Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.01.2001
LSG NRW: kündigung, treu und glauben, aufhebungsvertrag, gütliche einigung, beendigung, abfindung, arbeitslosigkeit, klagefrist, altersrente, betriebsrat
Landessozialgericht NRW, L 9 AL 101/99
Datum:
18.01.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 9 AL 101/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 12 AL 208/96
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 11 AL 25/01 R
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 19. Mai 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung von
Arbeitslosengeld (Alg) sowie von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
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Der am ...19 ... geborene Arbeitnehmer K ... S ... (S) war vom 17.10.1967 bis 31.08.1995
bei der Klägerin beschäftigt. Diese beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis im Rahmen von
Personaleinsparungen zu kündigen. Sie schaltete deshalb den Betriebsrat ein, der am
12.01.1995 einer Kündigung zustimmte, weil S nach der Sozialauswahl am wenigsten
betroffen sei. Er empfahl im Hinblick auf die langjährige Betriebszugehörigkeit des S
eine gütliche Einigung durch Auflösungsvertrag. Die Klägerin kündigte dem S daraufhin
mit Schreiben vom 16.01.1995 zum 31.08.1995. Am 25./27.01.1995 unterzeichneten
sodann beide einen Aufhebungsvertrag. Nach dessen Ziffer 1 waren sich die Parteien
darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung
der Klägerin betriebsbedingt mit Ablauf des 31.08.1995 endet. Gemäß Ziffer 2 des
Vertrages zahlte die Klägerin aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem
S eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Höhe von
28.000,00 DM. Dieser meldete sich am 29.08.1995 arbeitslos und beantragte Alg. Die
Beklagte bewilligte ihm dieses durch Bescheid vom 14.09.1995 ab 01.09.1995 für die
Dauer von 832 Kalendertagen. Er bezog die Leistung bis 31.08.1996, weil ihm ab
01.09.1996 die Altersrente zustand.
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Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.1995 die Erstattungspflicht
der Klägerin für die Zeit ab 01.01.1995 für längstens 624 Tage dem Grunde nach fest,
weil keine Umstände, die nach § 128 Abs 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 AFG von der
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Erstattungspflicht befreiten, vorlägen - insbesondere das Arbeitsverhältnisnicht durch
eine sozial gerechtfertigte Kündigung im Sinne der Nr. 4 beendet worden sei. Die
Klägerin erhob hiergegen am 30.11.1995 Widerspruch. Sie führte aus, sie habe aus
wirtschaftlichen Gründen Personal abbauen und die Stelle eines Fertigungsmeisters im
gewerblichen Bereich streichen müssen. Für die hierfür erforderliche Kündigung habe
sie eine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen und dem S gekündigt, weil er den
Anforderungen der zukünftigen Tätigkeitsbereiche nicht mehr entsprochen habe. Der
nach der ausgesprochenen Kündigung geschlossene Aufhebungsvertrag rechtfertige
nicht den Eintritt der Erstattungspflicht. Sie sei nämlich zu dessen Abschluss auf Grund
einer Betriebsvereinbarung verpflichtet gewesen. Darüber hinaus sei das
Arbeitsverhältnis mit S durch die Kündigung beendet worden, nicht aber durch den
Aufhebungsvertrag. Es handele sich hierbei lediglich um einen Abwicklungsvertrag. Die
Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.04.1996 zurück, weil von einer
einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei. Zusätzlich zur
Kündigung sei ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung geschlossen
worden (zugestellt am 29.04.1996).
Hiergegen richtet sich die am 29.05.1996 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren
Begründung vorgetragen, die Beklagte verkenne, dass das Arbeitsverhältnis mit S nicht
auf Grund eines Aufhebungsvertrages, sondern auf Grund einer sozial gerechtfertigten
Kündigung geendet habe. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass sie auch bei einer
solchen Kündigung durch eine Betriebsvereinbarung zum Abschluss eines
Aufhebungsvertrages mit dem Mitarbeiter verpflichtet sei. S habe die Kündigung zudem
akzeptiert.
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Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 16.09.1998 erneut zur
Erstattungspflicht nach § 128 AFG an und erläuterte ihr mit weiterem Schreiben vom
22.10.1998 die Bemessungsgrundlagen für das an den S gezahlte Alg. Sie hob
schließlich mit Bescheid vom 21.01.1999 den Grundlagenbescheid vom 26.10.1995 auf
und forderte mit Leistungsbescheid vom selben Tage die Erstattung der von ihr
erbrachten Leistungen an S für die Zeit vom 01.09.1995 bis 31.08.1996 in Höhe von
insgesamt 45.510,00 DM. Wegen der Berechnungsgrundlagen (Erstattungsanspruch
und Alg) wird auf die Schreiben vom 16.09. und 22.10.1998 sowie ergänzend auf die in
der Leistungsakte enthaltenen Zahlungsnachweise Bezug genommen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 26.10.1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.04.1996 und des Ersetzungsbescheides vom
21.01.1999 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.05.1999 abgewiesen. Es hat im
wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Eintritt der Erstattungspflicht
nach § 128 Abs 1 Satz 1 AFG seien erfüllt. Diese sei auch nicht nach dem allein in
Betracht kommenden Befreiungstatbestand des Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG entfallen, weil
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die Klägerin das Arbeitsverhältnis nicht durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung
beendet habe. Sie habe dem S zwar unter dem 16.01.1995 zum 31.08.1995 gekündigt.
Ob diese Kündigung sozial gerechtfertigt gewesen sei, könne dahinstehen. Denn sie sei
jedenfalls kurze Zeit später in der zwischen der Klägerin und dem S geschlossenen
Aufhebungsvereinbarung aufgegangen, so dass es sich letztlich nicht mehr um eine
Kündigung im Sinne des § 128 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 AFG gehandelt habe. Es sei zwar
denkbar, dass ein solcher Aufhebungsvertrag nichts am Vorhandensein einer
sozialgerechtfertigten Kündigung ändere. Hier spreche aber die zu großezeitliche Nähe
des nachfolgenden Aufhebungsvertrages zur Kündigung dafür, dass das
Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag und nicht durch Kündigung beendet worden
sei. Der Vertrag sei nämlich noch während des Laufs der Klagefrist für eine
Kündigungsschutzklage abgeschlossen worden. Mit der Unterzeichnung des
Vertrageshabe sich S dieser Schutzmöglichkeit begeben. Darüber hinaus habe er eine
Abfindung in Höhe von 28.000,00 DM erhalten. Den vorgelegten
Betriebsvereinbarungen 2/90 und 2/84 sei auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin
nach Ausspruch der Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages verpflichtet
gewesen sei. Darin seien lediglich Auflösungsmodalitäten für solche Arbeitnehmer
geregelt, die freiwillig einen Auflösungsvertrag eingehen wollten. Da somit keine
Kündigung im Sinne des § 128 Abs 1 Satz 2 Nr. 4 AFG vorliege sei auch ein
Auflösungsvertrag, wie ihn die Klägerin mit S geschlossen habe, nach Sinn und Zweck
der Vorschrift einer sozialgerechtfertigten Kündigung nichts gleichzusetzen. Denn bei
Abschluss eines Aufhebungsvertrages setze sich der Arbeitgeber nicht der Prüfung der
die Kündigung sozial rechtfertigenden Gründe durch das Arbeitsgericht aus.
Gegen das am 02.06.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.06.1999 eingelegte
Berufung der Klägerin. Sie wiederholt zu deren Begründung ihr erstinstanzliches
Vorbringen und verweist erneut darauf, dass im vorliegenden Fall im Anschluss an die
ausgesprochene Kündigung ein Abwicklungsvertrag abgeschlossen worden sei. Mit
diesem sei lediglich geregelt worden, wie es bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
weitergehen sollte. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ein
Aufhebungsvertrag oder ähnliches sei einer sozial gerechtfertigten Kündigung nicht
gleichzusetzen, leuchte nicht ein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Arbeitgeber in
einen Arbeitsgerichtsprozess getrieben werden solle, wenn er wie im vorliegenden Fall
alle Voraussetzungen und Schritte für den Ausspruch einer sozial gerechtfertigten
Kündigung ordnungsgemäß erfüllt habe. Darüber hinaus sei es ungerechtfertigt, dem
Arbeitgeber wegen der Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses allein das
wirtschaftliche Risiko einer erheblichen Lohnnachzahlung aufzubürden. Die Beklagte
sei im Hinblick auf die ausgesprochene Kündigung verpflichtet gewesen, selbst zu
prüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.05.1999 zu ändern und nach dem
Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Stammnummer:
... - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Der allein noch streitbefangene Erstattungsbescheid vom 21.01.19999 ist rechtmäßig.
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Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im
Wesentlichen ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG). Das Sozialgericht hat insbesondere
zutreffend dargelegt, dass die Erstattungspflicht der Klägerin nach § 128 Abs 1 Satz 1
AFG eingetreten ist und nicht nach Abs 1 Satz 2 oder Absatz 2 dieser Vorschrift
entfallen ist, weil die Befreiungstatbestände - insbesondere der des Satzes 2 Nr 4 - nicht
erfüllt sind.
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Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin ist erneut darauf hinzuweisen,
dass auch bei sog. Abwicklungsverträgen (vgl.Niesel AFG 2. Aufl. § 119 Rn 23) zu
prüfen bleibt, ob die Kündigung und der folgende Abwicklungsvertrag in Wirklichkeit die
Vereinbarung einer einverständlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Die Umstände des Einzelfalles sind immer darauf- hin zu untersuchen, ob das Verhalten
der Arbeitsvertragsparteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
als Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufzufassen ist (vgl. BSG SozR 3- 4100 §
119 Nr 9 zur Sperrzeit). Das gilt auch im Rahmen des § 128 AFG, um Manipulation
entgegenwirken zu können (vgl. Gagel AFG, Stand 1998, § 128 Rn 154; Niesel, AFG, 2.
Auflage, § 128 Rn 35). Im vorliegenden Fall ist eine einverständliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses angestrebt und vereinbart worden. Zum einen ist, obwohl der
Betriebsrat der Klägerin zur Kündigung gehört worden ist und ihr zugestimmt hat, von
diesem im Hinblick auf die langjährige Betriebszugehörigkeit des S in seiner
Stellungnahme bereits der Abschluss eines Auflösungsvertrags anstelle einer
Kündigung empfohlen worden. Zum anderen hat die Klägerin selbst in ihrem Schreiben
vom 20.09.1995 an die Beklagte ausgeführt, "zur Vermeidung einer
Kündigungsschutzklage hätte sie nach erfolgter Kündigung mit S einen
Auflösungsvertrag abgeschlossen". Da dieser Vertrag noch innerhalb der Klagefrist von
drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSCHG) vereinbart worden ist und S
ausserdem eine Abfindung erhalten hat, haben dieser und die Klägerin einvernehmlich
bewirkt, dass sich diese nicht der Prüfung der die Kündigung sozial rechtfertigenden
Gründe auszusetzen hat. Der frühere Arbeitnehmer S hat sich - gegen Zahlung einer
Abfindung - der Möglichkeit begeben, die Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen
Kündigung geltend zu machen. Hier ist die vorangegangene Kündigung sogar in dem
noch innerhalb des Laufs der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
abgeschlossenen Aufhebungsvertrag "auf gangen" (vgl. Niesel aaO Rn 38) oder durch
den Vertrag verdrängt worden.
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Die streng an die Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfende
Rechtsprechung des BSG (keine Austauschbarkeit von sozial gerechtfertigter
Kündigung und Aufhebungsvertrag - vgl BSG SozR 3-4100 § 128 Nr 5 sowie Urteil vom
25.06.1998 - B 7 AL 80/97 R und 16.09.1998 - B 11 AL 59/97 R -) beruht gerade darauf,
dass sich der Arbeitgeber uneingeschränkt der Prüfung der die Kündigung sozial
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rechtfertigenden Gründe aussetzt. Die Klägerin kann dem auch nicht mit Erfolg
entgegenhalten, sie werde bei einer Ablehnung der Gleichstellung des
Abwicklungsvertrages mit der sozialgerechtfertigten Kündigung in arbeitsgerichtliche
Prozesse mit erheblichem Kostenrisiko gedrängt. Dieses Risiko ist nicht erheblich,
wenn sozial rechtfertigende Gründe der Kündigung wirklich zu Grunde liegen. Das BSG
(aaO) hat zudem dargelegt, dass der Gesetz geber durch das strenge Formerfordernis
sicherstellen wollte, die Frage der Verantwortung des Arbeitgebers für die Trennung von
einem Arbeitnehmer nach eindeutigen Kriterien beurteilen zu können. Der vorliegende
Fall, in dem sich der Arbeitnehmer während des Laufs der Frist für die Erhebung der
Kündigungsschutzklage das Klagerecht durch Abschluss eines Vertrags nehmen lässt,
zeigt, dass die strenge Anlehnung an die Form der Beendigung sinnvoll ist. Denn ohne
den Vertrag hätte die Klägerin - was sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat -
nach Ausspruch der Kündigung weiterhin mit einer Klage zur Überprüfung der
angenommenen sozial rechtfertigenden Gründe rechnen müssen. Da somit vorliegend
trotz der ausgesprochenen Kündigung ein diese einschließender einvernehmlicher
Vertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob
die eine Kündigung soziarechtfertigenden Gründe tatsächlich vorgelegen haben (vgl
BSG aaO).
Die Auffassung der Klägerin, trotz der erfolgten Kündigung zum Abschluss eines
Abwicklungsvertrags verpflichtet gewesen zu sein, ist unzutreffend. Das Sozialgericht
hat bereits zu Recht dargelegt, dass sich eine derartige Pflicht den von der Klägerin
vorgelegten Betriebsvereinbarungen nicht entnehmen lässt. Abgesehen davon, dass
sich die Regelungen zum Abschluss eines Auflösungsvertrags nach Punkt I Nr 1 der BV
2/84 nur auf die freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses beziehen, wäre diese
Betriebsvereinbarung nach Punkt III Nr 1 auf S gerade nicht anwendbar gewesen. Denn
die genannte Bestimmung galt nicht für solche Mitarbeiter, die nach 52 Wochen
Arbeitslosigkeit und nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitiges
Arbeitslosenaltersruhegeld erhalten können. S zählte aber zu diesem Personenkreis,
weil er nach einjähriger Arbeitslosigkeit (Leistungsbezug 01.09.1995 bis 31.08.1996)
und nach Vollendung des 60. Lebensjahres (am 21.06.1996) die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit ab 01.09.1996 bezogen hat (Rentenbescheid vom 20.06.1996).
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Die Höhe der Erstattungsforderung ist zutreffend ermittelt worden. Auf die Erläuterungen
der Beklagten dazu, die von der Klägerin nicht beanstandet worden sind, wird Bezug
genommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen. (Abgrenzung zu
dem Urteil des Senats vom 14.12.2000 - L 9 AL 41/00 - zur Anerkennung der
Rechtfertigung der Kündigung in einem arbeitsgerichtlichen Prozessvergleich - Revision
ebenfalls zugelassen).
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