Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2004
LSG NRW: öffentlich, anhörung, konkurs, rechtskraft, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 16 B 6/04 SF
13.05.2004
Landessozialgericht NRW
16. Senat
Beschluss
L 16 B 6/04 SF
Sozialgericht Duisburg, S 10 SF 8/04
Sonstiges
rechtskräftig
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom
01./08.04.2004 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom
11.03.2004 wird zurückgewiesen. Über die Kosten des Verfahrens vor
den Sozialgerichten entscheidet das zuständige Landgericht.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer (BF) wendet sich gegen die Verweisung seiner Klage an das
Landgericht (LG) Essen.
Der BF führte bis 1985 eine Bauunternehmung. Dieser Betrieb wurde zahlungsunfähig. Die
Beschwerdegegnerin (BGn) forderte vom BF nach dessen Angaben zunächst 147.377,00
DM und seit 2003 226.814,00 Euro an Gewerbesteuern für die Jahre 1983-85 nach. Der BF
meint, die BGn hätte ihre Forderung im Konkurs/Insolvenzverfahren geltend machen
müssen. Er beanspruche daher Schadensersatz in Höhe von 270.000,00 Euro. Dazu hat er
am 20.02.2004 bei dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben, nachdem ein
zivilrechtliches Verfahren nach Angaben der BGn im Prozesskostenhilfeverfahren
gescheitert war (LG Essen 4 O 439/03).
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11.03.2004 den
Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG
verwiesen. Der am 08.04.2004 eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend hat das SG gemäß § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -
entschieden, dass für den vorliegenden Rechtsstreit wegen Schadensersatz (aus der der
BGn vorgeworfenen Amtspflichtverletzung, § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht
der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, sondern das LG Essen das zur
Entscheidung berufene Gericht ist. Dies ergibt sich, wie bereits den zutreffenden
sozialgerichtlichen Ausführungen zu entnehmen ist, aus § 51 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) sowie aus §§ 13, 23 und 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). So regelt § 13
Abs. 2 GVG ausdrücklich, dass der ordentliche Rechtsweg dann gegeben ist, wenn - wie
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vorliegend - Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten
geltend gemacht werden, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Vor die
Zivilkammern des Landgerichts gehören nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG dabei ausschließlich
alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten für Ansprüche gegen Beamte wegen
Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse.
Eine Kostenentscheidung ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu treffen. Ob und in
welcher Höhe Kosten für die Inanspruchnahme der Sozialgerichte anfallen, entscheidet
nach § 17 b Abs. 2 GVG das Landgericht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG bzw. § 17 a Abs. 4 GVG. Es hat kein
Anlass bestanden, die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 17 a Abs. 4
Satz 4 GVG zuzulassen.