Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2008
LSG NRW: ambulante behandlung, form, fax, glaubhaftmachung, verfügung, datum, rechtskraft, beschwerdefrist, erlass, krankenversicherung
Landessozialgericht NRW, L 16 B 17/08 KR ER
Datum:
21.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 17/08 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 5 KR 39/08 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Die Beschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold
vom 29. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die nach § 67 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nunmehr zulässige Beschwerde, der
das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG aF - aufgehoben durch Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
26.03.2008 (BGBl I 444)), ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat
Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses, § 142 Abs 2 Satz 2 SGG.
2
Die Ausführungen des Antragstellers (ASt) im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine
andere Beurteilung. Sowohl die Antragsgegnerin (AG in) als auch das SG haben
zutreffend darauf verwiesen, dass der ASt grundsätzlich nicht gehindert ist, eine
notwendige ambulante Behandlung in Form einer Nachuntersuchung in I in Anspruch
zu nehmen. Ob diese Nachuntersuchung medizinisch notwendig ist oder nicht, entzieht
sich der Kenntnis des Senats. Dass hinsichtlich des hier allein geltend gemachten
Anspruchs auf Fahrtkostenerstattung jedenfalls ein Anordnungsgrund bereits mangels
Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist, hat das SG zutreffend
ausgeführt. Nachdrücklich gestützt werden diese Ausführungen durch den eigenen
Beschwerdevortrag des ASt; es gehe ihm nur um eine "popelige Fahrtkostenerstattung"
(Fax vom 24.03.2008). Darin liegt weder die Behauptung, geschweige denn eine nach §
86b Abs 2 Satz 4 SGG erforderliche Glaubhaftmachung näherer Umstände zur
Eilbedürftigkeit der beantragten einstweiligen Verfügung.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 und
193 SGG.
4
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG)
anfechtbar, § 177 SGG.
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