Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2005

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Landessozialgericht NRW, L 12 AL 72/04
Datum:
13.07.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 72/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 8 AL 107/03
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen
vom 12.03.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Insolvenzgeld, insbesondere ist streitig, ob sie
die Antragsfrist versäumt hat.
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Die 1977 geborene Klägerin arbeitete für die Firma T Sicherheitsdienst und Detektei T
in X, deren Betriebsinhaber am 00.00.2002 verstarb. Am 22.01.2003 eröffnete das
Amtsgericht Wuppertal das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Betriebsinhabers
N O T. Nachdem sie mit Schreiben des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt X, vom
13.05.2003 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert worden war und sie
seit November 2002 in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem
Sicherheitsunternehmen Q stand, machte sie mit ihrem Antrag auf Zahlung von
Insolvenzgeld vom 19.05.2003 bei der Beklagten Arbeitsentgeltansprüche für August bis
Oktober in Höhe von 589,95 EUR geltend. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 10.07.2003 ab, weil die Klägerin die Antragsfrist gemäß § 324 Abs. 3
Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) versäumt habe. Den nicht
näher begründeten Widerspruch der Klägerin vom 17.07.2003 wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 05.09.2003 zurück.
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Am 15.09.2003 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben. Sie
hat geltend gemacht, sie habe die Versäumung der Antragsfrist im Sinne des § 324 Abs.
3 Satz 2 SGB III nicht zu vertreten. Die Schwester des verstorbenen Betriebsinhabers
habe sich als dessen Erbin ausgegeben und ihr sowie auch allen anderen Mitarbeitern
zugesichert, den Betrieb fortzuführen. Sie habe dem geglaubt und keinen Anlass
gehabt, daran zu zweifeln, dass die offenen Lohnansprüche noch erfüllt würden. Erst im
Mai 2003 habe sie von dem Insolvenzverfahren Kenntnis erlangt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 10.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, antragsgemäß Insolvenzgeld
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
8
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe die Versäumung der Antragsfrist zu
vertreten, weil sie sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer
Ansprüche bemüht habe.
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Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I L und mit Urteil vom
12.03.2004 sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes
ausgeführt: "Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, weil sie die
Antragsfrist versäumt hat.
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Gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von
zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Diese Frist hat die Klägerin
unstreitig versäumt, denn das Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Arbeitgebers) gem. § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III fand am
22.01.2003 statt, während der Antrag auf Insolvenzgeld erst am 19.05.2003 gestellt
wurde.
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Der Klägerin ist keine Nachfrist gem. § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III einzuräumen. Hat der
Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird
Insolvenzgeld nach dieser Vorschrift geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei
Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat gem.
§ 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat.
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Letzteres ist der Klägerin vorzuhalten. Sie stand unstreitig spätestens seit dem
01.01.2003 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis. Damit stand der Geltendmachung
der offenen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma T nichts mehr
im Wege. Insbesondere ausgeschiedene Arbeitnehmer müssen sich zügig um die
Durchsetzung ihrer rückständigen Ansprüche bemühen, da Zurückhaltung den
Arbeitsplatz nicht mehr sichern kann (Niesel in Niesel, SGB III, Rdnr. 23 zu § 324). Hätte
die Klägerin sich innerhalb der Antragsfrist notfalls gerichtlich um die Durchsetzung ihrer
Ansprüche bemüht, so hätte sie Kenntnis vom Insolvenzfall erlangt. Die Behauptung der
Klägerin, die Schwester des Betriebsinhabers habe zugesichert, sie oder eine andere
Firma werde die Firma T übernehmen, entlastet die Klägerin nicht. Sie stand seit dem
01.01.2003 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber,
der auch mit der Schwester des Betriebsinhabers nicht in näherer Beziehung stand. Die
bloße Behauptung eines Dritten, er werde die offenen Verbindlichkeiten - als Erbe oder
im Wege eines Schuldbeitritts - übernehmen, ist nicht ausreichend, um das Unterlassen
weiterer Schritte zur Verfolgung offener Arbeitsentgeltansprüche zu entschuldigen i.S.d.
§ 324 Abs. 3 S. 2 SGB III.
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Da wegen der Versäumung der Antragsfrist bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf
Insolvenzgeld besteht, brauchte die Kammer der Frage nicht nachzugehen, ob die
Klägerin den Insolvenzgeldzeitraum richtig bestimmt hat. Hieran bestehen Zweifel, denn
die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, für November und Dezember
2002 habe die Firma Q die Lohnzahlung übernommen, ohne dass mit dieser Firma ein
Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Damit könnte die Firma Q im Wege des
Schuldbeitritts Verbindlichkeiten der Firma T übernommen haben, so dass für
November und Dezember 2002 Arbeitsentgeltansprüche nicht mehr offen stehen. In den
gem. § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu bestimmenden dreimonatigen Insolvenzzeitraum
fiele dann nur noch der Oktober 2002."
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Gegen das ihr am 25.03.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.03.2004
Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie Folgendes vor: Wenn ihr vorgehalten
werde, sie hätte ihre Ansprüche gegen die Firma T zwingend geltend machen müssen,
weil sie inzwischen ein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma Q gehabt habe, werde
verkannt, dass die Firma T fortgeführt werden sollte. Eine notfalls gerichtliche
Durchsetzung ihrer Ansprüche sei ihr nicht zumutbar gewesen, weil sie ihr
Beschäftigungsverhältnis bei ihrem bisherigen Arbeitgeber habe aufrecht erhalten
wollen. Die Firma Q habe sie nur für eine Übergangszeit beschäftigen wollen und
zwischen diesem Unternehmen und der Firma T habe offensichtlich ein bestimmtes
Beziehungsverhältnis bestanden. Bei der Firma Q habe sie bereits seit dem 17.11.2002
in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, die ihr auch den Lohn für November und
Dezember 2002 gezahlt habe. Auch ein Zuwarten mit der Geltendmachung von
Arbeitsentgeltansprüchen von 6 Monaten bei der Abwicklung einer Erbsache bzw.
Übernahme einer Firma in einem Erbfall, sei keineswegs überzogen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.03.2004 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.09.2003 zu verurteilen, ihr Insolvenzgeld in Höhe von
319,46 EUR zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat T. Q als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.07.2005
verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der
ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der
Klägerin wegen Versäumens der zweimonatigen Antragsfrist (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB
III) kein Insolvenzgeld zu gewähren ist, weil ihr aus von ihr zu vertretenden Gründen
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keine Nachfrist einzuräumen ist (§ 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III).
Zur Begründung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung der Sache und
Rechtslage den Entscheidungsgründen des Urteils vom 12.03.2004 an und sieht
insoweit von einer weiteren Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
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Das Berufungsvorbringen und die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme führen zu
keinem anderen Ergebnis.
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Nach wie vor hat sich die Klägerin auch zur Überzeugung des Senats nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Arbeitsentgeltansprüche bemüht, weil
sie, nachdem sie sich nach eigenem Vortrag von der Schwester des verstorbenen
Betriebsinhabers auch bei persönlichen Vorsprachen und immer wieder telefonisch
hinsichtlich der ausstehenden Arbeitsentgeltansprüche habe vertrösten lassen, noch
zweieinhalb Monate nichts unternahm, obwohl auch der telefonische Kontakt zur
Schwester des ehemaligen Betriebsinhabers ab Ende Februar 2002 völlig abgebrochen
war. Spätestens nachdem die Schwester des ehemaligen Betriebsinhabers für die
Klägerin nicht mehr erreichbar war, hat die Klägerin zumindest leicht fahrlässig (vgl.
Niesel, SGB III, § 324 Rdnr. 23) die Durchsetzung ihrer Ansprüche unterlassen und
damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. zum vorliegend
gültigen objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab: Palandt, BGB, 63. Auflage, § 276 Rdnr.
15).
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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