Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2007
LSG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, untätigkeitsklage, sicherheitsleistung, beschwerdeschrift, verschulden, herausgabe, anweisung, glaubhaftmachung, sozialhilfe, form
Landessozialgericht NRW, L 20 B 21/07 AY
Datum:
13.07.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 21/07 AY
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 13 AR 1/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 12.02.2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
I.
2
Der 1975 geborene Kläger ist ivorischer Staatsbürger. Er bezieht seit dem 04.11.2002
von der Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese
werden seit dem 01.03.2007 auf der Grundlage des § 2 AsylbLG gewährt. Am
06.08.2004 wurde der Kläger in L im Rahmen eines Polizeieinsatzes wegen
Ladendiebstahls aufgegriffen. Bei der erfolgten Durchsuchung durch die Polizei wurden
bei ihm 595 EUR Bargeld aufgefunden und sichergestellt. Mit Schreiben vom
19.08.2004 erbat die Beklagte vom Polizeipräsidium L die Überweisung des
sichergestellten Bargeldes, das auf der Grundlage des § 7a S. 1 AsylbLG als
Sicherheitsleistung des Leistungsberechtigten beansprucht werde. Mit einem ebenfalls
an das Polizeipräsidium L gerichteten Schreiben vom 06.09.2004 widersprach der
rechtsanwaltlich vertretene Kläger der Beschlagnahme und forderte die Polizeibehörde
zur Herausgabe des Geldes auf. Er habe den beschlagnahmten Geldbetrag über einen
Zeitraum von sechs bis sieben Monaten aus den monatlichen Leistungen nach dem
AsylbLG in Höhe von 209 EUR angespart.
3
Mit Schreiben vom 22.10.2004 lehnte es die Beklagte in Beantwortung dieses
Schreibens ab, die aufgefundenen Geldmittel herauszugeben. Sofern eine andere
Rechtsauffassung vertreten werde, sei dieses Schreiben als Bescheid zu werten, gegen
den Widerspruch eingelegt werden könne.
4
Mit Schreiben vom 09.05.2005 beantragte der nunmehr von der jetzigen
Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger, die Sicherheitsleistung aufzuheben und
den Geldbetrag auszahlen. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom
30.05.2005 und übersandte den bisher geführten Schriftverkehr in der Angelegenheit
5
des Klägers. Die Angelegenheit müsse damit erledigt sein.
Am 12.04.2006 wiederholte der Kläger, weiterhin rechtsanwaltlich vertreten, seinen mit
Schreiben vom 09.05.2005 gestellten Antrag.
6
Mit Bescheid vom 22.05.2006 verwies die Beklagte darauf, dass gemäß § 7 AsylbLG
Einkommen und Vermögen vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz vom
Leistungsberechtigten aufzubrauchen seien. Das Widerspruchsschreiben des Klägers
vom 23.06.2006 wurde mit der in einem Aktenvermerk niedergelegten Begründung, die
Angelegenheit sei bereits mehrfach beantwortet worden, abgeheftet. Auf eine
Sachstandsanfrage der Bevollmächtigten des Klägers teilte die Beklagte mit, eine
andere Entscheidung könne nicht getroffen werden. Der Klageweg stehe
sebstverständlich offen.
7
Der Kläger hat sich am 20.10.2006 an das Verwaltungsgericht Köln gewandt und die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das ausweislich des anliegenden Klageentwurfs
beabsichtigte Klageverfahren beantragt. Das Verwaltungsgericht Köln hat den
Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.10.2006 an das zuständige Sozialgericht Köln
verwiesen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Klageentwurf vorgetragen,
diese sei als so genannte Untätigkeitsklage zulässig, da über die Eingabe des Klägers
nicht entschieden worden sei und die Beklagte eine Entscheidung auch ablehne.
8
Die Beklagte ist der Auffassung, die Herausgabe des als Sicherheitsleistung
vereinnahmten Bargeldes sei mit Bescheid vom 22.10.2004 zwischenzeitlich
bestandskräftig abgelehnt worden.
9
Mit Beschluss vom 12.02.2007 hat das Sozialgericht Köln die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der ablehnende Bescheid vom 22.04.2004 sei
bestandskräftig, da kein Widerspruch eingelegt worden sei. Im Übrigen sei aus nicht
verbrauchten Sozialhilfemitteln angespartes Geld als Vermögen anzusehen. Im
AsylbLG gelte keine Schongrenze, vielmehr sei jegliches Vermögen zunächst für den
Lebensunterhalt einzusetzen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den Bescheid
gemäß § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) zurückzunehmen und den
einbehaltenen Betrag auszuzahlen, da eine Rechtswidrigkeit nicht vorliege. Sonstige
Anspruchsgrundlagen für eine Herausgabe der 595 EUR seien nicht ersichtlich.
10
Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 15.03.2007 hat der Kläger vorgetragen, das
Sozialgericht habe die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu Unrecht
abgelehnt. Es sei nicht gerechtfertigt, im AsylbLG keine Schongrenze zu gewähren, da
die Leistungen ohnehin unter den Leistungen der Sozialhilfe lägen. Gelinge es einem
Berechtigten trotzdem, Geld anzusparen, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dieses
Geld müsse er zunächst einsetzen, bevor er Leistungen nach dem AsylbLG erhalte.
Dies verstoße gegen den Grundsatz des sozialen Rechtsstaats.
11
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.03.2007 nicht abgeholfen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt der
Prozessakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug
genommen, der der Entscheidung zu Grunde liegt.
13
II.
14
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ausweislich der Empfangsbestätigung
seiner Prozessbevollmächtigten ist der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 12.02.2007 dieser am 14.02.2007 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift
datiert zwar vom 14.03.2007, ist beim Sozialgericht ausweislich des Eingangsstempels
aber erst am 15.03.2007 (einem Donnerstag) eingegangen.
15
Die Monatsfrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist somit nicht gewährt worden,
auch ein rechtzeitiger Eingang der Beschwerdeschrift beim Landessozialgericht
(Eingang am 19.03.2007) ist nicht zu verzeichnen.
16
Die von dem Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu
gewähren, da die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 SGG nicht vorliegen. Danach ist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden
verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Senat lässt
dahinstehen, ob die Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG gewahrt ist. Jedenfalls sind die
Tatsachen zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung nicht im Sinne des § 67
Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht worden, d.h. es ist durch die
Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht glaubhaft gemacht worden, dass die
Beschwerdefrist ohne Verschulden des Klägers oder ohne ein ihm zuzurechnendes
Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8.
Auflage 2005, RdNr. 3e m.w.N.) nicht gewährt wurde.
17
Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten, die Beschwerdeschrift vom 14.03.2007 habe
nach ihrer Anweisung vorab per Telefax an das Sozialgericht gefaxt werden sollen, es
könne aber nicht festgestellt werden, ob die ansonsten bereits langjährig zuverlässig
arbeitende Mitarbeiterin die Anweisung ausgeführt habe, reicht zur Glaubhaftmachung
nicht aus. Der Auffordung zur weiteren Glaubhaftmachung und Benennung der
zuständigen Mitarbeiterin ist die Bevollmächtigte des Klägers nicht nachgekommen.
Vielmehr hat sie erklärt, es sei nicht aufklärbar, welche der beiden am betreffenden Tag
anwesenden Mitarbeiterinnen beauftragt worden sei. Die fraglichen Mitarbeiterinnen
sind nicht benannt worden. Auch hinsichtlich des konkreten Ablaufs ist trotz
entsprechender Aufforderung nicht vorgetragen worden.
18
Zwar kann sich ein Rechtsanwalt, wenn er eine zuverlässige Angestellte damit
beauftragt, einen unterschriebenen Schriftsatz noch am selben Tag per Fax an ein
bestimmtes Gericht zu senden, ohne Kontrolle auf die Einhaltung dieser Weisung
verlassen (Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., RdNr. 8c m.w.N.); die Ausführungen der
Bevollmächtigten des Klägers beschränken sich trotz Hinweises des Gerichts aber auf
eine abstrakt gehaltene Darlegung eben dieser Konstellation.
19
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten der angekündigten Klage weist der Senat darauf hin,
das die Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren als echte Untätigkeitsklage in
Form einer sog. Bescheidungsklage ausgestaltet ist, der im Klageentwurf angekündigte
Antrag hingegen entsprechend § 75 VwGO formuliert ist. Insoweit wäre ggf. eine
Umstellung des Antrags zu überdenken. Das Sozialgericht wird sodann die Zulässigkeit
und Begründetheit einer Untätigkeitsklage zu prüfen haben. Denn jedenfalls fehlt es an
einer (Widerspruchs-) Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers
mit Schreiben vom 23.06.2006 gegen den Bescheid vom 22.05.2006.
20
Die Bestandskraft des Bescheides vom 22.10.2004 ändert daran nichts. Auch einen
21
vom Sozialgericht erwogenen Antrag nach § 44 SGB X bzw. einen gegen die
Ablehnung gerichteten Widerspruch hatte die Beklagte zu bescheiden.
Materiellrechtlich wird lediglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verwiesen, wonach im Asylbewerberleistungsgesetz zulässigerweise kein
Schonvermögen anzuerkennen ist (BVerwG Beschluss vom 02.12.2004 - 5 B 108.04).
22
Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
23
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
24