Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2004

LSG NRW: verlegung des wohnsitzes, eugh, rentner, aufenthalt im ausland, krankenversicherung, gemeinschaftsrecht, zahnärztliche behandlung, rechtliches gehör, mitgliedschaft, krankenkasse

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 185/02
Datum:
08.01.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 185/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 30/02
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 1 KR 4/04 R
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG)
Düsseldorf vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt
auch die dem Kläger im zweiten Rechtszug entstandenen
außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beklagte weigert sich, dem in Frankreich lebenden Kläger eine
Krankenversichertenkarte (§§ 15, 291 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V))
zur Verfügung zu stellen mit der Behauptung, der Kläger könne zu ihren Lasten nur nach
Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (EG) Leistungen in Anspruch
nehmen.
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Der Kläger ist am 00.00.1933 geboren, deutscher Staatsangehöriger und geschieden.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden gewährte ihm ab Mai 1988 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit; sie wandelte diese ab dem 1.11.1993 in Altersrente um. Die LVA
führt aus der Rente des Klägers Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die
AOK Rheinland als Kranken- und Pflegekasse ab. In der Meldung zur
Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vom 27.5.1988 hatte der Kläger erklärt, er sei
außer in Deutschland vom 1.8.1984 bis zum 31.12.1986 in der Schweiz gegen
Krankheit versichert gewesen. Die LVA vermerkte, französische Versicherungszeiten
des Klägers seien nicht bekannt. Aufgrund des Rentenbezugs war der Kläger zunächst
bei der AOK U KVdR-Mitglied. Bis dahin in F wohnhaft, teilte er dem Meldeamt F/I am
26.11.1997 mit, er übersiedele zu seinem jetzigen Wohnsitz in Frankreich (00 Rue de la
N, F-00000 W). Dort ist der Kläger seither gemeldet. Die Rente des Klägers wird in
Frankreich ausgezahlt.
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Mit Datum des 15.4.1998 übermittelte die Beklagte dem Kläger zur Vorlage bei der
zuständigen französischen Kasse den Vordruck E 121, der für die Eintragung eines
Rentenberechtigten und seiner Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts nach
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Art 28 der EWG-Verordnung (EWGV) 1408/71 und Art 29 der EWGV 574/72 erforderlich
ist, um Sachleistungen von diesem zu erlangen - für Rechnung des zuständigen Trägers
eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Rentner Anspruch auf diese
Leistungen hat. Nachdem der Kläger sich mehrfach außerstande erklärt hatte, die
Eintragung beim französischen Träger zu bewerkstelligen, bemühte sich die beklagte
Kasse um die Eintragung. Die Caisse Primaire d Assurance Maladie (CPAM) in O
bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 8.9.1998 die Eintragung des Klägers.
Nachdem der Kläger schon mit Schreiben vom 16.6.1998 um die Erstattung ihm in
Frankreich erwachsener Apothekenkosten ersucht und angekündigt hatte, demnächst
wieder in Deutschland zum Arzt zu gehen, bat er die Beklagte, beginnend mit Schreiben
vom 18.12.1999, um Übersendung einer neuen Versicherungskarte, da die alte
abgelaufen sei. Die Beklagte antwortete dem Kläger mit formlosem Bescheid vom
2.2.2000: der Kläger erhalte die Sachleistungen im Wohnland von der CPAM; eine
weitere Kostenübernahme durch die deutsche Kasse könne nicht erfolgen; während
eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland habe die für den Aufenthaltsort
zuständige AOK über die Leistungsgewährung zu entscheiden; dazu sei es jedoch
erforderlich, daß dieser Krankenkasse ein Vordruck E 111 bzw. E 112 vorgelegt werde,
der von dem Versicherungsträger seines Wohnlandes ausgestellt worden sei; man bitte
nochmals um Mitteilung, wo der Kläger sich den überwiegenden Teil des Jahres (länger
als sechs Monate) aufhalte, in Frankreich oder Deutschland, da auf dem Schreiben des
Klägers vom 29.1.1999 eine deutsche Anschrift angegeben sei. Im Verlaufe des
Austausches ähnlicher Anfragen des Klägers und ähnlicher Antworten der Beklagten
erwähnte der Kläger mit Schreiben vom 15.6.2001, er halte sich überwiegend in
Deutschland auf, aber nie am selben Ort, da er viel auf Reisen sei. Die Beklagte
behauptete mit Schreiben vom 25.6.2001, ohne festen Wohnsitz in Deutschland sei hier
keine Krankenversicherung durchzuführen. Mit weiterem formlosem Bescheid vom
6.8.2001 erklärte sie, der Sachverhalt sei unverändert; eine Krankenversichertenkarte
könne nur bei überwiegendem Aufenthalt und deutschem Wohnsitz ausgestellt werden.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den vom Kläger aufrechterhaltenen
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2001 zurück und führte aus, für
Bezieher einer deutschen Rente, die sich für gewöhnlich in Frankreich aufhielten und
deren KVdR-Mitgliedschaft ausschließlich aufgrund EG-Rechts bestehen bleibe, könne
die KVdR nur im Rahmen des EG-Rechts nach Art 31 EWGV 1408/71 durchgeführt
werden; ein Sachleistungsanspruch könne durch einen im anderen EWR-Staat mit
Vordruck E 121 eingeschriebenen Rentner bei vorübergehendem Aufenthalt in
Deutschland grundsätzlich nur gegen Vorlage einer vom Wohnortträger ausgestellten
Anspruchsbescheinigung (E 111 für sofort notwendige Leistungen, E 112 für bereits im
Wohnland vorliegende behandlungsbedürftige Maßnahmen) realisiert werden.
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Der Kläger hat gegen den ihm mit Einschreiben/Rückschein nach Frankreich
übermittelten Bescheid am 31.1.2002 zur Niederschrift des SG Freiburg Klage beim SG
Düsseldorf erhoben und erklärt, er beantrage, die Beklagte unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 27.11.2001 zu verurteilen, ihm eine Versicherungskarte
auszustellen und Sachleistungen in Deutschland zu erbringen.
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Die Beklagte hat vorgetragen: bei Inanspruchnahme von Leistungen mittels der
Vordrucke E 111 bzw. 112 könne die Krankenkasse des Wohnortes die Gewährung von
Sachleistungen im anderen Mitgliedsstaat für Versicherungsfälle, die bereits im
Wohnland behandlungsbedürftig vorgelegen hätten, von einer Genehmigung (Vordruck
E 112) abhängig machen (Hinweis auf Art 22 Abs 1 c) EWGV 1408/71); hierbei habe die
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Krankenkasse des Wohnortes die neuere Rechtsprechung zu berücksichtigen (Hinweis
auf die Rechtssachen des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - C-120/95, 158/96,
157/99 und 368/98); zwar gelte Art 22 EWGV seinem Wortlaut nach nur für
Arbeitnehmer und Selbständige, und die für Rentner geltende Bestimmung des Art 31
der EWGV 1408/71 verweise nicht auf Art 22, so daß angenommen werden könnte, es
sei in vollem Umfang - auch hinsichtlich der Dauer - ohne Beschränkung auf sofort
notwendige Leistungen nach den Rechtsvorschriften des aushelfenden Trägers zu
verfahren; es sei aber zu beachten, daß der Vordruck 111 keine Besonderheit für die
Rentner berücksichtigt habe, daß mithin für Rentner diesbezüglich die gleichen
Regelungen anzuwenden seien wie für Arbeitnehmer (Hinweis auf Art 31 Abs 1 S. 2 der
EWGV 574/72 und die Entscheidung des EuGH vom 31.5.79, Rechtssache 182/78); die
Abrechnung der Kosten der Sachleistungen, die der Kläger über die französische Kasse
(Träger des Wohnortes) erhalte, sowie die Kosten der Sachleistungen, die der Kläger im
anderen Staat im Auftrage (E 111 und 112) der französischen Kasse erhalte, würden mit
der beklagten Kasse nach Monatspauschbeträgen abgerechnet (Hinweis auf Art 95
EWGV 574/72); für das Jahr 1998 habe die Beklagte für den Kläger
Monatspauschbeträge in Höhe von 241,35 EUR an die CPAM in O gezahlt.
Das SG Düsseldorf hat über die Klage im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung entschieden. Es hat die Beklagte mit Urteil vom 26. Juli
2002 unter Aufhebung des Bescheides vom 6.8.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.11.2001 verurteilt, dem Kläger eine
Krankenversicherungskarte zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat es
ausgeführt: der Sachleistungsanspruch nach den deutschen Vorschriften zum
Krankenversicherungsrecht ergebe sich aus Art 31 a) EWG VO 1408/71; und dieser
Anspruch erfahre entgegen der Auffassung der Beklagten keine Einschränkung
aufgrund von Bestimmungen des Trägers des Wohnortes und keine Beschränkung auf
sofort notwendige Leistungen (wird ausgeführt); auch das Bundessozialgericht (BSG)
habe in seinem Urteil vom 16.6.1999 B 1 KR 5/98 R (= BSGE 84,98 = SozR 3-2400 § 3
Nr 6 = USK 99 137), auf das zur weiteren Begründung Bezug genommen werde,
ausgeführt, daß sich der Umfang der Krankenversicherungsleistungen während eines
vorübergehenden Deutschlandaufenthaltes eines im europäischen Ausland lebenden
Rentners nach deutschem Recht richte.
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Die Beklagte hat gegen das Urteil - ihr zugestellt am 9.8.2002 - am 29.8.2002 Berufung
eingelegt. Mit Schriftsatz vom 5.2.2003 hat sie zur Begründung ausgeführt: da -
jedenfalls aus der Sicht des deutschen Rechts - die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland
zur Beendigung der Mitgliedschaft in der KVdR führe (Hinweis auf das o.a. Urteil des
BSG v. 16.6.99), sei bereits aus diesem Grunde fraglich, ob das Begehren nicht schon
an dem Fehlen einer Mitgliedschaft iS des § 291 Abs 1 S. 4 SGB V scheitere; dessen
ungeachtet stehe einer Anwendung der §§ 15 Abs 2, 291 SGB V das
Territorialitätsprinzip des § 30 Abs 1 SGB I entgegen; zutreffend sei, daß nach der
Rechtsprechung die Bestimmungen der EWGV 1408/71 (vgl. Art 28 u 31)
Auslandsrentnern in allen Mitgliedstaaten der EU einen Krankenversicherungsschutz
garantierten; der dem Kläger aus dem Gemeinschaftsrecht verbürgte
Krankenversicherungsschutz vermittle ihm aber keinen Anspruch auf Ausstellung einer
Krankenversicherungskarte, wie ihn das inländische Recht im Geltungsbereich des
Gesetzes vorsehe; rechtliche Nachteile habe das für den Kläger nicht, weil er
Inlandsbehandlung über die EG-Bestimmungen bekommen könne. Mit Faxschreiben
vom 7.1.2004 hat die Beklagte erklärt, auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des
EuGH vom 3.7.2003 in der Rechtssache C-156/01 bleibe sie bei ihrer Auffassung.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des SG Düsseldorf vom 26. Juli 2002 abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Für den Kläger und Berufungsbeklagten ist zur mündlichen Verhandlung am 8.1.2004
niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist ihm mit
Einschreiben/Rückschein und dem Hinweis übermittelt worden, daß auch in seiner
eines Bevollmächtigten Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
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Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze
in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer der Streitakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der
Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Obgleich für den Kläger und Berufungsbeklagten zur mündlichen Verhandlung niemand
erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn der Kläger ist - mit
Hinweis auf diese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am
8.1.2004 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG), § 126 SGG; BSG in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die
mündliche Verhandlung zu vertagen. Der Kläger hat um Terminsverlegung nicht ersucht
und er hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu
verschaffen.
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Die Berufung der Beklagte ist unbegründet. Mit Recht hat das SG die beklagte Kasse
verpflichtet, dem Kläger eine Krankenversichertenkarte zur Verfügung zu stellen. Mit
ihrer Weigerung, dem Kläger diesen zur Inanspruchnahme ärztlicher und zahnärztlicher
Behandlung nach § 15 Abs 2 SGB V erforderlichen Ausweis auszustellen, setzt sich die
Beklagte rechtswidrig über die ihr bekannten Feststellungen des BSG in seinen Urteilen
vom 24.9.1996 (1 RK 26/95 = SozR 3-2500 § 30 Nr 8) und 16.6.1999 (aaO) hinweg, daß
die Vorschriften der EWGV 1408/71 Leistungsansprüche eines Pflichtmitglieds gegen
seine Krankenkasse im Inland auch dann nicht ausschließen können, wenn diese den
Träger des Wohnlandes mit der Durchführung der Krankenversicherung beauftragt hat.
Ohne Erfolg mußte auch der Versuch der Beklagten bleiben, im Jahre 2004 eine
Rechtfertigung ihres hier jedenfalls seit Februar 2000 praktizierten unrechtmäßigen
Handelns in der Entscheidung des EuGH vom 3.7.2003 (C-156/01, Van der Duin u.a.)
zu suchen, die hier nicht einschlägig ist und in ihrer Rdn 41 eher noch die Unrichtigkeit
des Ansatzes der Beklagten erhellt.
16
I.
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Die Krankenkasse stellt spätestens bis zum 1.1.1995 für jeden Versicherten eine
Krankenversichertenkarte aus, die den Krankenschein nach § 15 ersetzt (§ 291 Abs 1 S.
1 SGB V). Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch
nehmen, haben dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre
Krankenversichertenkarte (§ 291) oder, soweit sie noch nicht eingeführt ist, einen
Krankenschein auszuhändigen (§ 15 Abs 2 SGB V). Soweit in § 291 Abs 1 S. 1 SGB V
eine "Versicherung" und in den nachfolgenden Regelungen eine "Mitgliedschaft"
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Voraussetzung des Anspruchs auf eine Krankenversichertenkarte ist, und soweit die
Beklagte mit der Berufungsbegründung in Frage stellt, ob das Begehren des Klägers
nicht schon an dem Fehlen einer Mitgliedschaft iS des § 291 Abs 1 S. 4 SGB V
scheitere, kann offen bleiben, ob das Bestehen der Mitgliedschaft des Klägers zur KVdR
nicht schon aufgrund die Beteiligten bindender Bescheide oder spätestens feststeht, seit
die Beklagte für den Kläger die Anmeldung bei der CPAM übernommen hat. Der
erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 27.10.1994 (L 16 Kr 148/93 LSG NW)
rechtskräftig entschieden, daß ein Mitglied der KVdR (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) von der
Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur KVdR nicht dadurch frei wird, daß es seinen
Wohnsitz (als sog Resident) in ein anderes EG-Land verlegt, weil ein solches Mitglied,
obwohl § 3 Nr 2 SGB IV die Geltung der Vorschriften über die Versicherungspflicht an
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB knüpft, durch
die Wohnsitzverlegung seines Status als KVdR-Mitglied nicht verlustig geht, da ihm
durch das Gemeinschaftsrecht Leistungsrechte im Wohn- oder Residenzland wie im
zuständigen Staat garantiert sind. In eben diesem Sinn hat das BSG im o.a. Urteil vom
16.6.1999 befunden, daß in solchen Fällen der durch das Gemeinschaftsrecht
begründete Status die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsverhältnisses iS des
deutschen Rechts erfüllt, daß die in Deutschland iS des deutschen Rechts begründete
Versicherten- und Mitgliedschaftsrechte trotz Verlegung des Wohnsitzes ins EG-
Ausland bestehen bleiben. Wenn somit die Mitgliedschaft des Klägers - so die
Widerspruchsstelle der Beklagten - ausschließlich aufgrund des EG-Rechts bestehen
bleibt, so nur aus Gründen des EG-Rechts, aber allein a u s deutschem Recht. Diese
statusrechtliche Beurteilung im Rahmen des Mitgliedschafts- und Leistungsrechts
anderen Grundsätzen zu unterwerfen als im Rahmen der Frage, ob der Versicherte mit
dem zur Geltendmachung der Leistungsrechte erforderlichen Ausweis auszustatten ist,
verbietet die Gewichtung der Dinge.
II.
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Die Argumentation der Beklagten fußt denn auch im übrigen auf einer schon im
Verwaltungsverfahren vorgebrachten Prämisse, die falsch ist und - ausgehend von der -
alle weiteren Schlußfolgerungen ebenfalls falsch sind, nämlich auf der Behauptung,
soweit der Kläger sich im Landes des zuständigen Trägers, in Deutschland, zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegen Krankheit behandeln lassen
könne, beruhe dies ausschließlich auf dem Recht der EG, und daher habe der Kläger
auch nur ein Leistungsrecht aus dem Recht der EG. So wie das Fortbestehen des
erworbenen KVdR-Status des Klägers nach der Verlegung des Wohnsitzes nach
Frankreich, wie dargelegt, lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsrechts
angenommen wird, aber auf deutschem Recht beruht, so richtet sich - so ausdrücklich
das BSG im o.a. Urteil vom 16.6.1999 - auch der Umfang der Leistungen nach
deutschem Recht, wenn während eines vorübergehenden Deutschlandaufenthalts
Krankenversicherungsleistungen erforderlich werden. Es beruht nämlich entgegen der
Auffassung der Beklagten auch der Leistungsanspruch des Residenten bei seinem
Aufenthalt im zuständigen Staat jedenfalls nicht allein auf Art 31 a EWGV 1408/71, der
bestimmt, daß ein Rentner, der ..., während eines Aufenthaltes im Gebiet eines anderen
als des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, Sachleistungen erhält vom Träger des
Aufenthaltsortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers
des Wohnortes des Rentners. Der Resident kann beim Aufenthalt in Deutschland
Leistungen vom deutschen Träger seiner Versicherung aus deutschem Recht vielmehr
deshalb beanspruchen, weil die Leistungsvorschriften der §§ 27 ff SGB V im
allgemeinen eine Leistungseinschränkung für den Fall des Inlandsaufenthalts bei
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Auslandswohnsitz nicht vorsehen (so das BSG im o.a. Urteil vom 16.6.1999 für
Leistungen wegen Zahnersatz nach § 30 SGB V im Besonderen) und weil (so weiter
das BSG aaO) § 16 Abs 1 Nr 1 SGB V Ansprüche nur ausschließt, solange sich der
Versicherte im Ausland aufhält, weil mit der Einbeziehung in den von der EWGV
1408/71 erfaßten Personenkreis noch nichts über Leistungsansprüche aus der
deutschen Krankenversicherung ausgesagt ist, und weil die Vorschriften der EWGV
1408/71 Leistungsansprüche eines Pflichtmitglieds gegen seine Krankenkasse
ebenfalls nicht ausschließen können, auch wenn diese den Sozialversicherungsträger
des Wohnlandes mit der Durchführung der Krankenversicherung beauftragt hat. Es hat
schließlich der EuGH schon in seinem Urteil vom 10.1.1980 (Rechtssache 69/79,
Jordens-Vosters = Slg. 1980,75) ausgeführt, es hieße über das Ziel der Verordnung
hinauszugehen und sich außerhalb der Zweckbestimmung des sie ermöglichenden Art
51 des Vertrages zu stellen, lege man die EWGV 1408/71 so aus, daß sie
innerstaatlichen Rechtsvorschriften verbiete, dem Arbeitnehmer einen weitergehenden
sozialen Schutz zu gewähren, als sich aus der Anwendung der Verordnung ergebe. Die
Beklagte sieht hier schließlich auch zu Unrecht das Territorialitätsprinzip des § 30 Abs 1
SGB I verletzt, nach dem die Vorschriften dieses Gesetzbuches für alle Personen gelten,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Ein
dauernder Aufenthalt im Ausland schließt aber Leistungen aufgrund der in der
Bundesrepublik Deutschland erworbenen Sozialversicherungsansprüche nicht generell
aus. So können Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts etwas anderes
vorsehen und auch aus den besonderen Teilen des SGB kann sich Abweichendes
ergeben (§ 37 SGB I - vgl. auch BSG Urt.v. 11. 10.1994 1 RK 2/94 = SozR 3-6050 Art 25
Nr 1). Letzteres ist hier anzunehmen, denn dieselben Überlegungen, die das
Durchgreifen des Territorialitätsprinzips aus § 3 Nr 2 SGB IV bei der Statusentscheidung
ausschließen, hindern bei den Leistungsansprüchen aus den §§ 27 ff SGB V die
Anwendung von § 30 Abs 1 SGB I.
III.
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Die vorstehenden Erwägungen bleiben von der o.a. Entscheidung des EuGH vom
3.7.2003 (Rechtssache "van der Duin u.a.") unberührt. Die dieser Entscheidung
zugrundeliegenden Sachverhalte weisen zwar eine Ähnlichkeit mit dem hier
vorliegenden Fall insofern auf, als dort ein niederländischer Träger seinen
niederländischen, als Rentner/Familienangehörige mit Wohnsitz in Frankreich/Spanien
Versicherten die Erstattung der Kosten ihrer ärztlichen Behandlung/
Krankenhausbehandlung in den Niederlanden verweigert hatte. Der rechtliche
Ansatzpunkt war indes ein solcher, der hier ohne jeden Belang ist. Der EuGH hat sich
aus Anlaß jener Sachverhalte nämlich ausschließlich mit der Auslegung von
Gemeinschaftsrecht und dabei überhaupt nicht mit einer freilich durchaus möglichen
Kollision von Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht befaßt - sieht man ab von seiner
noch zu erörternden, bereits erwähnten Rdn 41. Demgegenüber ging es im hier zu
entscheidenden Fall letztlich ausschließlich um die vom BSG aaO schon beantwortete
Frage, ob einem Versicherten Leistungen allein aus nationalen Rechtsvorschriften
zustehen oder ob dem nationale oder Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
entgegenstehen.
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1. So hat im Einzelnen der vorlegende Centrale Raad von Beroep nach dem o.a. Urteil
vom 3.7.2003 vom EuGH wissen wollen, ob der niederländische Träger
Kostenerstattung aus den Gründen des Art 22 Abs 1 a) und c) EWGV 1408/71 hatte
verweigern dürfen. Nach dieser Bestimmung, die ihrem Wortlaut nach nur für
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Arbeitnehmer und Selbständige gilt, schon nach früherer Rechtsprechung des EuGH
aber auch für Rentner (Urt.v. 31.5.1979 RS 182/78, Pierik, Slg, 1979, 77), ist der
Anspruch näher bestimmter Arbeitnehmer oder Selbständiger auf Sachleistungen (Ziffer
i) für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts
nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften u.a. davon abhängig, daß (a)
der Zustand des Arbeitnehmers oder Selbständigen während eines Aufenthaltes im
Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedsstaates unverzüglich Leistungen
erfordert oder daß b) der Arbeitnehmer oder Selbständigen vom zuständigen Träger die
Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates zu
begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.
Demgegenüber bestimmt Art 21 Abs 1 EWGV daß der in Art 19 Abs 1 bezeichnete
Arbeitnehmer oder Selbständige (sicut: der im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates
als des zuständigen Staates wohnt, ...), der sich im Gebiet des zuständigen Staates
aufhält, Leistungen erhält nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob er dort
wohnte, selbst wenn der für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor
seinem dortigen Aufenthalt erhalten hat. Mit seiner Entscheidung vom 3.7.2003 hat nun
der EuGH (Rdn 34 ff) die vom Centralen Raad van Beroep vorgelegte Frage bejaht, ob
Art 22 Abs 1 c) Ziffer i EWGV 1408/71 dahin auszulegen ist, daß er für einen Rentner
und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente
verpflichteten Mitgliedstaat wohnen und daher nach ihrer Eintragung beim Träger des
Wohnorts den in Art 28 EWGV 1408/71 vorgesehenen Anspruch haben, gilt, wenn sie
sich zur ärztlichen Behandlung in den zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat
begeben wollen. Der EuGH hat dazu aaO u.a. ausgeführt: "Rdn 39 Zweitens ist
hervorzuheben, daß Art 28 der EWGV 1408/71 nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes eine Kollisionsnorm enthält, anhand derer für Rentner, die in einem
anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedsstaat wohnen, bestimmt
werden kann, welcher Träger die darin angegebenen Leistungen zu erbringen hat und
welche Vorschriften anwendbar sind (Urteil Jordens- Vosters, Rdn 12) Rdn 40 Sobald
ein Rentner und seine Familienangehörigen die durch Art 28 EWGV 1408/71
begründete Rechtsstellung erworben haben, indem sie sich, wie in Art 29 EWGV 574/72
vorgesehen, haben eintragen lassen, hat dieser Rentner nach dem Wortlaut des
genannten Art 28 für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Gewährung von
Sachleistungen, als ob er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen
Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf
Sachleistungen hätte. Rdn 41 Zwar können diesen Sozialversicherten in einem solchen
Fall nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, der zur Zahlung der Rente
verpflichtet ist, zusätzliche soziale Leistungen gewährt werden, doch handelt es sich
dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes um eine bloße Befugnis dieses
Mitgliedsstaates, und eine solche etwaige Erweiterung der Leistungen begründet für die
Versicherten keinen Anspruch aus der EWGV 1408/71 (vgl. Urteil Jordens-Vosters, Rdn
11 bis 13)."
2. Zu Unrecht bezieht die Beklagte die "Kollisionsnorm" aus der o.a. Rdn 39 auf die von
der Beklagten angenommene Kollision zwischen nationalem und Gemeinschaftsrecht.
Der EuGH spricht hier ausschließlich und ersichtlich die im von ihm angeführten Art 28
EWGV 1408/71 geregelte Frage an, welcher Träger der Träger aus zwei oder mehr
Staaten aus dem Gemeinschaftsrecht mit welchen Verpflichtungen belastet ist. Auch in
der Rdn 40 beschreibt der EuGH nur die Rechtsfolgen auf dem Gebiete des
Gemeinschaftsrechts, um dann allein in Rdn 41 auf die Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaates zu sprechen zu kommen, aber dazu zu bemerken, daß aus diesem
zusätzliche Leistungen gewährt werden können, die dann aber nicht dem
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Gemeinschaftsrecht zuzuschlagen seien. Das schließt zwar nicht aus, daß zusätzliche
nationale Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein können. Das
bedeutet aber keinesfalls, daß der EuGH hier eine solche Möglichkeit in Erwägung
gezogen hat. Aus dem Hinweis auf das o.a. Urteil in der Rechtssache Jordens-Vosters
ergibt sich im Gegenteil, daß eine Einschränkung weitergehender Rechte der
Versicherten aus dem nationalen Rechts nach Auffassung des EuGH grundsätzlich eher
über die Ziele der EWGV 1408/71 hinausschießt.
3. Ohne Erfolg weist die Beklagte auch auf die Rdn 45 aus dem o.a. Ur teil vom 3.7.2003
hin: "Würde man einem Sozialversicherten, der den in Art 28 EWGV 1408/71
vorgesehenen Anspruch hat, gestatten, sich nach Gutdünken in den Mitgliedsstaat, der
zur Zahlung der Rente verpflichtet ist, zu begeben, um sich dort vom zuständigen Träger
dieses Staates die nach dortigem Recht vorgesehenen Leistungen gewähren zu lassen,
so hätte dies zur Folge, daß dieser Mitgliedsstaat die von ihm bereits mittels des an den
Mitgliedsstaat des Wohnorts gezahlten Pauschbetrags finanzierten Behandlungskosten
ein zweites Mal übernimmt."
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Der EuGH befaßt sich natürlich auch an dieser Stelle ausschließlich mit der Frage der
Doppelbelastung aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts. Es hat sich aber auch bereits
das BSG im o.a. Urteil vom 16.6.1999 (BSGE 84, 98, 107) mit der Frage der
Doppelbelastung der deutschen GKV befaßt und diese Belange für seine o.a.
Entscheidung nicht für durchschlagend erachtet. Es könnte eine unzumutbare
Doppelbelastung hier ohnehin beachtlich nur dann sein, hätte sie, was nicht der Fall ist,
Niederschlag in den nationalen gesetzlichen Regelungen gefunden oder gälte es, eine
gesetzliche Lücke zu schließen. Es kann aber auch nicht angenommen werden, der
Gesetzgeber habe diese Problematik übersehen. Jedenfalls hat er sich in Kenntnis der
o.a. Rechtsprechung des BSG noch im Gesetz zu Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) v. 14.11.2003 BGBl 2190
mit dem Problem der Residenten befaßt (vgl. § 13 Abs 4 S. 1 SGB V idF ab dem
1.1.2004 und die Begründung im Gesetzesentwurf), aber lediglich Anlaß gesehen,
Residenten für Behandlung im Wohnland von der Möglichkeit der Kostenerstattung
auszuschließen.
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Es ist letztlich die Behauptung der Beklagten aber auch wenig überzeugend, es komme
zu einer unzumutbaren Doppelbelastung der Kasse, müsse sie für den Residenten zum
einen durch Zahlung der Pauschale an den Träger des Wohnortes und zum anderen
dadurch einstehen, daß sich der Resident im Land des zuständigen Trägers - unter
Ausschluß des Trägers des Wohnortes und der Erschwernisse aus Art 22 EWGV
1408/71 - uneingeschränkt zu Lasten des zuständigen Trägers Krankenbehandlung
verschaffen könne. Es mag wohl im Einzelfall dadurch zu einer Mehrbelastung der
Kasse kommen; zumindest wenn der Resident in einem Land mit einem weniger
ausgeprägtem Leistungssystem der Versorgung für den Fall der Krankheit wohnt, wird
der zuständige Träger vielleicht aber auch einen Vorteil daraus ziehen, daß ihm die
Beiträge des Versicherten ungeschmälert in der Höhe zufließen, als lebte der
Versicherte im Land des zuständigen Trägers und würde dort regelmäßig
ungeschmälerte Leistungen in Anspruch nehmen können (vgl. BSG Urt.v. 23.3.93 12 RK
6/92 = SozR 3-2500 § 241 Nr 1; v. 23.6.94 12 RK 25/94 und v. 24.9.96 1 RK 32/94). Der
Senat hat jedenfalls bereits einem ständig in Spanien lebenden KVdR-Mitglied eine
Beitragsermäßigung verweigert (Urt. v. 27.10.1994 L 16 KR 148/93 LSG NW - zum
Wohnsitz in Irland vgl. bereits Urt. des Senats v. 12.3.1987 L 16 Kr 103/86 LSG NW).
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4. Eine gesetzliche Grundlage für ihre Behauptung der Beklagten, nur mit einem
Postfach in Deutschland lasse sich hier keine Krankenversicherung durchführen, hat die
Beklagte nicht benannt; eine solche ist auch nicht zu erkennen. Es hat vielmehr der
Gesetzgeber mit § 37 Abs 2 S. 5 SGB V idF des GMG zu erkennen gegeben, daß ihm
die Versorgung von Wohnsitzlosen mit Mitteln der Krankenversicherung ein besonderes
Anliegen ist.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
29
Es bestand Anlaß, die Revision zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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