Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2010
LSG NRW (in den verkehr bringen, haftung des staates, bundesrepublik deutschland, körperliche integrität, körperliche unversehrtheit, strafkammer, beschwerde, antrag, angriff, gesetz)
Landessozialgericht NRW, L 10 (6) B 8/09 VG
Datum:
22.02.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 10 (6) B 8/09 VG
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 8 VG 23/09
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 01.10.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Die 1961 in N geborene Klägerin beansprucht im Klageverfahren als Geschädigte des
von dem Stolberger Pharmaunternehmen Grünenthal GmbH entwickelt und in Vertrieb
gebrachten Schlaf- und Beruhigungsmittel "Contergan" Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetzt (OEG).
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Sie gehört zu den nach Angaben der Conterganstiftung für behinderte Menschen
(www.conterganstiftung.de) etwa 5.000 Personen umfassenden Gruppe von Kindern,
deren Mütter während der Schwangerschaft das von der Grünenthal GmbH vertriebene
thalidomidhaltige Schlafmittel "Contergan" eingenommen hatten und die Ende der
1950er/Anfang der 1960er Jahre mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und
anderen Körperschäden zur Welt gekommen sind. Nach den heutigen Erkenntnissen ist
Contergan für die Fehlbildung der damals neugeborenen Kinder sowie für zahlreiche
Fehlgeburten verantwortlich. Die Klägerin bezieht nach ihren Angaben im Antrag
Conterganrente nach dem Gesetz über die Einrichtung einer Stiftung "Hilfswerk für
behinderte Kinder" (seit Oktober 2005 Conterganstiftung für behinderte Menschen,
ContStiftG, BGBl I, 2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2009, BGBl I S 1534)
sowie den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-
Schadensfällen vom 30.06.2009 (BAnz Nr 96, S 2313).
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Wegen der strafrechtlichen Verantwortung der Produktion bzw. des Vertriebs von
"Contergan" eröffnete die 1. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Aachen im Jahr
1968 gegen Heinrich N († 1987) und weitere verantwortliche Mitarbeiter der Grünenthal
GmbH das unter dem Az.: 1 KMs 1/68 geführte Hauptverfahren. Mit Beschluss vom
18.12.1970 stellte die Kammer nach 283 Verhandlungstagen und umfangreicher
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Beweisaufnahme mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153c
Strafprozessordnung (StPO in der damals geltenden Fassung) ein. Das Sozialgericht
(SG) hat den Einstellungsbeschlusses beigezogen und den Beteiligten in Ablichtung zur
Verfügung gestellt. Danach ist die Große Strafkammer entgegen der von verschiedenen
Sachverständigen zum Ausdruck gebrachten Zweifel davon ausgegangen, dass
Thalidomid generell geeignet sei, die körperlichen Missbildungen zu verursachen. Eine
vorsätzliche Gesetzesverletzung der Angeklagten sei, auch was den Bereich der
Missbildungen betreffe, nicht erwiesen. Ein Gelingen dieses Nachweises sei auch bei
Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht wahrscheinlich, zumal sämtliche gehörten
Wissenschaftler die Vorhersehbarkeit der Missbildungen mehr oder weniger eindeutig
verneint hätten. Mit Einschränkungen könne den Angeklagten der Vorwurf fahrlässig
strafbaren Verhaltens gemacht werden. Wegen der Ausführungen der großen
Strafkammer im Einzelnen nimmt der Senat auf den Einstellungsbeschluss Bezug. Die
Klägerin beantragte im März 2009 Leistungen nach dem OEG wegen ihrer Contergan-
Schädigung. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2009, bestätigt durch
Widerspruchsbescheid vom 12.05.2009 ab.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin, auch zur Begründung des
vorliegenden Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeführt, die
Voraussetzungen eines Angriffs im Sinne des § 1 Abs 1 S 1 OEG, wie auch diejenigen
der Sondervorschrift des § 1 Abs 2 Nr 2 OEG seien erfüllt. Die Voraussetzung des
tätlichen Angriffs könne auch durch Unterlassung erfüllt werden, wobei sich vorliegend
eine Garantenstellung der Firma Grünenthal GmbH aus Ingerenz ergebe. Es sei davon
auszugehen, dass zumindest der seinerzeitige wissenschaftliche Direktor und
Chefchemiker der Firma, Dr. N, um die Gefährlichkeit seines Tuns gewusst habe, denn
dieser sei während des zweiten Weltkriegs Stabsarzt und stellvertretender Direktor des
Instituts für Fleckfieber- und Virusforschung gewesen und habe als solcher für
medizinische Experimente KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiter als Versuchspersonen
missbraucht. Er habe sich mit Experimenten ausgekannt. Auch sei die Gefahr für Leib
und Leben der Klägerin mit gemeingefährlichen Mitteln hervorgerufen worden. Die
Rechtsprechung des BSG sei zu eng, wenn eine feindliche Aktion ohne Rücksicht auf
den Erfolg gefordert werde. Der Zusatz "feindliche Aktion" sei ein "superfluum", dass der
lateinischen Regel "superfluum nocet" unterfalle. Das OEG sei im Übrigen
verfassungswidrig, weil es eine Haftung des Staates für eigenes Unrecht nicht vorsehe.
Ein solches eigenes Unrecht der Bundesrepublik Deutschland aus Unterlassung liege
aber vor, denn diese sei ihrer Verpflichtung, die Menschenwürde zu schützen, nicht
nachgekommen. Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, dass der international gesuchte
Kriegsverbrecher Dr. N zumindest nicht in der Position hätte tätig werden können, in der
er tatsächlich tätig geworden sei. Darüber hinaus habe sie versäumt, die
Arzneimittelentwicklung und Arzneimittelproduktion ausreichend zu überwachen.
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Das SG Köln hat mit Beschluss vom 01.10.2009 den Antrag der Klägerin auf
Bewilligung von PKH unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide mangels
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.
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Die Klägerin hat gegen den ihr am 07.10.2009 zugestellten Beschluss am 13.10.2009
Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug
genommen. Sie hat auf die Härteregelung des § 10a OEG hingewiesen. Das SG gehe
auf ihre Argumentation nicht ein und übernehme blind die Ansicht des Beklagten.
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Der mit der Sache vorbefasste 6. Senat hat die1973 von Regierungsdirektor Dr. Böhm
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erstellte Monographie mit dem Titel "Die Entschädigung der Contergan-Kinder" zum
Verfahren beigezogen und der Klägerin zur Verfügung gestellt.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht
unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide abgelehnt, der Klägerin zur
Durchführung des Klageverfahrens PKH zu bewilligen.
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Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung
(ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn der Rechtsstandpunkt der
Klägerin mindestens vertretbar bzw ein günstiges Beweisergebnis nicht
unwahrscheinlich ist. Eine gewisse Erfolgsaussicht in diesem Sinne sieht der Senat
nicht, denn die Klägerin ist nicht Opfer einer Gewalttat iS des 1 OEG geworden.
Versorgungsleistungen nach § 10a OEG kann sie nicht beanspruchen.
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Die Klägerin ist (als nasciturus) nicht Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen
Angriffs im Sinne des § 1 Abs 1 OEG geworden. Als tätlicher Angriff im Sinne dieser
Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines
anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 9
VG 3/02 R in SozR 4 /800 § 1 Nr. 5 mwN Juris Rn 13, ständige Rechtsprechung des
erkennenden Senats: Urteile vom 21.05.2008, L 10 VG 6/07und vom 25.11.2009, L 10
VG 3/09). In aller Regel wird die Angriffshandlung den Tatbestand einer - versuchten
oder vollendeten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben iS der §§ 211 ff
Strafgesetzbuch (StGB) oder gegen die körperliche Unversehrtheit iS der §§ 223 ff StGB
erfüllen. Deshalb ist - für den inneren Tatbestand (Vorsatz) - in der Regel auch das
Wissen und Wollen des strafrechtlich relevanten Erfolges (Verletzung, Tötung) von
Belang. Daneben sind aber auch Begehungsweisen denkbar, bei denen kein derartiger
Erfolg angestrebt wird (vgl BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 22 S 100 mwN,
Bedrohung mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe). Allein die Produktion
und der Vertrieb des Medikaments "Contergan" erfüllen vorliegend jedoch nicht den
Tatbestand des § 1 Abs 1 OEG. Auch wenn sich "durch das in den Verkehr Bringen"
des möglicherweise nicht in ausreichenden Versuchen und Studien getesteten
Medikaments "Contergan" bzw. des Wirkstoffs Thalidomid eine Gefahrenlage für die das
Medikament einnehmenden Personen verwirklicht hat, so fehlt es doch an der
unmittelbaren feindlichen Ausrichtung gegen diesen Personenkreis bzw. der
Leibesfrucht der das Medikament einnehmenden Mutter. Der Hinweis der Klägerin, die
Rechtsprechung des BSG sei zu eng, weil hier eine feindliche Aktion (das BSG spricht
insoweit von "feindselige Willensrichtung") ohne Rücksicht auf den Erfolg gefordert
werde, geht fehl. Erster Anknüpfungspunkt ist nicht der Erfolg bzw. der Schaden.
Vielmehr bezeichnet der tätliche Angriff als entscheidendes Merkmal des nach § 1 Abs
1 OEG vorausgesetzten schädigenden Vorgangs das erste Glied der
opferentschädigungsrechtlichen Kausalkette. Der vorsätzliche, rechtswidrige, tätliche
Angriff iSd 1 OEG erfolgt in "feindseliger Willensrichtung". Die "feindselige
Willensrichtung" ist insoweit gerade nicht, wie die Klägerin meint, ein "superfluum". Eine
Bewertung, die sie nach der vermeintlichen Rechtsregel "superfluum nocet / etwas
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Überflüssiges schadet" vornimmt (nach der Rechtsregel "superflua non nocent" schadet
Überflüssiges gerade nicht) und mit der sie "die feindselige Willensrichtung" als ein
überflüssiges und unschädliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in Frage stellt.
Durch die "feindselige Willensrichtung" wird nachgerade das Wissen und Wollen des
strafrechtlich relevanten Erfolgs verdeutlicht. Insoweit passt schon eher die lateinische
Rechtsregel: "Superfluum non est, quod ad declarationem ponitur" (Was zur Erläuterung
hinzugefügt wird, ist nicht überflüssig). Ein vorsätzlicher, auf die körperliche Integrität der
Klägerin abzielender schädigender Vorgang ist nicht nachgewiesen. Vielmehr hat sich
ein über ein fahrlässiges Verhalten hinausgehendes vorsätzliches Handeln der
Verantwortlichen der Firma Grünenthal in dem umfangreichen strafgerichtlichen
Vorverfahren gerade nicht feststellen lassen. Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass
die Angeklagten eine Schädigung durch das Präparat Contergan billigend in Kauf
genommen haben, ergeben sich aus den Ermittlungen der Großen Strafkammer gerade
nicht. Es lässt sich auch für den Senat nach jetzt weiteren vierzig Jahren und mehr als
fünfzig Jahren nach der Entwicklung von Contergan nicht feststellen, inwieweit die
damals Angeklagten vorhersehbar an der Verursachung der Missbildungen mitgewirkt
haben. Insoweit müssten sie mit der Möglichkeit, nach der Contergan-Einnahme
könnten die gesundheitlichen Schäden entstehen, positiv gerechnet haben. Dies liess
sich nicht nachweisen. Ein anderes Beweisergebnis hält der Senat nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand für unwahrscheinlich und die Erfolgschance im
vorliegenden Verfahren für eine entfernte. Insoweit macht der Senat sich die
Ausführungen in dem den Beteiligten zur Verfügung gestellten Einstellungsbeschluss
der ersten großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 18.02.1970 zu eigen. Der
Senat hat keine Bedenken, die Wertungen der großen Strafkammer zum Verschulden
der Angeklagten zu übernehmen und urkundsbeweislich zu verwerten (zur
Bezugnahme auf veröffentlichte Strafurteile des BGH im sog Holzschutzmittelprozess:
BSG, Urteil vom 28.04.1999, B 9 VG 7/98 R in Juris Rn 18f). Weitere Beweismittel, die
die die Beweiserhebungen im damaligen Strafverfahren in Frage stellen und die den
Nachweis der vorsätzlichen Schädigung zur vollen richterlichen Überzeugung des
Sozialgerichts erbringen könnten, hat die Klägerin nicht angeführt.
Fehlt vorliegend die unmittelbare vorsätzliche (feindliche) Ausrichtung auf andere
Menschen iSd § 1 Abs 1 OEG, so sind unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Nrn 1
und 2 OEG auch mittelbare, durch die Herbeiführung bestimmter Gefahrenlagen
eingetretene Schädigungen in den Schutzbereich des OEG einbezogen. Insoweit
kommt die "vorsätzliche" Beibringung von Gift iS des § 1 Abs 2 Nr 1 OEG als
Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch nicht in Betracht. Aber auch § 1
Abs 2 Nr 2 OEG knüpft an das Vorliegen eines mit gemeingefährlichen Mitteln
begangenen Verbrechens an, die zwar nicht gegen eine Person gerichtet sein muss,
sondern - insoweit reicht Fahrlässigkeit aus - das die Gefahr von Personenschäden
begründet. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich bei der Entwicklung bzw.
Herstellung des Medikaments "Contergan" um ein (vorsätzliches) Verbrechen gehandelt
haben muss, durch das fahrlässig eine Gefahrenlage für Dritte geschaffen wurde. Eine
vorsätzliche Gesetzesverletzung und damit ein Verbrechen iS des § 1 Abs 2 OEG ist,
wie bereits dargelegt gerade, nicht erwiesen.
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Ein dem Schutzzweck des § 1 OEG entsprechendes, dem vorsätzlichen rechtswidrigen
tätlichen Angriff gleichstehendes "staatliches Unterlassen im Sinne eines eigenen
vorsätzlichen Unrechts" sieht der Senat nicht. Die angeführten, nicht näher dargelegten
verfassungsrechtlichen Bedenken liegen fern. Für "eigenes Unrecht" haftet der Stadt
nach staatshaftungs- und amtshaftungsrechtlichen Gesichtspunkten. Das sieht so auch
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die Klägerin, was ihr allerdings nicht ausreichend ist.
Scheidet der Anspruch nach dem OEG aus, weil die Voraussetzungen des § 1 OEG
nicht gegeben waren, so braucht der Senat die weitere Rechtsfrage nicht zu klären, ob
die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2009 bedürftig iS des § 10a Abs
1 Nr 2 OEG war und insbesondere, ob neben den Leistungen der Grundsicherung die
Conterganrente (möglicherweise auch nur anteilig), deren Höhe die Klägerin nicht
angegeben hat, zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu §§ 22, 21 Abs 2 S 2 ContStiftG). Der
Senat weist insoweit auch auf die Vorschrift des § 5 OEG hin, wonach gesetzliche
Schadensersatzansprüche auf das nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergehen.
Auf weitere Schadensersatzansprüche gegen die Grünenthal GmbH hat die Mutter der
Klägerin mit dem Antrag auf Leistungen nach dem ContStiftG verzichtet. Damals waren
die Beteiligten hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes in § 11 des Vertrages vom
10.04.1970 (abgedruckt in der Monographie Dr. Braun, Seite 140) iVm der Erklärung der
Grünenthal GmbH vom 09.12.1970 (abgedruckt in der Monographie Dr. Braun, Seite
147) davon ausgegangen, dass Forderungen von Trägern übergeleiteter Ansprüche
nicht zu erwarten sind. Insoweit regelt § 23 ContStiftG auch den Ausschluss
übergeleiteter Ansprüche gegen die Grünenthal GmbH. Dies könnte dem geltend
gemachten Annspruch nach dem OEG entgegenstehen, denn die Klägerin soll nach
Sinn und Zweck des OEG mit den Leistungen nach diesem Gesetz (Grundrente gemäß
§ 31 Bundesversorgungsgesetz) und denen des Schädigers (hier aus der Stiftung) nicht
doppelt entschädigt werden. § 21 Abs 2 S 2 ContStiftG spricht ausdrücklich an, dass für
Renten die Leistungen in Höhe der Grundrente nach dem BVG außer Betracht bleiben.
Mit der weiteren Versorgung in Höhe der Grundrente nach dem OEG iVm dem BVG
beansprucht die Klägerin neben der Conterganrente eine doppelte Grundrente.
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Soweit die Klägerin das Verfahren fortführt, wird das SG zu beachten haben, dass nach
§ 4 OEG das Land zuständig ist, in welchem die Schädigung eingetreten ist. Es wird
insoweit zu klären haben, wo die Mutter der Klägerin in der Frühphase der später in
München geborenen Klägerin das Medikament "Contergan" eingenommen hat.
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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§
177 SGG).
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