Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.07.2008
LSG NRW: eltern, restriktive auslegung, schutz der menschenwürde, familie, existenzminimum, geburt, auflage, geschwister, gewaltenteilung, akzessorietät
Landessozialgericht NRW, L 20 AY 20/08
Datum:
28.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 20 AY 20/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 13 AY 11/07
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 8 AY 5/08 R
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
17.04.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die
Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten, ob den Klägern höhere sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anstelle von Leistungen nach § 3 AsylbLG für
die Zeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres zustehen.
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Die am 00.00.2006 geborenen Kläger sind Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit.
Ihre Eltern halten sich seit dem 01.06.1997 in Deutschland auf. Der Aufenthalt der
Familie wurde wegen einer beim Vater bestehenden, krankheitsbedingten
Reiseunfähigkeit trotz erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens geduldet. Seit dem
31.07.2007 besitzen die Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Kläger haben zwei ältere Geschwister (F I, geb.
00.00.1998, und H, geb. 00.00.2000).
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Die Familie bezog seit dem 01.04.2000 Leistungen nach § 3 AsylbLG.
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Mit einem Bescheid vom 20.10.2006 wurden den Eltern und den beiden älteren
Geschwistern der Kläger ab dem 01.10.2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt.
Hiergegen legten diese unter Hinweis auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X) Widerspruch ein.
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Ebenfalls mit einem Bescheid vom 20.10.2006 bewilligte die Beklagten den beiden
Klägern Leistungen nach § 3 AsylbLG ab 01.10.2006. Der Bescheid, auf den Bezug
genommen wird, wurde bestandskräftig.
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Mit Änderungsbescheid vom 18.11.2006 berechnete die Beklagte die Leistungen für die
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Kläger ab dem 01.12.2006 neu (Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG je
Kläger 112,48 EUR, Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG monatlich jeweils
20,45 EUR, Unterkunftsleistungen jeweils monatlich 64,92 EUR); wegen der
Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Unter dem 02.02.2007 legten die Kläger Widerspruch ein und beantragten die
rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2007 (der Bevollmächtigten der Kläger am
02.04.2007 zugegangen) gewährte die Beklagte in Anwendung von § 44 SGB X den
Eltern und den beiden älteren Geschwistern der Kläger wegen einer gesetzlichen
Änderung rückwirkend Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auch für den Zeitraum ab
01.01.2005 bis zum 30.09.2006. Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte zurück.
Die Kläger erfüllten nicht die Voraussetzungen eines 36-monatigen Bezuges von
Leistungen nach § 3 AsylbLG. Minderjährigen Kindern stehe jedoch nur dann ein
Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu, wenn sie zugleich diese
Voraussetzung des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllten und mindestens ein Elternteil
Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalte.
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Hiergegen haben zunächst die Eltern der Kläger, die beiden älteren Geschwister sowie
Kläger am 02.05.2007 Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens bewilligte die
Beklagte den Eltern und den beiden älteren Geschwistern der Kläger in Anwendung von
§ 44 SGB X auch für die Zeit ab dem 01.04.2003 bzw. 01.06.2003 rückwirkend
Leistungen nach § 2 AsylbLG (Bescheid vom 24.07.2007), was zur Erledigung der
Klage der Eltern und der älteren Geschwister führte. Die Kläger haben vorgetragen, die
Ansicht der Beklagten, selbst bei einem Anspruch der Eltern nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
müssten sie zunächst selbst für 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen
haben, entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen. Ein sachlicher Grund für die
eingeschränkten Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG bestehe in einem solchen Fall
nicht. Der mit den Leistungen nach § 2 AsylbLG an die Eltern anerkannte erhöhte
Integrationsbedarf erstrecke sich auch auf die mit ihnen in einem gemeinsamen
Haushalt lebenden Kläger; ihr Aufenthalt sei aufgrund des Aufenthaltes der Eltern
bereits verfestigt. Ursprünglicher Zweck der im Wortlaut nicht eindeutigen Vorschrift des
§ 2 Abs. 3 AsylbLG sei es gewesen, eine leistungsrechtliche Besserstellung des
minderjährigen Kindes gegenüber seinen im gleichen Haushalt lebenden Eltern zu
verhindern (BT-Drs. 13/2746 vom 24.10.1995, S. 16). Anders, als im Gesetzesentwurf
vorgesehen, sollten jedoch nicht nur seit längerem geduldete Ausländer, sondern auch
Asylbewerber in den Genuss von Leistungen nach § 2 AsylbLG kommen können. Nur
durch den ursprünglichen Gesetzeszweck erkläre sich die missglückte Formulierung
des § 2 Abs. 3 AsylbLG. Der generalpräventive Aspekt einer Abschreckung vor einer
Inanspruchnahme des Asylrechts wegen Anreizwirkungen des hiesigen
Sozialleistungssystems greife bei einer Geburt von Kindern analogleistungsberechtigter
Kinder in Deutschland nicht. Es sei dem Gesetzgeber nicht um den Ausschluss solcher
Kinder vom Bezug von Analogleistungen gegangen; vielmehr handele es sich
vorliegend um eine vom Gesetzgeber übersehene Konstellation. Derartige
gesetzgeberische Fehler seien durch Auslegung bzw. Rechtsfortbildung zu korrigieren;
es müsse davon ausgegangen werden, dass auch weiterhin die in der
Gesetzesbegründung genannte Intention, innerhalb einer familiären
Haushaltsgemeinschaft den Kindern keine anderen (weder bessere noch schlechtere)
Leistungen als den Eltern zu gewähren, dem Willen des Gesetzgebers entspreche. § 2
Abs. 3 AsylbLG begründe einen akzessorischen Anspruch der Kinder; dies habe etwa
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die Sozialverwaltung des Berliner Senats anerkannt (dortiges Rundschreiben I Nr.
7/2007 vom 31.08.2007). Nur Analogleistungen nach § 2 AsylbLG sicherten im Übrigen
das soziokulturelle Existenzminimum.
Zum 01.11.2007 wurde nach Arbeitsaufnahme der Eltern der Kläger sowie nach
Gewährung von Kindergeld die Leistungsgewährung an die Familie der Kläger nach
dem AsylbLG eingestellt.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Leistungsbescheide für die Kläger in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern rückwirkend
Leistungen gemäß § 2 AsylbLG seit Geburt zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie hat vorgetragen, § 2 Abs. 3 AsylbLG begründe über Abs. 1 der Vorschrift hinaus
eine weitere Leistungsvoraussetzung für den Bezug von Analogleistungen. Der Fall
eines noch nicht 36 Monate alten Kindes sei in § 2 Abs. 3 AsylbLG nicht besonders
geregelt; ein Absehen von einer 36-monatigen Vorbezugszeit von Leistungen nach § 3
AsylbLG entspreche nicht dem Gesetzeswortlaut und sei nicht möglich, auch wenn den
2006 geborenen Klägern eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung ihrer
Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht angelastet werden könne. Abweichende
Ausführungsbestimmungen der Berliner Sozialverwaltung entfalteten für die Beklagte
keine Bindung; für Nordrhein-Westfalen existiere eine entsprechende
Ausführungsbestimmung nicht.
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Mit Urteil vom 17.04.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Weder Wortlaut
noch Sinn des § 2 Abs. 3 AsylbLG ließen die Gewährung von Analogleistungen zu. Der
Gesetzeswortlaut "nur" zeige, dass die Vorschrift die des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht
erweitere, sondern einschränke. Auch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.
13/2746) ergebe sich, dass § 2 Abs. 3 AsylbLG lediglich eine Besserstellung der Kinder
gegenüber einem Elternteil vermeiden solle. Dem Sozialhilfeniveau entsprechende
Analogleistungen sollten erst dann zustehen, wenn ein längerer Aufenthaltszeitraum
verstrichen und sodann Bedürfnisse anzuerkennen seien, die auf eine stärkere
Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration
gerichtet seien (BT-Drucks. 12/5008, S. 15). Die Verweisung in § 2 AsylbLG auf das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sei nur ein Rechtsfolgenverweis; anders als
das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) kenne das SGB XII auch keine
Bedarfsgemeinschaft, in der die Regelleistung für Kinder von der Höhe der
Regelleistung für die Eltern abhänge.
17
Gegen das am 23.04.2008 zugestelle Urteil haben die Kläger am 19.05.2008 Berufung
eingelegt. Sie führen in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages aus, der Wortlaut
des § 2 Abs. 3 AsylbLG ergebe nicht zwangsläufig die vom Sozialgericht gesehene
Anspruchseinschränkung. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/2746, S. 16) führe
aus, mit der Vorschrift solle erreicht werden, "dass innerhalb einer Familie
minderjährigen Kindern keine anderen Leistungen gewährt werden als ihren Eltern, mit
denen sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben." Eine Abschreckung vor der Einreise
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nach Deutschland könne bei hier geborenen Kindern überhaupt nicht erreicht werden.
Wenn den Eltern bereits Analogleistungen gewährt würden, könne auch kein
Asylmissbrauch verhindert oder Schleppertum bekämpft bzw. ein besonderer
Ausreisedruck auf das Kleinkind ausgeübt werden. Vor diesem Hintergrund könne der
Gesetzgeber in Fällen wie dem ihren eine 36-monatige (heute 48-monatige)
Vorbezugsfrist nicht bewusst in Kauf genommen haben. Eine solche Frist sei in ihrem
Falle auch verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die durch § 2 AsylbLG erfolgte
Anerkennung des Bedarfs der Eltern auf Sicherung des soziokulturellen
Existenzminimums werde durch die Gewährung abgesenkter Leistungen für ihre
Kleinkinder nicht unerheblich wieder entwertet. Hier geborene Kinder würden zu einem
bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt; der Schutz der Menschenwürde
(Art. 1 Grundgesetz (GG)) und das Willkürverbot (Art. 3 GG) geböten unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Auslegung von § 2 Abs. 3 AsylbLG
dahingehend, dass zumindest hier geborene Kinder eines analogleistungsberechtigten
Elternteils Anspruch auf Analogleistungen hätten. Anderenfalls würden Kinder unter drei
bzw. jetzt vier Jahren allein aufgrund ihres Alters in diskriminierender Weise von
Analogleistungen ausgeschlossen. Bedenken bestünden insoweit auch im Hinblick auf
die UN-Kinderrechtskonvention. Eine die Rechtsauffassung der Beklagten stützende
Entscheidung des erkennenden Senats (Urteil vom 05.05.2008 - L 20 AY 5/07)
berücksichtige nicht, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 AsylbLG nicht nur
auslegungsfähig, sondern auch auslegungsbedürftig sei. Handwerkliche Fehler des
Gesetzgebers seien unter Beachtung des objektivierten Willen des Gesetzgebers - nicht
dessen, was der Gesetzgeber gedacht habe, sondern dessen, was er hätte denken
sollen - in verfassungskonformer Auslegung mit dem Ziel der Rekonstruktion des dem
Gesetz objektiv innewohnenden Gedankens im Rahmen der Auslegungsspielräume
offen zu legen und zu korrigieren. Heutigem Verständnis von Gewaltenteilung
entspreche es, wenn Gerichte das Recht nicht nur anwendeten, sondern ihm konkret
und individuell unter Beachtung und innerhalb der Grenzen der Auslegungsspielräume
Gestalt und Wirkung verschafften. Sei es dem Gesetzgeber nicht gelungen, das objektiv
Gewollte zutreffend zu formulieren und würde die Anwendung des reinen Wortlauts zu
ungerechten oder gar verfassungswidrigen Ergebnissen führen, sei es gerichtliche
Aufgabe, den auslegungsfähigen Wortlaut des Gesetzes begrenzt durch den Wortsinn
verfassungskonform auszulegen. Denn der Richter sei nach Art. 20 Abs. 3 GG an
Gesetz und Recht gebunden. Kein Richter sei gezwungen, ein Gesetz anzuwenden,
das er in einem Widerspruch mit höherrangigem Recht sehe. Sinn und Zweck des § 2
Abs. 3 AsylbLG sei die Vermeidung einer leistungsrechtlichen Besserstellung eines
minderjährigen Kindes gegenüber seinen mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden
Eltern. Unabhängig von der Frage nach einer uneingeschränkten Akzessorietät
zwischen den Leistungen der Kinder und denen der Eltern erfordere dieser Zweck
jedenfalls nicht, dass Kinder ebenfalls die Vorbezugsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt
haben müssten. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 AsylbLG bleibe insoweit auslegungsfähig
und habe sich an Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientieren; dieser aber gehe von
einem grundsätzlich zumindest am Leistungsanspruch der Eltern orientierten,
akzessorischen Leistungsniveau aus. Der Gesetzeswortlaut "nur" lasse unter
Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes eine Auslegung dahingehend zu, dass
minderjährige Kinder zwar nur dann einen Anspruch auf Analogleistungen haben
könnten, wenn auch ein Elternteil zu diesen Leistungen berechtigt sei, dass dies für
einen solchen Anspruch des Kindes aber auch hinreichend sei. Dem Gesetzgeber stehe
überdies zwar ein weiter, nicht aber ein unbegrenzter Beurteilungs- und
Gestaltungsspielraum zu; für die minderjährigen Kindern verbleibenden
Leistungsansprüche nach § 3 AsylbLG bestünden durchgreifende verfassungsrechtliche
Bedenken, da diese Ansprüche mit ca. 35% unter den Regelsätzen nach dem SGB XII
lägen.
Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2008 aufzuheben und die Beklagte unter
Änderung des Bescheides vom 18.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.03.2007 zu verurteilen, den Klägern anstelle der gewährten Leistungen nach § 3
AsylbLG höhere Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG für die Zeit vom 01.12.2006 bis
31.10.2007 zu gewähren.
20
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
23
Die Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren darauf verständigt, dass die Beklagte,
sollten die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit obsiegen, höhere Leistungen nach § 2
AsylbLG auch für die Zeit ab Geburt der Kläger bis zum 30.11.2006 erbringen wird.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
25
Entscheidungsgründe:
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I. Gegenstand des Verfahrens ist nach der im Berufungsverfahren erfolgten
Einschränkung des streitigen Zeitraums auf die Zeit ab dem 01.12.2006 allein der die
Leistungen für die Kläger ab diesem Zeitpunkt neu bestimmende Bescheid vom
18.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2007.
27
II. Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
28
Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Kläger zu Recht abgewiesen. Die Kläger sind durch
den angefochtenen Bescheid vom 18.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.03.2007 nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG, da die Beklagte einen
Anspruch auf Leistungen entsprechend den Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG zu Recht abgelehnt hat.
29
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in der bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung war
abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen
Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt
36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des
Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. Durch Artikel 6 Abs. 2 des
Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union vom 19.08.2007 ist mit Wirkung vom 28.08.2007 die Dauer der Vorbezugszeit von
36 auf 48 Monate verlängert worden.
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1. Eine 36-monatige Vorbezugsfrist konnten die Kläger bis zum Ende des streitigen
31
Zeitraumes am 31.10.2007 wegen ihrer Geburt erst am 02.10.2006 von vornherein nicht
erfüllen.
2. Der Ablauf der Vorbezugsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist für die von den Klägern
begehrten Analogleistungen Voraussetzung auch unabhängig davon, ob der
Leistungsberechtigte die Dauer seines Aufenthalts i.S. der Vorschrift
rechtsmissbräuchlich verursacht hat. Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist zudem
unabhängig von Familienstand und Alter des Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG
zu beurteilen (so schon Urteile des Senats vom 10.03.2008 - L 20 AY 9/07 und vom
05.05.2008 - L 20 AY 5/07 R; Revisionsverfahren anhängig unter B 8 AY 2/08 R bzw.
3/08 R).
32
a) Während § 2 Abs. 1 AsylbLG als eigentliche Anspruchsnorm heranzuziehen ist,
schränkt § 2 Abs. 3 AsylbLG einen nach Abs. 1 der Vorschrift möglichen Anspruch -
lediglich - ein (vgl. Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Januar
2008, § 2 AsylbLG Rn. 33; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage
2006, § 2 AsylbLG Rn. 34). Diese Auslegung erscheint schon angesichts des
Gesetzeswortlauts ("nur") und der Gesetzessystematik zwingend. Sie entspricht darüber
hinaus nach Ansicht des Senats auch dem Willen des Gesetzgebers. Zwar erläutert die
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/2746, S. 15 f.) die gesetzgeberischen Absichten
dahingehend, dass innerhalb einer Familie keine unterschiedlichen Leistungen gewährt
werden sollen. Dies zur Begründung des von den Klägern geltend gemachten
Anspruchs anzuführen, missachtet jedoch den Kontext, der für das Verständnis der
Norm entscheidende Bedeutung hat. Die Gesetzesbegründung bezieht sich nämlich im
Folgenden auf eine im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und
anderer Gesetze (1. ÄndG) vom 24.10.1995 (a.a.O.) ggf. durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG
des Entwurfs angelegte Besserstellung minderjähriger Kinder ("Dazu könnte es ohne
diese Regelung kommen, wenn beide Elternteile lediglich für sich einen Asylantrag
stellen, während die Kinder eine Duldung besitzen") und zielt ersichtlich lediglich auf
die Situation unterschiedlicher Asylantragsverhältnisse bei Eltern und Kindern ab.
33
b) § 2 Abs. 3 AsylbLG begründet insoweit insbesondere keine uneingeschränkte
Akzessorietät (missverständlich Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage
2008, § 2 AsylbLG Rn. 16) der Ansprüche von nach dem AsylbLG grundsätzlich
leistungsberechtigten minderjährigen Kindern (vgl. Hohm, AsylbLG, Stand April 2008, §
2 Rn. 228, der von einem akzessorischen Leistungsniveau auf dem abgesenkten
Niveau des AsylbLG spricht) zu den Ansprüchen der mit ihnen in
Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern. Erst Recht stellt die Vorschrift keine losgelöst
von Abs. 1 der Vorschrift zu beurteilende Anspruchsnorm dar. Vielmehr müssen die
Voraussetzungen des Abs. 3 sowie (zusätzlich) diejenigen des Abs. 1 kumulativ erfüllt
sein (vgl. auch Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Rn. 34; Fasselt, in:
Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 2 AsylbLG Rn. 14;
Herbst, in: Mergler/Zink, SGB XII, Stand August 2007, § 2 AsylbLG Rn. 49;
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 31.05.1999 - 4 L
1884/99). Ansprüche nach dem AsylbLG sind wie solche nach dem SGB XII und dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Individualansprüche konzipiert. Mit der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.06.2000 -
12 L 3349/99, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom
28.09.2001 - 5 B 94/00 = FEVS 53, 111-112) ist weiterhin - wie für das Sozialhilferecht
anerkannt - von einem eigenständigen Hilfeanspruch jedes Familienangehörigen
auszugehen, weil ein Grundsatz familieneinheitlicher Leistungsgewährung nicht
34
existiert. Die zwischenzeitlichen Änderungen des Aufenthalts-, Ausländer- und
Asylbewerbereistungsrechts rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht.
3. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG selbst kommt nicht
in Betracht. Unabdingbare Voraussetzung des dort normierten Leistungsanspruchs ist
der Ablauf der Vorbezugsfrist. Soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung mit
Blick auf den der Vorschrift zu Grunde liegenden Integrationsgedanken (vgl. BT-Drucks.
12/5008, S. 15) auch der Vorbezug etwa von höherwertigen Sozialleistungen
berücksichtigt wurde (vgl. etwa LSG NRW, Beschlüsse des erkennenden Senates vom
26.04.2007 - L 20 B 4/07 AY ER, vom 06.08.2007 - L 20 B 50/07 AY ER, vom
27.04.2006 - L 20 B 10/06 AY ER; ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2007
- L 7 AY 14/06 ER, SG Aachen, Urteil v. 19.06.2007 - S 20 AY 4/07), ändert dies
(unabhängig davon, dass höchstrichterliche Hauptsacheentscheidungen zu dieser
Frage ohnehin noch nicht verfügbar sind) nichts an der eindeutigen und der
einschränkenden Auslegung nicht zugänglichen Regelung, dass zumindest die
gesetzlich normierte Vorbezugsfrist abgelaufen sein muss. Die Frage der Sinnhaftigkeit
des Auseinanderfallens von Ansprüchen innerhalb einer familiären
Haushaltsgemeinschaft und des Ausschlusses von in Deutschland geborenen Kindern
von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bis zur Vollendung ihres dritten bzw. jetzt
vierten Lebensjahres stellt sich angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben im
Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nicht.
35
Wenn die Kläger insoweit einen "objektivierten Willen" des Gesetzgebers für ihre
gegenteilige Ansicht anführen, so kann der Senat dem Gesetz und den zu ihm
vorhandenen Materialien Hinweise, die eine entsprechend weite Anspruchsherleitung
rechtfertigten, aus den genannten Gründen gerade nicht entnehmen. Ohnehin ist der
Topos dieses "objektivierten" Willens nach Ansicht des Senats mit Blick auf die den
Gerichten durch Art. 20 Abs. 3 GG gesetzten Grenzen im Rahmen staatlicher
Gewaltenteilung allenfalls mit großer Vorsicht anwendbar; insbesondere erlaubt der
Hinweis auf den "objektivierten" gesetzlichen Willen keine Überschreitung der Grenze
von zulässiger richterlicher Rechtserkenntnis hin zu unzulässiger richterlicher
Rechtssetzung (kritisch zu diesem Topos jüngst etwa Rüthers, Fortgesetzter Blindflug
oder Methodendämmerung der Justiz? Zur Auslegungspraxis der obersten
Bundesgerichte, JZ 2008, 446, 449). Die gleichen Bedenken sprechen dagegen, wenn
die Kläger eine aus Sicht des Senats allzu freihändige Anspruchsnormerweiterung unter
dem Gesichtspunkt der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG)
sowie unter Hinweis auf ein "heutiges Verständnis von Gewaltenteilung" als
gerechtfertigt ansehen wollen. Erwägungen dazu, was rechtspolitisch sinnvoll oder
wünschenswert wäre, sind für die richterliche Rechtserkenntnis ohne Belang, solange
sie nicht in das vom Gesetzgeber vorgegebene Recht eingeflossen sind; (noch) nicht
Gesetz gewordene rechtspolitische Vorstellungen können allenfalls den Gesetzgeber
veranlassen, die den Gerichten vorgegebenen Rechtsvorschriften diesen Vorstellungen
entsprechend auszugestalten.
36
4. Schließlich vermag der Senat auch einen Verstoß gegen übergeordnetes Recht nicht
zu erkennen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3
Abs. 1 GG schon deshalb nicht vor, weil die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG gerade
nicht hinsichtlich des Alters differenziert, sondern - wie ausgeführt - ausgehend vom
Individualanspruch eines jeden Leistungsberechtigten unterschiedslos den Ablauf der
Vorbezugsfrist verlangt. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob der Verzicht auf die
Vorbezugsfrist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AsylbLG unter
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Gleichheitsgesichtspunkten sachlich zu rechtfertigen wäre. Eine restriktive Auslegung
des § 2 Abs. 3 AsylbLG dahingehend, dass dieser nicht für in Deutschland geborene
Kinder gilt, wenn ein Elternteil bereits nach § 2 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigt ist,
kommt - wie dargelegt - nicht in Betracht. Die abweichende Auffassung (vgl. Birk, in:
LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 2 AsylbLG Rn. 7) überzeugt nicht. Sie bleibt schon
eine nähere Benennung der angeführten verfassungsrechtlichen Gründe schuldig. Im
Übrigen scheint sie, obgleich das grundsätzliche Erfordernis des Ablaufs der (jetzt) 48-
monatigen Vorbezugsfrist anerkannt wird, zu verkennen, dass § 2 Abs. 3 AsylbLG nicht
als Anspruchsnorm konzipiert ist. Eine Auslegung im dort vorgeschlagenen -
anspruchsbegründenden - Sinn stellte damit auch keine restriktive Auslegung des § 2
Abs. 3 AsylbLG, sondern genau genommen - in Bezug auf die Vorbezugsfrist - vielmehr
eine einschränkende Auslegung des Abs. 1 der Vorschrift dar. Droht kein
Verfassungsverstoß, kommt eine solche, sich vom Wortlaut allzu sehr entfernende
Auslegung im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen
Auslegung von vornherein nicht in Betracht.
5. Durchgreifende Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der (für die Kläger
verbleibenden) Leistungen nach § 3 AsylbLG, die für das Jahr 2007 mit etwa 35 % unter
den Regelsätzen nach dem SGB XII eingestuft werden (vgl. Birk, a.a.O., § 3 AsylbLG
Rn. 8), hat der Senat nicht. Insoweit kommt auch eine Aussetzung des vorliegenden
Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wege
der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht Betracht.
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Zwar ist den Klägern zuzugegeben, dass (erst) die Leistungen nach dem SGB XII das
sog. soziokulturelle Existenzminimum einer Lebensführung in Deutschland
sicherstellen, und dass (regelmäßig erst) damit - entsprechend der Aufgabe der
Sozialhilfe, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen
entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB XII) - der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf das
Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG;
vgl. hierzu auch Horrer, Das Asylbewerberleistungsgesetz, die Verfassung und das
Existenzminimum, 2001, 145 ff.) eingelöst wird (vgl. Armborst, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl.
2008, § 1 Rn. 5); die darunter liegenden Normalleistungen nach § 3 AsylbLG (insoweit
pointiert der Titel der Schrift von Classen, Menschenwürde mit Rabatt. Leitfaden und
Dokumentation zum Asylbewerberleistungsgesetz, 2. Aufl. 2000) können deshalb im
Wesentlichen allein mit der besonderen, regelmäßig nur auf absehbare Dauer
angelegten Aufenthaltssituation und einem deshalb abweichenden Bedarf von
Berechtigten nach dem AsylbLG gerechtfertigt werden (vgl. hierzu Horrer, a.a.O., 179 ff,
insbes. 195 ff., der allerdings die Leistungen unterhalb des Sozialhilfeniveaus nur bis
zur Dauer eines Jahres für verfassungsgemäß hält). Gleichzeitig ist jedoch wegen des
bereits verfestigten Aufenthalts in Deutschland die Besonderheit der
Aufenthaltssituation der Familie der Kläger bereits deutlich verblasst. Bei der
Anknüpfung der Zuweisung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zu
Leistungen entweder nach § 2 oder nach § 3 AsylbLG an die Aspekte der Verfestigung
des Aufenthalts und des Integrationsbedarfs in die bundesrepublikanische Gesellschaft
ist jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers anzuerkennen. Nach
Ansicht des Senats ist die zwingende Vorfrist eines 36- bzw. jetzt 48-monatigen
Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Bezug von Leistungen nach § 2 Abs.
1 AsylbLG auch bei Kindern, deren Eltern bereits einen verfestigteren Aufenthalt
aufweisen, noch dem Bereich der sachgerechten Erwägungen zuzuordnen; denn sollte
sich der Aufenthalt der Eltern derart weiter verfestigen, dass die Anspruchsberechtigung
nach § 1 AsylbLG zugunsten einer solchen nach dem SGB II oder (originär) nach dem
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SGB XII entfällt, so wirkt sich dies - wie im Falle der Kläger auch später geschehen -
zugleich unmittelbar auf die Kinder aus.
Auch unter sonstigen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der
den Klägern gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG. Zwar setzt nach § 3 Abs. 3
AsylbLG das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den
Bundesministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 der
Vorschrift (Taschengeld, Wert der Gutscheine bzw. Geldleistungen) jeweils zum 01.
Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des in Abs. 1 genannten Bedarfes
erforderlich ist. Den Klägern ist auch zuzugeben, dass eine solche Anpassung seit
Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1993 nie stattgefunden hat, was angesichts der
zwischenzeitlichen Inflation (von Birk, a.a.O., mit ca. 20 % beziffert) eine seit 1993
erhebliche faktische Absenkung des bereits formell abgesenkten Existenzminimums
bedeutet (selbst eine Umstellung der Grundbeträge auf im Wert geringfügig höhere
Euro-Beträge ab dem 01.01.2002 scheiterte am Widerstand des Bundesrates; vgl. Birk,
a.a.O.). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Leistungen für
den in § 3 Abs. 1 AsylbLG genannten Bedarf nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ist jedoch
ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG
genannten Beurteilungsverantwortlichen (diverse Bundesministerien und Bundesrat)
anzuerkennen; der Senat geht davon aus, dass diese ihrer
Beurteilungsverantwortlichkeit nachgekommen sind (vgl. hierzu aber Hohm, AsylblG,
a.a.O., § 3 Rn. 94, der verfassungsrechtliche Bedenken sieht). Umstände, die die
Leistungsgewährung im konkreten Fall der Kläger als nicht ausreichend zur Sicherung
der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestsicherung erscheinen ließen, sind denn
auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
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Auch ein Verstoß gegen Art. 27b UN-Kinderrechtskonvention ist daher im Ergebnis zu
verneinen.
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6. Besteht nach allem von vornherein kein Anspruch der noch heute nicht einmal drei
Jahre (36 Monate) alten Kläger auf höhere Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, so
kann der Senat offen lassen, ob auch über den Zeitpunkt der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (31.07.2007) hinaus bis zum Ende des streitigen Zeitraumes
(31.10.2007) weiterhin eine grundsätzliche Leistungsberechtigung der Kläger nach § 1
AsylbLG bestand.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG zugelassen.
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