Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2008

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Landessozialgericht NRW, L 12 AL 113/07
Datum:
21.05.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 113/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 9 AL 33/07
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen
vom 22.11.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Höhe des Übergangsgeldes.
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Der Kläger war zuletzt vom 09.08.2004 bis 31.12.2005 beschäftigt. Sein Verdienst
betrug im Dezember 2005 nach Auskunft des Arbeitgebers 2.258,52 EUR brutto bzw.
1585,18 EUR netto. Anschließend bezog der Kläger Arbeitslosengeld bis zum
28.08.2006, dem Ende der Leistungsfortzahlung nach § 126 Sozialgesetzbuch Drittes
Buch - SGB III während bestehender Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an einen
Krankengeldbezug, der bis einschließlich 08.01.2007 dauerte, bezog er für den 09. und
10.01.2007 wieder Arbeitslosengeld.
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Bereits am 08.04.2004 hatte der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
beantragt. Diese wurden von der Beklagten zunächst abgelehnt und erst in einem sich
anschließenden Klageverfahren (S 15 AL 364/04 Sozialgericht Aachen) nach weiteren
Ermittlungen im August 2006 anerkannt.
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Mit Bescheid vom 27.02.2007 bewilligte die Beklagte ab dem 11.01.2007, zunächst bis
04.04.2007, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 SGB III, ua. auch
Übergangsgeld (Bescheid vom 27.02.2007), zur Teilnahme an einer Maßnahme "Reha-
Vorbereitung (Schwerpunkt Sprache) beim Berufsförderungswerk N". Der Berechnung
des Übergangsgeldes legte sie den Verdienst des Klägers im Monat Dezember 2005
zugrunde, woraus sich unter Berücksichtigung eines Dynamisierungsfaktors von 1,0035
ab 01.01.2007 ein tägliches Übergangsgeld von 36,05 Euro errechnete.
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Mit Bescheid vom 19.03.2007 bewilligte die Beklagte Übergangsgeld weiter bis
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einschließlich 30.06.2009 für die sich anschließende Umschulung des Klägers zum
technischen Zeichner.
Am 27.03.2007 ging bei der Beklagten ein Widerspruch des Klägers ein, mit dem dieser
die Höhe des Übergangsgeldes beanstandete. Mit Bescheid vom 26.05.2004 sei sein
schon früher gestellter Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
zurückgewiesen worden. Diesen ablehnenden Bescheid habe die Beklagte nunmehr
aufgehoben und sei deshalb verpflichtet, sein Übergangsgeld nach dem
Arbeitseinkommen zu berechnen, das er vor seiner Antragstellung 2004 bei der Firma Q
im Jahre 2003 gehabt habe und das höher gewesen sei (2.286,83 EUR netto).
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Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 03.04.2007). Sie habe das
Übergangsgeld nach §§ 46, 47 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) berechnet.
Dabei sei auf das Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigung abzustellen.
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Hiergegen hat der Kläger am 03.05.2007 vor dem Sozialgericht Aachen (SG) Klage
erhoben. Er hat erneut vorgetragen, er habe den Antrag schon 2004 gestellt. Die
Beklagte müsse wegen schuldhaft verzögerter Bearbeitung seines Antrags sein früher
erzieltes höheres Einkommen der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde legen.
Es bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 27.02.2007 und 19.03.2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 zu verpflichten, dem Kläger
Übergangsgeld zu bewilligen, dessen Höhe nicht nach dem Einkommen des Klägers
bei der Firma V bzw. nach dem vor der Reha-Maßnahme bezogenen Krankengeld,
sondern nach dem Einkommen des Klägers zu berechnen ist, dass der Kläger bei der
Firma Q-Produktionstechnik GmbH & Co. KG erzielt hat.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 22.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen folgendes ausgeführt: Das Gericht gehe zunächst nicht davon aus, dass
der Bescheid vom 27.02.2007 bestandskräftig geworden wäre. Der Kläger habe stets,
auch im Vorfeld immer betont, dass er mit der Berechnung der Höhe des
Übergangsgeldes nicht einverstanden sei. Da der Widerspruch vom 27.03.2007 von der
Frist her auch den früheren Bescheid noch erreiche, gehe die Kammer davon aus, dass
beide Bewilligungsbescheide Streitgegenstand sind. Die Beklagte habe aber das
Übergangsgeld in zutreffender Höhe ermittelt. Der Berechnung des Übergangsgeldes
seien die Vorschriften der §§ 46 ff. SGB IX zugrunde zu legen. Insoweit habe die
Beklagte sachlich falsch im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, sie habe das
Übergangsgeld nach §§ 46, 47 SGB IX berechnet. Tatsächlich habe sie rechnerisch
richtig § 49 SGB IX zugrunde gelegt. Nach dieser Vorschrift werde das Übergangsgeld
in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger zuvor Krankengeld bezogen habe und
im Anschluss daran eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt werde, das
Übergangsgeld nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das auch der Berechnung des
Krankengeldes zugrunde lag. Auch die erforderliche Dynamisierung des Anspruchs (§
50 Abs. 1 SGB IX) sei erfolgt. Berechnungsfehler seien im Übrigen nicht ersichtlich und
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auch nicht gerügt. Vielmehr beanstande der Kläger, dass die falsche
Berechnungsgrundlage angewandt worden sei. Dies sei aber nicht der Fall. Auch
soweit das Übergangsgeld nach einem Arbeitseinkommen berechnet werde, kommt es
auf das letzte Einkommen vor Beginn der Maßnahme an, nicht auf das Einkommen bei
Antragstellung (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Ob, wie der Kläger geltend mache, ein
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch die Beklagte verpflichte, ein früheres, höheres
Arbeitsentgelt zugrunde zulegen, wenn sie den Förderungsantrag pflichtwidrig verzögert
bearbeitet habe, könne hier offen bleiben, denn ein solches Verschulden der Beklagten
liege nicht vor. Sie habe im Mai 2004 durchaus noch davon ausgehen dürfen, dass beim
Kläger kein Bedarf für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehe. Eine
pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung sehe die Kammer deshalb nicht.
Das Urteil ist dem Kläger am 03.12.2007 zugestellt worden. Am 31.12.2007 hat er
dagegen Berufung eingelegt. Er vertritt weiter die Auffassung, dass er dadurch einen
Schaden erlitten habe, dass die Beklagte erst nach einer Verzögerung um 2,5 Jahre
seinem Antrag auf Teilhabeleistungen stattgegeben hat. Ihm stehe ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch zu, weil ein objektiver Pflichtverstoß der Beklagten vorliege. Ihm
stehe Übergangsgeld in der Höhe zu, wie es ihm 2004 zugestanden hätte.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des SG Aachen vom 22.11.2007 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen
Antrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht höheres Übergangsgeld
nicht zu, so dass das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
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Mit dem SG geht der Senat davon aus, dass sowohl der Bescheid vom 27.02.2008 als
auch der Bescheid vom 19.03.2007 von dem Kläger nach seinem erkennbaren
Interesse angefochten wurden und daher Gegenstand des Verfahrens sind.
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Ein Anspruch des Klägers dem Grund nach auf Übergangsgeld für die Zeit vom
11.01.2007 bis 30.06.2009 während seiner Teilnahme an den von der Beklagten
bewilligten Maßnahmen ist nicht streitig. Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich
gem. § 160 S. 2 SGB III nach den Vorschriften des Kapitels 6 des SGB IX.
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Entgegen der Auffassung des SG beruht die Berechung der Beklagten auch
richtigerweise auf den §§ 46, 47 SGB IX und nicht auf § 49 SGB IX. § 49 SGB IX regelt
zwar unter der Überschrift "Kontinuität der Bemessungsgrundlage" für den Fall des
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Krankengeldbezuges vor der Maßnahmeteilnahme, dass bei der Berechung des
Übergangsgeldes vom bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen ist. Diese
Vorschrift ist hier aber deshalb nicht anwendbar, weil die vorhergehende Zahlung von
Krankengeld an den Kläger auf § 47 b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beruhte
und demnach das Krankengeld gar nicht auf der Grundlage von
versicherungspflichtigem Entgelt berechnet worden ist. Maßgebend war vielmehr die
Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Daher handelt es sich bei
Krankengeld nach § 47 b SGB V nicht um Krankengeld iSd. § 49 SGB IX (vgl. Böttiger in
Eicher/Schlegel, Anlage zu § 160 - § 49 SGB IX Rz. 5 u. 7; Niesel, § 160 Rz. 67).
Die Beklagte hat deshalb zutreffend auf der Grundlage des Verdienstes des Kläger im
Monat Dezember 2005, dem letzen Abrechungsmonat (vgl. § 47 Abs. 1 S. 3 SGB IX), die
Höhe des Übergangsgeldes ermittelt. Dieser Verdienst betrug nach Auskunft des
Arbeitgebers 2258,52 EUR brutto bzw. 1.585,18 EUR netto. Die Berechung auf der
Grundlage der §§ 47, 48 SGB IX im Einzelnen ist zutreffend und wird auch nicht
beanstandet.
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Für eine Berechung des Übergangsgeldes nach dem nach den Angaben des Klägers
höheren Verdienst im Monat Februar 2003 besteht keine Rechtsgrundlage. Dabei kann
letztlich offen bleiben, ob der Beklagten tatsächlich eine Pflichtverletzung als Grundlage
eines Herstellungsanspruches vorwerfbar ist oder nicht. Ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch vermag schon die vom Kläger begehrte Rechtfolge nicht
herbeizuführen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG muss der durch das
pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige
Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch
darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (so etwa BSG 01.04.2004 - B
7 AL 52/03 R -, BSGE 92, 267; BSG 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - , SozR 4-4300 §
77 Nr 2).
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn im Hinblick auf die tatsächliche
Beschäftigung des Klägers von August 2004 bis Dezember 2005 würde die Beklagte zu
einem gesetzeswidrigen Verhalten veranlasst werden im Hinblick auf die
Berechungsgrundsätze der §§ 46 ff SGB IX. Es kann durch eine Amtshandlung kein
höheres Arbeitsentgelt fingiert werden, als das tatsächlich zuletzt erzielte (so
ausdrücklich BSG v. 15.12.2005 - B 7a AL 30/05 R, Rz. 18, unter Bezugnahme auf BSG
v. 12.05.1982 - 7 RAr 7/81-). Anders ausgedrückt kann die - möglicherweise -
schädigende Disposition, die der Kläger vorgenommen hat, nämlich die
Arbeitsaufnahme nach der Antragsablehnung im Jahre 2004, mit verwaltungsmäßigen
Mitteln nicht korrigiert werden (vgl. Gagel, Vor § 323 SGB III, Rz. 97, 100).
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Soweit sich der Kläger auf die Kommentierung von Niesel, § 160 SGB III, Rz. 61 beruft,
verkennt er, dass sich dieser auf Urteile des BSG bezieht, die andere
Fallkonstellationen betrafen: In beiden Fällen führte allein eine zögerliche Bearbeitung -
also ohne dass weitere tatsächliche Umstände von Bedeutung waren - dazu, dass eine
ungünstigere Berechung des Übergangsgeldes lediglich aufgrund des Zeitablaufs
erfolgte (vgl. BSG 14.01.1986 - 5a RKn 4/84 - und BSG 30.10.1985 - 5b RJ 86/84 -).
Diese Rechtsprechung könnte etwa dann von Bedeutung sein, wenn der Verdienst von
Februar 2003 allein im Hinblick auf den in § 48 S. 1 Nr. 3 SGB IX genannten Drei-
Jahres-Zeitraum nicht berücksichtigt werden dürfte und die alternative Berechung für
den Kläger ungünstiger wäre. So liegt der Fall hier ersichtlich aber nicht.
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Ein möglicher Schaden des Klägers könnte daher nur durch einen
Amtshaftungsanspruch kompensiert werden, welcher allerdings auf dem ordentlichen
Rechtsweg geltend zu machen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1
oder 2 SGG nicht vorliegen.
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