Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2005

LSG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, veröffentlichung des urteils, unbestimmter rechtsbegriff, verfassungskonforme auslegung, zugang, versicherungspflicht, verschulden, unterlassen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 4 RJ 16/04
25.02.2005
Landessozialgericht NRW
4. Senat
Urteil
L 4 RJ 16/04
Sozialgericht Düsseldorf, S 15 RJ 242/98
Bundessozialgericht, B 12 RJ 1/05 R
Unfallversicherung
nicht rechtskräftig
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 23.04.2001 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Kläger werden in beiden Rechtszügen
nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zulassung der Kläger als Rechtsnachfolger zur
nachträglichen Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 17.04.1942 - 30.03.1944
streitig.
Die Kläger sind Kinder der am 00.00.2003 verstorbenen Versicherten, Frau X H. Sie sind
die testamentarisch bestimmten Erben der Versicherten. Der Ehemann der Klägerin ist
vorverstorben.
Die am 00.00.1923 in K/T in der Ukraine geborene Versicherte war Jüdin. Ende März 1942
wurde sie gegen ihren Willen zum Arbeitseinsatz in das deutsche Reich verbracht.
Ausweislich der Arbeitskarte für ausländische Arbeitskräfte und der Hebeliste für
Ostarbeiter der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis C (Westfalen) arbeitete die
Versicherte in der Zeit vom 17.04.1942 bis zum 15.09.1944 als Hilfsarbeiterin in der
Rheinisch-Westfälischen Papiersackfabrik I. Nach der Verordnung über die
Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 25.03.1944 (RGBI. l 68) waren ab dem
01.04.1944 für Ostarbeiter Pflichtversicherungsbeiträge in die Rentenversicherung
abzuführen. Nach ihrer Befreiung aus dem Arbeitslager C am 25.04.1945 hielt sich die
Versicherte bis zu ihrer Ausreise im März 1949 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Das Bayerische Entschädigungsamt lehnte mit Bescheid vom 24.04.1957 den Antrag der
Versicherten auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ab. Die
Versicherte sei als Ukrainerin im April 1942 aus ihrer Heimatstadt T als dienstverpflichtete
Ostarbeiterin nach C in Westfalen gebracht worden, dort als Arbeiterin beschäftigt gewesen
und damit nicht aus einem der Gründe des § 1 BEG verfolgt worden. Die Voraussetzungen
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der §§ 1, 43 und 47 BEG seien nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 22.10.1990 erkannte die Beklagte die Zeit vom 01.04. bis 15.09.1944 als
Beitragszeit an. Die Anerkennung der Zeit vom 17.04.1942 bis 31.03.1944 lehnte sie mit
der Begründung ab, dass die Versicherte als Ostarbeiterin erst ab dem 01.04.1944
versicherungspflichtig war. Mit weiterem Bescheid vom 05.08.1993 lehnte die Beklagte die
Anerkennung der Zeit vom 16.09.1944 bis 23.04.1945 als Beitragszeit ab, weil der Verlust
der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragszahlung für diese Zeit nicht nachgewiesen sei.
Den Antrag der Versicherten auf Anerkennung der Zeiten vom 01.06.1941 - 31.03.1942,
vom 17.04.1942 - 31.03.1944 und vom 16.09.1944 - 23.04.1945 als verfolgungsbedingte
Ersatzzeiten beschied die Beklagte abschlägig (Bescheid vom 06.10.1993,
Widerspruchsbescheid vom 23.08.1944, Bescheide vom 16.08.1995 und 27.12.1995). Die
dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (SG Düsseldorf, S 9 (14 ) RJ 170/94, Urteil vom
08.09.1998, LSG NW, L 4 RJ 238/98, Urteil vom 26.02.1999; BSG, Beschluss vom
16.08.1999, B 13 RJ 81/99 B). Die Beklagte bewilligte der Versicherten mit Bescheid vom
21.07.1998 für die Zeit ab 01.12.1996 Regelaltersrente mit einem monatlichen Betrag von
34,95 DM.
Im Oktober 1996 beantragte die Versicherte bei der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.05.1995,13 RJ 67/91, die Zulassung zur Zahlung
von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 17.04.1942 bis 31.03.1944 analog § 1418 Abs. 3
Reichsversicherungsordnung (RVO). Durch Bescheid vom 04.02.1997 lehnte die Beklagte
den Antrag ab. Für das von der Versicherten geltend gemachte Recht auf Nachzahlung sei
eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden. Die Vorschriften des § 197 Abs. 3
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und des § 1418 Abs. 3 RVO seien nicht
anwendbar, da es sich um Härtefallregelungen handele. Ein Härtefall könne nur vorliegen,
wenn unter anderem der entsprechende Sachverhalt gesetzlich nicht geregelt sei und es
sich lediglich um einen Einzelfall handele. Beides treffe auf die Versicherte nicht zu. Für
den Personenkreis der Ostarbeiter habe erst ab dem 01.04.1944 kraft Gesetzes
Versicherungspflicht bestanden. Da für den Zeitraum vor dem 01.04.1944 keine
Versicherungspflicht bestanden habe und somit auch keine Beitragsentrichtung habe
unterlassen werden können, greife § 1418 Abs. 3 RVO zu Gunsten des Personenkreises
der Ostarbeiter für Zeiten vor dem 01.04.1944 nicht ein. § 197 Abs. 3 SGB VI sei auch
deshalb nicht anwendbar, weil nicht innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des
Hinderungsgrundes von der Versicherten die Initiative hinsichtlich des Erwerbs der
entsprechenden Beitragszeiten ergriffen worden sei. Dies gelte auch für das
Nachentrichtungsrecht nach § 1418 Abs. 3 RVO, weil der Antrag auf Nachzahlung
unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen gewesen sei. Auch liege ein
Fall besonderer Härte nicht vor, wenn die Klägerin erst bei Rentenantragstellung
festgestellt habe, dass die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt
seien.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte am 03.11.1998 als
unbegründet zurück.
Mit der am 03.12.1998 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die
Versicherte ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, dass die Beklagte die
Entscheidung des Bundessozialgericht vom 23.05.1995,13 RJ 67/91, nicht hinreichend
beachtet habe.
Mit Urteil vom 23.04.2001 hat das SG Düsseldorf die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 04.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1998
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verurteilt, die Versicherte zur Nachentrichtung bzw. zu Zahlung von Pflichtbeiträgen für die
Zeit vom 17.04.1942 bis 31.03.1944 zuzulassen. Es könne dahinstehen, ob sich der
Anspruch der Versicherten auf Zulassung zur Pflichtbeitragsnachentrichtung bzw. zur
Pflichtbeitragszahlung aus einer verfassungskonformen Auslegung der bis zum 31.12.1991
geltenden Regelung des § 1418 Abs. 3 RVO oder der am 01. Januar 1992 in Kraft
getretenen Regelung des § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ergäbe. Die Voraussetzungen für
das außerordentliche Nachentrichtungsrecht nach § 1418 Abs. 3 RVO bzw. § 197 Abs. 3
Satz 1 SGB VI seien gegeben. Der Ausschluss der Ostarbeiter von der Beitragspflicht zur
Sozialversicherung für die Zeit vor dem 01.04.1944 beruhe erkennbar auf willkürlichen
ideologischen Überlegungen. Die von der nationalsozialistische Ideologie angenommene
Minderwertigkeit der Völker der Sowjetunion habe dazu geführt, dass diese Gruppe
allgemein - auch in der Sozialversicherung - an der untersten Stelle "Rangfolge"
ausländischer Arbeitskräfte angesiedelt sowie besonderen Repressionen und Nachteilen
ausgesetzt worden sei. Diese Benachteiligung verstoße in einem solchen Maße gegen
fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit und stelle ein derart evidentes Unrecht dar, dass
deren Fortwirken in der Rechtsordnung der Bundesrepublik in der Weise, dass solche
Differenzierungen weiterhin berücksichtigt werden müßten, nicht hingenommen werden
könne. Die Normen, die eine Einbeziehung der Ostarbeiter in die gesetzliche
Rentenversicherung für die Zeit vor dem 01.04.1944 entgegenstanden, seien deshalb als
nichtig anzusehen und die Dienstpflicht-VO auf "Ostarbeiter" wie auf alle anderen Gruppen
zwangsverpflichteter Arbeiter entsprechend anzuwenden. Nur so könne verhindert werden,
dass sich das nationalsozialistische Unrecht in der Anwendung der heute geltenden
Rentenversicherungsrechtes fortsetze. Da die Nichteinbeziehung der "Ostarbeiter" in die
deutsche Sozialversicherung von Anfang an als nichtig anzusehen sei, seien in der Zeit vor
dem 01.04.1944 für die Versicherte trotz bestehender Versicherungspflicht zu Unrecht
keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Die
Versicherte habe auch die fristgerechte Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen wegen der
ungeklärten Rechtslage ohne Verschulden versäumt, habe das Unterlassen der
Beitragsentrichtung nicht verhindern können, sie sei an der rechtzeitigen Beitragszahlung
ohne Verschulden gehindert gewesen. Der Begriff der besonderen Härte im Sinne von §
1418 Abs. 3 RVO bzw. § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sei als unbestimmter Rechtsbegriff
verfassungskonform unter Beachtung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG)
dahingehend auszulegen, dass rassisch-völkische, spezifisch nationalsozialistische
Differenzierungen nicht im Rentenversicherungsrecht unter Geltung des Grundgesetzes
fortwirken dürften und den Betroffenen auch der Zugang zur Rentenversicherung eröffnet
werden müsse. Auch werde eine besondere individuelle Härte entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich auch andere Personen auf
vergleichbare Sachverhalte berufen könnten. Angesichts der historischen Gegebenheiten
sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Sie sei verpflichtet die Versicherte als
ehemalige Ostarbeiterin zur Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom
17.04.1942 bis 31.03.1944 zuzulassen. Die Anwendung des § 1418 Abs. 3 RVO bzw. §
197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sei für den Personenkreis der Ostarbeiter auch nicht durch
speziellere geltenden Normen in Form abschließenden
Sondernachentrichtungsmöglichkeiten ausgeschlossen. Auch gelte die Versicherte für den
streitigen Zeitpunkt nicht als fiktiv nachversichert, da sie die persönlichen Voraussetzungen
des Art. 6 § 23 Abs. 1 Satz 2 FANG nicht erfülle.
Gegen das am 14.05.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.05.2001 Berufung
eingelegt.
Sie legt dar, die Zulassung ehemaliger Ostarbeiter zur Nachentrichtung von
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Pflichtbeiträgen sei im Rahmen der Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI unzulässig.
Für die Zulassung zur Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen nach § 197 Abs. 3 SGB VI §
1418 Abs. 3 RVO sei u.a. entscheidend, dass im Geltungszeitraum der gegebenenfalls
nachzuentrichtenden Beiträge ein Zugang der Versicherten zur Rentenversicherung
bestanden habe. Als Ostarbeiterin sei die Versicherte für die Zeit vor dem 01.04.1944 von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen gewesen.
Der Gesetzgeber habe ganz bewusst darauf verzichtet, für ehemalige Ostarbeiter die
Nachzahlung von Pflichtbeiträgen zuzulassen. Im Falle der Zulassung zur nachträglichen
Beitragsentrichtung würde der Beitragsaufwand, ausgehend von dem Mindestbeitrag
229,44 Euro und 1376,88 Euro ausgehend von dem Höchstbeitrag betragen. Bei
Entrichtung von Mindestbeiträgen würde sich eine Rentennachzahlung von 4.577,94 Euro,
bei Entrichtung von Höchstbeiträgen von 7.259,40 Euro ergeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2001 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Versicherte habe keinen
Antrag auf Entschädigung beim Zwangsarbeiterfond oder bei der IOM gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des SG
Düsseldorf, S 9 (14) RJ 170/94, der Entschädigungsakte des Bayerischen
Landesentschädigungsamtes und des Landgerichts München, EK 19418/53, Bezug
genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Versicherte zur nachträglichen
Entrichtung von Pflichtbeiträgen zuzulassen.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Die Kläger sind als Erben der Versicherten Rechtsnachfolger i.S.v. § 58 Satz 1
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB l) und berechtigt, ein der Versicherten zustehendes
Recht auf nachträgliche Beitragsentrichtung nach § 197 Abs. 3 SGB VI auszuüben (vgl.
BSG, Urteil vom 11.05.2000, B 13 RJ 85/98 R zur Rechtsnachfolge hinsichtlich des Rechts
aus § 1418 Abs. 3 RVO).
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kläger zur nachträglichen Beitragsentrichtung nach §
197 Abs. 3 S. 1 SGB VI für die Zeit vom 17.04.1942 - 31.03.1944 zuzulassen. Die
Voraussetzungen des § 197 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind auf den vorliegenden Fall nach § 300
Abs. 1 SGB VI anzuwenden; sie sind nicht erfüllt. Danach ist die Zahlung von Beiträgen auf
Antrag einer Versicherten in Fällen der besonderen Härte auch nach Ablauf der in den
Absätzen 1 und 2 der Bestimmung festgelegten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherte
an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden verhindert war. Die nachträgliche
Entrichtung von Pflichtbeiträgen setzt den Zugang der Versicherten zur
Rentenversicherung im Geltungszeitraum der Beiträge voraus. Die Versicherte hatte vor
dem 1.04.1944 kein Zugang zur Rentenversicherung, da sie als Ostarbeiterin von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen war. Zwar
sind die Vorschriften, die den Ausschluss der Ostarbeiter aus der gesetzlichen
Rentenversicherung anordneten, wegen Verstoßes gegen fundamentale Prinzipien der
verfassungsrechtlichen Ordnung nichtig (BSG, Urteil vom 23.05.1995,13 RJ 67/91). Bei der
Tätigkeit der Ostarbeiter in den Jahren 1942 -1945 handelte es sich jedoch um
Zwangsarbeit und somit um keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von §
1226 RVO (BSG, Urteil vom 23.05.1995,13 RJ 67/91; Bayerisches LSG, Urteil vom
19.01.1999, L 6 RJ 224/96; LSG NW, Urteil vom 25.09.2001, L 18 KN 49/99; a.A. Gagel,
Der "freie Arbeitsvertrag" als Merkmal des "Beschäftigungsverhältnisses" in Festschrift Für
Otto Ernst Krasney zum 65. Geburtstag, S. 147 ff). Die Anknüpfung der Versicherungs- und
Beitragspflicht im Rentenversicherungsrecht, auch während der Zeit des Dritten Reiches,
an ein freies Beschäftigungsverhältnis, kann nicht als Ausdruck typischen
nationalsozialistischen Unrechts angesehen werden, vielmehr galten die wesentliche
Grundsätze für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses,
wie sie vom Reichsversicherungssamt herausgearbeitet worden waren, fort (BSG, Urteil
vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R). Entgegen der Auffassung des SG kann die
Beitragspflicht für Ostarbeiter für die Zeit vor dem 1.04.1944 auch nicht aus einer
entsprechenden Anwendung der 2. DV zur NotdienstVO vom 10.10.1939 oder der
DienstVO (RGBI l, 20018) abgeleitet werden. Soweit die im Rahmen der DienstVO
verrichteten Arbeiten mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen gleichgestellt wurden,
handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die einer extensiven Auslegung nicht zugänglich
ist (BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R). Entgegen der Auffassung des SG ist die
Vorschrift des §197 Abs.3 S.1 SGB VI auch nicht erweiternd im Wege der
verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Versicherten als
Ostarbeiterin ein Recht zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die vor dem 01.04.1944
liegende Zeit ihrer Tätigkeit zusteht, ihr für diese Zeit also ein Zugang zur gesetzlichen
Rentenversicherung eingeräumt wird. Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung eine
solche verfassungskonforme Auslegung der Vorgängervorschrift des § 197 Abs.3 SGB VI,
der Vorschrift des § 1418 Abs.3 RVO, vertreten (BSG, Urteil vom 23.05.1995, 13 RJ 67/91;
LSG NW , Urteil vom 11.02.2000, L 14 RJ 5/98; SG Hamburg, Urteil vom 31.05.1996, S 20
J 873/94). Denn die fehlende gesetzliche Gleichstellung von ehemaligen Ostarbeitern, die
nicht in ihre Herkunftsländer zurückgekehrt und auch nicht in Deutschland verblieben sind,
mit den nach dem Krieg in Deutschland verbliebenen ehemaligen heimatlosen Ausländern,
die während des Krieges als ausländische Arbeitskräfte im Gebiet des deutschen Reiches
beschäftigt waren und nach Art. 6 § 23 FANG für diese Zeiten als nachversichert gelten,
setze das nationalsozialistische Unrecht hinsichtlich des Ausschlusses der Ostarbeiter aus
gesetzlichen Rentenversicherung vor dem 01.04.1944 in der Anwendung des geltenden
Rentenversicherungsrechts fort. Zwar könne die fiktive Nachversicherung nach Art. 6 § 23
FANG nicht auf den Personenkreis der Ostarbeiter ausgedehnt werden, die nicht in ihre
Herkunftsländer zurückgekehrt seien, doch könne die Benachteiligung dieses
Personenkreises durch die Möglichkeit der Einräumung eines Nachentrichtungsrechts
nach § 1418 Abs. 3 RVO in verfassungskonformer Auslegung ausgeräumt werden. Der
Senat folgt dieser Auffassung nicht. Denn eine nachträgliche Entrichtung von Beiträgen
nach § 197 SGB VI oder § 1418 RVO setzt grundsätzlich voraus, dass im Geltungsbereich
der Beiträge ein Zugang zur Rentenversicherung bestand. Das Recht zur nachträglichen
Entrichtung von Beiträgen ersetzt nicht das Recht, im Geltungszeitraum überhaupt Beiträge
entrichten zu müssen oder zu dürfen (LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2001, L 6 RJ 50/00).
Während der Zeit des Nationalsozialismus sind auch nicht alle Arbeitspflichten
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(Dienstpflicht oder Zwangsarbeit) einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses gleichgestellt worden. Dem Gesetzgeber obliegt es , die
Wiedergutmachung der durch die Diskriminierung in der Sozialversicherung bei
ehemaligen Zwangsarbeitern entstandenen Schäden in der Rentenversicherung zu regeln
(siehe BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R; Urteil vom 21.04.1999, B 5 RJ 48/98
R). Für den Ausgleich solcher Schäden von ausländischen Zwangsarbeitem, die nicht in
ihre Herkunftsländer zurückgekehrt sind und sich am Stichtag , dem 30.06.1950, als
heimatlose Ausländer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, hat
der Gesetzgeber die fiktive Nachversicherung in Art. 6 § 23 FANG geschaffen. Desweiteren
hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung
und Zukunft" (EVZStiftG) eine Entschädigung für diejenigen vorgesehen, die aus ihren
Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom
Deutschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurden, zu einem Arbeitseinsatz in einem
gewerblichen Unternehmen oder im öffentlichen Bereich gezwungen und unter anderen
Bedingungen als den in Nummer 1 inhaftiert oder haftähnlichen Bedingungen oder
vergleichbar besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren (§ 11 Nr. 2
EVZStiftG). Zum Personenkreis des § 11 Nr. 2 EVZStiftG zählen u.a. die Ostarbeiter (BT-
Drucks. 14/3758, S.25, BR- Drucks. 193/00, S.27). Nach § 16 Abs.1 EVZStiftG können
Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung für
erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 nur nach dem EVZStiftG
beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit
nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen (§ 16 Abs.1 S. 2 EVZStiftG). Damit
hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung zur Wiedergutmachung der durch die
Diskriminierung in der Sozialversicherung bei ehemaligen Zwangsarbeitern entstandenen
Schäden in der Rentenversicherung getroffen (siehe BT-Drucks. 14/3206 S. 17, 18). Die
Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 1 und S. 2 EVZStiftG - der Ausschluss weiterer Ansprüche für
erlittenes nationalsozialistisches Unrecht gegenüber der Sozialversicherung - steht einer
Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 197 Abs. 3 SGB VI im Wege der
verfassungskonformen Auslegung entgegen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Ausschlussvorschrift des § 16 Abs. 1 EVZStiftG bestehen nicht (siehe BVerfG, Beschluss
vom 07.12.2004, 1 BvR 1804/03).
Bei den Vorschriften des § 197 Abs. 3 SGB Vl und des § 1418 Abs. 3 RVO handelt es sich
entgegen der Auffassung des SG nicht um Wiedergutmachungs- oder
Kriegsfolgenregelungen im Sozialversicherungsrecht für NS-Opfer, die vom
Anspruchsausschluss des § 16 Abs. 1 S. 2 EVZStiftG nicht erfasst sind (vgl. dazu: BT-
Drucksache. 14/3758 S. 26), sondern um eine Vorschrift, die alle Versicherten in der
gesetzlichen Rentenversicherung erfassen.
Selbst wenn der Versicherten und ihren Rechtsnachfolgern ein Recht auf nachträgliche
Entrichtung von Beiträgen für die Tätigkeit vor dem 01.04.1944 wegen einer
verfassungskonformen Auslegung des § 197 Abs. 3 S. 1 SGB VI eingeräumt würde, sind
die Voraussetzungen für ein solches Nachentrichtungsrecht wegen Fristversäumnis nicht
gegeben. Nach § 197 Abs. 3 S. 2 SGB VI kann der Antrag nur innerhalb von drei Monaten
nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Zwar hat das SG zutreffend
ausgeführt, dass die Versicherte wegen der ungeklärten Rechtslage die fristgerechte
nachträgliche Entrichtung von Pflichtbeiträgen vor der Veröffentlichung des Urteils des
BSG vom 23.05.1995, 13 RJ 67/91, in dem die Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung
von Beiträgen für die Zeit vor dem 01.04.1944 für Ostarbeiter im Wege der
verfassungskonformen Auslegung des § 1418 Abs. 3 RVO aufgezeigt wurde, ohne
Verschulden unterlassen hat. Der Hinderungsgrund - ungeklärte Rechtslage - ist mit der
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Veröffentlichung der Entscheidung des BSG vom 23.05.1995 weggefallen. In der
halbamtlichen Entscheidungssammlung SozR ist diese Entscheidung des BSG mit der
466. Lieferung März 1996 veröffentlicht worden, so dass ausgehend von diesem
Veröffentlichungsdatum die Dreimonatsfrist des § 197 Abs. 3 S. 2 SGB VI bei der
Antragstellung im Oktober 1996 versäumt war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ausgeschlossen (§ 197 Abs.
4 SGB VI).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.