Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2008

LSG NRW: wohnung, zusicherung, umzug, auszug, vermieter, kaution, wahrscheinlichkeit, sicherheit, verwaltungsverfahren, angemessenheit

Landessozialgericht NRW, L 20 B 75/08 AS
Datum:
17.09.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 75/08 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 6 AS 33/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des
Sozialgerichts vom 27.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht
zu erstatten.
Gründe:
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I. Die Klägerinnen wehren sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. In der Sache ist streitig, ob die Beklagte
verpflichtet ist, den Klägerinnen eine Zustimmung zum Auszug aus ihrer jetzigen
Wohnung zu erteilen.
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Die 1988 geborene Klägerin zu 1) sowie deren im Februar 2006 geborene Tochter, die
Klägerin zu 2), stehen im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Sie bewohnen zusammen mit dem
Lebensgefährten der Klägerin zu 1) eine 76 m² große Dreizimmerwohnung, wobei eines
der Zimmer lediglich über den allgemein zugänglichen Flur zu erreichen ist.
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Am 29.11.2007 beantragte die Klägerin zu 1), gemeinsam mit ihrer Tochter aus der
Wohnung ausziehen zu dürfen, da die Wohnung für drei Personen zu klein sei und ein
Zimmer außerhalb der Wohnung liege. Ihre Tochter benötige ein eigenes Zimmer. Mit
Bescheid vom 05.12.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie
aus, die derzeit bewohnte Wohnung sei nach Geburt der Klägerin zu 2) in Kenntnis
eines eventuellen zukünftigen Bedarfs an anderweitigem Wohnzuschnitt oder erhöhtem
Raumbedarf angemietet worden. Hinzu komme, dass die Klägerin zu 2) in ihrem Alter
noch der besonderen Nähe zur Mutter bedürfe, von daher selbst im Falle eines
Nichtvorhandenseins eines Kinderzimmers der Antrag derzeit nicht positiv zu
bescheiden wäre. Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 14.01.2008 führte die
Klägerin zu 1) aus, sie sei bei Anmietung der Wohnung gerade mal 18 Jahre alt
gewesen. In einer Wohnung mit einem abgetrennten Raum für das Kind könne
erfahrungsgemäß ebenfalls die erforderliche Nähe zum Kind erhalten bleiben. Vielmehr
könne sogar eine größere Nähe durch Rückzugsmöglichkeiten aufgebaut werden. Sie
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könne nur mutmaßen, dass die Beklagte lediglich die Umzugskosten und die Kaution für
eine neue Wohnung sparen wolle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, Wohnungsbeschaffungskosten und
Umzugskosten könnten lediglich bei vorheriger Zustimmung durch den kommunalen
Träger übernommen werden. Dabei solle die Zusicherung erteilt werden, wenn der
Umzug durch den Träger veranlasst worden sei oder aus anderen Gründen notwendig
und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum
nicht gefunden werden könne. Bei einer Wohnfläche von 76 m² sei die Wohnung für
einen Dreipersonenhaushalt groß genug. Eine Vergrößerung des Wohnraums durch
einen Umzug scheide daher aus. Die im Widerspruch dargestellten Gründe stellten
keinen schwerwiegenden Grund dar, der einen Umzug rechtfertigen würde. Eine
Aufforderung zum Umzug sei nicht erfolgt. Ein Grund, der die Notwendigkeit eines
Umzugs und die damit eventuell verbundene Übernahme der entstehenden
Umzugskosten rechtfertige, sei nicht erkennbar.
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Mit ihrer am 18.03.2008 beim Sozialgericht Aachen erhobenen Klage halten die
Klägerinnen an ihrem Begehren fest. Die derzeit bewohnte Wohnung bestehe zwar aus
drei Zimmern. Allerdings sei ein Zimmer nur über einen allgemein zugänglichen
Hausflur zu erreichen und zudem nicht beheizbar. Die jetzigen räumlichen Verhältnisse
seien unangemessen. Dieser Umstand habe sich herausgestellt, als die kalte Jahreszeit
gekommen sei und die Enge der Räumlichkeit dadurch bedingt allen bewusst geworden
sei. Den Klägerinnen gehe es nicht um die Kosten eines Umzuges, sondern lediglich
um die erforderliche Zustimmung, dass sie die Wohnung verlassen dürften. Nicht
ausgeschlossen sei aber, dass gegebenenfalls eine Kaution zu stellen sei. Der
Gegenseite entstünden also so gut wie gar keine Mehrkosten. Das Festhalten an der
jetzigen Wohnung sei nicht nachvollziehbar. Die Zustimmung der Beklagten zum
Wohnungswechsel sei leider erforderlich, so dass diese auch zu erteilen sei.
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Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.02.2008 zu verurteilen, die Zustimmung zum Auszug
aus der jetzigen Wohnung zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den Inhalt ihrer Verwaltungsakte sowie die Ausführungen im
angefochtenen Widerspruchsbescheid.
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Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 17.04.2008 darauf hingewiesen, dass eine
abstrakte Zusicherung nach den materiellen Vorschriften des SGB II kaum infrage
komme. Es möge in Betracht gezogen werden, die Klage zurückzunehmen und
gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Zusicherung bei der Beklagten zu stellen, wenn
die Klägerinnen eine konkrete Wohnung in Aussicht hätten.
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Die Klägerinnen haben hierzu wie folgt Stellung genommen: Es müsse eine
Grundsatzentscheidung herbeigeführt werden. Ohne die entsprechende Zustimmung
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der Gegenseite könne eine anderweitige Wohnung nicht angemietet werden, denn
ansonsten bestehe für die Klägerin nämlich Gefahr, dass wegen Anmietung einer
Wohnung ohne entsprechende Zustimmung die staatlichen Leistungen komplett
eingestellt werden würden, und zwar so, wie es seitens der Rechtsprechung und
Gesetzgebung als Sanktionen möglich sei. Im Übrigen habe die Beklagte sich von
vornherein geweigert, einem Umzug zuzustimmen. Es verstehe sich von selbst, dass die
Anmietung einer anderweitigen Wohnung natürlich angemessen sein müsse. Hierzu
gebe es aber feste Tabellensätze seitens der Beklagten. Solange es aber an der
grundsätzlichen Bereitschaft mangele, überhaupt eine Wohnung anmieten zu dürfen,
mache die Anmietung einer konkreten Wohnung keinen Sinn. Zunächst müsse die
generelle Zusicherung vorhanden sein. Die Beklagte weigere sich noch immer, einem
Umzug dem Grundsatz nach zuzustimmen. Jede Wohnung gehe verloren, wenn man
über fünf Monate oder länger zuwarten müsse, bis eine Zustimmung zur Anmietung
einer konkret ins Auge gefassten Wohnung erfolge. Schließlich habe die Beklagte einen
rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen mit den entsprechenden Rechtsmitteln, die die
Klägerinnen nunmehr ergriffen.
Mit Beschluss vom 27.05.2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Zur Begründung hat das
Sozialgericht ausgeführt, im SGB II fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine abstrakte
Zusicherung zum Auszug. Den Klägerinnen bleibe es unbenommen, eine konkrete
Unterkunft ins Auge zu fassen und dann gegebenenfalls bei der Beklagten erneut einen
Antrag auf Zusicherungen zum Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft zu
stellen, über den dann nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 SGB II zu entscheiden wäre.
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Gegen den ihnen am 29.05.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde
vom selben Tage. Die Klägerinnen tragen vor, es mache wenig Sinn, sich zunächst
einmal nach einer anderen Wohnung umzusehen und sodann das komplette
Verwaltungsverfahren in Kenntnis der ablehnenden Haltung der Gegenseite bezüglich
einer Zustimmung zum Umzug durchzuführen. Selbst im hiesigen Verfahren habe die
Gegenseite keine Bereitschaft für eine Zustimmung signalisiert, falls eine andere
passende Unterkunft gefunden werde. Die Durchführung des Verwaltungs- und
Klageverfahrens würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen,
dass jeder Vermieter absage, denn kein Vermieter werde wohl so lange zuwarten, bis
die Sache rechtlich geklärt sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Prozessakte Bezug
genommen.
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II. Die zulässige Beschwerde der Klägerinnen ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es
zu Recht abgelehnt, den Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts zu gewähren. Die beim Sozialgericht am 18.03.2008 erhobene Klage hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei kann
hinreichende Erfolgsaussicht nicht mit der Begründung verneint werden, das
Klageverfahren habe sich nach dem zwischenzeitlichen Auszug des Lebensgefährten
der Klägerin zu 1) zum 01.08.2008 ohnehin faktisch erledigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für
die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist vielmehr der Zeitpunkt der Entscheidungsreife
des Prozesskostenhilfegesuchs spätestens am 27.05.2008.
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Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass kein Anspruch auf Erteilung
einer gleichsam "abstrakten" Zustimmung oder einer Zustimmung "dem Grunde nach"
zu einem Umzug besteht, also einer Zustimmung losgelöst von einer konkreten
Wohnung (vgl. bereits Beschluss des Senates vom 16.10.2007 - L 20 B 68/07 AY ER zu
§ 29 Sozialgesetzbuch 12. Buch - Sozialhilfe ( SGB XII)). Bereits aus dem Wortlaut des
§ 22 Abs. 2 SGB II ergibt sich zunächst, dass eine vorherige Zusicherung - entgegen der
Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen - zu den Aufwendungen für
die neue Unterkunft ohnehin nicht Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der
Unterkunft ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22
Nr. 27; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rnr. 91). Die Auffassung
des Bevollmächtigten der Klägerinnen, die Beklagte wäre unter Umständen berechtigt,
jegliche Übernahme von Kosten der Unterkunft zu verweigern, sofern eine Zusicherung
nicht vorliege, trifft nicht zu. Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bedingt lediglich,
dass bei einem nicht erforderlichen Umzug Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis
dahin zu tragen Aufwendungen erbracht werden, wenn sich die angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung infolge des Umzuges erhöhen. Aus § 22
Abs. 2 Satz 2 SGB II ergibt sich, dass der kommunale Träger zum einen die
Erforderlichkeit des Umzuges und zum anderen die Angemessenheit der
Aufwendungen für die neue Unterkunft zu prüfen hat. Daraus ergibt sich zwingend, dass
eine Zusicherung immer das Vorhandensein einer konkreten Wohnung voraussetzt. Es
besteht insbesondere kein Anspruch auf eine vorab erfolgende, bindende Entscheidung
zur Erforderlichkeit eines in Ermangelung einer konkret ins Auge gefassten Wohnung
einstweilen nur hypothetischen Umzuges.
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Auch eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II kann erst in
Zusammenhang mit der Anmietung einer konkreten Wohnung beantragt werden, wenn
etwaige Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten beurteilbar sind.
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Dass die Beklagte die beantragte Zusicherung durch Erteilung eines ablehnenden
Bescheides und nach Überprüfung der Erforderlichkeit eines Umzuges ablehnte,
vermag einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zusicherungen demnach nicht
begründen. Es kann auch dahinstehen, ob die Ausführungen zur Erforderlichkeit des
Umzuges einer rechtlichen Überprüfung standhielten. Schließlich ist im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen, ob die Beklagte durch ihre
Ausführungen gegebenenfalls Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Dieser
Gesichtspunkt könnte lediglich im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs.
1 SGG Bedeutung erlangen.
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Kosten sind nicht zu erstatten, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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