Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.03.2007
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Landessozialgericht NRW, L 20 B 22/07 AS ER
Datum:
29.03.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 22/07 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 11 AS 273/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 04.01.2007 betreffend die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes geändert. Die aufschiebende Wirkung der
Klage der Antragstellerinnen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 09.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
08.01.2007 wird angeordnet. Den Antragstellerinnen wird für das
Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin
C M, W Str. 00, L, zu ihrer Vertretung beigeordnet. Die Antragsgegnerin
trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen
für beide Rechtszüge.
Gründe:
1
I.
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Die am 00.00.1987 geborene Antragstellerin zu 1) ist Mutter der am 00.00.2005
geborenen Antragstellerin zu 2). Mit Bescheid vom 19.09.2006 bewilligte die
Antragsgegnerin der aus den beiden Antragstellerinnen bestehenden
Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 in
monatlicher Höhe von 812,00 EUR.
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Nachdem die Antragstellerinnen vom Bedarfsfeststellungsdienst der Antragsgegnerin
an insgesamt drei Terminen zu unterschiedlichen Zeiten nicht angetroffen worden
waren und die Antragstellerin zu 1) eine Wohnungsbesichtigung unmittelbar im
Anschluss an eine persönliche Vorsprache am 31.10.2006 abgelehnt hatte, führte die
Antragsgegnerin am 02.11.2006 einen angemeldeten Hausbesuch durch. Ausweislich
des Protokolls des Bedarfsfeststellungsdienstes war bei diesem Besuch eine männliche
Person anwesend, die nach Aussage der Antragstellerin zu 1) der Vater der
Antragstellerin zu 2) gewesen sei. Diese Person habe die Antragstellerin zu 1)
anlässlich ihrer Vorsprache am 31.10.2006 als ihren Cousin ausgegeben. Die
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Antragstellerin zu 1) und die männliche Person seien mit Winterjacken bekleidet
gewesen; es sei der Anschein erweckt worden, man habe sich nur für den
Besichtigungstermin in die Wohnung begeben. Die Antragstellerin zu 2) sei nicht in der
Wohnung gewesen; auf Nachfrage habe die Antragstellerin zu 1) mitgeteilt, diese sei bei
der Oma, wo sie sich häufig aufhalte. In dem Protokoll ist weiter ausgeführt, dem
Anschein nach hielten sich die Antragstellerinnen für gewöhnlich nicht in der Wohnung
auf; sie wirke sehr steril und unbewohnt. Die Antragsstellerin zu 1) habe auf Nachfrage
angegeben, ihr sei es in der Wohnung zu langweilig; sie halte sich öfter bei Freunden in
L auf. Kleidungsstücke, die der 17 Monate alten Antragstellerin zu 2) zuzuordnen
gewesen wären, seien nicht vorgefunden worden, sondern lediglich Bekleidung für ein
kleineres Kind. Im Kleiderschrank hätten sich äußerst wenig Kleidungsstücke befunden.
Spielzeug sei nicht vorhanden gewesen. Der Kühlschrank sei so gut wie leer gewesen
(ein Käsebecher, eine Milchpackung). Nahrungsmittel für ein Kind, Küchenutensilien
oder ein Mülleimer seien nicht vorhanden gewesen. Der Backofen des Einbauherdes
sei zwar vorhanden gewesen, jedoch habe das dazugehörige Kochfeld gefehlt. Dieser
Bereich sei mit einer durchgehenden Arbeitsplatte unbrauchbar montiert gewesen. Die
Antragsgegnerin habe insoweit angegeben, ihrem Freund sei beim Aufbau der Küche
ein Versehen passiert. Die Küche hinterlasse den Eindruck einer nicht täglichen
Benutzung. Das Badezimmer habe wie eine Gästetoilette gewirkt; es habe sich nur ein
Seifenspender auf dem Waschbecken befunden. Gegenstände wie Handtücher, Fön,
Toilettenpapier oder Pflegeutensilien seien nicht vorhanden gewesen. Nach dem
Hausbesuch habe man beobachtet, wie die Antragstellerin zu 2) umgehend zusammen
mit der männlichen Person die Wohnung verlassen habe.
Ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin vom 02.11.2006 (Bl. 92
Verwaltungsakte) sprach die Antragstellerin zu 1) an diesem Tag dort vor und sei über
das vom Bedarfsfeststellungsdienst gefundene Ergebnis informiert worden. Die
Antragstellerin zu 1) sei darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen wegen
Fehlens der örtlichen Zuständigkeit mit Wirkung ab dem November 2006 eingestellt
würden.
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Mit Bescheid vom 09.11.2006 hob die Antragsgegnerin ihren Bewilligungsbescheid vom
19.09.2006 mit Wirkung ab dem 01.11.2006 gem. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 SGB II, § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) auf. Nach den Feststellungen des Ermittlungsdienstes halte sich die
Antragstellerin zu 1) tatsächlich nicht gewöhnlich in der von ihr angemieteten Wohnung
auf. Der Zustand der Wohnung lasse nicht den Schluss zu, dass sie dort ihren
Lebensmittelpunkt begründet habe. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin zu 1)
Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 Klage zum
Sozialgericht Köln (S 11 AS 30/07) erhoben.
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Am 20.12.2006 hat sie das Sozialgericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
angerufen. Sie hat vorgetragen, sie habe vor dem Besuch des
Bedarfsfeststellungsdienstes ihre Wohnung gründlich aufgeräumt und gesäubert, da sie
als alleinerziehende Mutter eines noch sehr kleinen Kindes stets darauf achte, mit
Behörden keine Schwierigkeiten zu haben. Sie habe deshalb auf jeden Fall einen
ordentlichen Eindruck hinterlassen wollen. Sie habe bereits die Miete für die Monate
November und Dezember 2006 nicht zahlen können, und ihr drohe der Verlust der
Wohnung. Sie lebe dort zusammen mit der Antragstellerin zu 2). Sie sei sehr ordentlich
und sauber, putze häufig und lege Wert auf grundlegende Ordnung in der Wohnung.
Dies habe die Ermittler der Antragsgegnerin offenbar zu dem Schluss veranlasst, sie
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lebe nicht in der Wohnung. Derzeit sei sie im sechsten Monat schwanger.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf hingewiesen, die Antragsstellerin zu 1)
habe bei den Ermittlungsversuchen des Bedarfsfeststellungsdienstes am 05., 06. und
09.10.2006 jeweils nicht angetroffen werden können. Einer Einladung für den
26.10.2006 sei sie nicht gefolgt; hierfür habe sie später eine Arbeitsunfähigkeit
angegeben, nicht jedoch die daraufhin angeforderte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vorgelegt. Am 31.10.2006 habe sie vorgesprochen, weil sie für November 2006 noch
keine Leistungen erhalten habe. Bei dieser Gelegenheit habe sie einen unmittelbar
anschließenden Besuch des Bedarfsfeststellungsdienstes mit Hinweis auf die
Notwendigkeit von Einkäufen abgelehnt. Daraufhin sei es zu dem Termin am
02.11.2006 gekommen. Auch in der Zeit vom 12. - 15.12.2006 sei die Antragstellerin an
drei weiteren Termin vom Bedarfsfeststellungsdienst nicht in der Wohnung angetroffen
worden. Es sei deshalb nicht bekannt, wo die Antragstellerinnen ihren gewöhnlichen
Aufenthalt begründet hätten und ob sie ggf. in einer Haushalts- oder
Bedarfsgemeinschaft lebten.
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Mit Beschluss vom 04.01.2007 hat das Sozialgericht die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, wo die Antragstellerin zu 1) ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. Lebensmittelpunkt hätte. Deshalb könne weder die
örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin noch die Bedürftigkeit der Antragstellerin zu
1) geklärt werden. Die gesamten Umstände deuteten darauf hin, dass die Antragstellerin
zu 1) ihren Lebensmittelpunkt gerade nicht in der von ihr angemieteten Wohnung habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen.
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Gegen den am 11.01.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin zu 1) am
02.02.2007 Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 05.02.2007
nicht abgeholfen hat.
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Die Antragstellerin zu 1) legt eine Bescheinigung der Frauenärzte Dres. T und C vom
01.03.2007 vor; danach ist ihr voraussichtlicher Entbindungstermin der 13.04.2007. Die
Antragstellerin zu 1) legt ferner ein Schreiben ihres Vermieters vom 30.01.2007 an ihre
Prozessbevollmächtigten vor. Danach bewohnt die Antragstellerin zu 1) nach Aussagen
von Hausmitbewohnern andauernd die von ihr angemietete Wohnung. Er, der
Vermieter, habe Mitte November, in der ersten Dezemberwoche und am 21.01.2007
jeweils mit Eigentümern im Erdgeschoss und in der ersten Etage gesprochen und diese
Auskunft erhalten. Die Antragstellerin zu 1) trägt weiter vor, hinsichtlich etlicher Termine,
an denen sie der Bedarfsfeststellungsdienst der Antragsgegnerin nicht angetroffen
habe, könne sie noch Angaben machen. So sei der 05.10.2006 der Geburtstag des
Vaters der Antragstellerin zu 2) gewesen, und man habe sich vom 05. bis zum 06.10.
beim Kindesvater aufgehalten, der eine Party veranstaltet habe. Am 12.12.2006 habe
sie einen Termin beim Frauenarzt gehabt; insofern verweist die Antragstellerin zu 1) auf
die Kopie ihres Mutterpasses, auf dem die Terminswahrnehmung ersichtlich ist. Im
Anschluss an den Arzttermin sei sie zu einem Geburtstag des Onkels der Antragstellerin
zu 2) gefahren, so dass sie an diesem Tag nicht in ihrer Wohnung gewesen, sondern
erst spät abends wieder zurückgekehrt sei. Am 15.12.2006 sei ihr Kindergeld
überwiesen worden; da sie zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Monate keine Leistungen
mehr erhalten gehabt habe, habe sie Lebensmittel eingekauft. Im Übrigen sei ihre
Wohnungsklingel defekt, nachdem sie zuvor versucht habe, die Schelle in ihrer
Wohnung im Interesse der Antragstellerin zu 2) durch Umpolsterung mit Watte leiser zu
bekommen. Die Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten tatsächlich keinen Einblick in
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sämtliche Schränke genommen. Der Kühlschrank sei fast leer gewesen, dies jedoch nur
aufgrund der seit längerem ausgebliebenen Leistungen. Allerdings hätten sich noch
diverse Konserven in den Unterschränken der Küche befunden. Für sie sei ein
Zweiplattenkocher vorhanden.
Die Antragstellerin zu 1) legt eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie
eidesstattliche Versicherungen des E T1 (Vater der Antragstellerin zu 2) der S E (Mutter
der Antragstellerin zu 1), des E1 E (Bruder der Antragstellerin zu 1), der D und des B T1
(Großeltern der Antragstellerin zu 2), des N T1 (Onkel der Antragstellerin zu 2), des E2
G (Nachbar der Antragstellerinnen), der N O (Nachbarin der Antragstellerinnen) und der
D I (Freundin der Antragstellerin zu 1) vor. Auf diese eidesstattlichen Versicherungen
wird Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin
Bezug genommen.
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II.
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Der Senat hat die Antragstellerin zu 2) mit in das Rubrum aufgenommen, da die
Antragsgegnerin Leistungen für die aus beiden Antragstellerinnen bestehende
Bedarfsgemeinschaft entzogen hat. Der Senat berücksichtigt damit bei der Auslegung
der gestellten Anträge nach dem sog. "Meistbegünstigungsprinzip", dass es den
Antragstellerinnen sinnvollerweise nur um die weitere Zahlung der an die
Bedarfsgemeinschaft insgesamt bewilligten Leistungen gehe kann (vgl. zur Zulässigkeit
einer solchen Antragsauslegung und der Rubrumsänderung das Urteil des BSG v.
07.11.2006 - B 7b AS 8/08 R).
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Die Beschwerde der Antragsstellerinnen ist zulässig und begründet.
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Dabei handelt es sich bei ihrem Begehren auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes bei verständiger Auslegung um einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage i.S.v. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn mit diesem im Beschwerdeverfahren nunmehr
hilfsweise gestellten Antrag können die Antragstellerinnen erreichen, dass die
Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 19.09.2006 durch den Bescheid vom
09.11.2006 einstweilen keine Rechtswirkungen entfaltet und daher die im Bescheid vom
19.09.2006 bis zum 30.04.2007 ausgesprochene Leistungsbewilligung von der
Antragsgegnerin einstweilen weiter zu vollziehen ist. Wenn die Antragsgtellerinnen im
Beschwerdeverfahren darauf hinweisen, dass das Rechtsverhältnis ab dem 01.05.2007
erneut ungeklärt sei, steht dies einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Senat hat
über den Zeitraum ab dem 01.05.2007 im aktuellen Verfahren auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu befinden. Sollte es ab 01.05.2007 zwischen den
Beteiligten weiterhin Meinungsverschiedenheiten geben, stünde es den
Antragstellerinnen allerdings frei, erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
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Der Senat geht nach Vorlage insbesondere der eidesstattlichen Versicherungen von
zwei Nachbarn der Antragstellerinnen sowie eines Schreibens ihres Vermieters vom
21.01.2007 davon aus, dass sich die Antragstellerinnen tatsächlich in der von ihnen
angemieteten Wohnung in einer Weise aufhalten, die darauf schließen lässt, dass sie
dort ihren Lebensmittelpunkt begründet haben. Unterstützt wird dies im Übrigen durch
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eidesstattliche Versicherungen seitens Verwandter der Antragstellerinnen sowie einer
Freundin der Antragstellerin zu 1). Sowohl der Nachbar E2 G als auch die Nachbarin N
O haben in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 09.01.2007 angegeben, sie
wohnten im Nachbarhaus der Antragstellerinnen und sähen die Antragstellerin zu 1),
meist zusammen mit der Antragstellerin zu 2), öfters auf der Straße. Man verabrede sich
dann manchmal. Beide Nachbarn haben angegeben, sie gingen insoweit davon aus,
dass die Antragstellerin zu 1) auch in ihrer Wohnung lebe. Bestätigt werden diese
Angaben insbesondere durch die Angaben des Vermieters in dem vorgelegten
Schreiben vom 21.01.2007, der sich insoweit auf eigene Nachfragen bei anderen
Bewohnern des Hauses beruft. Bei summarischer Prüfung hält es der Senat deshalb für
überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerinnen die angemietete Wohnung
auch tatsächlich im Sinne eines Lebensmittel- punktes bewohnen.
Dabei verkennt der Senat allerdings durchaus nicht, dass das Verhalten der
Antragstellerin zu 1) bei früheren Vorsprachen und auch bei der Besichtigung der
Wohnung durch den Bedarfsfeststellungsdienst der Antragsgegnerin Anlass gegeben
hat, ein Bewohnen der Wohnung durch die Antragstellerinnen zu bezweifeln. Diesen
Zweifeln wird jedoch ggf. durch eine gründliche Beweisaufnahme im
Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein, in dem sämtliche Personen, die im
vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine
eidesstattliche Versicherung zugunsten der Antragstellerinnen abgegeben haben, wie
auch der Vermieter und darüber hinaus möglicherweise weitere Nachbarn, welche
keine eidesstattliche Versicherung zugunsten der Antragstellerinnen abgegeben haben,
als Zeugen vernommen werden können. Im Hauptsacheverfahren kann zudem dem
zunächst unerklärlich anmutenden Umstand näher nachgegangen werden, dass zwar
etliche Personen des Namens T (o.ä.) eine eidesstattliche Versicherung abgegeben
haben, bei diesen Versicherungen jedoch die Schreibweisen des Namens (trotz
offensichtlicher Verwandschaft der Namensträger) bei Unterschrift einerseits und
maschinenschriftlicher Angabe andererseits abweichend sind (T1/T/T3).
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Ferner wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob der Bescheid vom 09.11.2006
die Leistungen ab 01.11.2006 und damit für die Vergangenheit einstellen konnte. § 48
Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht grundsätzlich eine Aufhebung für die Zukunft vor, für die
Vergangenheit nur unter den engen Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift.
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Bei der notwendigen Abwägung der bisherigen Erkenntnisse und der wechselseitigen
Interessen der Beteiligten geht der Senat in der Gesamtschau jedoch von einem
Bedürfnis der Antragstellerinnen für den beantragten einstweiligen Rechtsschutz aus.
Denn die Wohnung der Antragstellerinnen ist bereits durch die ausgebliebenen
Leistungen erheblich gefährdet, und die Antragstellerin zu 1) wird in Kürze von einem
weiteren Kind entbunden werden. Ist ein Anordnungsanspruch durch Beibringung
diverser eidesstattlicher Versicherungen und des Schreibens des Vermieters vom
21.01.2007 zumindest glaubhaft gemacht, besteht zudem ein Bedürfnis für die
einstweilige Sicherstellung des Lebensunterhalts der Antragstellerinnen in Form der
Regelleistungen nach § 20 SGB II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg, so ist den
Antragstellerinnen nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)
Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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