestigte
Rechtsprechung zur streitgegenständlichen Frage der Anrechnung des Einkommens
der Kläger zu 1) und 2) auf den Bedarf des Klägers zu 3). Andere
Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
79