Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.04.2010

LSG NRW (rechtliches gehör, sgg, kläger, gebühr, beschwerde, tätigkeit, klageverfahren, rüge, verletzung, antrag)

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 278/10 B
Datum:
16.04.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 278/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 31 AS 147/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 13.01.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Mit der am 22.06.2009 erhobenen Klage begehrte der Kläger, vertreten durch seine
Prozessbevollmächtigte, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 315,00 EUR.
Durch Beschluss vom 13.08.2009 lehnte das Sozialgericht Köln die Gewährung von
Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück (Beschluss vom 09.09.2009 - L 19 B
251/09 AS). Nachdem der Kläger die Klage für erledigte erklärt hatte, stellte das
Sozialgericht durch Beschluss vom 30.11.2009 fest, dass die außergerichtlichen Kosten
des Klägers nicht zu erstatten sind.
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Gegen den Beschluss vom 30.11.2009 hat der Kläger, vertreten durch seine
Prozessbevollmächtigte, eine Anhörungsrüge nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG)
erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren
beantragt. Durch Beschluss vom 13.01.2010 hat das Sozialgericht Köln die
Anhörungsrüge zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 13.01.2010 hat es die
Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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Gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger
Beschwerde erhoben.
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II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO)
erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe,
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wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint
Dem Kläger sind keine Prozessführungskosten im Verfahren nach § 178 a SGG
entstanden, welche (beim Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen) eine
Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten. Das von ihm geführte
Verfahren nach § 178 a SGG ist nach § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Für den Kläger
sind im Verfahren nach § 178 a SGG keine eigenen Aufwendungen angefallen. Ebenso
sind keine Kosten für die Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten im Verfahren
entstanden. Das Tätigwerden der Bevollmächtigte im Verfahren nach § 178 a SGG hat
nicht den Anfall einer Gebühr nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG)
ausgelöst, sondern diese anwaltliche Tätigkeit ist mit der für das Klageverfahren
angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zum RVG (VV RVG)
mitabgegolten. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann ein Rechtsanwalt in derselben
Angelegenheit eine Gebühr nur ein Mal fordern. Zu einem Verfahren - wie dem
vorliegenden Klageverfahren - gehören nach § 19 S. 1 RVG auch alle Vorbereitungs-,
Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit einem Verfahren
zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere
Angelegenheit ist. Hierzu gehört u. a. nach § 19 S. 2 Nr. 5 RVG ein Verfahren über die
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da es sich bei dem
Verfahren nach § 178 a SGG um ein solches Verfahren handelt, ist die
Prozessbevollmächtigte beim Betreiben des Verfahrens nach § 178 a SGG nicht in einer
gesonderten Angelegenheit i.S.v. § 18 RVG, für die ein Rechtsanwalt eine gesonderte
Vergütung erhält, sondern in derselben Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1, § 19 S. 1, S. 2
Nr. 5 RVG tätig gewesen. Mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG wird jede
erstinstanzliche prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten, für die das RVG
keine sonstige Gebühr vorsieht. Die Sondervorschrift der Nr. 3330 VV RVG, wonach die
Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör 0,5 der Gebühr oder des Satzes nach § 13 RVG beträgt, ist vorliegend
nicht einschlägig. Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn der Rechtsanwalt,
der im Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör tätig wird, nicht schon im bisherigen Verfahren als Prozessbevollmächtigter oder
als Verfahrensbevollmächtigter tätig gewesen ist oder anschließend tätig sein wird
(Hartmann, Kostengesetz, 40 Aufl., Nr. 3330 VV RVG Rn 3). Die
Prozessbevollmächtigte ist vorliegend aber schon im Klageverfahren für den Kläger tätig
gewesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist
rechtskräftig abgelehnt.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig ( § 73 a SGG i.V.m. §
127 Abs. 4 ZPO).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
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