Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2004
LSG NRW: berufsausbildung, einweisung, berufsunfähigkeit, schlosser, rente, erwerbsfähigkeit, produktion, zustand, mechaniker, erwerbsunfähigkeit
Landessozialgericht NRW, L 18 KN 82/01
Datum:
02.11.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 18 KN 82/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 18 (18,3) KN 29/98
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 05.09.2001 geändert. Die Beklagte wird unter
Aufhebung des Bescheides vom 11.04.1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10.02.1998 verurteilt, bei dem Kläger den
Zustand von Berufsunfähigkeit im September 1998 anzuerkennen und
entsprechende Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen
Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht streitig. Der Kläger
bezieht auf Grund des Rentenbescheides der Beklagten vom 18.04.1997 für die Zeit ab
21.02.1996 Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau.
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Der im November 1943 geborene Kläger war nach einer mit der Gesellenprüfung
abgeschlossenen Schlosserlehre bis April 1966 als Grubenschlosser und sodann bis
1969 als Maschinenhauer tätig. Nach Abkehr arbeitete er
arbeiterrentenversicherungspflichtig als Montagearbeiter und Mechaniker. Diese
Tätigkeit übte er ab 01.05.1982 weiter über vier Jahre bei dem Getränkedosenhersteller
O/ Deutschland aus, bevor er in diesem Unternehmen bis März 1987 als Schichtmeister
angestelltenversicherungspflichtig tätig war. Nach Arbeitslosigkeit arbeitete er zuletzt
von September 1989 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im August 1995 als
Produktionsmitarbeiter bei der S GmbH. Ausweislich der gegenüber der Beklagten
erteilten Arbeitgeberauskunft vom 09.09.1996 hat er Arbeiten verrichtet, die im
allgemeinen von Facharbeitern mit ordentlicher Berufsausbildung und langer
betrieblicher Anlernung verrichtet werden, indem er in der Produktion mit der
Maschinenbedienung und der Qualitätsprüfung betraut und als Gabelstaplerfahrer
eingesetzt war. An besonderen Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen hob die
Arbeitgeberin die hohe Verantwortung in der Produktions-Endkontrolle und die
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Zuverlässigkeit hervor. Bei der Einweisung habe an Vorkenntnissen die
Berufsausbildung verwertet werden können. Die Anlernung/Einweisung habe bei dem
Kläger sechs Monate gedauert; bei einem Arbeitnehmer ohne Vorkenntnisse dauere
diese zehn Monate. Der Kläger sei nach Lohngruppe 3 des Tarifvertrages der
Nordwestdeutschen Gipsindustrie entlohnt worden. Diese Einstufung erfolgte -
ausweislich der im Berufungsverfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft vom
06.09.2004 - auf Grund einer Angleichung gemäß der Betriebsvereinbarung vom
16.09.1994 zum 01.10.1994. Bis dahin wurde der Kläger in Lohngruppe 4 dieses
Tarifvertrages eingestuft und entlohnt.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom April 1996 ab, nachdem sie den Kläger
durch Dres. S und T hatte untersuchen lassen und diese zu dem Ergebnis gelangt
waren, dass der Kläger auf Grund eines mäßigen Wirbelsäulen-Syndroms, einer
Daumengrundgelenksarthrose, Zeichen einer Arthrose des Schultereck- und -
hauptgelenks beiderseits sowie der Ellenbogengelenke und ausgeprägter arthrotischer
Veränderungen der Hüftgelenke noch in der Lage sei, leichte Arbeiten vollschichtig zu
verrichten (Bescheid vom 11.04.1997, Widerspruchsbescheid vom 10.02.1998).
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Im Klageverfahren sind Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt worden.
Unter anderem ergab sich aus den Berichten des Kardiologen Dr. N und des Internisten
C, dass nach einer im September 1998 durchgeführten Herz-Schrittmacher-Implantation
keine Beschwerdefreiheit eingetreten war.
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Das Sozialgericht hat auf neurologisch-psychiatrischem, orthopädischem und
internistischem Gebiet Gutachten eingeholt von Dr. F (Gutachten vom 29.01.1999), Dr.
C1 (Gutachten vom 10.03.1999) sowie dem Chefarzt der Medizinischen Klinik des St. N-
Hospitals I, Dr. I (Gutachten vom 18.08.2000). Aus nervenärztlicher Sicht waren
wesentliche Einschränkungen der Leistungsbreite nicht festzustellen, auf
orthopädischem Gebiet wurden die im Rentenverfahren erhobenen Befunde und
Diagnosen weitgehend bestätigt. Der Kläger wurde für fähig erachtet, körperlich
gelegentlich mittelschwere und leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Arbeiten im
Freien unter Witterungsschutz bzw. mit der Witterung angepasster Kleidung seien
möglich.
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Dr. I hielt auf Grund seiner Untersuchung in der Zeit vom 21. bis 23.02.2000 unter
Berücksichtigung eines HNO-fach-ärztlichen Zusatzgutachtens von Dr. T1 (Gutachten
vom 10.05.2000) eine zentrale Gleichgewichtsstörung fest, meinte aber im Übrigen,
dass bleibende Ausfälle bzw. Organschäden durch die darüber hinaus diagnostizierte
mittelschwere Hypertonie nicht festzustellen seien. Hinweise auf Versagen des
Herzschrittmachers ergäben sich ebenfalls nicht. Bei Würdigung der internistischen
Befunde könne der Kläger dauerhaft leichte, kurzfristig möglicherweise auch
mittelschwere Arbeiten verrichten.
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Der vom Kläger nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) benannte Oberarzt der
Orthopädischen Abteilung des St. F-Hospitals I1, Dr. T2, hielt den Kläger auf Grund
seiner Untersuchung vom 16.02.2001 ebenfalls noch für fähig, vollschichtig leichte,
gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten (Gutachten vom 26.02.2001).
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 11.04.1997 in der Fassung des
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Widerspruchsbescheides vom 10.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
bei ihm ab dem 23.04.1996 einen Zustand von Erwerbsunfähigkeit anzunehmen und
ihm die Gesamtleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch Urteil vom 05.09.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es sich u.a. darauf gestützt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiter keinen Facharbeiterschutz genieße. Infolge der relativ hohen
Einstufung in die Lohngruppe 3 des Tarifvertrages der Nordwestdeutschen
Gipsindustrie in Verbindung mit dem Tätigkeitsmerkmal Qualitätsprüfung sei es
vertretbar, dem Kläger den Berufsschutz eines Angelernten (im unteren Bereich)
zuzubilligen. Damit sei er verweisbar auf Tätigkeiten als Hilfsarbeiter im Büro bzw.
Telefonist, die entsprechend der Lohntafel für den rheinisch-westfälischen
Steinkohlebergbau in Lohngruppe 4 eingestuft seien.
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Im Berufungsverfahren hat der Kläger zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
begehrt, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Es bestünden schwerwiegende
internistische, wie auch orthopädische Erkrankungen, die es ihm nicht erlaubten, selbst
leichte Tätigkeiten, wie die eines Pförtners vollschichtig zu verrichten.
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Er beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05. September 2001 zu ändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1998 zu verurteilen, bei ihm den Zustand von
Berufsunfähigkeit im September 1998 anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu
bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die mündliche Verhandlung zu vertagen und
zu der Qualität der Arbeit, die der Kläger bei der S GmbH verrichtet hat, Frau N als
Zeugin zu hören.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und teilt insbesondere die Auffassung
des Sozialgerichts, dass der Kläger Facharbeiterschutz nicht für sich in Anspruch
nehmen könne.
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Der Senat hat Befundberichte eingeholt und sodann Begutachtungen veranlasst durch
den Leitenden Arzt der Orthopädischen Abteilung des St. N-Hospitals C, Dr. T3 und den
Oberarzt der Inneren Abteilung dieses Krankenhauses, Dr. N1. Dr. T3 hat eine im
Vergleich zu den Vorgutachten nur unzureichend festgehaltene und daraus resultierend
nicht ausreichend gewürdigte Funktionsbeeinträchtigung der Hände beschrieben. Vor
allem die rechte, aber auch die linke Hand sei deutlich eingeschränkt. Auf Grund der
Schäden im Bereich der Wirbelsäule sei der Kläger beeinträchtigt beim häufigen
Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten. Die Schäden im Bereich der
Schultergelenke beeinträchtigten die Einsatzfähigkeit der Arme für Überkopfarbeiten,
aber auch die Greiffunktion der Hände sei beeinträchtigt, so dass nur noch leichte
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Gegenstände bewegt werden könnten. Darüber hinaus führten die degenerativen
Veränderungen der unteren Extremitäten dazu, dass längeres Stehen und Gehen nicht
mehr zugemutet werden könne. Der Kläger sei noch in der Lage, eine leichte Tätigkeit
als dauerhafte Belastung auszuüben, wobei den Händen nur leichteste Belastungen
abverlangt werden könnten. Unter Beachtung weiterer Einschränkungen sei ein
vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben (Gutachten vom 19.07.2002). Dr. N1 hat
auf internistischem Gebiet den Kläger noch für fähig erachtet, mittelschwere Tätigkeiten
als Dauerbelastung auszuführen, wobei die Einschränkungen auf orthopädischem
Gebiet zu beachten seien (Gutachten vom 18.09.2002).
Nachdem der Kläger einen weiteren Bericht der internistischen Abteilung des Marien-
Hospitals N vom 20.02.2003 zu den Akten gereicht hatte, wurde Dr. I ergänzend
gutachterlich gehört (Stellungnahme vom 03.09.2003). Er hat den Kläger am 24.07.2003
nochmals untersucht und für die Zeit seit 21.02.2000 Veränderungen sowohl im
Beschwerdebild des Klägers als auch in den tatsächlichen medizinischen Befunden
festgestellt. Fachneurologisch habe sich nach einer Untersuchung am 20.08.2003 durch
den Neurologen und Psychiater N2 der Verdacht auf eine Stammhirnischämie bzw.
einen Insult ergeben, so dass eine neurologische Zusatzbegutachtung zu empfehlen
sei.
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Der Senat hat daraufhin den Chefarzt der Neurologischen Abteilung des St. N-Hospitals
I, PD Dr. S1 mit einer Begutachtung beauftragt. Dieser hat anlässlich der Untersuchung
am 12.01.2004 im Gutachten vom 27.01.2004 eine gering- bis mittelgradige,
überwiegend motorische Polyneuropathie der Beine sowie psychische Auffälligkeiten
festgestellt, wobei die zusätzlich durchgeführte psychologische Diagnostik eine
unterdurchschnittliche Merkmalsausprägung in den Bereichen Mnestik, Konzentration,
Aufmerksamkeit, Auffassung und Belastbarkeit ergeben habe. Aus psychiatrischer Sicht
liege ein depressives Syndrom mit schwerer Ausprägung vor. Diese
Gesundheitsstörungen seien zumindest seit der Erstellung des internistischen
Fachgutachtens von Dr. I aus September 2003 vorhanden. Die neurologischen und
psychiatrischen Defizite hätten, soweit beurteilbar, im August 1996 nicht bestanden. Im
Vergleich zu Dr. F sei die Polyneuropathie und aus psychiatrischer Sicht eine
zunehmende Einschränkung auf Grund der depressiven Symptomatik hinzugekommen.
Insoweit sei der Kläger keinen Arbeiten als Dauerbelastung mehr gewachsen, auch ein
regelmäßiges tägliches Arbeiten von unter drei Stunden sei nicht möglich. Sicher seien
diese Einschränkungen zum Beginn des Jahres 1999 noch nicht vorhanden gewesen,
wohl aber im August 2003 auf Grund der Schilderungen des Internisten Dr. I.
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Der Senat hat weitere Auskünfte der S GmbH eingeholt, auf die u.a. die
Betriebsvereinbarung vom 16.09.1994 sowie der im November 1988 geschlossene
Arbeitsvertrag und Fotokopie der 1988 und 1997 gültigen Tarifverträge der
Nordwestdeutschen Gipsindustrie übersandt wurden.
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Weiterer Einzelheiten wegen, wird auf den Inhalt der Streit- und Beklagtenakten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist begründet. Der noch geltend gemachte Anspruch auf
Rente wegen Berufsunfähigkeit nach einem im September 1998 eingetretenen
Leistungsfall steht dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten und des
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Sozialgerichts zu. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten
rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgerichts - SGG - nach der bis zum
31.12.2000 geltenden Bestimmung des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches - SGB VI alte Fassung (a.F.) -. Diese Fassung ist zu Grunde zu
legen, weil der Kläger (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2001 begehrt und
der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. ist berufsunfähig der Versicherte, dessen
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis
der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderung ihrer Berufstätigkeit zugemutet werden können.
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Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf".
Bisheriger Beruf im Sinne der genannten Vorschrift ist, wie das BSG in zahlreichen
Entscheidungen hervorgehoben hat, in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend
vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSG in
SozR 2200 § 1246 Nrn. 94,116). Die vom Kläger zuletzt verrichtete Tätigkeit war die des
"Produktionsmitarbeiters". Dass der Kläger die Tätigkeit als Schichtmeister 1989,aus
der möglicherweise ein höherer Berufsschutz herzuleiten wäre, weil der Kläger der
Beklagten gegenüber diesbezüglich erklärt hat, wegen seiner Krankheit die zu öfteren
Fehlzeiten geführt hätte, vom Arbeitgeber gekündigt worden zu sein, krankheitsbedingt
aufgegeben hat, kann dahingestellt bleiben. Der danach versicherungspflichtig
ausgeübten Tätigkeit des Produktionsmitarbeiters kommt Facharbeiterqualität zu.
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Als Produktionsmitarbeiter konnte der Kläger nicht mehr arbeiten. Er hatte im
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Maschinen zu bedienen, die Qualitätsprüfung
durchzuführen und Gabelstapler zu fahren. Auf Grund der im Verwaltungs- und
Klageverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten steht fest, dass
er zur Verrichtung dieser Tätigkeiten deshalb nicht mehr in der Lage war, weil allein
schon die Veränderungen der Schultergelenke und des linken Daumensattelgelenks
Arbeiten in oder über Kopfhöhe nicht mehr erlaubten; wegen Veränderungen der
Wirbelsäule sollten außerdem keine Tätigkeiten verrichtet werden, die mit einer axialen
Erschütterung der Wirbelsäule oder mit länger anhaltender Zwangshaltung
einhergehen. Bereits Dr. T war anlässlich der Begutachtung im Rentenverfahren in
seinem Gutachten vom 14.10.1997 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Heben von
Gewichten über 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel nicht zumutbar sei. Insoweit sieht der
Senat ein ausreichendes Leistungsvermögen des Klägers für die Verrichtung einer
Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr.
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Damit ist der Kläger allerdings noch nicht berufsunfähig, weil er das nur dann ist, wenn
er auch eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr verrichten kann.
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Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich - ungeachtet der Frage der
medizinisch/ gesundheitlichen Zumutbarkeit - nach der Wertigkeit des bisherigen
Berufs, hier dem des Produktionsmitarbeiters. Innerhalb des vom BSG zur Erleichterung
der Bewertung entwickelten sogenannten Mehrstufenschemas (vgl. insoweit BSG, SozR
3, 2200, § 1246 Nr. 37) ist der Kläger der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen.
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Dem genannten Schema entsprechend werden die Gruppen von oben nach unten durch
Leitberufe charakterisiert: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion/ besonders hoch
qualifizierter Facharbeiter, Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren),angelernter Arbeiter (sonstiger
Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und
ungelernter Arbeiter. Dabei ist erkennbar, dass der Stufenbildung im Ansatz die zur
Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche
Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses
Raster erfolgt allerdings nicht ausschließlich nach der absolvierten förmlichen
Berufsausbildung. Ausschlaggebend sind auch die Qualifikationsanforderungen der
verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der
Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2
Satz 2 SGB VI genannten Merkmale umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3 - 2200, § 1246
Nr. 27; SozR 3 - 2600, § 43 Nr. 25 m.w.N.).
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Gemessen an diesen Kriterien ist die bisherige Tätigkeit des Klägers als
Produktionsmitarbeiter dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen.
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Da der Kläger bezogen auf die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter keinen
Ausbildungsabschluss als Facharbeiter besitzt, kann dieser bisheriger Beruf nicht
unmittelbar in das dargestellte Schema eingestuft werden. Zwar ist ein Versicherter der
Gruppe der Facharbeiter auch dann zuzuordnen, wenn er ohne die erforderliche
Ausbildung durchlaufen zu haben, einen anerkannten Ausbildungsberuf
wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (vgl. BSG in SozR
2200 § 1246 Nr.n. 94, 99). Um einen solchen Beruf, der zwar eine Regelausbildung
kennt, die der Versicherte aber nicht durchlaufen hat, handelt es sich hier nicht. Der
Beruf des Produktionsmitarbeiters ist kein Beruf mit einer Regelausbildung im Sinne von
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Bei einem solchen Beruf, für den keine
Ausbildung und damit auch keine Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, kann nicht gesagt
werden, ob er den Lehrberufen oder den sonstigen Ausbildungsberufen zuzuordnen ist.
Dennoch kann ein solcher Beruf von so hoher Qualität sein, dass er der Gruppe mit dem
Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 94,99).
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Die Wertigkeit eines solchen Berufs kann sich bereits unmittelbar aus den
einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen und ihrer Anwendung durch den letzten
Arbeitgeber erschließen. Dazu hat der 13. Senat des BSG ausgehend von der
Rechtsprechung des 5. Senats des BSG in mehreren Entscheidungen (SozR 2200, §
1246 Nrn. 111, 116, 122, 123, 164) allgemeine Grundsätze entwickelt dergestalt, dass
der tariflichen Einstufung eine doppelte Bedeutung beizumessen ist: zum einen für die
abstrakte - "tarifvertragliche" - Klassifizierung einer Tätigkeitsart innerhalb eines nach
Qualitätsstufen geordneten Tarifvertragssystems, zum anderen für die - "tarifliche" -
Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer
Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden
Tarifvertrages (SozR 2200, § 1246 Nrn. 168, 169).
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Der tariflichen Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber kommt
dabei Indizwirkung dafür zu, dass die von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihren
Merkmalen und ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er
bezahlt wird, wobei die Richtigkeit dieser tariflichen Einstufung allerdings durchaus
widerlegt werden kann(SozR 2200, § 1246 Nrn. 77, 151).
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Maßgebend für die Beurteilung des bisherigen Berufs ist der Tarifvertrag, der im
Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit gültig war. Im vorliegenden Fall
kommt dem nur untergeordnete Bedeutung zu, weil sich die im Zeitpunkt der Aufnahme
und der Beendigung der Beschäftigung gültigen tarifvertraglichen Regelungen nicht
voneinander unterscheiden, insbesondere was den Wortlaut und die Wertigkeit der hier
einschlägigen und entscheidungserheblichen Lohngruppen 3 und 4 des Tarifvertrages
der Nordwestdeutschen Gipsindustrie anbelangt. Hinsichtlich deren Tauglichkeit im
Sinne einer Indizwirkung ergeben sich keine Bedenken, zumal der Tarifvertrag
augenscheinlich nach Qualitätsstufen geordnet ist.
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Die Lohngruppen weisen "Abstufungen" auf, ausgehend von der höchsten
(gewerblichen) Lohngruppe 4, in der Handwerker, Schießberechtigte, die überwiegend
Sprengarbeiten ausüben, Fertigungskontrolleure, Maschinisten, Baggerführern - um nur
einige Beispiele aus der Gruppe zu nennen - soweit sie eine abgeschlossene Lehrzeit
eines Schlossers oder Mechanikers oder verwandter Berufe absolviert haben, erfasst
sind, über Lohngruppe 3, der ausgelernte Arbeiter wie Müller, Kocher, Brenner,
Drehofenbedienungsleute u.a. angehören, soweit sie nicht unter die Lohngruppe 4
fallen, bis hin zu Arbeitnehmern wie Abräumer, Gleisarbeiter, Platzarbeiter (Lohngruppe
2) und Boten, Küchenhelferinnen und Hilfsarbeiter (Lohngruppe 1).
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Danach sind in die erste Gruppe der Lohngruppe 4 Handwerker und andere eingestuft,
wenn sie eine Lehre als Schlosser oder Mechaniker oder eine diesen Berufen
verwandte Lehre abgeschlossen haben. Die weiteren Untergruppen der Lohngruppe 4
kommen für den Kläger nicht in Betracht. Er ist zu Recht in diese eingestuft und nach ihr
entlohnt worden, weil er eine abgeschlossene Berufsausbildung als Schlosser
vorzuweisen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die tarifliche Zuordnung der
Tätigkeit auf qualitätsfremden Merkmalen beruhen könnte, sind nicht ersichtlich.
Vielmehr zeigt das gegenüber der Beklagten in der Auskunft vom 09.09.1996
beschriebene Tätigkeits- und Anforderungsprofil, dass allein qualitätsorientierte
Merkmale entscheidend für die Einstufung waren, weil nicht etwa Erschwernisse bei der
Arbeit, sondern deren Qualität entscheidend gewesen sind. So hat der Kläger Arbeiten
verrichtet, die im allgemeinen von Facharbeitern nach langer betrieblicher Anlernung
verrichtet werden. Dieses hohe Anforderungsprofil macht die Qualität der vom Kläger
verrichteten Arbeit deutlich. Um sie ausüben zu können, ist ausgehend von den
Qualitäten eines Facharbeiters eine weitere längere Zeit der (verwendungsbezogen)
Einweisung (von der Arbeitgeberin als betriebliche Anlernung
bezeichnet)Voraussetzung gewesen. Als weitere, die Gesamtqualität der Arbeit
kennzeichnende Merkmale kommen die von der Arbeitgeberin hervorgehobene hohe
Verantwortung in der Produktions-Endkontrolle und die Zuverlässigkeit hinzu. Die
Tätigkeiten in der Maschinenbedienung, der Qualitätsprüfung und als
Gabelstaplerfahrer hat der Kläger auch vollwertig verrichtet, was im Hinblick darauf
einleuchtet, dass im Bereich der Qualitätsprüfung und der Produkt-Endkontrolle, vor
allem aber der Maschinenbedienung übereinstimmende Merkmale mit dem Berufsbild
des gelernten Schlossers zu finden sind. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass
der Kläger nach entsprechender Ausbildung zum Schlosser eine gradlinige -
aufsteigende - Berufsentwicklung durchlaufen hatte und - nachdem er als
Maschinenhauer vom Bergbau abgekehrt war - immer ausbildungsbezogen als
Montagearbeiter, Mechaniker und schließlich Schichtmeister im Angestelltenverhältnis
gearbeitet hat und deshalb ausreichende Vorkenntnisse und Berufserfahrung
vorzuweisen hatte.
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Die von der Arbeitgeberin bescheinigte Einweisungszeit kann vor diesem Hintergrund
nicht - im Sinne des Verständnisses der Beklagten - als ein Kriterium für mindere
Qualität und minderen Wert der Tätigkeit herangezogen werden. Die Dauer einer
Einweisung bzw. Einarbeitung ist für jeden Versicherten unterschiedlich; neben seiner
individuellen Umstellungs- und Lernfähigkeit werden hierfür in der Regel die berufs-
bzw. tätigkeitsspezifischen Vorkenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich sein. Bei einer
Einweisung handelt es sich insoweit nur um ein Vertraut machen mit den betrieblichen
Gegebenheiten in einem Aufgabenbereich, die natürlich bei der letzten Arbeitgeberin
anders geartet waren als beispielsweise bei der vorherigen Arbeitgeberin, einer
Getränkedosenfirma. Daher vermag die Dauer der Einweisung keine andere
Beurteilung bei der Bestimmung des Werts des bisherigen Berufs zu rechtfertigen. Dies
vor allem deswegen, weil die von der Arbeitgeberin so bestätigte "lange" betriebliche
Anlernung bei Facharbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung erfolgte.
Ausgangspunkt war augenscheinlich nicht - wovon die Beklagte auszugehen scheint -
das Niveau des ungelernten Arbeiters, sondern das des Facharbeiters mit
abgeschlossener Berufsausbildung.
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Für die Bestimmung der Wertigkeit kann ebenso nicht - wie die Beklagte dies meint tun
zu müssen- begründungslos die wohl am wenigsten qualifizierte Arbeit des
Gabelstaplerfahrers herangezogen werden. Eine solche einseitige, weil unvollständige
Betrachtungs- und Bewertungsweise verbietet sich schon deswegen, weil auch die
Beklagte gehalten ist, den Sachverhalt vollständig zu würdigen.
41
Insofern hinsichtlich des Werts der Tätigkeit weiteren Beweis, dem Antrag der Beklagten
in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben, hat sich der Senat nicht
veranlasst gesehen. Denn die vorliegenden Nachweise und Beweismittel wie
Arbeitgeberauskünfte, Tarifverträge, Arbeitsvertrag reichen aus, die
entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen. Tatsachen zu würdigen bzw. zu
werten und in diesem Zusammenhang beispielsweise die Qualität einer Arbeit zu
bestimmen, ist Aufgabe des Gerichts. Eine solche Würdigung obliegt nicht der von der
Beklagten benannten Zeugin. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit der
Personalsachbearbeiterin der S GmbH die Kompetenz zukommt, über die Qualität der
vom Kläger verrichteten Arbeit zuverlässig auszusagen.
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An der Facharbeiterqualifikation ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger für die
Zeit ab Oktober 1994 in Lohngruppe 3 "umgestuft" wurde.
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Wie der Senat zu der Einstufung in die Lohngruppe 4 zuvor ausgeführt hat, entsprach
diese tarifliche Zuordnung des Klägers durch die Arbeitgeberin auf Grund der Erfüllung
der dort genannten Merkmale der Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit. Besonderer Wert
kam dabei der Ausbildung in einem Handwerkerberuf und dem Ausbildungsabschluss
als Schlosser zu. Ab Oktober 1994 hat sich weder eine Änderung des Inhalts der vom
Kläger verrichteten Tätigkeit ergeben, noch haben sich die tarifvertraglichen
Voraussetzungen geändert. Allein die arbeitsvertraglichen Auswirkungen der
Betriebsvereinbarungen vermochten bei unveränderter Tätigkeit ab Oktober 1994 und
unveränderten Voraussetzungen auf der Seite des Klägers und des zugrundeliegenden
Tarifvertrages keine Änderung der Wertigkeit des Hauptberufs im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne herbeizuführen. Dieser entsprach nach wie vor
den tariflichen Merkmalen der Gruppe 4. Dahingestellt bleiben kann in diesem
Zusammenhang, ob die "Umgruppierung" des Klägers mit Rücksicht darauf, dass nach
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Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung diese "neue Mitarbeiter" betreffen sollte,
arbeitsrechtlich zulässig war. Nach den eingangs auf der Grundlage höchstrichterlicher
Rechtsprechung aufgeführten Kriterien muss die mit Oktober 1994 vorgenommene
unterwertige Einstufung im Rahmen der rentenversicherungsrechtlichen Bewertung des
bisherigen Berufs jedenfalls unberücksichtigt bleiben. Abgerundet wird dieses Bild
dadurch, dass dem Kläger entsprechend dem im Dezember 1988 geschlossenen
Arbeitsvertrag eine nach Art, Ort oder Arbeitsplatz andere als die vereinbarte Tätigkeit
(Fachkraft mit Universalfunktion in der Produktion) nur übertragen werden konnte,
soweit sie der Vorbildung und Fähigkeit entspricht und soweit sie zumutbar ist. Da die
Lohngruppe 3 jedenfalls nicht den Abschluss einer (Handwerker) Ausbildung
vorausgesetzt hat und der Kläger sich überdies aus dieser Lohngruppe herausgehoben
hat, weil er tatsächlich vollwertig als Fachkraft mit Universalfunktion in der Produktion
eingesetzt war, hat er in dieser unverändert ausgeübten Tätigkeit auch nach
Umgruppierung als Facharbeiter gearbeitet.
Ausgehend vom Facharbeiterschutz sind nur Tätigkeiten sozial zuzumuten, die
zumindest angelernten Tätigkeiten entsprechen bzw. tarifvertraglich gleichgestellt sind.
Dabei sind schon Verweisungstätigkeiten, die vom gesundheitlichen
Leistungsvermögen her in Betracht kämen, nicht ersichtlich. Auch die Beklagte
vermochte solche nicht zu nennen.
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Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits Dr. T im Rentenverfahren wegen der
Behinderungen im Bereich der Schultergelenke und des linken Daumensattelgelenks
das Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm ausgeschlossen hat, so
dass Auslieferungstätigkeiten nicht in Betracht kommen, da die zu tragenden
Gegenstände bis zu zwanzig Kilogramm schwer sein können. Mit der Einschränkung,
auch keine Arbeiten in oder über Kopfhöhe mehr verrichten zu können, kann der Kläger
auch nicht mehr als Hauswart in der Wohnungswirtschaft arbeiten.
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Dass dem Kläger sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten jedenfalls seit dem
von ihm im Berufungsverfahren noch beantragten Zeitpunkt im September 1998 nicht
mehr möglich waren, ergibt sich für den Senat aus den Äußerungen der behandelnden
Ärzte. Sie konnten trotz einer Implantation eines Herzschrittmachers wegen eines
Zustands nach mehrfachen Syncopen gleichwohl keine Besserung des Zustands
erzielen. Vor dem Hintergrund der Gefahr des Auftretens weiterer syncopaler Zustände
erscheint eine Tätigkeit verbunden mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht
verantwortbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht , weil die Voraussetzungen des § 160
Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
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