Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2009

LSG NRW (reittherapie, reiten, kläger, behinderung, hippotherapie, verbesserung des gesundheitszustandes, rehabilitation, heilmittel, leben, gesellschaft)

Landessozialgericht NRW, L 9 SO 5/08
Datum:
27.08.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 9 SO 5/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 16 (32) SO 20/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 09.01.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer Reittherapie.
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Der im Jahre 1996 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt unter muskulärer Dystonie,
Störungen der Koordination und des Gleichgewichtes sowie Störungen der
Körperwahrnehmung. Er besucht seit dem Sommer 2003 eine Regelschule ohne eine
besondere, auf ihn bezogene Förderung. Seit dem Jahr 2002 nimmt der Kläger an einer
Reittherapie bei der Sport- und Reitpädagogin T (Zentrum für therapeutisches Reiten B)
teil. Seitens der Stadt H wurden die Kosten einer heilpädagogischen Behandlung
übernommen.
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Die Übernahme der Kosten für die Reittherapie des Klägers stand bereits in der
Vergangenheit zwischen dem Kläger und der Stadt H im Streit. Nachdem die Stadt H
zunächst die Übernahme der Kosten abgelehnt hatte, schlossen der Kläger und die
Stadt H im Verfahren 13 K 251/03 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Termin vom
22.04.2005 einen Vergleich, nach dessen Inhalt die Stadt H die Kosten des
therapeutischen Reitens zunächst für den Zeitraum von Oktober 2002 bis August 2003
übernahm. Eine Kostenübernahme für nachfolgende Zeiträume machten die Beteiligten
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Ziffer 2 des Vergleichs vom Ergebnis
einer amtsärztlichen Untersuchung abhängig.
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Bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 24.05.2005 stellte der untersuchende Arzt
eine positive Entwicklung des Klägers fest und führte aus, aus amtsärztlicher Sicht sei
nicht mit Sicherheit zu beurteilen, in welchem Ausmaß die seit dem Frühjahr 2002
durchgeführte Reittherapie zu diesem Ergebnis geführt habe. Auch die anderen in
diesem Zeitraum durchgeführten therapeutischen Maßnahmen - etwa die regelmäßig
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erfolgte Ergotherapie und die Krankengymnastik - hätten zu dem positiven Gesamtbild
beigetragen. Auf der Grundlage der amtsärztlichen Untersuchung übernahm der
nunmehr zuständige Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2003 bis 30.06.2005
weiterhin die Kosten der Reittherapie.
Am 29.06.2005 beantragte der Kläger die weitere Übernahme der Kosten ab dem
01.07.2005. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.08.2005 ab und
führte aus: Die amtsärztliche Untersuchung des Klägers im Mai 2005 habe zu der
Feststellung einer positiven Entwicklung des Klägers geführt. Der Amtsarzt habe jedoch
nicht feststellen können, in welchem Maße die Reittherapie zu diesem Ergebnis
beigetragen habe.
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Den gegen diesen Bescheid am 01.09.2005 erhobenen Widerspruch des Klägers wies
der Beklagte nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Dritter gemäß § 116
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006
als unbegründet zurück. Der therapeutische Erfolg der Reittherapie habe im Falle des
Klägers nicht nachgewiesen werden können. Es sei nicht zu erwarten, dass durch die
Reittherapie das Ziel der Eingliederungshilfe, nämlich, eine drohende Behinderung zu
verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, erreicht werde.
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Am 15.03.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Klage erhoben und zur Begründung
ausgeführt: Das therapeutische Reiten sei - wie auch aus der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2001 (Az.: 1 A 193/00) folge -
wissenschaftlich anerkannt. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob das
therapeutische Reiten in die Heilmittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung
aufgenommen worden sei. Die Reittherapie sei geeignet, die Ziele der
Eingliederungshilfe zu erreichen und im Falle des Klägers auch zur Unterstützung einer
weiteren positiven Entwicklung erforderlich. Trotz der Ablehnung der Kostenübernahme
durch den Beklagten nehme der Kläger weiter an der Reittherapie teil und weise noch
immer Verbesserungen seiner motorischen Fähigkeiten auf. Der Beklagte müsse die
Kosten jedenfalls auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX) übernehmen. Außerdem ergebe sich aus dem verwaltungsgerichtlichen
Vergleich die Verpflichtung der Beklagten, die weiteren Behandlungskosten zu
übernehmen. Es sei auch nicht gerechtfertigt, bei unveränderten rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnissen nunmehr die Übernahme der Kosten der Reittherapie
abzulehnen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006 zu verpflichten, die Kosten für eine
Reittherapie ab dem 01.07.2005 zu übernehmen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen. Zudem sei
eine weitere Kostenübernahme für das therapeutische Reiten ausgeschlossen, weil die
Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht als medizinische
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Rehabilitationsleistung anerkannt sei. Sie zähle nicht zu den von den Krankenkassen
anerkannten verordnungsfähigen Heilmitteln im Sinne des § 32 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V). Ihr therapeutischer Nutzen sei nicht nachgewiesen.
Mit Beschluss vom 21.02.2007 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hat der
erkennende Senat mit Beschluss vom 21.05.2007 (Az.: L 9 B 16/07 SO) den Beschluss
des Sozialgerichts vom 21.02.2007 geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das
Klageverfahren bewilligt.
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Nach entsprechender Einverständniserklärung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit
Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -)
die Klage abgewiesen. Ungeachtet der Frage, ob die Reittherapie als Hippotherapie
oder als therapeutisches Reiten einzustufen sei, komme eine Kostenübernahme nicht in
Betracht. Zunächst ergebe sich aus dem vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
geschlossenen Vergleich kein Rechtsanspruch auf eine künftige Übernahme der Kosten
für die Reittherapie. Auch im Wege der Eingliederungshilfe seien die Kosten nicht
übernahmefähig. Die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 5 des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
lägen nicht vor. Soweit § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf die Leistungen nach den §§
26,33,41 und 55 SGB IX verweise, ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch
nicht aus diesen Normen. § 41 SGB IX beziehe sich ausschließlich auf Werkstätten für
behinderte Menschen und sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Auch § 33 SGB IX
sei nicht anwendbar, denn er beziehe sich auf Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die
Voraussetzungen zur Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach
§ 26 SGB IX lägen ebenfalls nicht vor. Zwar handele es sich bei der Hippotherapie bzw.
dem heilpädagogischen Reiten um eine medizinische Rehabilitationsleistung im Sinne
des § 26 SGB IX. Denn Ziel des Reitens sei es, die Folgen der Behinderung des
Klägers zu mindern. Ebenso wie die Hippotherapie sei dabei das heilpädagogischen
Reiten darauf ausgerichtet, die krankheitsbedingte Behinderung selbst zu bessern. Es
gehe bei der Reittherapie nicht in erster Linie darum, Auswirkungen der Behinderung
auf die allgemeine Lebensgestaltung aufzufangen. Vielmehr handele es sich im
Schwerpunkt um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation als ärztlich verordnete
Dienstleistung, die einem Heilzweck diene oder einen Heilerfolg sichere und nur von
entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfe. Die Übernahme der
Kosten für medizinische Leistungen nach § 26 SGB IX scheitere allerdings an § 54 Abs.
1 Satz 2 SGB XII. Denn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation könnten nur dann
übernommen werden, wenn sie den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprächen. Die Hippotherapie und das therapeutische Reiten
seien aber nicht anerkannte und verordnungsfähige Heilmittel im Sinne des § 32 SGB
V. Da sie nicht von ärztlichen Fachkräften erbracht würden, zählten sie zu den neuen
Heilmitteln, die gemäß § 138 SGB V nur erbracht würden, wenn der Gemeinsame
Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt habe. Nach der
gültigen Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Heilmittel-
Richtlinien vom 20.06.2006 sei die Hippotherapie nicht als neues Heilmittel anerkannt.
Gleiches gelte für das therapeutische Reiten. Die Kostenübernahme komme schließlich
auch nicht auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX in Betracht. Zwar enthalte §
55 Abs. 2 SGB IX einen offenen Katalog an Leistungen, doch dienten die dort
genannten Leistungen ausschließlich der Integration des Behinderten in die
Gesellschaft. Es handele sich dabei um Maßnahmen, die nicht der Beseitigung der
Behinderung dienten, sondern dem Behinderten unter Berücksichtigung seiner
spezifischen Bedürfnisse eine bestmögliche Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen
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sollten. Die Hippotherapie und das therapeutische Reiten setzten jedoch direkt an der
Beseitigung der Behinderung an und zählten damit zu den medizinischen Leistungen,
die allerdings von den Krankenkassen nicht übernommen würden. Sie unterfielen damit
gerade nicht dem Anwendungsbereich des § 55 SGB IX.
Gegen das ihm am 14.01.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.02.2008
eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er noch vorträgt: Er sei der
Auffassung, dass für die Hippotherapie und das therapeutische Reiten ein
Kostenübernahmeanspruch gemäß § 55 SGB IX auch dann bestehen könne, wenn sie
nicht als Leistungen der medizinischen Rehabilitation anerkannt seien. Denn die in § 55
SGB IX genannten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bildeten
neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, den Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben und den diese beide Leistungen ergänzenden Leistungen die vierte
Gruppe der Leistungen zur Teilhabe. § 55 SGB IX enthalte keinen abschließenden
Katalog der in Betracht kommenden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.01.2008 zu ändern und den Beklagten
unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10.02.2006 zu verpflichten, die Kosten für seine
Reittherapie ab dem 01.07.2005 zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist darauf, dass die
Hippotherapie nach der Entscheidung des BSG vom 19.03.2002 - B 1 KR 36/00 R - von
der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sei, solange sie vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nicht anerkannt sei. Die Hippotherapie sei nach dem Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.06.2006 weiterhin nicht anerkannt. Daran
scheitere die Kostenübernahme aus Mitteln der Eingliederungshilfe.
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Am 23.04.2009 hat der Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts
durchgeführt. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den
Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte 13 K 251/03 des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des
Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat entscheidet auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der
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Kosten seiner Reittherapie ab dem 01.07.2005 nicht zu. Durch die angefochtenen
Bescheide wird er nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XII.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus dem im Verfahren 13 K 251/03
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 22.04.2005 geschlossenen Vergleich. Denn
nach dem Inhalt dieses Vergleiches sollte eine Kostenübernahme für Zeiträume ab
September 2003 dann erfolgen, wenn nach dem Ergebnis einer durchzuführenden
amtsärztlichen Untersuchung eine positive Entwicklung des Klägers gerade durch das
therapeutische Reiten festgestellt würde. Der untersuchende Amtsarzt ist jedoch beim
Kläger zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar eine positive Entwicklung zu verzeichnen
gewesen sei, aber ungeklärt sei, ob und inwieweit diese Entwicklung auf die
Reittherapie zurückgeführt werden könne. Vor diesem Hintergrund lassen sich
Ansprüche für die Zeit ab September 2003 aus dem Vergleich nicht herleiten. Immerhin
sind die Kosten der Reittherapie trotz des beschriebenen Ergebnisses der
amtsärztlichen Untersuchung noch bis zum 30.06.2005 übernommen worden.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reittherapie für
die Zeit ab dem 01.07.2005 aus Mitteln der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der
§§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
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Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs.
1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben,
eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind,
Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des
Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht,
dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
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Nach dieser Maßgabe liegen die Voraussetzungen der Übernahme der Kosten der
Reittherapie als Leistung der Eingliederungshilfe nicht vor. Zunächst liegt keiner der
durch § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB XII hervorgehobenen Leistungsfälle vor.
Insbesondere handelt es sich nicht um Hilfe zu einer angemessene Schulbildung nach
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, denn diese Norm bezieht sich nur auf spezielle
Ausbildungshilfen, die gerade auf den Schulbesuch ausgerichtet sind. Dieser spezielle
Bezug zum Schulbesuch ist bei der Reittherapie des Klägers nicht erkennbar.
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Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe ergibt sich auch aus keiner der durch § 54 Abs. 1
Satz 1 SGB XII in Bezug genommenen Normen.
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Dabei beziehen sich die §§ 41, 33 SGB IX auf Werkstätten für behinderte Menschen
sowie auf Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben und sind damit für den Kläger nicht
einschlägig.
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Zutreffend ist das Sozialgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass sich der
Anspruch auch nicht aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
ergibt und zwar ungeachtet der Einstufung der Reittherapie in die verschiedenen
Kategorien des therapeutischen Reitens. Allerdings dürfte das Sozialgericht nicht
durchgehend die richtige Terminologie verwendet haben, denn das therapeutische
Reiten bildet den Oberbegriff über einerseits das heilpädagogische Reiten (vom
Sozialgericht offenbar als therapeutisches Reiten bezeichnet) und andererseits die
Hippotherapie. Dabei verfolgt das heilpädagogische Reiten einen ganzheitlichen
Ansatz und soll den Menschen körperlich, emotional, geistig und sozial durch die Arbeit
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mit dem Medium Pferd fördern. Die Hippotherapie setzt demgegenüber Pferde zur
Physiotherapie und Ergotherapie ein, hat also krankengymnastischen Charakter (vgl.
www.wikipedia.de, Stichwort: Therapeutisches Reiten). Diese Unschärfen in den
verwendeten Begrifflichkeiten machen die Entscheidung des Sozialgerichts aber nicht
fehlerhaft, da ein Anspruch weder für die Hippotherapie noch für das heilpädagogische
Reiten besteht.
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX werden zur Rehabilitation behinderter und von
Behinderung bedrohter Menschen die erforderlichen Leistungen erbracht, um
Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu
mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Bestandteil der
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind nach § 26 Abs. 3 SGB IX auch
medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im
Einzelfall erforderlich sind, um die in Abs. 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu
sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere auch (Nr. 5) Hilfen zur seelischen
Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch
Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit
Krisensituationen. Dabei richtet sich die Abgrenzung zu Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 2 SGB IX danach, welche Bedürfnisse mit
dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen die jeweilige
Leistung dient (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -).
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Sowohl bei der Hippotherapie als auch beim heilpädagogischen Reiten handelt es sich
um medizinische Rehabilitationsleistungen im oben dargestellten Sinne. Dem
Sozialgericht ist darin beizupflichten, dass durch das Reiten die Folgen der
Behinderung gemindert und möglichst sogar überwunden werden sollen. Auch setzt es
unmittelbar an der Behinderung an, da gerade die Verbesserung des
Gleichgewichtssinnes, der Muskulatur und des Muskeltonus im Vordergrund stehen.
Indem die Ursachen der Behinderung beseitigt oder jedenfalls ihre Auswirkungen
minimiert werden, werden die behinderungsbedingten Entwicklungsverzögerungen des
Klägers aufgeholt. Demnach geht es nicht darum, Auswirkungen der Behinderung auf
die allgemeine Lebensgestaltung aufzufangen (vgl. dazu auch VG Aachen, Urteile vom
21.06.2006 - 6 K 103/04 - (heilpädagogisches Reiten) und vom 10.02.2006 - 6 K
2480/06 - (Hippotherapie)). Soweit positive Entwicklungen des Klägers auch im
allgemeinen Lebensbereich zu verzeichnen sind, sind dies indirekte Auswirkungen, die
mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers einhergehen. Es handelt
sich danach schwerpunktmäßig um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation
nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. 26 SGB IX und zwar um ein Heilmittel nach §
26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX.
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Eine Übernahme der Kosten für die Reittherapie als medizinische
Rehabilitationsleistung scheitert an § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Nach dieser Vorschrift
können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur übernommen werden, wenn
sie den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind also keine geringeren, aber auch keine
weitergehenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen als in der
gesetzlichen Krankenversicherung.
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Die Reittherapie entspricht nicht dem Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung. Es handelt sich um eine therapeutische Dienstleistung, die auf
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Verordnung eines Arztes durch besonders ausgebildete, nichtärztliche Fachkräfte
erbracht wird. Sie ist als Heilmittel im Sinne des § 32 SGB V einzustufen (vgl. zur Petö-
Therapie BSG, Urteil vom 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R -). Neue Heilmittel dürfen die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte nach § 138 SGB V nur
verordnen, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen zuvor ihren
therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
SGB V Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung
abgegeben hat. Neue Heilmittel können damit grundsätzlich nicht beansprucht werden,
solange die geforderte Entscheidung des Bundesausschusses nicht ergangen ist (vgl.
BSG, a.a.O.). Sowohl bei der Hippotherapie als auch beim heilpädagogischen Reiten
fehlt es an der entsprechenden Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Dabei ist die Hippotherapie nach dem Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses vom 20.06.2006 sogar ausdrücklich als nicht verordnungsfähiges
Heilmittel eingestuft. Für das heilpädagogische Reiten fehlt es jedenfalls an der
erforderlichen positiven Aufnahme in die Heilmittel-Richtlinien und damit an der
verbindlichen Anerkennung als verordnungsfähiges Heilmittel.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 54 Abs. 1
Satz 1 SGB XII i.V.m. 55 Abs. 1 und 2 SGB IX.
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Nach § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich
unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4-6 nicht erbracht werden. Ziel
der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund
ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt
sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den
Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, den Zugang zur Gesellschaft zu
sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und
Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -).
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Nach dieser Maßgabe bildet das therapeutische Reiten für den Kläger trotz des offenen
Leistungskatalogs des § 55 Abs. 2 SGB IX keine Leistung zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft. Die Reittherapie setzt nach der oben vorgenommenen Abgrenzung zur
medizinischen Rehabilitation schwerpunktmäßig an der Behinderung an und versucht,
die Behinderungsfolgen zu mindern oder sogar zu beheben. Die Teilhabe des Klägers
am Leben in der Gemeinschaft wird durch die Reittherapie hingegen allenfalls indirekt
positiv beeinflusst. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Fähigkeit des
Klägers, in der Gemeinschaft zu leben, durch die positive Entwicklung seiner Motorik
und des Gleichgewichtssinnes ebenfalls verbessert wird. So wird es ihm leichter
möglich sein, etwa im sportlichen Bereich mit anderen Kindern und Jugendlichen
mitzuhalten. Erkennbar im Vordergrund steht allerdings die Beseitigung der
Behinderung - nicht zuletzt das Aufholen der Entwicklungsverzögerung - und nicht etwa
das Ermöglichen der Teilhabe an der Gesellschaft unter Berücksichtigung der
behinderungsspezifischen Bedürfnisse. Angesichts des seit Jahren erfolgenden
Besuchs einer Regelschule ohne spezielle Fördermaßnahmen und der im Jahre 2005
nach den vorliegenden Stellungnahmen unverkennbaren Fortschritte des Klägers ist er
auch nicht auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft angewiesen.
Insbesondere ist als Ergebnis des Verfahrens auch nicht erkennbar geworden, dass der
Kläger auch nur von Teilbereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt wäre
oder dass sich abzeichnen würde, dass der Kläger künftig von den gesellschaftlichen
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Bezügen abgeschnitten werden könnte.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob - bezüglich des heilpädagogischen
Reitens - nicht bereits aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX folgt, dass ein Anspruch für den
Kläger nicht besteht. Denn wenn der Anspruch auf heilpädagogische Leistungen für
Kinder, die noch nicht eingeschult sind, ausdrücklich eingeräumt wird, dürfte das im
Umkehrschluss bedeuten, dass dies für eingeschulte Kinder gerade nicht der Fall sein
und es - wenn es im Kern um eine medizinische Rehabilitationsleistung geht - beim
Anspruchsausschluss verbleiben soll.
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Weitere Anspruchsgrundlagen für das vom Kläger geltend gemachte Begehren sind
nicht ersichtlich.
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Kosten sind gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 SGG).
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