Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.04.2009

LSG NRW: erlass, zusage, bevollmächtigung, zugang, rechtsschutz, geldleistung, ermessen, rechtskraft, hauptsache, rechtsmittelbelehrung

Landessozialgericht NRW, L 7 B 54/09 AS
Datum:
01.04.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 54/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 11 AS 113/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 19.01.2009 geändert. Es wird festgestellt, dass
sich das Ausgangsverfahren S 11 AS 113/08 ER hinsichtlich des
Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Erklärung
der Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.01.2009 erledigt hat. Im
Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerden der Antragstellerin haben keinen Erfolg.
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Hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hätte es durch das Sozialgericht (SG) lediglich einer Kostenentscheidung
gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedurft. Die Antragstellerin hat
mit Schriftsatz vom 08.01.2009 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die
beantragten Leistungen ihrem Konto gutgeschrieben waren und die Antragsgegnerin
sich in der Folgezeit geweigert hatte, die außergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
Dahingehend sind ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 08.01.2009 auszulegen. Diese
Auslegung steht im Einklang mit den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz
vom 04.02.2009. Im Rahmen der Beschwerde trägt die Antragstellerin selbst vor, das
Verfahren für erledigt erklärt zu haben, verbunden mit dem Antrag, der Antragsgegnerin
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des SG ist jedoch
nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen
gegen Kostengrundentscheidungen gemäß § 193 SGG. Die insoweit unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung des SG führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Damit ist es
dem Senat verwehrt, die Kostenentscheidung des SG im Rahmen der von der
Antragstellerin eingelegten Beschwerde abzuändern, obwohl es durchaus billigem
Ermessen entsprochen hätte, der Antragsgegnerin zumindest teilweise die
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erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Zwar
waren die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie das SG
zutreffend ausgeführt hat, bereits zum Zeitpunkt des Antrages am 05.11.2008 nicht mehr
gegeben, weil die begehrte Leistung der Antragstellerin am 04.11.2008 auf dem Konto
gutgeschrieben war.
Zur Überzeugung des Senats hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedoch Anlass
gegeben, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Bereits am 20.10.2008 sagte sie der
Antragstellerin zu, die Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens weiter zu
bewilligen (Vermerk der Antragsgegnerin vom 28.10.2008). Eine weitere Vorsprache
erfolgte am 27.10.2008, in der die Antragstellerin auf die Zusage hinwies (Vermerk der
Antragsgegnerin vom 27.10.2008). Nach diesem Vermerk wurde der Antragstellerin eine
abschließende Bearbeitung für den 28.10.2008 versprochen.
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Ein Eingang der Zahlung auf dem Konto der Antragstellerin lag bis zum 03.11.2008
immer noch nicht vor. Da die Antragstellerin lediglich Leistungen bis Ende September
2008 bezogen hatte, war die Bevollmächtigung Ihres Rechtsanwaltes am 03.11.2008
auch sachgerecht. Ob die Antragstellerin, sofern sie sich am 04.11.2008 einen
Kontoauszug hätte ausdrucken lassen, die am 04.11.2008 erfolgte Überweisung hätte
erkennen können, ist zumindest fraglich. Dies setzt voraus, dass die Überweisung der
Antragsgegnerin am 04.11.2008 zum Zeitpunkt eines etwaigen Ausdrucks des
Kontoauszuges bereits gutgeschrieben war. Schließlich lässt sich den Akten auch nicht
entnehmen, dass der Zugang des Bewilligungsbescheides vom 29.10.2008 bereits am
04.11.2008 oder zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Vielmehr trägt die
Antragstellerin vor, dass der Bescheid noch später als die Geldleistung eingetroffen sei.
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Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hat ebenfalls keinen
Erfolg. Sie ist unbegründet. Denn bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am
05.11.2008 fehlten die hinreichenden Erfolgsaussichten bezüglich des Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Unstreitig erfolgte die Gutschrift unter dem
04.11.2008.
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Soweit sich die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrages auf
Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren richtet, werden Kosten im
Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO);
im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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