Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.10.2009

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Landessozialgericht NRW, L 12 B 22/09 AL
Datum:
01.10.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 22/09 AL
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 15 (9) AL 114/08
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Aachen vom 30.04.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es
abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E zu
bewilligen, denn das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden und umfassenden Gründe der
erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage
zu eigen macht.
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Auch das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner
abweichenden Entscheidung. Entgegen seiner Auffassung stellt die Formulierung der
Beklagten im Schreiben vom 05.08.2008, von weiterer Beitreibung abzusehen, sehr
wohl eine nachträgliche Genehmigung der Zahlung des Arbeitsentgelts durch die
ehemalige Arbeitgeberin an den Kläger und nicht nur ein Absehen einer zwangsweisen
Durchsetzung der Erstattungsforderung dar. Abgesehen davon, dass die
Geltendmachung einer Forderung unter gleichzeitigem Hinweis darauf, sie aber letztlich
nicht zwangsweise beitreiben zu wollen, wenig Sinn macht, ist eine Erklärung in dem
Zusammenhang, in dem sie gemacht worden ist, zu verstehen und auszulegen. In dem
Zusammenhang fällt auf, dass der Kläger die Formulierung der Beklagten unvollständig
wiedergibt. Denn in ihrem an die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers gerichteten
Schreiben vom 05.08.2008 hat sie ausgeführt, aufgrund des dortigen Schreibens vom
30.07.2008 von weiteren Beitreibungen abzusehen. Im Schreiben vom 30.07.2008 hatte
die ehemalige Arbeitgeberin erklärt, die Zahlungen an den Kläger erbracht zu haben,
bevor sie von dem Anspruchsübergang, von dem sie erstmals am 29.05.2008 gehört
habe, Kenntnis hatte. Angesichts dessen kann die Erklärung der Beklagten nur
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dahingehend verstanden werden, dass sie gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin
keine Forderungen mehr geltend macht und damit letztlich die Zahlungen des
Arbeitsentgelts an den Kläger genehmigt hat.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der darüber hinaus vom
Kläger vertretenen Ansicht, mit der Genehmigung der Zahlung habe die Beklagte ein
unzulässiges Rechtsgeschäft zu Lasten des Klägers getätigt, dass möglicherweise das
Ergebnis eines kollusiven Zusammenwirkens von Beklagter und ehemaliger
Arbeitgeberin zum Nachteil des Klägers sei. Dieser Vortrag macht deutlich, dass der
Kläger die Rechtslage verkennt. Bei der gegebenen Sachlage steht die Beklagte
potentiell zwei Schuldnern gegenüber, nämlich der ehemaligen Arbeitgeberin des
Klägers einerseits, die trotz eines geltend gemachten Anspruchsübergangs eine
Zahlung an den Kläger vorgenommen hat, und dem Kläger andererseits, der für den
gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt erhalten hat. Bei dieser
Konstellation gewährt die Rechtsprechung der Beklagten in der Sache die Auswahl des
Schuldners. Begründet wird diese Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass durch
die Genehmigung eine dem öffentlichen Recht entsprechende Vermögenslage
hergestellt werde, wobei eine besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers, also hier
des Klägers, nicht erkennbar sei, da er Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld regelmäßig
in der Kenntnis, dass ihm eine Doppelleistung nicht zu stehe, erhalten habe und sich
sein Arbeitslosengeldanspruch nach Durchsetzung des Erstattungsanspruchs der
Beklagten aus Abs. 3 Satz 2 wieder um den Erstattungszeitraum verlängere (vgl. hierzu
Düe in Niesel, Kommentar zum SGB III, 4. Auflage 2007, § 143 Anm. 44 m.w.N. zur
einschlägigen Rechtsprechung des BSG). Nach dieser Rechtsprechung setzt die
Genehmigung auch keinen Versuch der Beklagten voraus, die übergegangene
Forderung zunächst gegen den Arbeitgeber geltend zu machen. Ausgeschlossen sei
die Genehmigung nur in den Fällen unzulässiger Rechtsausübung (Düe in Niesel,
a.a.O. Rdz. 45). Für letzteres bestehen grundsätzlich keine Anhaltspunkte, da die
Geltendmachung einer Erstattungsforderung bei doppeltem Erhalt des Zustehenden
keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) darstellen kann.
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Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG,
127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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