Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2010

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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 625/10 B
Datum:
21.07.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 625/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 22 AS 299/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 01.03.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Die Klage gegen
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 02.04.2009 bietet keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid ist bestandskräftig und somit nach § 77
SGG für die Beteiligten bindend geworden. Die Beklagte hat den Widerspruch vom
12.08.2009 zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2009 als unzulässig
verworfen. Denn die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom
02.04.2009, der am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (02.04.2009) als bekannt
gegeben gilt, erfolgte erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 84 SGG.
4
Nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG ist ein Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der
Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
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Nach §§ 84 Abs. 2 S. 3, 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für einen Widerspruch nur dann
zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle, bei der der
Widerspruch anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltenden Frist schriftlich oder
elektronisch belehrt worden ist. Die Belehrung muss vollständig und richtig sein.
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Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 02.04.2009 lautete: Gegen
diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im
Briefkopf genannten Stelle einzulegen". Im Briefkopf wird das ... E ..., genannt. Diese
Belehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen der §§ 84, 66 SGG. Die Art des
Rechtsbehelfs (Widerspruch), die Frist (ein Monat nach Bekanntgabe) und die
zuständige Verwaltungsstelle und deren Sitz, d.h. die Ortsangabe (Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 9. Auflage 2008, § 66 Rn. 7), wurden
genannt. Zwar haben die Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass in der
Rechtsbehelfsbelehrung selbst keine Angabe der für die Entgegennahme des
Widerspruchs zuständigen Verwaltungsstelle erfolgte. Jedoch genügt die Bezugnahme
auf "die im Briefkopf genannte Stelle". Denn dort wurde ausschließlich und damit
eindeutig das " ...E ..." bezeichnet. Außerdem ist die Hausanschrift des Dienstgebäudes
der Antragsgegnerin in der Unterzeile des Bescheides angegeben (T-str. 00, E). Aus
dem Wortlaut des Bescheides ergaben sich somit nicht mehrere Behörden und damit
mehrere Möglichkeiten, bei denen eine Widerspruchseinlegung abstrakt möglich
gewesen wäre (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 07.05.2007 - B 7 B 58/07 AS;
LSG NRW, Beschluss vom 07.05.2009 - L 7 B 111/09 AS).
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Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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