Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2007
LSG NRW: wohnung, umzug, zusicherung, erlass, dringlichkeit, sozialhilfe, sanierung, beschwerdeschrift, glaubhaftmachung, unangemessenheit
Landessozialgericht NRW, L 20 B 65/07 SO ER
Datum:
06.07.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 65/07 SO ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 29 SO 18/07 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Streitig ist, ob die Antragstellerin Anspruch auf Zustimmung zu einem Umzug hat und
infolgedessen Umzugskosten beanspruchen kann.
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Die 1962 geborene Antragstellerin bezieht seit 1997 eine Erwerbsminderungsrente. Sie
steht seit Jahren in Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
bzw. dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Am 16.11.2006 teilte die Antragstellerin
der Antragsgegnerin anlässlich eines Telefonates mit, sie wolle umziehen, weil sie eine
Nachbarin habe, die sie dauernd bedrohe. Ausweislich einer internen E-Mail sei der
Antragstellerin erklärt worden, sie möge sich an die Polizei wenden. Sodann habe die
Antragstellerin als Umzugsgrund eine Asthmaerkrankung benannt. Daraufhin habe man
die Antragstellerin gebeten, aussagekräftige ärztliche Unterlagen zu übersenden, aus
denen die medizinische Notwendigkeit eines Umzugs zu ersehen sei. Im Rahmen einer
persönlichen Vorsprache hat die Antragstellerin ergänzend dargelegt, dass sie von ihrer
Nachbarin bedroht und geschlagen werde. Wegen ihres Asthmas sei ihr zudem geraten
worden, eine Wohnung zu suchen, die nicht in der Nähe einer Hauptverkehrsstraße
liege. Sie überreichte einen Entlassungsbericht in der Klinik T, Fachklinik für
Psychosomatische Medizin, vom 22.08.2006 über einen stationären Aufenthalt vom
11.07.2006 bis zum 22.08.2006. Am 06.02.2007 hat die Antragstellerin ausweislich
einer weiteren internen E-Mail der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie wegen
Schimmels dringend umziehen müsse.
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In einer von der Antragsgegnerin veranlassten nervenärztlichen Stellungnahme vom
01.02.2007 wird empfohlen, die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Umzugs
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vorerst zurückzustellen, um den Behandlungsverlauf abzuwarten. So solle vermieden
werden, dass ein möglicher Wohnungswechsel aufgrund anhaltender
Realitätsverkennungen nicht zu einer Befindlichkeitsbesserung beitrage. Ob tatsächlich
ein Schimmelbefall der Wohnung vorliege und sich aufgrund möglicher
Verschlechterungen der Asthmabeschwerden eine Umzugnotwendigkeit ergebe, sei
nervenärztlich nicht beurteilbar.
Mit Schreiben vom 12.02.2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass
derzeit ein Umzug nicht notwendig sei, eine endgültige Entscheidung erst nach
Optimierung der medikamentösen Behandlung durch ihren Psychiater möglich und der
Behandlungsverlauf abzuwarten sei. Bezüglich des Schimmelbefalls möge sie mitteilen,
ob sie eine Kostenzusicherung zur Vorlage beim Mieterverein wünsche.
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Die Antragstellerin überreichte sodann eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für
Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. L vom 01.02.2007. Dieser bestätigt das Vorliegen
einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung mit allergischer Diathese und
rezidivierenden Atemwegsinfekten. Die Antragstellerin habe angegeben, seit etwa vier
Jahren bestünde wiederholter erheblicher Schimmelpilzbefall in allen Wohnräumen mit
diesbezüglich erheblich zunehmenden Atembeschwerden und in letzter Zeit
gesteigerter Infekthäufung. Daher sei es aus gesundheitlichen Gründen dringend
erforderlich, dass die Wohnung kurzfristig fachmännisch saniert werde oder die
Antragstellerin in eine andere, trockene Wohnung umziehe, da ansonsten mit einer
erheblichen Verschlimmerung der Atemwegserkrankung zu rechnen sei.
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Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 15.02.2007
mit, dass einem Umzug weiterhin nicht zugestimmt werden könne, da auch eine
Sanierung der Wohnung möglich sei. Hierzu werde erneut eine Kostenzusicherung zur
Vorlage beim Mieterverein angeboten, damit dieser sich um die Angelegenheit
kümmern könne.
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Mit Widerspruch vom 08.03.2007 wandte sich die Antragstellerin gegen die Bescheide
vom 12. und 15.02.2007. Zur Begründung des Widerspruchs wurde ausgeführt, aus der
vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 01.02.2007 ergebe sich, dass ein Umzug
erforderlich sei. Es werde davon ausgegangen, dass bis zum 15. März eine
Entscheidung vorliege.
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Entsprechend hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung vom 21.03.2007 gegenüber dem Sozialgericht Düsseldorf begründet.
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Das Sozialgericht hat mit gerichtlichen Schreiben vom 11.04.2007 darauf hingewiesen,
dass bisher lediglich die Möglichkeit eines Schimmelpilzbefalls der Wohnung bestehe.
Es werde angeregt, sich um eine Wohnungsbesichtigung durch den Mieterverein oder
den Außendienst der Antragsgegnerin zu bemühen, damit zunächst einmal überhaupt
festgestellt werden könne, ob Schimmel vorliege. Sodann solle mit der Vermieterin die
Möglichkeit einer Beseitigung sowie deren Dauer geklärt werden. Ein Umzug komme
erst in Betracht, wenn die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage sei, die Beseitigung abzuwarten. Das Sozialgericht hat zudem darauf
hingewiesen, dass lediglich die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten
beantragt worden sei. Eine Zustimmung zum Umzug in eine bestimmte Wohnung sei
nicht Gegenstand des Streits. Eine bestimmte Wohnung sei bisher überhaupt nicht
benannt worden, so dass es an einem Anordnungsgrund fehle. Ein Umzug in eine
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angemesse Wohnung stehe der Antragstellerin frei. Wegen der Umzugskosten sei sie
jedoch auf die Zusicherung der Antragsgegnerin angewiesen.
Die Antragstellerin überreichte mit Schreiben vom 18.04.2007 ein Mietangebot
hinsichtlich der Wohnung T-straße 0 in E. Dieses habe die Antragstellerin bereits am
04.04.2007 bei der Antragsgegnerin abgegeben. Die Wohnung sei noch frei und könne
am 01.07.2007 bezogen werden. Die Antragsgegnerin möge sich kurzfristig äußern, ob
unverzüglich eine Entscheidung über den Antrag erfolgen könne. Mit Bescheid vom
16.04.2007 hatte die Antragsgegnerin eine Zustimmung zum Umzug in die benannte
Wohnung bereits abgelehnt.
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Mit Schreiben vom 27.04.2007 wies das Sozialgericht darauf hin, es gehe in dem
anhängigen gerichtlichen Verfahren um die Zusicherung der Übernahme der
Umzugskosten.
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Mit Beschluss vom 07.05.2007 hat es das Sozialgericht Düsseldorf abgelehnt, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Notwendigkeit eines Umzugs anzuerkennen. Die Frage der Anmietung der Wohnung T-
straße 0 sei nicht Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens, worauf die
Antragstellerin bereits hingewiesen worden sei. Es sei keine besondere Dringlichkeit
gegeben, weil ein konkreter Umzug in eine konkrete Wohnung nach dem erkennbaren
Sachstand nicht anstehe. Es sei bisher lediglich vage zu erahnen, dass die
Antragstellerin in die benannte Wohnung umziehen wolle. Die Wohnung sei bisher nicht
angemietet worden und ein Umzugstermin stehe nicht fest. Somit liege kein Sachverhalt
vor, aus dem sich in zeitlicher Hinsicht eine Dringlichkeit ergebe, die das Gericht jetzt
zum Erlass einer einstweiligen Anordnung berechtige. Zudem habe die Antragstellerin
keine ihr drohenden unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die aus der bisher
abgelehnten Zusicherung der Übernahme von potentiellen Umzugskosten folgen
könnten. Es sei nicht ersichtlich, wieso aus der psychischen Erkrankung die
Notwendigkeit eines Umzugs folge. Es stehe nicht fest, dass die derzeitige Wohnung
von Schimmel befallen sei. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen die Bereitschaft
erklärt, die Kosten der Beauftragung des Mietervereins zu übernehmen.
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Mit ihrer Beschwerde vom 06.06.2007 gegen den ihr am 09.05.2007 zugestellten
Beschluss hat die Antragstellerin ausgeführt, das Sozialgericht sei fehlerhaft davon
ausgegangen, dass lediglich die abstrakte Frage der Zustimmung zu einem Umzug
Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens sei. Bereits mit Schriftsatz vom
18.04.2007 sei nämlich darauf hingewiesen worden, dass der Antrag auf eine konkrete
Wohnung konkretisiert worden sei. Unstreitig sei, dass die Antragstellerin erheblich
erkrankt sei. Die Antragstellerin sei der Auffassung, ein Umzug sei ihrer Gesundheit
zuträglich bzw. die Nichtdurchführung verschlimmere ihren Gesundheitszustand. Das
Sozialgericht habe zumindest eine kurzfristige Sachverhaltsaufklärung herbeiführen
müssen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die beantragte Wohnung
unangemessen sei.
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Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung
ausgeführt, es habe mit Schreiben vom 11.04.2007 darauf hingewiesen, dass es eine
"abstrakte Anerkennung eines Umzugs" nicht gebe und das Gericht den Antrag
dahingehend auslege, dass es um die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten
gehe. Dem Schreiben der Antragstellerin vom 18.04.2007 sei nicht zu entnehmen
gewesen, dass die Antragstellerin ihr Begehren so erweitern wolle, wie es nunmehr mit
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der Beschwerde formuliert werde. In Bezug auf den Streitgegenstand des
erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens enthalte die Beschwerdeschrift
keine relevanten Ausführungen. Selbst wenn das Gericht über die Zustimmung zur
Anmietung der Wohnung Siegfriedstraße entschieden hätte, sei auf die Ausführungen
zum Fehlen eines Anordnungsgrundes zu verweisen. Weiterhin sei nicht ersichtlich,
dass der Antragstellerin bei einem Verbleiben in der bisherigen Wohnung unzumutbare
Nachteile in allernächster Zeit drohten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Prozessakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin
verwiesen.
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II.
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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.06.2007 ist unbegründet. Das
Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht
abgelehnt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob bereits erstinstanzlich die Zustimmung
zum Umzug in die Wohnung T-straße 0 Gegenstand des Verfahrens war. Insoweit dürfte
aber bereits den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Antragstellerin zu entnehmen
gewesen sein, dass die Antragstellerin zuletzt konkret eine Zustimmung zum Umzug in
die Wohnung T-straße 0 zum Gegenstand der Entscheidung hat machen wollen.
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Der Senat geht auch angesichts des mit der Beschwerdeschrift formulierten Antrags der
Antragstellerin davon aus, dass die Antragstellerin nicht die Zustimmung zur
Übernahme unangemessener Aufwendungen im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 5 SGB XII
begehrt, sondern die Zustimmung allein mit Blick auf etwaige Umzugskosten begehrt
wird. Für einen Umzug an sich benötigt ein Leistungsberechtigter grundsätzlich keine
Genehmigung oder Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe (vgl. etwa Grube in
Grube/Warendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 29 RdNr. 42). Hierfür spricht, dass bisher
nicht ersichtlich ist, dass für die Wohnung T-straße 0 unangemessene Aufwendungen
entstehen könnten. So wird der Ablehnungsbescheid vom 16.04.2007 auch nicht auf
eine etwaige Unangemessenheit der Aufwendungen gestützt. Bei einer monatlichen
Kaltmiete von 330 EUR inklusive Nebenkosten zuzüglich 45 EUR Heizkosten dürften im
Übrigen die von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren erteilten Vorgaben zu
Angemessenheit der Aufwendungen für eine neue Wohnung erfüllt sein. Lediglich für
den Fall des hier nicht ersichtlichen Entstehens unangemessener Aufwendungen wäre
zur Anspruchssicherung eine Zustimmung von der Antragsgegnerin einzuholen.
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Demgegenüber können Wohnungsbeschaffungskosten gemäß § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII
grundsätzlich nur bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Diese soll erteilt
werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus
anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne Zustimmung eine Unterkunft in einem
angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 29 Abs. 1 S. 8 SGB XII). Als
Wohnungsbeschaffungskosten sind auch Umzugskosten zu berücksichtigen. Diese
können allerdings nur dann übernommen werden, wenn ein Auszug aus der bisherigen
Wohnung notwendig ist (vgl. Grube, a.a.O., RdNr. 56 m.w.N.). Zu Recht hat das
Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit des Auszugs aus der
bisherigen Wohnung derzeit nicht zu erkennen ist. Obschon die Antragstellerin hierzu
auch aufgrund der Hinweise durch das Sozialgericht hinreichende Veranlassung gehabt
hatte, hat sie Nachweise für einen Befall der Wohnung mit Schimmel nicht vorgelegt.
Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen
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(Regelungs-) Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG obliegt aber der Antragstellerin
(vgl. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 4 ZPO). Die ärztliche Bescheinigung des
Dr. L vom 01.02.2007 ist ersichtlich nicht geeignet, einen Schimmelpilzbefall zu
belegen, vielmehr werden diesbezüglich lediglich Angaben der Antragstellerin referiert.
Zudem zeigt der behandelnde Arzt der Antragstellerin als Alternative zu einem Umzug
die Sanierung der Wohnung auf. Zur Klärung der Angelegenheit hat die
Antragsgegnerin wiederholt eine Kostenzusicherung zur Vorlage beim Mieterverein
angeboten, damit dieser sich um die Angelegenheit kümmern könne. Dass die
Antragstellerin sich überhaupt um eine Beseitigung des Schimmels durch Rücksprache
mit der Vermieterin bemüht hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zweifel am
Vorliegen eines Schimmelpilzbefalls könnten im Übrigen auf nicht widerspruchsfreie
Angaben der Antragstellerin mit einer gewissen Berechtigung geäußert werden.
Zunächst nannte sie als Umzugsgrund Probleme mit einer Nachbarin (dieser Vortrag ist
im gerichtlichen Verfahren nicht aufgegriffen worden, so dass hier Ausführungen dazu,
ob auch unter diesem Gesichtspunkt eine anzuerkennende Umzugnotwendigkeit
bestehen kann, nicht erforderlich sind) und sodann die unmittelbare Nähe der Wohnung
zu einer Hauptverkehrsstraße.
Ob die nachgewiesenen Erkrankungen der Antragstellerin, insbesondere die
psychischen Beeinträchtigungen eine Umzugsnotwendigkeit begründen, wird ggf.
umfangreiche Ermittlungen erfordern, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben können und müssen. Denn eine besondere Dringlichkeit lässt sich den
vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen nicht entnehmen,
da Dr. L in der ohnehin wenig aussagekräftigen Bescheinigung zumindest auch die
kurzfristige Sanierung der jetzigen Wohnung für möglich hält.
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Auch das prozessuale Verhalten der rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerin lässt
weder ein gesteigertes Bemühen um Glaubhaftmachung und Auseinandersetzung mit
den gerichtlichen Hinweisen des Sozialgerichts erkennen, noch legt es eine besondere
Dringlichkeit der Angelegenheit nahe. So kann dahinstehen, ob die Anmietung der
Wohnung T-straße 0 weiterhin möglich bzw. schon erfolgt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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