Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2006
LSG NRW: hardware, geschäftsführung, verfahrensmangel, vertreter, verzicht, rechtseinheit, beratung, arbeitslosenversicherung, rechtskraft, inhaber
Landessozialgericht NRW, L 1 B 20/06 AL NZB
Datum:
21.12.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 1 B 20/06 AL NZB
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 5 AL 118/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des
Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.2006 wird zurückgewiesen. Kosten
sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
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Der arbeitslose Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für die
Beschaffung von zwei Druckerpatronen im Gesamtwert von 64,99 EUR. Mit Schreiben
vom 08.02.2005 machte er bei der Beklagten "die folgenden Bewerbungskosten lt.
anliegender Originale" geltend. Der Kostenaufstellung waren Rechnungen über
Druckerpatronen im Gesamtwert von 64,99 EUR vom 02.06.2004 und 13.01.2005
beigefügt, außerdem rund 50 Schreiben an Immobilienunternehmen bzw. die Inhaber
von Geschäftslokalen, in denen der Kläger sein Interesse an der Übernahme von
Geschäftsräumen zum Ausdruck brachte. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten
für die Druckerpatronen mit der Begründung ab, die Beschaffung von Hardware könne
nach § 4 Abs. 2 der Anordnung "Unterstützung der Beratung und Vermittlung"
(Anordnung UBV) nicht gefördert werden (Bescheid vom 18.02.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005). Das Sozialgericht [SG] Dortmund hat die
dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 29.08.2006, auf dessen
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird) und die Berufung nicht zugelassen.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, der vorliegende Fall
werfe die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf, ob Druckerpatronen als Hardware
im Sinne von § 4 Abs. 2 Anordnung UBV anzusehen sein. Die dem Erstattungsantrag
beigefügten Schreiben hätten der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch ihn
selbst und nicht etwa, wie das SG fälschlich angenommen habe, durch seine Ehefrau
gedient. Außerdem beanstandet der Kläger, im Rubrum des angefochtenen Urteils sei
das die Beklagte vertretende "vorsitzende Mitglied der Geschäftsführer der Agentur für
Arbeit Hagen" nicht namentlich benannt.
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II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtssache eine
Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder
der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und
fähig ist. Klärungsfähig in diesem Sinne ist die aufgeworfene Rechtsfrage nur, wenn sie
im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Die vom Kläger aufgeworfene
Rechtsfrage, ob Druckerpatronen als erstattungsfähige Bewerbungskosten im Sinne von
§ 45 Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) anzusehen oder ob sie als
Hardware im Sinne von § 4 Abs. 2 Anordnung UBV von der Erstattungsfähigkeit
ausgeschlossen sind, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles demgegenüber
deshalb nicht ausschlaggebend, weil die Klage schon aus anderen Gründen keinen
Erfolg haben kann.
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Wie das SG zutreffend entschieden hat, setzt eine Kostenübernahme nach § 45 Satz 2
Nr. 1 SGB III nämlich voraus, dass die Bewerbung auf eine Stelle als Arbeitnehmer
erfolgt. Das ergibt sich, ohne dass dies seinerseits einer grundsätzlichen Klärung
bedürfte, bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Danach gehört die Übernahme
von Bewerbungskosten im Sinne von § 45 Satz 2 SGB III zu den sog. unterstützenden
Leistungen nach § 45 Satz 1 SGB III. Diese sind nach dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift dadurch gekennzeichnet, dass "der Arbeitgeber" sie nicht oder voraussichtlich
nicht erbringen wird. Die Verwendung des Begriffes "Arbeitgeber" zeigt, dass die
Bewerbung auf die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sein muss. Kosten für
Bemühungen um den Aufbau einer nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit dürfen von der Beklagten daher nicht nach § 45
SGB III erstattet werden. Um eine solche selbstständige Tätigkeit ist es dem Kläger
ausweislich seines Antrags und seines weiteren Vortrags auch im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde jedoch gegangen. Auf die vom Kläger und vom SG
unterschiedlich beantwortete Frage, ob dabei letztlich eine eigene selbstständige
Tätigkeit oder diejenige seiner Frau beabsichtigt war, kommt es daher im vorliegenden
Fall nicht entscheidend an.
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Das Fehlen einer namentlichen Bezeichnung des die Beklagte vertretenden
vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in Hagen (vgl. § 383
Abs. 1 SGB III) stellt keine Verletzung von § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG und erst recht keinen
die Zulassung der Berufung erfordernden Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2
Nr. 3 SGG dar. Zwar sind die gesetzlichen Vertreter eines Beteiligten nach § 136 Abs. 1
Nr. 1 SGG mit Namen zu bezeichnen. Der Sinn dieser Vorschrift besteht jedoch allein
darin, den Beteiligten und insbesondere den Zustellungsadressaten eindeutig zu
identifizieren. Ist dies, wie im vorliegenden Fall, auch ohne Nennung des bürgerlichen
Namens eindeutig möglich, so stellt der Verzicht auf die Namensnennung keine
Verletzung von § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar (vgl. Zeihe, SGG, § 136 Rdnr. 3). Selbst
wenn insoweit jedoch ein Verfahrensfehler vorläge, würde dieser nicht zur Zulassung
der Berufung führen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nämlich nicht mit Erfolg
auf einen Verfahrensfehler gestützt werden, dessen Beseitigung mit dem spezielleren
Rechtsbehelf der Urteilsberichtigung nach § 138 SGG, die auch die Berichtigung des
Rubrums umfasst, erreicht werden kann (BSG, Beschluss v. 10.01.2005, B 2 U 294/04
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B). Um Missverständnissen vorzubeugen, unterstreicht der Senat allerdings, dass es
einer solchen Rubrumsberichtigung hier nicht bedarf, weil das Rubrum - wie dargelegt -
nicht unrichtig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig
(§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG). Die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht
mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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