Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2006

LSG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, auflage, verschulden, rechtskraft, sozialhilfe, datum

Landessozialgericht NRW, L 20 B 12/06 SO
Datum:
11.04.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 12/06 SO
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 35 SO 25/05
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 25.11.2005 aufgehoben. Die Beklagte trägt die
notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das
Beschwerdeverfahren.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat
(Nichtabhilfebeschluss vom 17.01.2006), ist begründet.
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Zwar ist dem Kläger, der seine Beschwerde trotz mehrfacher Aufforderungen bzw.
Erinnerungen nicht begründet hat und auch auf Drängen des Sozialgerichts keine
Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) = § 67 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), die belegen könnten, dass er
die Widerspruchsfrist ohne Verschulden nicht einzuhalten in der Lage war, wegen
Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 70 Abs.
2, 60 VwGO = §§ 84 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 67 SGG) nicht zu gewähren. Maßgeblich sind
für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zwar noch die
verwaltungsprozessualen Vorschriften, da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung für
die begehrte Leistungen noch die VwGO galt.
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Weitere Ausführungen hierzu sind jedoch entbehrlich, da der Beschluss des SG aus
formellen Gründen aufzuheben ist.
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Weist die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch als unzulässig zurück, weil
Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist, ist die dagegen erhobene zulässige ( BSG,
Urteil vom 12.10.1979, Az. 12 KR 19/78, BSGE 49, 85, 87) Klage unbegründet, wenn
keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen (vgl. etwa Leitherer in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage 2005, § 84 RdNr. 8; Schlegel in: Hennig u.a.,
SGG Loseblattsammlung Stand Oktober 2005, § 84 RdNr. 7; Rohwer-Kahlmann, SGG
Loseblattsammlung Stand Juni 2005, § 84 RdNr. 44). Die Frage des Nichtvorliegens der
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Voraussetzungen der Wiedereinsetzung ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu
prüfen (vgl. BSG, SozR § 162 SGG Nr. 95). Eine gesonderte Entscheidung im Sinne des
§ 67 Abs. Abs. 4 SGG ergeht nicht (so schon LSG NRW, Beschluss vom 21.10.1996, L 9
SAr 45/96; vgl. auch Rohwer-Kahlmann, a.a.O., RdNr. 45 a.E.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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