Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2006

LSG NRW: rücknahme der klage, unnötige kosten, vertagung, klagerücknahme, verschulden, unverzüglich, rechtskraft, beweisergebnis, entschädigung, datum

Landessozialgericht NRW, L 6 B 17/06 SB
Datum:
06.12.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 6 B 17/06 SB
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 8 SB 26/03
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg vom 13.07.2006 aufgehoben.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Auferlegung von
Verschuldenskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit um die Höhe des Grades der Behinderung
(GdB) des Klägers fand am 14.07.2005 ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In
diesem Termin gab die Kammer einem Antrag des Klägers auf Einholung eines
Gutachtens gemäß § 109 SGG statt. Gleichzeitig wies die Vorsitzende darauf hin, dass
für den Fall eines negativen Gutachtenergebnisses die Rücknahme der Klage erwartet
werde. Andernfalls sei über die Auferlegung von Mutwillenskosten zu entscheiden.
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Nach Eingang des für ihn negativen Gutachtens Anfang Januar 2006 äußerte sich der
Kläger trotz wiederholter Erinnerung und Hinweis des Gerichts darauf, dass er mit der
Auferlegung von Mutwillenskosten rechnen müsse, nicht. Das Gericht beraumte
daraufhin für den 18.05.2006 Termin zur mündlichen Verhandlung an, die am
Terminstag ausweislich der Niederschrift um 9.40 Uhr begann. Die Sitzung endete um
9.45 Uhr, nachdem der Kammer die mit Telefax um 8.43 Uhr eingegangene Rücknahme
der Klage vorgelegt wurde.
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Mit Beschluss vom 13.07.2006 hat das Sozialgericht Duisburg (SG) dem Kläger Kosten
in Höhe von 207 Euro auferlegt und die Entscheidung insoweit auf § 192 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGG gestützt. Als Verschulden i.S.d. Vorschrift sei auch die ungenügende
Beantwortung von Anfragen des Gerichts anzusehen. Die Kammer habe im Termin vom
14.07.2005 einen Antrag nach § 109 SGG trotz der Regelung in § 109 Abs. 2 SGG
zugelassen und die mündliche Verhandlung vertagt. Dabei sei der Kläger für den Fall
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eines negativen Beweisergebnisses bereits auf § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
hingewiesen worden, falls er die Klage dann nicht zurücknehme. Nach dem negativen
Ergebnis des Gutachtens habe der Kläger die Frage, ob die Klage zurückgenommen
werde, trotz zweier Erinnerungen des Gerichts, zuletzt mit Hinweis auf § 192 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 SGG, nicht beantwortet. Dem Gericht seien hierdurch unnötige Kosten in Höhe von
10 Euro Zeitversäumnis der ehrenamtlichen Richter und 197 Euro für Ladung und
Entschädigung des Dolmetschers entstanden.
Gegen den ihm am 24.07.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 27.07.2006
Beschwerde eingelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass er zu keinem Zeitpunkt
zugesichert habe, im Fall des negativen Ausgangs des Sachverständigengutachtens
die Klage zurückzunehmen.
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Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und in der Begründung ausgeführt: Das
Gericht sei nicht davon ausgegangen, dass der Bevollmächtigte des Klägers die
Klagerücknahme für den Fall, dass das Gutachten nach § 109 SGG das bisherige
Beweisergebnis bestätige, zugesagt hätte. Maßgebend für die Entscheidung sei
gewesen, dass der Bevollmächtigte des Klägers fast fünf Monate nicht auf die Anfrage
des Gerichts reagiert habe. Insbesondere aufgrund des vorangegangenen prozessualen
Verhaltens habe es dem Kläger oblegen, unverzüglich mitzuteilen, ob die Klage
aufrechterhalten werde.
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II.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Nr 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG), auf die das SG seine Entscheidung gestützt hat, liegen
nicht vor. Weder ist durch Verschulden des Klägers die Vertagung einer mündlichen
Verhandlung noch die Anordnung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung
nötig geworden. Der Termin am 14.07.2005 ist vertagt worden, nachdem der Kläger sehr
spät einen Antrag nach § 109 SGG gestellt hat, dem das Gericht gleichwohl
nachgekommen ist. Ob es sachgerecht war, dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunk
sogenannte Verschuldenskosten für den Fall anzukündigen, dass er bei negativem
Ergebnis des weiteren Gutachtens mit der Auferlegung von Kosten rechnen müssen, hat
der Senat nicht zu entscheiden, denn dieser Gesichtspunkt war für die
Kostenentscheidung nicht maßgeblich. Vielmehr wollte das Gericht - wie in der
Begründung der Nichtabhilfeentscheidung deutlich - allein die monatelange Untätigkeit
des Klägers sanktionieren. Hierfür sieht das SGG eine gesetzliche Regelung allerdings
nicht vor. Die vom SG zur Begründung für die Auferlegung der Kosten angeführte
Vorschrift des § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG stellt auf die Vertagung bzw. die Anberaumung
eines nicht nötigen neuen Termins ab. Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier vor. Die
vom Sozialgericht am 18.05.2006 begonnene mündliche Verhandlung wurde wegen der
nach Sachverhaltsdarstellung erst im Termin vorgelegten Klagerücknahme nach fünf
Minuten beendet. Der Termin ist danach weder vorab aufgehoben noch vertagt worden.
Hätte der Kläger an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und dann nach
Hinweis des Gerichts die Klage zurückgenommen, wären die ihm auferlegten Kosten
mindestens in gleicher Höhe entstanden. Allein der Umstand, dass der Kläger die Klage
erst kurz vor dem Termin zurückgenommen hat, rechtfertigt nicht die Auferlegung von
Verschuldenskosten.
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Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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