Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2004

LSG NRW: anspruch auf bewilligung, anerkennung, ärztliche behandlung, wartezeit, zwangsarbeit, nichterfüllung, beitragszeit, prozessökonomie, verwaltungsakt, holocaust

Landessozialgericht NRW, L 4 RJ 96/03
Datum:
13.02.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 RJ 96/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 39 RJ 142/99
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 02.04.2003 wird zurückgewiesen. Kosten der Klägerin
werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Altersruhegeld (ARG).
2
Die am 00.00.1927 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und als Verfolgte i.S.d.
§ 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt. Beim Einmarsch der
deutschen/rumänischen Truppen in D/ Bukowina besuchte die Klägerin die Schule. Sie
wurde in das Ghetto D eingewiesen und im Oktober 1941 mit ihren Eltern über
B/Bessarabien und N/Transnistrien nach A/ Transnistrien deportiert. Nach ihrer
Befreiung Ende März 1944 hielt sie sich zunächst in Waisenhäusern in Rumänien auf
und wanderte 1947/1948 über Zypern nach Israel aus.
3
Im Entschädigungsverfahren gab die Klägerin 1956 an, dass sie im Oktober 1941 aus
dem Ghetto D nach dem Lager/Ghetto A bei T deportiert worden sei, in dem sie sich bis
Ende März 1944 aufgehalten habe. Dort habe sie Zwangsarbeiten auf den Tabakfeldern
verrichten müssen. Die Zeuginnen N C und T C bestätigten die Angaben der Klägerin.
Im Feststellungsbescheid C aus 1963 wurde bei der Klägerin ein Schaden an Freiheit in
der Zeit vom 01.08.1941 bis zum 18.03.1944 im Umfang von 31 Kalendermonaten
festgestellt.
4
Im November 1998 beantragte die Kl. bei der Beklagten die Gewährung von ARG unter
Anerkennung von Beitragszeiten im Ghetto. Sie gab an, sie habe von 1941 bis 1944
Feldarbeiten auf Tabakfeldern geleistet.
5
Von 1941 bis 1947 sei sie von den Deutschen verfolgt und zur Feldarbeit geschickt
worden. Es seien ihr Geld, Kleider und Essen sowie ärztliche Behandlung versprochen
6
worden, sie habe jedoch nichts bekommen. Nach Beiziehung der Entschädigungsakte
des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
17.03.1999 die Gewährung des ARG wegen Nichterfüllung der erforderlichen Wartezeit
ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keine anrechenbaren
Versicherunszeiten zurückgelegt. Die Anerkennung der geltend gemachten
Arbeitseinsätze von Oktober 1941 bis 18.03.1944 als Beitrags- bzw.
Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) werde abgelehnt. Die
Voraussetzungen für die Anrechnung von Arbeitszeiten in einem Ghetto seien nicht
erfüllt. Voraussetzung sei das Vorliegen eines aus freiem Willen aufgenommenen
Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt. Nach eigenen Angaben der Klägerin habe
es sich bei der Beschäftigung im Ghetto um eine unentgeltliche schwere Zwangsarbeit
auf den Tabakfeldern gehandelt. Damit seien die Kriterien für die Annahme eines
Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) nicht erfüllt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte am 03.08.1999 als
unbegründet zurück.
7
Im November 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines
ARG unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach Maßgabe des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) ab dem
01.07.1997. Bei der Beschäftigung im Ghetto habe es sich um eine Tätigkeit mit
Entgeltleistungen gehandelt. Mit Bescheid vom 01.09.2003 lehnte die Beklagte den
Antrag vom 07.11.2002 auf Bewilligung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung
von Beitragszeiten nach Maßgabe des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigungen in einem Ghetto ab. Die Voraussetzungen für die Anwendung des
ZRBG lägen nicht vor, weil nicht glaubhaft sei, dass die Klägerin eine Beschäftigung in
einem Ghetto aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt habe. Im übrigen
finde das ZRBG keine Anwendung für Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto,
welches sich auf dem Gebiet des Deutschen Reiches (Stand 31.12.1937) und eines mit
dem ehemaligen Deutschen Reich verbündeten Staates befunden habe. Das Ghetto A
habe sich in der Nähe des Ortes T in Transnistrien befunden, das zum damaligen
Zeitpunkt Rumänien, einem mit dem ehemaligen Deutschen Reich verbündeten Staat,
angegliedert gewesen sei.
8
Mit Schreiben vom 11.10.1999, adressiert an die Beklagte, hat die Klägerin Klage gegen
den rentenablehnenden Bescheid erhoben. Sie hat vorgetragen, sie sei zur Aufnahme
der Feldarbeit im Ghetto gezwungen worden. Sie habe kein Entgelt erhalten.
9
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Entschädigungsakte der Klägerin
beigezogen.
10
Mit Urteil vom 02.04.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Anerkennung der
geltend gemachten Arbeitseinsätze von Oktober 1941 bis 18.03.1944 während des
Aufenthaltes im Ghetto A als Beitrags-Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 FRG habe
die Beklagte zu Recht abgelehnt. Voraussetzung für die Anrechnung von Arbeitszeiten
in einem Ghetto sei, dass es sich um ein aus freiem Willen aufgenommenes
Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt handele. Zur Überzeugung der Kammer erfülle
die Klägerin die Kriterien der freiwilligen Arbeitsaufnahme sowie der Entlohnung ihrer
Tätigkeit nicht. Die durchgehenden Angaben der Klägerin im Renten- und
Entschädigungsverfahren über den Zwang zur Arbeitsaufnahme, der Bewachung
11
während der Feldarbeit und der fehlenden Entgeltzahlung spächen für das Vorliegen
von Zwangsarbeit und gegen die Annahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung. Wegen der nicht glaubhaft gemachten versicherungspflichtigen
Beschäftigung im Ghetto gegen Entgelt fehle es an anrechenbaren (fiktiven)
Beitragszeiten, so dass auch die Anrechnung von Ersatzzeiten nicht in Betracht komme.
Ebenfalls stehe der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung des ARG nach dem ZRBG
zu. § 1 Abs. 1 ZRBG fordere für die Annahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung in einem Ghetto ebenfalls, dass die Beschäftigung aus eigenem
Willensentschluss zustande gekommen und sie gegen Entgelt ausgeübt worden sei.
Diese Voraussetzung seien nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht gegeben.
Das Urteil wurde der Klägerin im Juli 2003 mit Einschreiben gegen Rückschein
zugestellt.
Mit Schreiben vom 25.07.2003, eingegangen bei dem SG Düsseldorf am 13.08.2003,
hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Sie
verfolgt ihr Begehren weiter. Ergänzend trägt die Klägerin vor, Transuistrien sei von der
deutschen Armee mit Hilfe von rumänischen Truppen erobert worden und anschließend
vom Deutschen Reich besetzt worden. Es sei unklar, welches Entgelt die Juden in
Transuistrien erhalten hätten. Dies könne jedoch nicht als Ablehnungsgrund verwendet
werden.
12
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
13
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.04.2003 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides
vom 03.08.1999 und des Bescheides vom 01.09.2003 zu verurteilen, ihr ARG unter
Anerkennung von Beitragszeiten für die Zeit von Oktober 1941 bis 18.03.1944 zu
gewähren.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie ist der
Auffassung, dass der Bescheid vom 01.09.2003 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
17
Auf Aufforderung des Senates hat die Beklagte Auszüge aus der Encyclopaedia
Judaica unter dem Stichwort "Transnistria" übersandt. Der Senat hat den Beteiligten
Kopien aus Jäckel, Longerich, Schoeps, Encyclopädie des Holocaust (Stichwort
"Transnistria" S. 1421 - 1425) übersandt.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Entschädigungsakte des
Amtes für Widergutmachung in Saarburg Bezug genommen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
19
Entscheidungsgründe:
20
Der Senat konnte die Streitsache in der Abwesenheit der Klägerin verhandeln und
entscheiden, §§ 110 Abs. 1 S. 2, 126 SGG. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat nach
21
Unterrichtung über die anberaumte mündliche Verhandlung mitgeteilt, dass er nicht
erscheinen wird.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
22
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 17.03.1999 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.1999, in dem die Beklagte den
Antrag der Klägerin aus 1998 auf Gewährung von ARG unter Berufung auf § 34 SGB VI
i.V.m. §§ 15,16 FRG abgelehnt hat. Gegenstand des Verfahrens ist somit das Begehren
der Klägerin auf Feststellung des Stammrechts auf ARG aus § 35 SGB VI, insbesondere
unter Anerkennung einer Beitragszeit in der Zeit von Oktober 1941 - März 1944, sowie
des monatlichen Zahlungsanspruches nach §§ 64, 110 ff SGB VI (BSG, Urteil vom
14.5.2003, B 4 RA 6/03R).
23
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Anspruch
der Klägerin auf Gewährung von ARG aus § 35 SGB VI wegen Nichterfüllung der
Wartezeit abgelehnt.
24
Nach § 35 SGB VI hat eine Versicherte Anspruch auf ARG, wenn sie das 65.
Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Versicherte muss zur
Erfüllung der Wartezeit nach §§ 50,51 SGB VI 60 Kalendermonate mit anrechenbaren
Zeiten - Beitrags- und/oder Ersatzzeiten - zurückgelegt haben. Beitragszeiten sind nach
§ 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge
gezahlt worden sind. Beitrags - und Beschäftigungszeiten nach § 15,16 FRG stehen den
nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten i.S.v. § 55 SGB VI gleich.
25
Voraussetzung für die Anerkennung einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach §§
15,16 FRG ist u.a. die Ausübung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung
durch die Versicherte. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des BSG zu den
sog. "Ghettoarbeitszeiten" setzt die Annahme einer rentenversicherungsrechtlichen
Beschäftigung auch unter Berücksichtigung der Zwangslage der Juden in Gebieten, auf
die sich der nationalsozialistische Einflussbereich erstreckte, Grundelemente eines aus
beidseitigen Willensentschluss begründeten Arbeitsverhältnisses voraus. Für die
Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von (nicht versicherter)
Zwangsarbeit ist nicht entscheidend, welche Beweggründe jemanden zur Aufnahme
einer Beschäftigung veranlasst haben. Ferner bleiben allgemeine sonstige
Lebensumstände der Versicherten, die nicht die Arbeit und das Arbeitsentgelt als
solche, sondern ihr häusliches, familiäres, wohn - und aufenthaltsbezogenes Umfeld
betreffen, außer Betracht. Es muss ein aus eigenem Willensentschluss eingegangenes
konkretes Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis sein, in dem tatsächlich einem
Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung erbracht und eine im Austausch den
Umständen entsprechende angemessene Gegenleistung gewährt wurde (BSG, Urteil
vom 14.7.1999, B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 §14 Nr.3; Urteil vom 14.7.1999, B 13 RJ
61/98 R, SozR 3-5070 §14 Nr.2; Urteil vom 21.4.1999, 5 RJ 66/95 SozR 3-2200 § 1248
Nr. 15). Nach § 4 FRG genügt für die Feststellung einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung, dass sie von der Versicherten glaubhaft gemacht ist. Eine Tatsache ist
glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich
auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich
ist.
26
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin im
27
streitigen Zeitraum von Oktober 1941 bis 18.3.1944 eine Beschäftigung ausgeübt hat,
die den Kriterien der Rechtssprechung des BSG zu den "Ghettoarbeitszeiten" entspricht.
Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts,
die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere hat die
Klägerin nach dem Hinweis des SG auf die Rechtsprechung des BSG zur Anerkennung
von Ghettoarbeitszeiten als Beitragszeiten ihren Vortrag aufrechterhalten, dass sie zur
Arbeitsaufnahme gezwungen worden sei und sie kein Entgelt erhalten habe. Auch aus
den im Berufungsverfahren beigezogenen Unterlagen ergeben sich keine
Anhaltspunkte, dass die Tätigkeit auf den Tabakfeldern von der Klägerin aus eigenem
Willensentschluss aufgenommen worden ist und sie ein Entgelt erhalten hat. Vielmehr
wird der Vortrag der Klägerin bestätigt, dass ihr zwar ein Tageslohn versprochen
worden ist, sie aber keine Bezahlung erhalten hat (Jäckel, Longerich, Schoeps,
Enzyklopädie des Holocaust, Stichwort, Transnistrien).
Für Verfolgte, die nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
gestanden haben, ist weder eine rentenrechtliche Beitragsfiktion noch eine
Entschädigungsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen (BSG,
Urteil vom 14.7.1999, B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr.3 ). Inwieweit der Klägerin
wegen der im Lager/Ghetto Zakicha in den Jahren 1941 - 1944 geleisteten Arbeit wegen
weiter oder verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden nach anderen
Entschädigungsvorschriften eine Entschädigung zusteht, ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
28
Da keine anrechenbare Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten vorliegen, sind auch keine
anrechenbare Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI gegeben. Denn eine Berücksichtigung
von Ersatzzeiten kommt nur in Betracht, wenn die Klägerin als "Versicherte" anzusehen
ist. Dies setzt voraus, dass die Klägerin einen Beitragsmonat zurückgelegt hat.
29
Der Bescheid vom 1.9.2003, in dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom
7.11.2002 auf Bewilligung eines ARG unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach
dem ZRBG abgelehnt hat, ist zwar unmittelbar nach §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG nicht
Gegenstand des Berufungsverfahren geworden. Danach wird ein neuer
Verwaltungsakte Gegenstand des Berufungsverfahren, wenn nach Berufungseinlegung
der angefochtene Verwaltungsakt durch den neuen Verwaltungsakt abgeändert oder
ersetzt wird. Dies ist der Fall, wenn in die Regelung, den Verfügungssatz, des
angefochtenen Verwaltungsaktes eingegriffen und damit die Beschwer der Betroffenen
vermehrt oder vermindert wird (BSG, Urteil vom 20.11.2003, B 13 RJ 43/02 R m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Bescheid vom 17.03.1999 i.d.F. des
Widerspruchsbescheides vom 03.08.1999 durch den Bescheid vom 01.09.2003 weder
ersetzt noch geändert. Beide Verwaltungsakte betreffen zwar den Anspruch einer
Versicherten auf ARG aus § 35 SGB VI, also eine identische Rentenart, sowie den aus
dem Stammrecht folgenden monatlichen Zahlungsanspruch und die Beurteilung eines
einheitlichen Lebenssachverhaltes - Tätigkeit der Klägerin in der Zeit von Oktober 1941
bis März 1944 -, als versicherungsrechtliche Voraussetzung des Rentenanspruches,
jedoch wird durch den Bescheid vom 01.09.2003 die Beschwer der Klägerin -
Ablehnung der Gewährung eines ARG - nicht vermehrt. Vielmehr wird die im Bescheid
vom 17.03.1999 getroffene Regelung nur dahingehend ergänzt, dass auch nach den
Vorschriften des SGB VI i.V.m. den Vorschriften des ZRBG kein Anspruch auf ARG
besteht. Der Bescheid vom 01.09.2003 ist jedoch in entsprechender Anwendung des §
96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Eine solche ist geboten,
wenn der neue Bescheid den Prozessstoff des bereits anhängigen Rechtstreites
30
beeinflussen bzw. berühren kann, also ein innerer Zusammenhang besteht und der
Gesichtspunkt der Prozessökonomie die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes
rechtfertigt (BSG, Urteil vom 24.11.1978, 11 RA 9/8; SozR 1500 § 96 Nr. 13; Meyer-
Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7 Aufl. § 96 Rdnr.4). Ein inneren Zusammenhang ist
vorliegend gegeben. Denn die Vorschriften des ZRBG sehen zumindest hinsichtlich der
Bewertung von Beitragsmonaten und der Auslandszahlung eines ARG erleichterte
Voraussetzungen für Anspruchsberechtigte vor und ergänzen insoweit die Vorschriften
der §§ 64, 110ff SGB VI. In beiden Bescheiden hat die Beklagte den Anspruch auf
Bewilligung von ARG mit der Begründung, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit
von Oktober 1941 bis März 1944 keine Beitragszeit darstellt, abgelehnt. Da die in § 1
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZRBG aufgestellten Kriterien zur Anerkennung von Ghettoarbeitszeiten
nach § 2 ZRBG den von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien zur
Anerkennung von Beschäftigungszeiten in einem Ghetto als
rentenversicherungsrechtlichen Beschäftigungszeiten entsprechen (BT-Drucks. 14/8583
S.5), ist aus Gründen der Prozessökonomie geboten, den Bescheid vom 01.09.2003 in
das Verfahren einzubeziehen.
Der Bescheid vom 01.09.2003 ist rechtmäßig.
31
Voraussetzung für die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG ist u.a. nach §
1 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 ZRBG, dass die Verfolgte in einem Ghetto, in dem sie sich
zwangsweise aufgehalten hat, eine Beschäftigung, die aus eigenem Willensentschluss
zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt hat. Eine Freiwilligkeit der
Arbeitsaufnahme oder der Bezug eines Entgeltes ist vorliegend weder erwiesen noch
glaubhaft gemacht worden. Deshalb kann dahinstehen, ob die Beklagte des weiteren
zutreffend die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZRBG - Aufenthalt in einem
Ghetto, das in einem vom Deutschen Reich besetzten oder angegliederten Gebiet
gelegen war verneint hat.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33
Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
34