Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2008
LSG NRW: wartezeit, witwenrente, datum, versicherungsverhältnis, erfüllung, tod, auflage, anteil, rechtskraft, versicherter
Landessozialgericht NRW, L 2 KN 146/08
Datum:
27.11.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 146/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 24 KN 288/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 13 R 1/09 BH
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dortmund vom 11.06.2008 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung von Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV).
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Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1938 geborenen und am 00.01.2004
verstorbenen F (Versicherter). Dieser war marokkanischer Staatsangehöriger. Vom
09.05.1961 bis zum 27.06.1997 war er in der Bundesrepublik Deutschland zur
knappschaftlichen sowie Rentenversicherung der Arbeiter beitragspflichtig beschäftigt
gewesen. Am 01.07.1977 kehrte er nach Marokko zurück, wo er bis zu seinem Tode
lebte. Am 28.06.1977 hatte er die Erstattung von Pflichtbeitragsanteilen aus der GRV
beantragt. Ebenfalls am 28.06.1977 hatte er bei der Teilzahlungsbank T die Gewährung
eines Kredits in Höhe der errechneten Beitragserstattung beantragt. Zur Sicherung
dieses Kredits trat er unter dem gleichen Datum seinen Erstattungsanspruch gegenüber
der GRV an die Teilzahlungsbank ab. Mit Bescheid vom 06.02.1978 wurden dem
Versicherten Pflichtbeitragsanteile zur GRV in Höhe von DM 17.446,20 erstattet. Ein
Anteil von DM 14.810,00 des Erstattungsbetrages wurde an die Teilzahlungsbank T
überwiesen. Der Differenzbetrag wurde zur Verfügung des Versicherten gestellt.
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Am 13.10.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente aus der GRV.
Mit Bescheid vom 21.02.2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Auf die Wartezeit
anrechenbare deutsche Versicherungszeiten seien nicht vorhanden. Die von dem
Versicherten entrichteten Pflichtbeiträge seien anteilig mit Bescheid vom 06.02.1978
erstattet worden. Versicherungszeiten nach dem 06.02.1978 seien nicht nachgewiesen
oder behauptet worden. Mit der Erstattung der Beiträge sei das Versicherungsverhältnis
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in der GRV endgültig aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Der dagegen erhobene
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2005 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat
die Klägerin ihr Begehren wiederholt.
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Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
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Mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin
habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente. Nach erfolgter
Beitragserstattung und fehlender neuer rentenrechtlicher Zeiten habe der Versicherte
die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt gehabt.
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Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf
Gewährung von Witwenrente weiter.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.11.2008 ist für die Klägerin niemand
erschienen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen
ist. Die Klägerin ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden. Dem Antrag vom 17.11.2008 auf Verlegung des Termins der
mündlichen Verhandlung brauchte der Senat nicht nachkommen. Erhebliche Gründe für
eine Terminsverlegung haben nicht vorgelegen. Zum Einen bestand nicht die
Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens der Klägerin im Termin. Zum Anderen hat
die Klägerin die mitgeteilte Erkrankung nicht durch eine ärztliche Bescheinigung
nachgewiesen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar 9. Auflage, § 110,
Rdnr. 4 b ff).
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Nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie geltend macht,
Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente zu haben.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente besteht nicht. Witwen, die nicht wieder
geheiratet haben, haben nach dem Tod des Versicherten Ehegatten Anspruch auf
Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46
Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - ). Der Versicherte hat nicht die
erforderliche allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt (§ 50 SGB VI). Nach § 50 Abs 1 SGB VI
beträgt die allgemeine Wartezeit 5 Jahre. Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche
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Kalendermonate mit Beitragszeiten haben bei dem Versicherten nicht mehr vorgelegen.
Aus den von ihm während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von
Mai 1961 bis Juni 1977 entrichteten Pflichtbeiträgen können keine Rechte mehr
hergeleitet werden. Diese Beiträge sind dem Versicherten 1978 anteilig rechtswirksam
erstattet worden. Der Versicherte hat am 28.06.1977 einen Erstattungsantrag gestellt.
Mit Erstattungsbescheid vom 06.02.1978 wurden ihm die für den Zeitraum 09.05.1961
bis 17.11.1961 und 17.01.1962 bis 27.06.1977 entrichteten Pflichtbeiträge anteilig in
Höhe einer Summe von insgesamt DM 17.446,20 erstattet. Durch diese
Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus
den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht
mehr (§ 210 Abs 6 SGB VI sowie § 1300 Abs 7 Reichsversicherungsordnung - RVO - ).
Andere rentenrechtliche Zeiten des Versicherten sind weder behauptet noch ersichtlich.
Die Annahme der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB
VI begünstigt die Klägerin nicht. Der verstorbene Versicherte hat bis zu seinem Tode
keine Rente bezogen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs 2 SGG). Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die
tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
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