Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2008

LSG NRW (kläger, wiedereinsetzung in den vorigen stand, sohn, aufenthalt, eheliche wohnung, wohnung, familie, ort, kaserne, vorübergehend)

Landessozialgericht NRW, L 12 AS 54/06
Datum:
12.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AS 54/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AS 57/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 24.08.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Umstritten ist zuletzt nur noch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die
Zeit vom 29.12.2005 bis 30.04.2006.
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Der am 00.00.1979 geborene Kläger ist seit dem 01.05.2000 als Soldat auf Zeit tätig. Im
Jahr 2005/2006 war er in der T Kaserne in T/Schleswig-Holstein stationiert. Der Kläger
war verheiratet und bewohnte mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn eine
Wohnung in O, 4 Kilometer von der Kaserne entfernt. Im November 2005 kam es zur
Trennung der Ehepartner. Die Ehefrau zog zum 01.12.2005 mit dem gemeinsamen Kind
nach S in Nordrhein-Westfalen, der Kläger nahm sich eine kleine Wohnung in G, 8
Kilometer von der Kaserne entfernt. Ferner mietete er eine Wohnung in N, ca. 450
Kilometer von der Kaserne entfernt. Die Miete betrug anfangs 410,00 EUR monatlich.
Dieses Mietverhältnis wurde im Mai aufgelöst. Von Mai bis August 2006 zog der Kläger
zu seiner Frau und seinem Sohn nach S, um den Versuch eines Neubeginns der
Familie zu machen, was dann aber scheiterte. In der Zeit von Januar bis April 2006 ist
der Kläger eigenen Angaben zufolge an zwei Wochenenden im Monat nach N gefahren,
um den persönlichen Umgang mit seinem Sohn wahrzunehmen und seinen
persönlichen Bekanntenkreis, der sich in N befindet, zu treffen. Im Dezember 2005 hatte
der Kläger ein Nettoeinkommen von 2.082,69 EUR, ab Januar 2006 von etwa 1.740,00
EUR. Mit Urteil des Amtsgerichts Borken vom 29.12.2005 wurde der Kläger verurteilt,
seiner Ehefrau monatlich 594,00 EUR und seinem Sohn 199,00 EUR zu zahlen. Dieses
Urteil wurde nach Angaben des Klägers rechtskräftig. Zahlungen wurden aber nicht
durch ihn, sondern von seiner Verwandtschaft geleistet, weil er hierzu nicht in der Lage
gewesen sein will.
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Am 29.12.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Arbeitslosengeld II. Dabei gab
er an, von seiner Frau und seinem Kind getrennt zu leben. Als Hauptwohnsitz gab er N
an. Er wies allerdings auch darauf hin, dass er eine "berufsbedingte Nebenwohnung" in
G habe.
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Mit Bescheid vom 19.01.2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006,
lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung ab. Zur Begründung führte sie aus,
zuständig für eine Leistung sei der kommunale Träger, in dessen Bezirk der
Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Diesen habe jemand dort, wo er
sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Insofern käme es in erster Linie auf
den Willen des Hilfebedürftigen an, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehung zu machen. Hierbei sei nicht der rechtliche Wille, sondern der
tatsächlich zum Ausdruck gekommene Wille entscheidend. Es sei davon auszugehen,
dass der Kläger sich als Soldat vorwiegend in der Kaserne in T und nach dem Dienst in
der Wohnung in G aufhalte. Da er lediglich an zwei Wochenenden nach N komme, um
den Umgang mit seinem Sohn wahrzunehmen, sei als Mittelpunkt der Lebensbeziehung
G anzunehmen.
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Hiergegen hat der Kläger am 03.03.2006 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen
erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, seinen Hauptwohnsitz in N zu haben. In G bei T
habe er nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er habe dort lediglich eine möblierte
Unterkunft, die ihm die nötigen Voraussetzungen zur Lebensführung schaffen würde.
Sein Lebensmittelpunkt sei N, da er aus dieser Gegend stamme und dort seinen
Freundeskreis habe. Er übe dort sein Umgangsrecht mit seinem Sohn aus. Ferner sei er
Mitglied in N Sportvereinen, an deren Tätigkeiten und Aktivitäten er teilnehme.
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Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 29.12.2005 nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Erklärung des Klägers
ankomme, sein Hauptwohnsitz sei N, sondern auf die tatsächlichen Umstände. Im
fraglichen Zeitraum habe sich der Kläger lediglich zweimal im Monat in N aufgehalten.
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Mit Urteil vom 24.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil die
Beklagte für die Leistungen an den Kläger nicht zuständig sei. Wörtlich heißt es dazu
u.a.:
12
"Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit
zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs.1 Nr. 2 ist der
kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 36 SGB II).
13
Der Kläger hat im Bezirk der Beklagten nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
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Gem. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem
Gebiet nur vorübergehend verweilt.
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Ob ein Leistungsberechtigter einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, ist dabei in
erster Linie nach seinen objektiven Lebensumständen und einem zeitlichen Element
("nicht nur vorübergehend") zu bestimmen. Erst in zweiter Linie können auch subjektive
Vorstellungen der hilfebedürftigen Person berücksichtigt werden. Eine Person
begründet dann den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie den Willen hat, diesen Ort oder
dieses Gebiet auf Weiteres, also nicht nur vorübergehend oder besuchsweise, zum
Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu machen (subjektives Merkmal), und diesen Willen
auch verwirklicht (objektives Merkmal).
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Dies kann zumindest für den Wohnsitz G festgestellt werden. Das dürfte unstreitig sein.
Aber auch N erfüllt durchaus die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt in
diesem Sinne. Allerdings können mehrere Aufenthalte nicht zu einem mehrfachen
Leistungsbezug führen. Daher kommt es nach Auffassung der Kammer darauf an, wo
der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse tatsächlich ist (Link in Eicher/Spellbrink SGB II
§ 36 Rdnr. 24 m.w.N.).
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Dies ist aber nach den gegebenen Umständen G in Schleswig-Holstein. Dort hält sich
der Kläger ganz überwiegend auf.
18
Der Hinweis des Klägers, dass es sich um einen berufsbedingten Aufenthaltsort handle,
vermag daran nichts zu ändern. Es liegt in der Natur von Arbeitsverhältnissen, dass
oftmals eine Familie eines Arbeitnehmers durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers
oder durch sonstige berufliche Veränderungen gezwungen ist, den gewöhnlichen
Aufenthaltsort zu verlagern. Der Kläger war ursprünglich in E stationiert. Dieser
Bundeswehrstandort wurde aufgelöst und der Kläger wurde nach T in Schleswig-
Holstein abkommandiert. Er hat daraufhin zusammen mit seiner Familie den
Lebensmittelpunkt nach O in Schleswig-Holstein verlegt. Zum Zuge der Trennung im
Herbst 2005 ist die Ehefrau des Klägers mit dem Sohn nach S verzogen. Daraufhin hat
der Kläger die eheliche Wohnung zum 30.11.05 gekündigt und zum 01.11.05 eine acht
Kilometer von der Kaserne entfernt liegende Wohnung in G angemietet. Dort wird der
Kläger voraussichtlich bis zum Ende seiner Dienstzeit am 30.03.08 auch weiterhin
seinen Aufenthalt haben. Zwischenzeitliche Abkommandierungen sind vorübergehend
und daher unerheblich. Ob der Arbeitgeber des Klägers auf seinen Versetzungsantrag
den Kläger an einen anderen Ort versetzen wird, ist nicht absehbar und daher auch
nicht erheblich. Dadurch wird der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit nicht berührt.
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Die Zeiten, in denen sich der Kläger in N aufhält, sind insofern deutlich geringer. Der
Kläger muss sich berufsbedingt auf die Wochenenden und die Urlaubszeiten
beschänken.
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Damit ist G in Schleswig-Holstein der Ort, an dem sich der Kläger zeitlich ganz
überwiegend aufhält. Die Beklagte ist für die Leistungsgewährung örtlich nicht
zuständig."
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Gegen dieses ihm am 08.09.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.10.2006
eingegangene Berufung des Klägers. Wegen der Versäumung der Berufungsfrist ist
dem Kläger durch Beschluss des Senats vom 27.11.2006 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt worden.
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Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag auf die Zeit bis 30.04.2006
eingeschränkt. Ab Mai 2006 hat der Kläger wieder mit Ehefrau und Sohn in S
zusammen gewohnt. Ein Leistungsantrag für die neue Bedarfsgemeinschaft ist nicht
gestellt worden.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Zeit von Januar
bis April 2006 in N durch die Wahrnehmung des Besuchsrechts mit seinem Sohn
gehabt habe. Aus N stamme er und habe dort seine gesamten persönlichen Freunde. In
G habe er nur beruflich bedingt eine kleine Wohnung unterhalten.
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Aber selbst wenn man von G als Wohnsitz ausgehe, dann hätte das Sozialgericht die
Klage nicht ohne weitere Prüfung abweisen dürfen. Vielmehr hätte der für G zuständige
Leistungsträger beigeladen und zur Zahlung von Leistungen verurteilt werden müssen.
Auch wäre zu prüfen gewesen, ob die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 2 SGB I verpflichtet
gewesen wäre, den Antrag an den zuständigen Träger weiter zu leiten und nach § 43
Abs. 1 SGB I vorläufige Leistungen zu erbringen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 16.07.2007 den Kreis Nordfriesland zum Verfahren
beigeladen, weil bei Verneinung der Leistungspflicht der Beklagten und bei Bejahung
von Bedürftigkeit des Klägers die Leistungspflicht des Beigeladenen in Betracht
kommen könnte.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.08.2006 zu ändern und die
Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19.01.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 29.12.2005 bis 30.04.2006 nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
28
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
30
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
31
Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich sinngemäß ebenfalls,
32
die Berufung zurückzuweisen.
33
Der Beigeladene ist der Auffassung, dass im Hinblick auf das Einkommen des Klägers
eine Leistungspflicht bei Bejahung des Wohnsitzes in G nicht in Betracht komme.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen, weil die Beklagte für die Gewährung von Leistungen an den Kläger
mangels Wohnsitzes des Klägers in N nicht zuständig ist.
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Zur Begründung verweist der Senat bezüglich des Wohnsitzes des Klägers in N auf die
für zutreffend erachteten Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, denen sich
der Senat nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Von einer
Wiederholung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen. Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers mit seiner Familie bis November
2005 unstreitig in O gelegen hat und nicht etwa in N. Der Fall unterscheidet sich also
gravierend von demjenigen, in dem ein Familienvater durch eine berufliche Versetzung
in ein anderes Bundesland verschlagen wird und sich dort eine Wochenendwohnung
nehmen muss. Hier war der Lebensmittelpunkt der Familie bis zur Trennung im
November 2005 ohne Zweifel O in Schleswig-Holstein. Danach musste sich die Familie
neu orientieren. Die Ehefrau hat sich mit dem Sohn nach S orientiert, der Kläger aber
jedenfalls bis April nach G. Die zwei Fahrten pro Monat von Januar bis April 2006
begründen keinen Wohnsitz in N. Der Auffassung des Sozialgerichts ist letztlich nichts
hinzuzufügen.
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Das Sozialgericht hat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob nicht für den für G
zuständigen Leistungsträger, hier also der Beigeladene, eine Leistungspflicht in
Betracht kommt. Der Senat hat dieses Versäumnis durch den Beiladungsbeschluss vom
16.04.2007 aufgearbeitet.
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Der Beigeladene ist jedoch nicht leistungspflichtig, weil das Einkommen des Klägers in
Höhe von jedenfalls 1.740,00 EUR netto monatlich einen Leistungsanspruch
ausschließt. Der Senat nimmt Bezug auf das den Beteiligten bekannte Urteil des
Amtsgerichts Borken vom 29.12.2005, wonach die Fahrten von G nach N und die
dortigen Unterkunftskosten nicht abgesetzt werden können. Es handelt sich
insbesondere nicht um Kosten, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II vom Einkommen
abgesetzt werden können. Wenn dem Kläger somit nach dem Urteil des Amtsgerichts
Borken in jedem Fall ein Selbstbehalt von 853,00 EUR verbleiben muss, kann
Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt
eintreten. Somit scheidet auch eine Leistungspflicht des Beigeladenen aus.
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Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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