Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2005

LSG NRW: abfindung, beendigung, entschädigung, anhörung, bedingung, beitrag, kündigungsfrist, gerichtsakte, empfehlung, brand

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 80/05
Datum:
14.12.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 80/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 29 AL 381/03
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 21.02.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die
Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtllichen Kosten der
Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob die Klägerin zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und von Beiträgen
für ihre frühere Arbeitnehmerin V N (N.) verpflichtet ist.
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Die am 00.00.1953 geborene N. war seit 1973 als Fertigungskraft bei der Klägerin
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der N. vom 19.04.2001 zum
31.05.2001 beendet. Anschließend erhielt sie eine Zahlung von 2.400,00 DM. Vom
21.04.2001 bis 15.07.2001 bezog N. Krankengeld. Auf ihren Antrag vom 04.07.2001
bezog sie von der Beklagten ab 16.07.2001 bis zum Bezug von Altersrente wegen
Schwerbehinderung ab 01.03.2003 Alg in Höhe von anfänglich 301,63 DM wöchentlich.
Nach Ermittlungen zur gesundheitlichen Leistungsfähigkeit der N. und nach Einholung
einer Arbeitsplatzbeschreibung von der Klägerin sowie nach negativem Ergebnis der
Befragung der N. zum Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und zum eventuellen Bezug
anderer Sozialleistungen erließ die Beklagte jeweils nach Anhörung der Klägerin den
Erstattungsbescheid vom 17.10.2002 für die Zeit vom 16.07.2001 bis 30.09.2001 mit
einem Erstattungsbetrag von insgesamt 5.638,67 DM (= 2,883,01 EUR) sowie den
Bescheid vom 02.12.2002 mit dem Erstattungsbetrag von 6.737,16 DM (= 3.444,66
EUR) für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 und den Bescheid vom 28.01.2003 mit
dem Erstattungsbetrag von 3.357,72 EUR für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.03.2002.
Diese Bescheide wurden bestandskräftig. Jeweils nach vorheriger Anhörung forderte
die Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 01.04.2003 zur Erstattung des in der Zeit
vom 01.04.2002 bis 30.06.2002 der N. gezahlten Alg und der hierauf entfallenden
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe eines Betrages von
insgesamt 3.395,03 EUR sowie durch Bescheid vom 23.07.2003 für die Zeit vom
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01.07.2002 bis 30.09.2002 in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.481,35 EUR auf. Die
von der Klägerin gegen diese Bescheide mit der Begründung erhobenen Widersprüche,
eine Erstattungspflicht bestehe nicht, weil sie wegen der Vielzahl krankheitsbedingter
Fehltage in 1999, 2000 und 2001 zur Kündigung aus wichtigem Grund mit sozialer
Auslauffrist berechtigt gewesen sei und die minimale Abfindung von 2.400,00 DM im
Hinblick auf die Eigenkündigung der N. auch nicht eine Erstattungspflicht rechtfertige,
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2003 zurück.
Nach Klageerhebung am 20.10.2003 hat die Beklagte am 22.10.2003 und 28.10.2003 -
ebenfalls nach vorheriger Anhörung - für die Zeiträume vom 01.10.2002 bis 31.12.2002
und vom 01.01.2003 bis 28.02.2003 Erstattungsbescheide über die Beträge von
3.490,85 EUR und 2.240,98 EUR erlassen und die dagegen von der Klägerin
erhobenen Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003 als unbegründet
zurückgewiesen.
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Die von der Klägerin dagegen am 07.01.2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht
(SG) mit dem bereits anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden.
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Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, sie sei auch wegen häufiger
Kurzerkrankungen zur Kündigung der N. berechtigt gewesen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Bescheide vom 01.04.2003 und 23.07.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.09.2003 sowie die Bescheide vom 22.10.2003 und
28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2003 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
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Das SG hat eine Stellungnahme des Betriebsarztzentrums P GmbH eingeholt sowie die
N. als Zeugin vernommen und mit Urteil vom 21.02.2005 die angefochtenen Bescheide
aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Eine Erstattungspflicht besteht nicht.
Gemäß § 147 a Abs. 1 SGB III erstattet der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose
innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124
Abs. 1 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, der Bundesagentur vierteljährlich das
Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen
unter den in der Vorschrift weiter genannten Voraussetzungen. Die Erstattungspflicht tritt
jedoch nicht ein, wenn der Arbeitgeber z.B. darlegt und nachweist, dass der Arbeitslose
das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und weder eine Abfindung noch eine
Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erhalten oder zu beanspruchen hat (§ 147 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III). Durch Vorlage
des Kündigungsschreibens der Arbeitnehmerin vom 19.04.2001 ist nachgewiesen, dass
diese ihr Arbeitsverhältnis selbst zum nächstmöglichen fristgerechten Termin gekündigt
hat, den die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag als den 31.05.2001 bestätigt hat.
Dies entspricht auch der in der Arbeitsbescheinigung angegebenen Kündigungsfrist von
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einem Monat zum Monatsende. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin N war zu
diesem Zeitpunkt noch nicht von einer Abfindung die Rede, sondern ausschlaggebend
für die von ihr ausgesprochene Kündigung war, dass sie sich gesundheitlich nicht mehr
in der Lage sah, die Beschäftigung fortzusetzen. Die Klägerin selbst hatte in diesem
Zusammenhang eine Kündigung abgelehnt, und zwar wegen des besonderen
Kündigungsschutzes der Arbeitnehmerin als Schwerbehinderte. Auch eine Abfindung
wurde anlässlich der Aussprache der Kündigung durch die Zeugin N nach deren
Bekunden nicht angeboten, sondern sogar ausdrücklich abgelehnt. Es wurde auf deren
ausdrückliche Anfrage lediglich ein Monatsgehalt als eine Art Überbrückungsgeld
angeboten, dies allerdings erst nach Aussprache der Kündigung auf nochmaliges
Nachhaken der Arbeitnehmerin. Damit ist nach Ansicht der Kammer trotz der von der
Klägerin gezahlten 2.400,00 DM die Rechtsprechung des BSG, wonach jeder
ursächliche Beitrag des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
Anwendung des fraglichen Ausnahmetatbestandes ausschließt (vgl. z.B. Urteil vom
07.10.2004; Az.: B 11 AL 5/04 R) vorliegend nicht anwendbar. Zum einen war nämlich
die Zahlung nicht ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum
anderen hat es sich im Hinblick auf die von der Arbeitnehmerin zurückgelegte
Beschäftigungszeit bei der Klägerin von fast 28 Jahren um einen derart geringfügigen
Betrag gehandelt, dass er nicht als Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung
wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen werden kann. Der Sinn der
Norm erfordert es nämlich, dass es sich um Abfindungen oder Vorteile von beachtlichem
Wert handelt, die zumindest im unteren Bereich üblicher Abfindungen liegen (Rolfs in
Gagel, SGB III, 22. Ergänzungslieferung, § 147 a Rdn. 143). Die der Zeugin N gewährte
Zahlung hat, bezogen auf die zurückgelegte Beschäftigungszeit, nicht im entferntesten
den Charakter einer Abfindung, sondern entspricht vom Wert her eher einer
Jahressonderzahlung, wie sie Arbeitgeber z.B. als Anerkennung für die geleisteten
Dienste gewähren."
Gegen das ihr am 09.03.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.03.2005
Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Ausnahmeregelung des § 147 a Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) komme regelmäßig
nur dann zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des
Arbeitnehmers beendet worden sei, ohne dass der Arbeitgeber durch eine Abfindung,
Entschädigung oder ähnliche Leistung sein Interesse an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht habe. Die Erstattung solle folglich nur dann
eintreten, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses außerhalb des
Verantwortungsbereichs des Arbeitgebers liege, also völlig ohne sein Zutun
stattgefunden habe. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass N. das Arbeitsverhältnis
selbst gekündigt habe. Sie habe jedoch wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten und zwischen Kündigung und Abfindung
bestehe auch ein ursächlicher Zusammenhang, weil die Abfindung ohne Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht gezahlt worden wäre. Die nicht sonderlich hohe
Abfindung vermöge daran nichts zu ändern, denn es könne nicht sein, dass ein
Arbeitgeber, der aufgrund geschickter Verhandlungsführung nur eine geringe Abfindung
zu zahlen brauche, von der Erstattungspflicht zu Lasten der Solidargemeinschaft befreit
werde. Auch der Befreiungstatbestand des § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III komme
nicht zur Anwendung, weil die Klägerin nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund
berechtigt gewesen sei. N. habe nach dem Gutachten des Arztes der Beklagten ihre
Tätigkeit bei der Klägerin fortsetzen können.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.02.2005 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und auch den Befreiungstatbestand der
Erstattungspflicht gemäß § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III für gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der die N. betreffenden Verwaltungsakte der
Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die angefochtenen
Bescheide aufgehoben, weil die Klägerin nicht zur Erstattung des der N. vom
01.04.2002 bis 28.03.2003 gezahlten Alg und der entsprechenden Beiträge in Höhe des
Gesamtbetrages von 12.608,21 EUR verpflichtet ist. Die Erstattungspflicht der Klägerin
tritt nach § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht ein, weil N. das Arbeitsverhältnis
durch Kündigung beendet und die 2.400,00 DM nicht "wegen der Beendigung" des
Arbeitsverhältnisses erhalten hat.
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Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils, denen er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und
Rechtslage anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere hat
das SG zutreffend ausgeführt, dass die Zahlung der 2.400,00 DM nicht ursächlich für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses der N. war.
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Das Vorbringen der Beklagten in der Berufung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar
kann ihr zugestimmt werden, dass der N. die 2.400,00 DM von der Klägerin ohne die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gezahlt worden wären. Damit ist jedoch
entgegen der Ansicht der Beklagten ein Ursachenzusammenhang nicht nur nicht
offenkundig, sondern überhaupt nicht feststellbar. Denn zwischen der Beendigung und
der Leistungsgewährung muss ein kausaler Zusammenhang in dem Sinne der
sozialrechtlichen Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung bestehen, um die
Erstattungspflicht eintreten zu lassen (vgl. Brand in: Niesel, SGB III, § 147 a, Randnr. 34
m.w.N.). Nach dieser geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung sind von den
Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache oder
Mitursache unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur diejenigen Bedingungen
anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt
wesentlich mitgewirkt haben (BSGE 61, 127, 129; 63, 272, 278). Vorliegend lässt sich
nicht feststellen, dass die Zahlung der 2.400,00 DM zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses der N. wesentlich mitgewirkt hat. Die Zeugin N. hat zum einen
glaubhaft ausgesagt, dass vor der Kündigung durch sie von einer Abfindung keine Rede
gewesen sei. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre und die Klägerin die
Zahlung von 2.400,00 DM für den Fall der eigenen Kündigung durch N. in Aussicht
gestellt hätte, ließe sich zum anderen nicht feststellen, dass N. im Wesentlichen wegen
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der Zahlung der 2.400,00 DM gekündigt hätte. Dagegen sprechen der geringe Betrag,
der keinen Anreiz für die Kündigung darstellen konnte, sowie der Umstand, dass die N.
aufgrund ärztlicher Empfehlung glaubte, aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit
nicht mehr verrichten zu können.
Ist somit die Klägerin von der Erstattungspflicht gemäß § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB
III befreit, kam es auf das fragliche Vorliegen des Befreiungstatbestandes der Nr. 5 der
genannten Vorschrift oder anderer Befreiungstatbestände nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG und der entsprechenden
Anwendung der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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