Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2006
LSG NRW: arbeitslosenhilfe, vergleich, verzicht, widerruf, rücknahme, zukunft, bedürftigkeit, sperrfrist, vorschlag, verwertung
Landessozialgericht NRW, L 1 AL 24/06
Datum:
02.11.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 1 AL 24/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 5 AL 197/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 27.03.2006 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom
13.01.2000 bis 12.12.2001 in Anspruch. Streitig ist hierbei insbesondere, ob der Kläger
die Überprüfung eines am 06.06.2002 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-
Westfalen (LSG NRW) geschlossenen Prozessvergleichs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des
Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB X) verlangen kann.
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Der 1950 geborene Kläger steht seit 1984 im Leistungsbezug der Beklagten. Er ist
Eigentümer eines Haus- und Hofgrundstücks mit landwirtschaftlicher Nutzfläche, das
zum Zeitpunkt des ersten Antrages auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe im Jahre 1985
eine Fläche von insgesamt 132.500 m² aufwies. Während des Leistungsbezuges
veräußerte der Kläger mehrfach Teilflächen. Zuletzt verkaufte er im Oktober 1999 eine
Teilfläche von ca. 36.000 m² zu einem Quadratmeterpreis von 4,50 DM. Den daraus
erzielten Erlös von 162.000,00 DM verwendete er eigenen Angaben zufolge, um
Kreditverbindlichkeiten zurückzuführen.
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Bis zum 12.01.2000 bezog der Kläger von der Beklagten Anschlussunterhaltsgeld auf
Basis eines Bemessungsentgelts von 840 DM. Zu diesem Zeitpunkt hatte das
Grundstück noch eine Gesamtfläche von 62.215 m². Einen Antrag des Klägers vom
18.10.1999 auf Zahlung von weiterem Anschlussunterhaltsgeld deutete die Beklagte in
einen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe um und lehnte diesen mit Bescheid vom
28.02.2000 ab. Die Beklagte führte aus, dass der Kläger über ein Vermögen in Höhe
von 152.426,75 DM verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter
Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000,00 DM verbleibe ein Betrag von 144.426,75
DM. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche
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Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosenhilfe richte, ergebe sich, dass
der Kläger für einen Zeitraum von 171 Wochen nicht bedürftig sei. Der Kläger verfüge
nämlich noch über eine landwirtschaftliche Fläche von 62.215 m², die verwertbar sei.
Dabei sei für die Ermittlung des Vermögens ein Anteil von 70 % des Verkehrswertes zu
Grunde zu legen. Bei einer Gesamtfläche von 62.215 m² x 3,50 DM ergebe sich ein
Verkehrswert von 217.752,50 DM. 70 % des Verkehrswertes entspreche einem Betrag
von 152,426,75 DM. Abzüglich des Freibetrages von 8.000,00 DM errechne sich ein
verwertbares Vermögen von 144.426,75 DM.
Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit
begründete, dass die Immobilie als Alterssicherung diene, ließ die Beklagte das
Hausgrundstück (4.051,00 m²) unberücksichtigt und teilte mit, dass für die
Bedürftigkeitsprüfung lediglich eine Fläche von 58.164 m² in Ansatz zu bringen sei. Bei
Berücksichtigung eines Anteils von 70 % des Verkehrswertes ergebe sich ein Betrag
von 142.501,80 DM. Abzüglich des Freibetrages verbleibe ein verwertbares Vermögen
von 134.501,80 DM. Daraus resultiere, dass der Kläger für einen Zeitraum von 160
Wochen nicht bedürftig sei (Bescheid vom 07.05.2000). Sodann wies die Beklagte den
Widerspruch mit gleichlautender Begründung zurück (Widerspruchsbescheid vom
23.05.2000).
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Der Kläger hielt mit der am 31.05.2000 vor dem Sozialgericht Münster erhobenen Klage
(S 15 AL 63/00) daran fest, dass die Verwertung seines Grundeigentums nicht zumutbar
sei, da es der Altersvorsorge diene.
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Mit Urteil vom 28.09.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es führte im
Wesentlichen aus, dass die landwirtschaftliche Fläche mit einer Größe von 58.164 m²
nicht von der Verwertbarkeit im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ausgenommen
werden könne. Denn es fehle an objektiven Begleitumständen, die auf einen
Alterssicherungswillen schließen ließen. Der Kläger sei bei der erstmaligen
Beantragung von Arbeitslosenhilfe im April 1985 Eigentümer einer landwirtschaftlichen
Fläche mit einer Größe von 132.500 m² gewesen. In der Zeit von 1985 bis 1999 sei eine
Fläche von insgesamt 74.336 m² - also mehr als 56 % des Grundeigentums - veräußert
worden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes könne weder von einer subjektiven
Zweckbestimmung zur Alterssicherung ausgegangen werden noch von dem
Vorhandensein objektiver Begleitumstände, die für eine solche Zweckbestimmung
sprechen könnten. Bei einer Fläche von 58.164 m² ergebe sich somit ein Betrag von
142.501,80 DM, der im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei.
Abzüglich eines Betrages von 1.000,00 DM je vollendetem Lebensjahr des Klägers sei
ein Abzugsposten von 50.000,00 DM in Ansatz zu bringen. Damit verbleibe unter
Berücksichtigung des allgemeinen Freibetrages von 8.000,00 DM ein zumutbar
verwertbares Vermögen von 84.501,80 DM. Bei einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt von 840,00 DM entfalle mithin für 100 Wochen die Bedürftigkeit des
Klägers.
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In dem sich anschließenden Berufungsverfahren (LSG NRW - Az.: 9 AL 224/01) hielt der
Kläger an seiner erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung fest. In der mündlichen
Verhandlung vom 06.06.2002 wies der Senat nach Durchführung einer
Zwischenberatung auf Folgendes hin:
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"Der Senat ist der Auffassung, dass das Haus- und Hofgrundstück des Klägers der
Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage dient und daneben im Hinblick auf
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das im Wege der Erbfolge mit Belastungen übergegangenen Hofeigentums als
Alterssicherung ein Betrag von 50.000,00 DM gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiVO bei der
Anrechnung unberücksichtigt zu bleiben hat. Dies führt nach den Ausführungen im
angefochtenen Urteil zu einem Wegfall der Bedürftigkeit für 100 Wochen. Unter
Berücksichtigung der Übergangsregelung der ab 01.01.2002 in Kraft getretenen neuen
AlhiVO steht dem Kläger deshalb vom 13.12.2001 bis 14.10.2002 (Ablauf des nächsten
Bewilligungsabschnitts) Alhi zu, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind."
Weiterhin heißt es in der Niederschrift:
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"Sodann schließen die Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits auf Vorschlag des
Gerichts folgenden Vergleich:
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1. Die Beklagte bewilligt dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13.12.2001 bis
zum 14.10.2002 unter Anrechnung von Nebeneinnahmen (Pachtzins).
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2. Die Beklagte erstattet ein Drittel der dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen
außergerichtlichen Kosten."
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Mit Schreiben vom 15.07.2002 wandte sich der Kläger an das LSG und teilte unter
anderem mit, dass ihm seitens des Gerichts am Ende der Verhandlung ein
Kompromissvorschlag unterbreitet worden sei, nach dem "mit einer Sperrfrist von 100
Wochen weiter gezahlt werden sollte". Mit diesem Vorschlag sei er zunächst nicht
einverstanden gewesen. Hierauf sei eine für ihn völlig überraschende Reaktion seitens
der Richter erfolgt, die ihn förmlich zu überreden versucht hätten. Es sei die Aussage
getroffen worden "wenn Sie diesen Kompromissvorschlag nicht annehmen, dann sind
Sie aus allem heraus". Diese Eingabe wurde mit Bescheid des Präsidenten des LSG
vom 17.07.2002 beantwortet. Auf die Anfrage, ob er den Vergleich anfechten wolle,
meldete sich der Kläger nicht.
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Die Beklagte führte den Vergleich aus und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom
11.07.2002 für die Zeit vom 13.12.2001 bis 31.12.2001 Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte
zahlte darüber hinaus durchgehend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Ein
Bescheid, der für die weitere im Vergleich vom 06.06.2002 vereinbarte Zeit vom
01.01.2002 bis 14.10.2002 Arbeitslosenhilfe bewilligt, findet sich nicht in den Akten.
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Unter Beifügung einer Kopie der Sitzungsniederschrift vom 06.06.2002 beantragte der
Kläger bei der Beklagten am 18.08.2005 die Überprüfung des am 06.06.2002
geschlossenen Vergleichs. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab,
dass vor Gericht geschlossene Vergleiche von ihr nicht überprüft werden könnten. § 44
SGB X finde keine Anwendung (Bescheid vom 05.10.2005).
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Hiergegen erhob der Kläger am 17.10.2005 Widerspruch und teilte mit, dass er die
Überprüfung des strittigen Zeitraums vor dem am 06.06.2002 geschlossenen Vergleich
nach § 44 SGB X beantrage. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück und führte aus,
dass der Vergleich mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 11.07.2002 ausgeführt
worden sei. Eine Überprüfung nach § 44 SGB X würde nicht zu einem anderen
Ergebnis führen. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was für die Unrichtigkeit der
Entscheidung sprechen könnte. Es hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die
dafür sprächen, dass die Entscheidung falsch sei (Widerspruchsbescheid vom
14.11.2005).
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Mit der hiergegen am 23.11.2005 erhobenen Klage hat der Kläger an seinem Begehren
festgehalten.
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Er hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, eine Überprüfung nach § 44 SGB X durchzuführen und
Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 13.01.2000 bis 12.12.2001 nachzuzahlen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es
hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erledigung eines Anspruchs durch
gerichtlichen Vergleich einen Anspruch auf Neufeststellung nach § 44 SGB X wegen
der Doppelnatur des Prozessvergleichs - materiell-rechtliche und prozessuale Wirkung -
grundsätzlich ausschließe. Etwas anderes komme nur dann in Betracht, wenn der
Prozessvergleich ausschließlich prozessuale Wirkungen entfalten solle, durch ihn also
nur ein Verzicht auf die weitere prozessuale Geltendmachung des materiellen
Anspruchs ausgesprochen werde. Hiervon sei im vorliegenden Fall jedoch nicht
auszugehen. Das Nachgeben durch den Kläger könne nur dahin verstanden werden,
dass er auf den Leistungsanspruch für die Zeit vom 13.01.2000 bis 12.12.2001 im Sinne
des § 46 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB I) verzichtet habe.
Hätte der Kläger dem Vergleich keine materiell-rechtliche Wirkung beimessen wollen,
so hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Zwar könne in dem
Überprüfungsantrag ein Widerruf des Verzichts im Sinne des § 46 Abs. 1 2. Hs. SGB I
gesehen werden. Ein solcher könne jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt
werden.
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Gegen den ihm am 06.04.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
19.04.2006 Berufung erhoben. Er behauptet, dass er dem Vergleich nur zugestimmt
habe, weil ihm seitens des Senats "angedroht" worden sei, dass bei Nichtzustimmung
sein Vermögen höher zu bewerten sei. Er habe bereits mit seiner Eingabe vom
05.07.2002 das korrekte Zustandekommen des Vergleichs angezweifelt.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 27.03.2006 zu ändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 zu verurteilen, die Bescheide vom
28.02.1999 und 17.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
23.05.2000 zurückzunehmen und ihm für die Zeit vom 13.01.2000 bis 12.12.2001
Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheides.
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Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und
der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten sowie auf den Inhalt der
beigezogenen Streitakte LSG NRW - Az. L 9 AL 224/01.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat die
Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht abgewiesen und den
angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 05.10.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 als rechtmäßig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angesehen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf
Rücknahme der Bescheide vom 28.02.1999 und 17.05.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 und Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit
vom 13.01.2000 bis 12.12.2001.
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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im
Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und
soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind.
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Die Rücknahme der vom Kläger ursprünglich angefochtenen Bescheide vom
28.02.1999 und 17.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
23.05.2000 (wie auch des den Vergleich ausführenden Bescheides vom 11.07.2002) ist
nicht zulässig. Im Hinblick auf die Überprüfung eines Prozessvergleichs ist - wie das
Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - zu unterscheiden: Kann der Vergleich
dahingehend ausgelegt werden, dass durch einen darin enthaltenen Verzicht lediglich
weitere Ansprüche im Vorprozess nicht mehr geltend gemacht werden sollten, so ist
eine spätere Überprüfung im Wege des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich
möglich. Wird in dem Vergleich allerdings ein materiell-rechtlicher Verzicht im Sinne des
§ 46 Abs. 1 1. Hs. SGB I vereinbart, kann wegen der damit verbundenen materiell-
rechtlichen Wirkung nach Abschluss des Vergleichs kein Anspruch nach § 44 Abs. 1
Satz 1 SGB X auf Rücknahme oder Neufeststellung mit Wirkung für die Vergangenheit
geltend gemacht werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.10.1985 - Az.: 11 a
RA 58/84, SozR 2200 § 1251 Nr. 115; LSG Niedersachsen, Urteil vom 03.03.1993 - Az.:
L 2 J 182/91, E-LSG - J-012).
34
Der streitige Vergleich vom 06.06.2002 hat nach seinem Regelungsgehalt eine echte
Doppelnatur und enthält neben seiner prozessbeendenen Wirkung eine materiell-
rechtliche Regelung des Sozialrechtsverhältnisses des Klägers. Gegenstand des
Vergleichs war die Frage, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt der Kläger gegen die
Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe hatte. Indem die Beteiligten
vereinbart haben, dass dem Kläger für die Zeit ab 13.12.2001 bis zum 14.10.2002
Arbeitslosenhilfe zu bewilligen ist, haben sie eine materiell-rechtliche Regelung des
Sozialrechtsverhältnisses im Sinne des § 54 SGB X getroffen. Damit verbunden war ein
Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen für die Zeit vom
13.01.2000 bis 12.12.2001. Dieser Verzicht hatte nicht nur eine prozessbeendende
Bedeutung. Durch den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung wurde
klargestellt, dass der Kläger erst für die Zeit ab 13.12.2001 einen Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe hat. Der Kläger hat dies verstanden und durch seine zur
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Sitzungsniederschrift erklärte Zustimmung eine entsprechende Willenserklärung
abgegeben. Er selbst ist im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses von den
Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Verzichts im Sinne des § 46 Abs. 1 1. Hs.
SGB I ausgegangen. Dies belegen seine Ausführungen in der Eingabe vom 05.07.2002.
Der Kläger hat dort nämlich den Zeitraum von 100 Wochen, für den er keine
Arbeitslosenhilfe zu beanspruchen hatte, als "Sperrfrist" bezeichnet. Bestätigt wird dies
durch die Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin vom 10.10.2006. Dort hat er
vorgetragen, dass er gedacht habe, dass er für 100 Wochen keine Leistungen erhalte
und die Angelegenheit damit erledigt sei.
Demgegenüber bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger
den Vergleich vom 06.06.2002 lediglich als Prozesshandlung gewollt hat und nicht auch
die materiell-rechtliche Regelung des Sozialrechtsverhältnisses. Insbesondere geben
die Umstände nichts dafür her, dass er sich angesichts der Ausführungen des Senates
in dem vorgeschalteten Hinweis zunächst nur über einen Anspruch auf Zahlung von
Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 13.12.2001 hat vergleichen, jedoch für die
zurückliegende Zeit ab 13.01.2000 nicht auf Arbeitslosenhilfe hat verzichten und sich
die Geltendmachung dieses Anspruchs hat vorbehalten wollen. Sofern der Kläger sich
die Forderung von Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom 13.01.2000 bis 13.12.2001
hätte vorbehalten wollen, hätte es nämlich nahe gelegen, das in dem Vergleich
enthaltene Anerkenntnis der Beklagten nur als Teilanerkenntnis anzunehmen und den
Rechtsstreit im Hinblick auf die zurückliegende Zeit fortzusetzen.
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In dem Überprüfungsantrag kann zwar ein Widerruf des Verzichts gesehen werden.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Widerruf nur mit Wirkung für die Zukunft
erklärt werden kann (§ 46 Abs. 1 2. Hs. SGB I). Der vom Kläger erklärte Widerruf ist hier
ohne Bedeutung, da er Leistungen für die Vergangenheit begehrt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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