Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2001

LSG NRW (gebäude, erworbene rechte, zwingender grund, heimbewohner, förderung, berechnung, prüfung, tag, beschwerde, bestand)

Landessozialgericht NRW, L 3 B 1/01 P ER
Datum:
05.04.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 3 B 1/01 P ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 15 P 25/00 ER
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 22.12.2000 wird
geändert. 2.Der Antragsgegner zu 1) wird verpflichtet, an die
Antragstellerin für die Zeit vom 15.10.2000 bis 31.12.2000
Pflegewohngeld in Höhe von 37,50 DM zuzüglich 2,20 DM
Einbettzimmerzuschlag pro Tag für diejenigen Heimbewohner zu
leisten, die bis zum 14.10.2000 Pflegewohngeld in der Einrichtung in der
H ... erhalten haben. 3.Der Antragsgegner zu 2) wird verpflichtet, an die
Antragstellerin für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 30.04.2001
Pflegewohngeld in Höhe von 37,50 DM zuzüglich 2,20 DM
Einbettzimmerzuschlag pro Tag für die unter Ziffer 2. beschriebenen
Heimbewohner zu leisten, soweit diese Personen vor Heimaufnahme
ihren Wohnsitz im Kreis A ... gehabt haben. 4. Der Antragsgegner zu 1)
wird verpflichtet, im Rahmen der gesonderten Berechnung der
Investitionskosten anzuerkennen, dass die Antragstellerin berechtigt ist,
den unter Ziffern 1) und 2) genannten Heimbewohnern ab 15.10.2000
bis zum 30.04.2001 pro Tag 37,50 DM zuzüglich 2,20 DM
Einbettzimmerzuschlag für die betriebsnotwendigen Investitionskosten
in Rechnung zu stellen. 5. Im Übrigen wird die Beschwerde
zurückgewiesen. 6.Die Antragsgegner zu 1) und 2) tragen die
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zur Hälfte.
Gründe:
1
I. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner zu 1) gegen den Beschluss des
Sozialgerichts, mit dem er als seinerzeit noch allein zuständiger Leistungsträger im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet worden ist, der gesonderten
Berechnung von Investitionskosten zuzustimmen und für maximal 60 Bewohner der
Einrichtung der Antragstellerin Pflegewohngeld ab 15.10.2000 zu zahlen.
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Die Antragstellerin betrieb seit 1986 ein Altenpflegeheim "Alten- und Pflegeheim K ..." in
H ... (H ...) mit 60 Plätzen. Aufgrund des Verkaufs des Grundstücks H ... wurde letztlich
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der mit der Antragstellerin bestehende Pachtvertrag mit Wirkung zum 31.12.1999
gekündigt. Die nicht behindertengerechte Räumlichkeit entsprach nicht der
Heimmindestbauverordnung. Die sanitäre Ausstattung war mangelhaft. Nach den
Feststellungen eines unabhängigen Hygiene-Instituts bestand ein
Schimmelpilzwachstum in den Innenräumen, auch an verdeckten Stellen, das
gesundheitlich nicht zu tolerieren war.
Erstmals mit Schreiben vom 05.12.1997 beantragte die Antragstellerin die Verlegung
der Einrichtung und bat um Bestätigung, dass die angegebenen Ersatzplätze in einem
Neubau in etwa 1 km Entfernung von dem alten Standort (Am W ...) bedarfsgerecht
seien. Eine endgültige Entscheidung über diese Bedarfsbestätigung ist bis heute von
dem Antragsgegner noch nicht getroffen worden.
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Mit den Schreiben vom 19.10.1999 und 10.11.1999 bat die Antragstellerin um
Bestätigung, dass sie auch nach dem Umzug weiterhin berechtigt sei, die
investitionsbedingten Aufwendungen den Bewohnern im Rahmen der gesonderten
Berechnung der Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Rechnung zu stellen und
weiterhin für die bedürftigen Bewohner Pflegewohngeld beantragen könne. Da die
Betriebsverlegung innerhalb des Ortsteils K ... in H ... erfolge, entspreche die Verlegung
der Einrichtung der Bedarfsbestätigung der Pflegekonferenz des Kreises A ...
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Am 28.01.2000 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner zu 1) erneut unter
Vorlage einer entsprechenden Aufstellung, der gesonderten Berechnung der
Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI für die Zeit nach Verlegung des
Betriebssitzes zuzustimmen. Hilfsweise bat sie um den Abschluss einer Vereinbarung
nach § 93 Abs. 7 BSHG.
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Diesen Antrag beantwortete der Antragsgegner zu 1) mit Schreiben vom 07.04.2000
dahin, dass wegen der fehlenden Bedarfsbestätigung des überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe für den neuen Standort und das neue Gebäude weder eine Objektförderung
noch eine Bewilligung von Pflegewohngeld nach den Bestimmungen des
Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen in Betracht komme. Die übersandte
Berechnung der Investitionsaufwendungen vom 15.02.2000 werde als Mitteilung nach §
82 Abs. 4 SGB XI angesehen.
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Im Oktober 2000 zog die Antragstellerin mit der überwiegen den Zahl der Bewohner und
Mitarbeiter in das neu errichtete Gebäude um. Gleichzeitig forderte die Antragstellerin
den Kreis A ... unter Bezugnahme auf das Gutachten des Hygiene-Instituts vom
11.10.2000 auf, den von den neuen Eigentümern (Eheleute S ...) beabsichtigten Betrieb
eines Pflegeheimes in dem alten Gebäude zu untersagen, da die Bestimmungen der
Heimmindestbauverordnung in vielen Punkten nicht eingehalten würden.
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Für die von den Eheleuten S ... betriebene Einrichtung "A ... N ..." wurde ebenfalls eine
Bedarfsbestätigung beantragt, die der Antragsgegner zu 1) positiv beschied mit
zeitlicher Befristung und der Bedingung, dass die Bedarfsbestätigung nur dann über den
31.03.2001 hinaus Bestand habe, wenn bis dahin aufgrund der Prüfung des
Förderantrages die Zuwendungsfähigkeit der Modernisierung bzw. des Umbaus
festgestellt worden sei.
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Mit Beschluss des SG Aachen vom 22.12.2000 wurde der Antragsgegner zu 1) vorläufig
bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, im Rahmen der gesonderten
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Berechnung der Investitionskosten anzuerkennen, dass die Antragstellerin berechtigt
sei, den Bewohnern der Pflegeeinrichtung - begrenzt auf 60 Bewohnern - ab 15.10.2000
pro Tag 37,50 DM zuzüglich 2,20 DM Einbettzimmerzuschlag für die
betriebsnotwendigen Investitionskosten in Rechnung zu stellen. Weiter wurde der
Antragsgegner zu 1) vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens
verpflichtet, für die berechtigten Bewohner der Einrichtung - begrenzt auf 60 Bewohner -
Pflegewohngeld in Höhe von 37,50 DM zuzüglich 2,20 DM Einbettzimmerzuschlag pro
Tag ab 15.10.2000 zu zahlen. Das SG begründete dies mit erheblichen Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Bedarfsbestätigung durch den Antragsgegner zu 1).
Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin keine neue Einrichtung eröffnet,
sondern ihre Einrichtung nur aus einem Gebäude, das nicht den Anforderungen der
Heimmindestbauverordnung entsprochen habe, in ein neu errichtetes Gebäude verlegt
habe.
Mit der Beschwerde vom 27.12.2000 führt der Beschwerdeführer aus, die Verurteilung
zur vorläufigen Zahlung eines Pflegewohngeldes sei nicht möglich, da es sich hier um
eine Ermessensentscheidung handele. Bei der ihm zustehenden Auswahlentscheidung
im Zeitpunkt der Entscheidung habe er die damals bekannten Tatsachen gemäß ihrem
Gewicht ausreichend berücksichtigt. Da die positive Bedarfsbestätigung zu Gunsten der
konkurrierenden Pflegeeinrichtung "A ... N ..." nur bis 31.03.2001 Bestand habe, werde
hilfsweise beantragt, die Verpflichtung nur bis zum 31.03.2001 auszusprechen.
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Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 28.12.2000).
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II.
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Der Beschluss des Sozialgerichts vom 22.12.2000 war abzuändern. Im Rahmen einer
nach freiem Ermessen (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §
938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO-) zu treffenden Entscheidung hält der Senat
die unter den Ziffern 1. bis 4. angeordneten Verpflichtungen der Antragsgegner für
ausreichend und erforderlich, um den nötigen Druck auf die Beteiligten zur Klärung der
noch offenen Frage auszuüben, in welcher Weise der von dem Antragsgegner zu 2)
festgestellte Bedarf an vollstationären Altenhilfsplätzen im Kreis H ... sichergestellt
werden kann. Die Anordnungen berücksichtigten auch, dass keine unzumutbaren
Nachteile für die von der Antragsstelle rin betreuten pflegebedürftigen Heimbewohner
eintreten.
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Da das SG seine Zuständigkeit auch für den von der Antrag stellerin geltend gemachten
Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen
(Pflegewohngeld) nach § 14 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW)
im einstweiligen Anordnungsverfahren stillschweigend bejaht hat, ist hierüber im
Beschwerdeverfahren durch den Senat zu entscheiden, obwohl ansonsten bei
Angelegenheiten der Investitionsförderung für Pflegeeinrichtungen nach den
Landespflegegesetzen wegen ihrer Abkoppelung von der Pflegeversicherung die
allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Verwaltungsgerichte nach § 40 VwGO
gegeben ist (zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vgl. BVerwG, Urteil vom
23.12.1998 - 3 B 22/98 -; zur stillschweigenden Bejahung der Zuständigkeit: Meyer-
Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage 1998, § 98 Rdnr. 7 mwN;
BGH, Urteil vom 19.11.1993, NJW 1994, 387).
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Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erlass einer
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einstweiligen Anordnung trotz des Fehlens einer entsprechenden Regelung im
Sozialgerichtsgesetz auch im sozialgerichtlichen Verfahren möglich ist, wenn die
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) dies erfordert, weil
ohne eine solche vorläufige Maßnahme für den Antragsteller schwere und unzumutbare
Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder
beseitigt werden könnten (BVerfGE 46, 166, 179). In entsprechender Anwendung des §
123 VwGO muss der Antragsteller einen Anordnungsgrund, d.h. die Unzumutbarkeit des
Zuwartens auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren geltend machen. Hierbei ist
insbesondere von Bedeutung ist, ob der jeweilige Antragsteller eine drohende
Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz glaubhaft gemacht hat. Ob es tatsächlich
unzumutbare Nachteile mit sich bringt, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu
werden, kann im Übrigen ohne eine Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage in
der Hauptsache nicht festgestellt werden, da im Verfahren über die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur ein Anordnungsgrund, sondern auch ein
Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2
ZPO und § 936 ZPO).
Nach der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen
summarischen Prüfung vermag der Senat einen Anordnungsgrund auf Seiten der
Antragstellerin nicht zu verneinen.
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Zwar hat der Senat zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die finanziellen
Verpflichtungen, mit denen sie jetzt die Unzumutbarkeit des Abwartens der
Hauptsacheentscheidung begründet, eingegangen ist, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt
mit einer (weiteren) Förderung betriebsnotwendiger Investitionskosten über die Zahlung
des Pflegewohngeldes rechnen konnte. Vielmehr teilte der Antragsgegner zu 1) mit
Schreiben vom 05.01.1998 mit, vorrangig sei die weitere Förderung der Einrichtung in
der Hoheneichstraße und vorerst keine Entscheidung über die Förderung beabsichtigt.
Es hätte nahegelegen, die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens sowie die
Rechtsauffassung der Antragsgegner durch die zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit
überprüfen zu lassen. Die Antragstellerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die
ihr "stillschweigend" erteilte Bedarfsbestätigung für die von ihr in der H ... betriebene
Pflegeeinrichtung für das neue Gebäude bzw. die neue Einrichtung ohne weitere
Prüfung des Antragsgegners zu 1) fortdauern könnte. Mit Aufgabe des alten Gebäudes
endete auch der bisherige Versorgungsvertrag, der aufgrund des langjährigen
Bestehens der Einrichtung der Antragstellerin als abgeschlossen fingiert wurde (§ 73
Abs. 4 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuch - SGB XI), und der es ihr in der
Vergangenheit deshalb ermöglichte, den Heimbetrieb trotz des schlechten baulichen
Zustandes fortzuführen. Der für Versorgungsverträge nach § 73 SGB XI geltende
Grundsatz, dass es bei jeder Änderung oder Erweiterung des Inhalts eines
Versorgungsvertrags (also auch bei Änderung der Vertragspartner) des Abschlusses
eines neuen Versorgungsvertrages bedarf (Kassler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, KassKomm-Leitherer, Stand 12/2000, § 73 SGB XI Rdnr 17;
Quass NZS 1995, S. 197, 199) dürfte auch auf eine einmal ausgesprochene
Bedarfsbestätigung Anwendung finden. Liegt daher kein Eingriff der Antragsgegner in
erworbene Rechte oder Positionen vor, ist die behauptete Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin in erster Linie auf eigene vor der
erforderlichen Verwaltungsentscheidung durchgeführte Dispositionen zurückzuführen.
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Wenn ein Antragsteller vorab "Fakten schafft", begründet dies grundsätzlich nicht die
Unzumutbarkeit des Zuwartens auf den Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache.
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Andererseits lassen es die besonderen Umstände dieses Einzelfalls im Rahmen der
gebotenen Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der
Antragstellerin, der Antragsgegner sowie auch der Pflegebedürftigen als notwendig
erscheinen, der Antragstellerin - wenn auch nur von begrenzter Dauer - einstweiligen
Rechtsschutz zuzusprechen. Dabei ist für den Senat ausschlaggebend, dass für die
neue Einrichtung der Antragstellerin mittlerweile Versorgungsvertrag und
Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden sind, und die Antragstellerin damit
zugelassene Leistungserbringerin ist. Sie hat unter Vorlage von aussagekräftigen
Unterlagen ihres Steuerberaters glaubhaft gemacht, dass für die von ihr betriebene
Einrichtung erhebliche Außenstände bestehen und die Kündigung des Mietvertrages
und damit die Schließung ihrer neuen Pflegeeinrichtung unmittelbar bevorstehen.
Anhand der von ihr vorgelegten Liste und den Angaben des Antragsgegners zu 2) ist
dargelegt, dass die in dem neuen Gebäude Am W ... betreuten Heimbewohner nahezu
ausschließlich keine Selbstzahler, sondern pflegebedürftige Heimbewohner mit
geringem Einkommen sind, für die die Antragstellerin grundsätzlich Pflegewohngeld
beanspruchen kann. Ferner hatte die Antragstellerin aufgrund der nur als
"Hinhaltetaktik" zu bezeichnenden Vorgehensweise des Antragsgegners zu 1)
hinsichtlich der Frage der Bedarfsbestätigung letztlich keine andere Möglichkeit, als
Fakten zu schaffen, da ihr aufgrund der Kündigung des Pachtvertrages der alten
Einrichtung die Grundlage entzogen worden war. Wollte sie angesichts der
ungesicherten Unterbringungsmöglichkeit ihrer Heimbewohner also nicht Gefahr laufen,
die von ihr versorgten Pflegebedürftigen gleichsam auf die Straße zu setzen, bestand für
sie keine andere Möglichkeit, als zunächst umzuziehen.
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Bei summarischer Prüfung ist für den zugesprochenen Zeitraum auch ein
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.
2, § 936 der Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei berücksichtigt der Senat, dass die
jeweils konkrete Förderung und Planung der Pflegeeinrichtungen in das Ermessen des
Landesgesetzgebers gestellt ist (§ 9 Satz 2 SGB XI; § 8 Abs. 3 PfG NW; Spellbrink in:
Hauck/Wilde, SGB XI , Stand 11/00, § 82 SGB XI Rdnr. 1, 7, 33a). Bei
Ermessensentscheidungen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nur
möglich, wenn nur eine bestimmte Entscheidung ermessensgerecht ist (Meyer-Ladewig,
aa0, § 97 Rdnr. 23).
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Dabei dürfte mit dem SG und den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen
zunächst davon auszugehen sein, dass eine Bedarfsbestätigung nach § 8 Abs. 2 des
Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) für die Zahlung des
Pflegewohngeldes nach § 14 PfG NW und die begehrte Zustimmung nach § 82 Abs. 3
SGB XI erforderlich ist. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes zur
Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen
- PfG) ergibt, soll die als Korrektiv zur örtlichen Bedarfsplanung (Landtags-Drucksache
12/194, S. 39) eingeführte Bedarfsbestätigung durch den überörtlichen Träger der
Sozialhilfe neben dem Vorliegen eines Versorgungsvertrages und einer vertraglichen
Regelung nach den §§ 85 bzw. 89 SGB XI eine weitere Voraussetzung für die
Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtungen
(§ 9 SGB XI) sein (Landtags-Drucksache 12/194, S. 29). Auch bei den
Aufwendungszuschüssen für die Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen
(Pflegewohngeld ) nach § 14 PfG NW handelt es sich um eine derartige Förderung der
Pflegeeinrichtungen, wobei die Bedürftigkeit der Heimbewohner lediglich die
auslösende Voraussetzung zur Realisierung einer entsprechenden Bezuschussung ist
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(Landtags-Drucksache 12/194, S. 42).
Ob die demnach erforderliche Bedarfsbestätigung, über die im Streitfall letztlich die
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden hat, bei ordnungsgemäßer Abwägung aller
Gesichtspunkte im Rahmen der von dem Antragsgegner zu 1) zu treffenden
Ermessensentscheidung zwingend und auf Dauer der Antragstellerin zu erteilen ist,
vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Hierfür könnte zwar sprechen, dass
die von der Antragsstellerin nunmehr betriebene Einrichtung offenbar bereits jetzt den
modernen Pflegestandards entspricht und damit - jedenfalls zur Zeit - diejenige
Einrichtung ist, die eine bedarfsgerechte Versorgung sicherstellt. Auch haben sich eine
größere Anzahl der pflegebedürftigen Personen in Ausübung ihres Wahlrechts (§ 2 Abs.
2 Satz 1 SGB XI) für einen Umzug in die neue Einrichtung der Antragstellerin
entschieden. Die tatsächliche Belegung beider Einrichtungen könnte unter
Berücksichtigung einer ggf. veränderten Angebotsstruktur der neuen Einrichtung in der
H ... auch dafür sprechen, dass im Rahmen der Bedarfsbestätigung eine veränderte
Zahl von Pflegeheimplätzen als bedarfsgerecht einzuschätzen ist. Mit dem in § 8 Abs. 1
Satz 3 PfG NW niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Sanierung und
Modernisierung vollstationärer Einrichtungen vor dem Neubau liegt jedoch zumindest
ein weiterer Ermessensgesichtspunkt vor, der gegen die Erteilung einer
Bedarfsbestätigung an die Antragsstellerin sprechen könnte.
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Wenn sich der Senat gleichwohl unter diesen Prämissen zu einer befristet
zusprechenden Entscheidung veranlasst sieht, dann beruht dies auf folgenden
Erwägungen: Trotz der von dem Antragsgegner zu 1) an die Eheleute S ... unverzüglich
erteilten Bedarfsbestätigung für ein als gesundheitsbeeinträchtigend einzustufendes
Gebäude steht bis heute nicht fest, ob durch die von diesen betriebene Einrichtung nach
entsprechender, zeitlich ungesicherter Sanierung auf Dauer der Bedarf an
vollstationären Altenpflegeplätzen gesichert werden kann. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist
unklar, ob das alte Gebäude in der H ... in einen Zustand versetzt werden kann und wird,
der einen von der Heimaufsicht nicht nur vorübergehend gebilligten Betrieb zulässt. Da
an dem alten Gebäude kein irgendwie gearteter Bestandschutz hinsichtlich einer
Bedarfsbestätigung hängt, besteht kein zwingender Grund, der Antragstellerin die
Bedarfsbestätigung zu versagen. Der Antragsgegner zu 1) liefert daher keine schlüssige
Begründung dafür, warum nicht in gleicher Weise zeitnah über den Antrag vom
05.12.1997 auf Erteilung einer Bedarfsbestätigung für die neue Einrichtung Am W ...
entschieden wurde. Die verzögerte Bearbeitung führt ohne den einstweiligen
Rechtsschutz zu dem unzumutbaren Ergebnis, dass die Heimbewohner, die jetzt mit der
Antragstellerin in die neue Einrichtung umgezogen sind, in das alte
sanierungsbedürftige Gebäude zurückziehen müssen, um bei negativem Ausgang der
Prüfung der Förderungswürdigkeit der Modernisierung erneut umziehen zu müssen.
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Vor diesem Hintergrund hat der Senat hier die befristete Anordung ausgesprochen, um
einerseits kein Präjudiz zu schaffen, andererseits aber auch den offenbar notwendigen
Druck auf die Beteiligten zur endgültigen Klärung offener Fragen auszuüben. Zu
berücksichtigen war auch, dass in erster Linie die Antragsgegner zur Zuspitzung der
Situation beigetragen haben, und der Streit nicht auf dem Rücken der Pflegebedürftigen
ausgetragen werden darf.
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Da die Zustimmungserklärung nach § 82 Abs. 3 SGB XI von der Investitionsförderung
durch das Land hinsichtlich Art, Höhe, Laufzeit und Verteilung der gesondert
berechenbaren Aufwendungen abhängt, war der Beschluss des SG ebenfalls
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entsprechend abzuändern.
Die Kostenscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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