Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2009
LSG NRW: zwangsarbeit, einheimische bevölkerung, arbeitskraft, gegenleistung, arbeiter, arbeitsamt, litauen, arbeitsbedingungen, arbeitsstelle, ernährung
Landessozialgericht NRW, L 16 B 87/07 KR
Datum:
20.08.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 87/07 KR
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 16 KR 56/06
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 27./29.08.2007 wird der
Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2005
geändert. Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren zugrunde zu
legende Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für die Zeit vom 31.10.2006
bis zum 06.12.2006 18.674,55 Euro, für die Zeit vom 07.12.2006 bis zur
Erledigung durch Vergleich am 20.08.2007 12.735,75 Euro. Im Übrigen
wird die Beschwerde, soweit der für die Gerichtskosten maßgebliche
Streitwert betroffen ist, zurückgewiesen. Dieser Beschluss ergeht
gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Die Beklagte (d. Bekl.) wendet sich nur noch gegen einen Beschluss des Sozialgerichts
(SG) Münster, mit welchem dieses den Streitwert für das in der Hauptsache durch
Vergleich erledigte Klageverfahren auf 18.674,55 Euro festgesetzt hat.
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Die anwaltlich vertretene Klägerin (d. Kl.) betreibt eine psychiatrische Klinik und ist als
Vertragspartnerin d. Bekl. zur Behandlung von Versicherten berechtigt (§§ 108 ff. des
Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V)). Bereits seit 2003 behandelte sie die
bei d. Bekl. gesetzlich krankenversicherte K.K. insbesondere wegen paranoider
Schizophrenie und psychotischen Störungen. Die Beteiligten stritten sich seit Ende
2003 über die Berechtigung zur weiteren Behandlung der Versicherten im Krankenhaus.
Am 20. und 21.09.2004 berechnete d. Kl. gegenüber d. Bekl. insgesamt 18.674,55 Euro
für stationäre Behandlungen der Versicherten vom 23.12.2003 bis zum 11.03.2004.
Dem trat d. Bekl. entgegen und verweigerte die Kostenübernahme für die Zeit vom
24.12.2003 bis zum 15.02.2004. Ob und wann Zahlungen auf den nicht beanstandeten
Rechnungsteil erfolgten, ist aus den Akten nicht eindeutig zu erkennen;
Zahlungsvermerke für Beträge von 5.938,81 Euro erfolgten am 28.08.2006; ein dem
erkennenden Senat vorgelegter Zahlungsauftrag trägt dasselbe Datum nebst den
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einschlägigen Rechnungsnummern; jedoch wurden dem SG keine Zahlungsquittungen
oder beweiskräftige Belege über Höhe, Kontoinhaber und Verwendungszweck aus dem
Auszahlungs-Sachbuch d. Bekl. vorgelegt.
Am 31.10.2006 beanspruchte d. Kl. mit der an diesem Tage beim SG erhobenen Klage
von d. Bekl. den genannten Betrag von 18.674,55 Euro, reduzierte aber die
Klageforderung unter Erklärung einer teilweisen Erledigung am 05./06.12.2005 auf
12.735,74 Euro, nachdem d. Bekl. auf die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung von
5.938,81 Euro hingewiesen hatte. Hinsichtlich des streitigen Restbetrages haben sich
die Beteiligten durch Vergleich geeinigt: D. Bekl. leistete auf die streitige
Behandlungszeit weitere 7.800,00 Euro, während d. Kl. Beträge in Höhe von restlichen
4.935,74 Euro nicht weiter geltend machte.
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Mit Beschluss vom 20.08.2007 hat das SG unter Berücksichtigung der zuletzt für die
Restansprüche ausgeworfenen Zahlungsquote d. Kl. ein Drittel und d. Bekl. zwei Drittel
der Verfahrenskosten unanfechtbar (§ 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 158
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) auferlegt. Den Streitwert hat es auf
den ursprünglichen Klagebetrag von 18.674,55 Euro festgesetzt.
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Gegen letztgenannte Entscheidung wendet sich d. Bekl. mit ihrer Beschwerde vom
27./28.08.2007 und verweist darauf, dass sie schon vor Klageerhebung den Betrag von
5.938,81 Euro gezahlt habe, so dass nur noch der reduzierte Klageanspruch
Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Das SG hat der Beschwerde nicht
abgeholfen (Beschluss vom 12.09.2007).
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D.Bekl. beantragt,
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den Beschluss des SG Münster vom 20.08.2007 zu ändern und den Streitwert auf
12.735,74 Euro festzusetzen.
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D.Kl. beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie hält die Streitwertfestsetzung für zutreffend.
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Einen vom Senat angeregten Vergleich, sich auf der Basis des vom SG festgesetzten
Streitwertes zu einigen und eine andere Kostenquotelung vorzusehen, weil offenbar in
den Kostenbeschluss selbst nur Überlegungen zu dem zuletzt noch anhängigen
Streitgegenstand eingegangen und die Erledigungserklärung zu der anfänglichen
Klageeinschränkung in den Hintergrund getreten seien, haben die Beteiligten nicht
aufgegriffen. Insbesondere d. Kl. hat geäußert, zu einer einverständlichen Änderung der
Kostenquote bestehe kein Anlass; denn d. Kl. habe die fraglichen Überweisung
mangels ausreichender Angaben d. Bekl. nicht zuordnen können; nur deshalb sei es zur
überhöhten Klage gekommen.
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II.
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Die allein noch anhängige Streitwertbeschwerde ist nur zum Teil begründet.
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1. Das SG hat den Streitwert für das gerichtskostenpflichtige Verfahren (§ 183 S. 1, §
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197a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) gemäß § 1 Nr. 4, §§ 3 ff., 52, 63 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) zutreffend auf zunächst 18.674,55 Euro festgesetzt. Dies
ist der Betrag, der dem erkennbaren und bezifferten Klageinteresse d. Kl. bei
Klageerhebung entsprochen hat und nach welchem die Gerichtsgebühren für das
gesamte Verfahren abschließend und Rechtsanwaltsgebühren für den ersten
Verfahrensabschnitt (partiell) berechnet werden.
2. Soweit aber der Rechtsstreit von d. Kl. am 06.12.2006 teilweise für erledigt erklärt
worden ist, reduziert sich der für die Berechnung der Anwaltsvergütung maßgebende
Streitwert. Dies muss in der gerichtlichen Streitwertbestimmung seinen Niederschlag
finden. Zwar ist für die Festsetzung der Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren
nach § 197a SGG nur der Streitwert zum Zeitpunkt der Entstehung von Gerichtskosten,
d.h. zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs, entscheidend (vgl. hier § 52 Abs. 1
GKG und Nrn. 7110 und 7111 des Kostenverzeichnisses (KV) zum GKG). Spätere
Absenkungen des Streitwertes im Verfahren sind für die Bestimmung der Gerichtskosten
unerheblich; lediglich verfahrensrechtliche Entwicklungen (etwa bei Zurücknahme,
Anerkenntnis, Vergleich oder Erledigungserklärung) werden gerichtskostenrechtlich
durch Reduzierungsmöglichkeiten berücksichtigt (vgl. etwa Nr. 7111 KV zum GKG). In
Hinblick auf die Bestimmung des § 32 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG),
wonach die Festsetzung des (Gerichtskosten-)Streitwerts gemäß § 63 GKG auch für die
Festsetzung der Gebühren eines Rechtsanwaltes maßgebend ist (vgl. zur Bindung des
anwaltlichen Vergütungsanspruchs an die gerichtskostenrechtliche
Streitwertfestsetzung: Bundesver-fassungsgericht (BVerfG) in Neue Juristische
Wochenschrift (NJW) 2005, 2980 ff., insbes. Randnr. 17), besteht im Fall der Änderung
des Streitwertes, insbesondere nach Ermäßigung des Streitwerts durch
Klagebeschränkung, Teilanerkenntnis oder Teilvergleich, ein Rechtsschutzinteresse der
betroffenen Beteiligten an einer gestaffelten Streitwertfestsetzung, sofern diese
Beteiligten Rechtsanwaltskosten auszugleichen haben.
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Anders als bei der Berechnung von Gerichtskosten im erstinstanzlichen
sozialgerichtlichen Verfahren nach § 197a SGG, in welchem nach § 52 Abs. 1 und Nrn.
7110 und 7111 KV zum GKG lediglich eine einzige Gebühr als Berechnungsgröße
heranzuziehen und allenfalls zu reduzieren ist, berechnet sich die anwaltliche
Vergütung nach der Konzeption des RVG auch in Verfahren vor den Sozialgerichten
aus der Addition verschiedener Einzelgebühren, für deren Höhe in den
streitwertabhängigen Verfahren des § 197a SGG derjenige Streitwert maßgebend ist,
der im im Zeitpunkt seines Anfalls maßgebend ist. In Verfahren nach § 197a SGG fallen
für den Rechtsanwalt Wertgebühren (§ 3 Abs. 1 S. 2 RVG) an, die nach dem
Gegenstandswert (so der Sprachgebrauch des RVG; § 2 Abs. 1 RVG) berechnet
werden. Die Bestimmung des Gegenstandswerts ist nach § 32 Abs.1 RVG abhängig
von der Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren. Soweit eine
Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG erfolgt, ordnet § 32 Abs. 1 RVG an, dass die
Festsetzung grundsätzlich auch für die Gebühren eines Rechtsanwaltes wegen einer
Tätigkeit in diesem gerichtlichen Verfahren und wegen desselben Gegenstandes gilt.
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Demgemäß kann der Rechtsanwalt im Klageverfahren eine Verfahrensgebühr gemäß
Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses - VV - zum RVG (nach dem höchsten
Streitwert), weiterhin eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 oder 3105 VV (entsprechend
der Streitwert-höhe am Terminstage bzw. bei Eintritt der Sondertatbestände, vgl. nur
Gerold-Schmidt/ Müller-Rabe, RVG, Kommentar, 17.Aufl., 2006, VV Nr. 3104, Randnr
97), ggf. eine Einigungsgebühr (VV Nr. 1000) beanspruchen. Die Terminsgebühr kann
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(wie die Einigungsgebühr) niedriger sein als die Verfahrensgebühr.
Da im vorliegenden Verfahren mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs eine
Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs.1 Nr. 1 VV und die Einigungsgebühr nach VV Nr.
1000 anfallen, wird deren Höhe schon bei der Streitwertbestimmung des Gerichts zu
berücksichtigen sein. Ist der Streitwert in einzelnen Verfahrensabschnitten
unterschiedlich hoch (und kommt es darauf an), ist dies bei der Streitwertfestsetzung -
wie schon oben ausgeführt - zu beachten (so auch Gerold-Schmidt/Madert, a.a.O., § 32
RVG, Randnr. 63 a.E.). Daraus folgt, dass der Streitwert unterschiedlich hoch
festzusetzen ist, vorliegend mithin für den zweiten Verfahrensabschnitt ab dem
07.12.2006 auf 12.735,75 Euro.
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Hingegen verbleibt es für den ersten Teil des Klageverfahrens bei der vom SG
bestimmten Streitwerthöhe, die sich sowohl auf die Kostenfestsetzung nach dem GKG
als auch auf die Bestimmung der Verfahrensgebühr nach dem RVG auswirkt (18.674,55
Euro). Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
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Über einzelne Kostenansätze, wie sie von der Beklagten in das Streitwertverfahren
eingeführt worden sind, ist hingegen nicht zu entscheiden. Dies ist Sache des
Kostenfestsetzungsverfahrens, in dem der Urkundsbeamte des SG zunächst tätig zu
werden hat (§ 197 SGG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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