Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.08.2008
LSG NRW: verwaltungsakt, mitwirkungshandlung, erlass, ermessen, leistungsklage, leistungsanspruch, rechtshängigkeit, sachzusammenhang, willenserklärung, anfechtungsklage
Landessozialgericht NRW, L 19 B 94/08 AS
Datum:
06.08.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 94/08 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AS 72/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts
Gelsenkirchen geändert. Dem Kläger wird ab dem 25.02.2008
Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gewährt und Rechtsanwalt L
beigeordnet.
Gründe:
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I. Seit Januar 2005 bezieht der Kläger durchgehend Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuletzt gewährte
die Beklagte durch Bescheid vom 19.04.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.07.2007 Leistungen nach dem SGB II für den
Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.09.2007.
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Im September 2007 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen. Durch
Bescheid vom 12.10.2007 versagte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld II
unter Berufung auf §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) wegen fehlender
Mitwirkung des Klägers. Sie führte u.a. aus, dass sie prüfen werde, ob sie die Leistung
ganz oder teilweise nachzahlen könne, wenn der Kläger die Mitwirkung innerhalb der
Widerspruchsfrist nachhole und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Sofern der
Kläger die Mitwirkung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachhole, werde sie die
Leistung bei Vorlage der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Tag der Mitwirkung
(vollständige Vorlage der geforderten Unterlagen) erbringen. Den hiergegen
eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
07.11.2007 zurück. Unter der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides
fügte die Beklagte folgenden Hinweis zu:
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"Ich empfehle ihrem Mandanten, sich von seinem Versicherungsunternehmen den
Rückkaufswert zum 01.10.2007 bescheinigen zu lassen, damit über den
Leistungsanspruch ab 01.10.2007 entschieden werden kann."
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Hiergegen erhob der Kläger am 16.11.2007 Klage vor dem Sozialgericht (SG)
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Gelsenkirchen, S 21 AS 76/07.
Nach Vorlage von Unterlagen, die bei der Beklagten am 20.11.2007 eingingen,
bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 22.11.2007 Leistungen nach
dem SGB II für die Zeit vom 20.11.2007 bis zum 31.03.2008.
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Mit Schreiben vom 05.12.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, dass diese über
seinen Leistungsanspruch ab dem 01.10.2007 neu entscheide. Er bat um Mitteilung bis
zum 15.12.2007, ob sein Leistungsanspruch ab dem 01.10.2007 gewährt werde. Durch
Schreiben vom 14.12.2007 verwies die Beklagte den Kläger bezüglich seiner Anfrage in
vollem Umfang auf den Versagungsbescheid vom 12.10.2007, insbesondere auf den
Hinweis, dass bei Nachholung der Mitwirkung nach Ablauf der Widerspruchsfrist die
Leistung erst ab dem Tag der Mitwirkung erbracht würde. Mit Schreiben vom 17.01.2008
nahm der Kläger Bezug auf den dem Widerspruchsbescheid hinzugefügten Hinweis
und legte mit Schreiben vom 18.01.2008 Widerspruch gegen das Schreiben vom
14.12.2007 ein. Er gab an, dass das Schreiben vom 14.12.2007 ihm am 10.01.2008
zugegangen sei. Durch Bescheid vom 06.02.2008 verwarf die Beklagte den
Widerspruch als unzulässig. Sie führte aus, dass es sich bei dem Schreiben vom
14.12.2007 nicht um einen Verwaltungsakt handle. Das Schreiben habe lediglich
informierenden Charakter. Es handle sich um die Beantwortung der Anfrage vom
05.12.2007. Mit dem Schreiben seien gegenüber dem Kläger weder Rechte begründet
noch geändert, entzogen oder festgestellt worden. Es sei keine Entscheidung über
einen Rechtsanspruch getroffen worden.
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Am 25.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, den Bescheid vom
14.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2008 aufzuheben.
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Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Schreiben vom 14.12.2007 um
einen Verwaltungsakt handle, in dem die Beklagte eine rückwirkende Bewilligung der
Leistungen nach § 67 SGB I abgelehnt habe. Diese Entscheidung sei
ermessensfehlerhaft.
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Mit Beschluss vom 22.04.2008 hat das SG Gelsenkirchen den Antrag auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg. Die
Beklagte habe den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 14.12.2007
zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Sofern es sich bei dem Schreiben vom
14.12.2007 um einen Verwaltungsakt handle, wäre die Klage wegen doppelter
Rechtshängigkeit unzulässig da das Schreiben vom 14.12.2007 bereits Gegenstand
des Verfahrens S 21 AS 26/07 geworden wäre.
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Gegen den am 24.04.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 29.04.2008
Beschwerde eingelegt.
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II.
12
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO)
erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
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nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Kläger mit seinem
Begehren zumindest insoweit Erfolg haben, als die Beklagte zur Neubescheidung
seines Antrags auf nachträgliche Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die
Zeit vom 01.10. bis zum 19.11.2007 nach § 67 SGB I verpflichtet ist.
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Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist das Klagebegehren des
Klägers dahingehend auszulegen, dass er unter Aufhebung des Bescheides vom
14.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.02.2007die Verurteilung
der Beklagte zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.
bis zum 19.11.2007 begehrt. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs.2
und Abs. 4 SGG ist zulässig.
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Gegenstand des Verfahrens ist ein Verwaltungsakt. Bei dem Schreiben vom 14.12.2007
handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur um ein
informatorisches Schreiben, sondern um einen Verwaltungsakt, in dem die Beklagte die
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger für die Zeit vom 01.10 bis
zum 19.11.2007 ablehnt. Ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu
qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger
Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (siehe
BSG, Urteil vom 30.09.1006, 10 RKg 20/95; Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 31
Rdz. 26 m.w.N.). Dem Inhalt des Schreibens ist, insbesondere durch die Bezugnahme
auf den Versagungsbescheid vom 12.10.2007 und den darin enthaltenen Hinweis auf
die Folgen der Nachholung der Mitwirkungshandlung erst nach Erlass des
Widerspruchsbescheides, der erklärte Wille der Beklagten zu entnehmen, dass sie trotz
der Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlung Leistungen nach dem SGB II an
den Kläger für die Zeit vom 01.10 bis zum 19.11.2007 nicht gewähren will, also das
Begehren des Klägers auf nachträgliche Erbringung der Leistung für diesen Zeitraum
nach § 67 SGB I ablehnt. Insoweit enthält das Schreiben eine Regelung des Einzelfalls
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts i.S.v. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
(SGB X). Die Tatsache, dass dem Schreiben keine gesonderte Rechtsbehelfsbelehrung
beigefügt gewesen und das Schreiben nicht durch eine Überschrift als Verwaltungsakt
gekennzeichnet ist, steht der Auslegung einer behördlichen Willenserklärung als
Verwaltungsakt nicht entgegen.
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Die Klage ist auch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Der
Bescheid vom 14.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2008
ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG i.d.F. bis zum 31.03.2008 bzw. ab dem 01.04.2008
Gegenstand des Verfahrens S 21 AS 76/07 geworden. Gegenstand des Verfahrens S
21 AS 76/07 ist der Bescheid vom 12.10.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides 07.11.2007, in dem die Beklagte die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.10.2007 nach § 66 SGB I vollständig
versagt. Dieser Versagungsbescheid wird durch den angefochtenen Bescheid weder
ersetzt noch abgeändert i.S.v. § 96 Abs. 1 SGG, da der Regelungsinhalt des
angefochtenen Ablehnungsbescheides nach § 67 SGB I auf den Bestand und die
Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides nach § 66 SGB I aufbaut. Die Bescheide
haben nicht den gleichen Streitgegenstand, sondern stehen nur im
Sachzusammenhang. Der Bescheid vom 14.12.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.02.2008 beruht auf veränderten Tatsachen -
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Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlung nach Erlass des
Versagensbescheides vom 12.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
07.11.2007 - sowie auf einer anderen Rechtsgrundlage - § 67 SGB I -. Ebenso ist der
angefochtene Bescheid nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG vor dem
01.04.2008 Gegenstand des Verfahrens S 21 AS 76/07,geworden. § 96 SGG i.d.F. bis
zum 31.03.2008 kann nach der Rechtsprechung (siehe BSG, Urteil vom 17.11.2005, B
11a/11 AL 57/04 R m.w.N.) im Interesse einer "sinnvollen Prozessökonomie" bzw. eines
schnellen und zweckmäßigen Verfahrens nur dann entsprechend anzuwandt worden,
wenn der spätere Bescheid im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und ein
streitiges Rechtsverhältnis regelt, das "im Kern" dieselbe Rechtsfrage betrifft und sich an
den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt. Vorliegend ist die
Einbeziehung einer ablehnenden Entscheidung nach § 67 SGB I in ein Verfahren, das
einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I betrifft, jedoch nicht prozessokönomisch,
da die Voraussetzungen, die einem Versagungsbescheid nach § 66 SGB I und einer
ablehnenden Entscheidung nach § 67 SGB I rechtfertigen, nicht deckungsgleich sind
und es sich um verschiedene Klagearten - zu einem eine reine Anfechtungsklage nach
§ 54 Abs. 2 SGG und zum anderen eine Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54
Abs. 2, und Abs. 4 SGG - handelt.
Die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage ist zumindest teilweise begründet. Der
Bescheid vom 14.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
06.02.2008 ist nicht nach § 77 SGG formell bestandskräftig geworden und damit für die
Beteiligten nicht bindend. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 14.12.2007 Widerspruch eingelegt hat.
Denn wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom
14.12.2007 gilt nach § 66 Abs. 1 SGG nicht die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG,
sondern die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. Diese Frist hat der Kläger eingehalten.
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Die Ablehnung der nachträglichen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist
rechtswidrig, da die Beklagte in dem Bescheid vom 14.12.2007 kein Ermessen
ausgeübt hat. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gewährung von Leistungen
nach § 67 SGB I sind gegeben, da der Kläger am 20.11.2007 nach dem Erlass eines
Versagungsbescheides nach § 66 SGB I die geforderte Mitwirkungshandlung
nachgeholt hat. Bei einer Entscheidung nach § 67 SGB I handelt es sich um eine
Ermessensentscheidung, da die Entscheidung über das Ob und den Umfang der
Nachgewährung einer Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht
(siehe Seewald in Kasseler Kommentar, § 67 Rdz. 8). Die Beklagte hat im Bescheid
vom 14.012.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2008 kein
Ermessen ausgeübt. Insoweit ist der Bescheid wegen Ermessensnichtgebrauchs
rechtswidrig. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten der
Beklagten sind insbesondere in Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der
Leistungen nach dem SGB II nicht ersichtlich. Ob eine Ermessensreduzierung auf Null
zu Gunsten des Klägers gegeben ist, wird im Hauptsachverfahren zu prüfen sein.
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Da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der
Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen, ist ihm
ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. §
127 Abs. 4 ZPO).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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