Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.09.2009
LSG NRW (kläger, 1995, entschädigung, gutachten, sgg, anerkennung, rücknahme, unfall, vorschuss, begründung)
Landessozialgericht NRW, L 2 KN 271/08 U
Datum:
10.09.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 271/08 U
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 18 KN 140/08 U
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.12.2008 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist Anerkennung und Entschädigung von Folgen der Arbeitsunfälle am
05.03.1975 und 03.11.1978 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
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Der am 00.00.1950 geborene Kläger ist Schwerbehinderter im Sinne des
Schwerbehindertenrechts mit einem Grad der Behinderung von 90 und den
Merkzeichen aG, B (Bescheid Versorgungsamt H vom 17.03.2004).
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Am 05.03.1975 geriet er gemäß seinen Angaben gegenüber dem Heilgehilfen als Hauer
unter Tage auf der Zeche M in X beim Vorziehen einer Bühne mit dem rechten Knöchel
zwischen Bühne und Haufwerk. Er erlitt dabei eine Hautwunde oberhalb des rechten
Knöchels (Auszug aus dem Verbandbuch der Zeche M/X, 13.08.1993). Bei der
Untersuchung durch Dr. K in S am 06.03.1975 wurden bei freier Beweglichkeit eine
livide Schwellung und zwei kleine oberflächliche Schürfwunden im Bereich des rechten
Außenknöchels festgestellt. Der Röntgenbefund des rechten Sprunggelenks in 2
Ebenen ergab keinen Anhalt für eine frische Fraktur.
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Diagnostiziert wurden Prellung sowie Schürfwunden rechtes Sprunggelenk. Die
Arbeitsunfähigkeit wurde für 3 Tage festgestellt. Am 10.03.1975 fuhr der Kläger wieder
an.
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Am 03.11.1978 erlitt er unter Tage beim Entfernen des Ortsbrustnetzes durch Steinfall
aus der Ortsbrust die Prellung des linken Oberarms mit Adduktorensyndrom rechts bei
Schmerzen in der rechten Leistengegend und dem linken Oberarm. Nach
Arbeitsunfähigkeit vom 06. bis zum 09.11.1978 fuhr er wieder an.
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Im Jahre 1980 kehrte er aus dem deutschen Steinkohlenbergbau ab. Sodann war er im
Tiefbau und zuletzt bis 1994 als Möbelpacker berufstätig.
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Bei seit 1989 bestehender Paraspastik der Beine mit zunehmender Gangstörung
beantragte der Kläger im Juni 1993 gegenüber der Beklagten die Gewährung von
Verletztenrente. Der nunmehr festzustellende Zustand sei Folge der am 05.03.1975 und
03.11.1978 erlittenen Arbeitsunfälle. Nach Erhebung der Krankheitsanamnese sowie
Beiziehung verschiedener medizinischer Unterlagen erstattete Dr. T aus H am
08.02.1994 ein neurologisches Gutachten: Entsprechend der Krankheitsanamnese
bestehe von Kindheit an eine Gangstörung in Form einer spastischen Paraparese; die
differentialdiagnostisch erwogene Encephalomyelitis disseminata sei nach stationärer
Diagnostik ausgeschlossen worden; ein Zusammenhang der Gangstörung mit den
Unfällen sei mit Sicherheit auszuschließen. Privatdozent Dr. T1 aus H erstattete am
12.02.1994 ein sozialmedizinisches Gutachten: Chirurgischerseits seien Folgen einer
Fußquetschung am 05.03.1975 weder klinisch noch röntgenologisch nachweisbar; nicht
unfallbedingt sei die Bewegungseinschränkung der Fußgelenke beiderseits mit
Krampfneigung der Wadenmuskulatur und dadurch bedingter Gangstörung beider
Beine. Mit Bescheid vom 08.03.1994 lehnte die Beklagte die Anerkennung und
Entschädigung wegen Folgen des Arbeitsunfalls am 05.03.1975 ab. Mit weiterem
Bescheid vom 08.03.1994 lehnte sie die Anerkennung und Entschädigung wegen
Folgen des Arbeitsunfalls am 03.11.1978 ab. Die dagegen erhobenen Widersprüche
wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 07.02.1995 zurückgewiesen. Gegen die
Ablehnung der Anerkennung und Entschädigung von Folgen des Arbeitsunfalls am
05.03.1975 hat der Kläger zum Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) unter dem
Aktenzeichen S 29 BU 11/95 Klage erhoben. Gegen die Ablehnung der Anerkennung
und Entschädigung von Folgen des Arbeitsunfalls am 13.11.1978 hat er zum SG unter
dem Aktenzeichen S 9 BU 12/95 Klage erhoben. Das SG hat beide Sachen zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das SG hat Beweis erhoben
durch nervenärztliches Gutachten des Sachverständigen Privatdozent (Priv. Doz.) Dr. C
aus C vom 16.02.1998: Die Arbeitsunfälle seien als Bagatelltraumen einzuordnen;
Gesundheitsstörungen, die mit Wahrscheinlichkeit ursächlich im Sinne der Entstehung
oder ursächlich im Sinne der Verschlimmerung auf den Unfall vom 05.03.1975 oder den
Unfall vom 03.11.1978 zurückzuführen seien, lägen nicht vor. Mit Urteil vom 22.04.1998
hat das SG die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger zum Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen (LSG) Berufung eingelegt (L 2 KN 54/98 U). Mit rechtskräftigem
Urteil vom 15.10.1998 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Folgen der
Arbeitsunfälle vom 05.03.1975 und 03.11.1978 seien nicht festzustellen. Die
spastischen Paraparesen der Beine seien nicht mit Wahrscheinlichkeit zumindestens
wesentlich mitbedingt durch die Unfälle verursacht worden. Diese seien allenfalls
geeignet gewesen, Bagatelltraumen hervorzurufen. Soweit der Kläger die Unfälle
nunmehr dramatischer schildere, sei dieses Verhalten als bewusstseinsnaher Ausdruck
eines Rentenbegehrens zu qualifizieren. Auch der Einwand des Klägers, er sei seit dem
ersten Unfall psychisch total gestört, greife nicht durch. Dem stehe der dokumentierte
Krankheitsverlauf entgegen.
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Mit Schreiben vom 27.06.2006 machte der Kläger geltend, bei Erlass der Bescheide
vom 08.03.1994 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.02.1995 sei die Beklagte
von Tatsachen ausgegangen, die sich als unrichtig erwiesen, bzw. habe sie das Recht
falsch angewandt. Insbesondere bedürfe es der medizinischen Sachaufklärung in
neurologischer und psychiatrischer Hinsicht. Zwar habe er durch beide Arbeitsunfälle
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keine besonderen schweren Körperverletzungen davongetragen, allerdings einen
schweren Schock erlitten. Danach habe er keinerlei Arbeit mehr ausüben können. Die
Beklagte zog umfangreiche medizinische Unterlagen des Versorgungsamtes H sowie
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bei. Nach Auswahl durch
den Kläger erstattete Prof. Dr. C1 aus F am 19.08.2007 ein neurologisches Gutachten:
Klinisch-neurologisch bestehe eine Spastik der Beine mit positiven
Pyramidenbahnzeichen; zudem fielen pathologisch verlängerte Latenzen beidseits auf;
zusätzlich bestehe eine sensible Polyneuropathie der Beine, am ehesten äthyltoxischer
Genese; in der Zusammenschau bestehe kein Zusammenhang zwischen den Unfällen
unter Tage und der progredienten spastischen Gangstörung; aus neurologischer Sicht
bestünden keine Folgen der Arbeitsunfälle vom 05.03.1975 sowie 03.11.1978; eine
unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 06.03.2008 hat die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom
08.03.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.1995 betreffend den
Arbeitsunfall am 05.03.1975 abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 06.03.2008 hat die
Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 08.03.1994 in Gestalt des Widerspruchs-
bescheides vom 07.02.1995 betreffend die Folgen des Arbeitsunfalls am 03.11.1978
abgelehnt. Der gegen die Bescheide vom 06.03.2008 erhobene Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 28.04.2008 zurückgewiesen.
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Zur Begründung der dagegen zum SG erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges
Vorbringen wiederholt.
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Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
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Mit Gerichtsbescheid vom 02.12.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die
Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Auf das Gutachten des Prof. Dr. C1
vom 19.08.2007 werde ebenso verwiesen wie auf die Gründe der Entscheidung des
LSG in der Sache L 2 KN 54/98 U. Für das erneute Vorbringen des Klägers hinsichtlich
des Geschehensablaufes des Unfallereignisses am 05.03.1975 fehle es an jedwedem
Nachweis. Bereits nach den Feststellungen des LSG im Urteil vom 15.10.1998 bestehe
bei dem Kläger ein bewusstseinsnahes Rentenbegehren. Auch hätten nach den
Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 beide Arbeitsunfälle keine zu
entschädigenden Folgen hinterlassen.
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Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein
Vorbringen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.09.2009 ist für den Kläger niemand
erschieden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Mit Schreiben vom 20.05.2009 hat der Kläger gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T2 aus H benannt. Mit gerichtlichem Schreiben
vom 25.05.2009 wurde für die Einholung eines Gutachtens von Dr. T2 ein Vorschuss in
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Höhe von EUR 2.000,00 festgesetzt und Frist zur Einzahlung auf den 05.07.2009
bestimmt. Mit Schreiben vom 28.05.2009 teilte der Kläger mit, sich an die Festsetzungen
gemäß gerichtlichem Schreiben vom 25.05.2009 nicht gebunden zu sehen. Er werde
sich an die Staatsanwaltschaft wenden. Nachdem kein Kostenvorschuss bei der
Staatskasse eingegangen ist, wurde die Sache am 21.07.2009 zur Sitzung geladen.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen
ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden.
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Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht,
Anspruch auf die Rücknahme der Bescheide vom 08.03.1994 in Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 07.02.1995 und Gewährung von Verletztenrente wegen
der Folgen der Arbeitsunfälle am 05.03.1975 und 03.11.1978 nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu haben.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch, unter Rücknahme der Bescheide vom 08.03.1994 in
Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.02.1995, auf Gewährung von
Verletztenrente wegen der Folgen der Arbeitsunfälle am 05.03.1975 und 03.11.1978
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1
Satz 1 SGB X sind nicht erfüllt. Bei ihren Entscheidungen, keine Folgen der
Arbeitsunfälle am 05.03.1975 und 03.11.1978 anzuerkennen und zu entschädigen, hat
die Beklagte das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt
ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat mit der Folge, dass Sozialleistungen
zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Vielmehr hat die Beklagte rechtmäßig die
Voraussetzungen der §§ 547 und 551 Reichsversicherungsordnung (RVO) verneint (zur
Anwendbarkeit der RVO vgl. § 212 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII - und
Artikel 36 Unfallversicherungs-Eingliederungsgesetz - UVEG - , da der Kläger
Entschädigung von Arbeitsunfällen vor dem 01.01.1997 begehrt). Der Senat sieht von
einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die
Gründe des Gerichtsbescheides des SG vom 02.12.2008 Bezug, denen er sich
anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
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Dem Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG braucht nicht nachgegangen zu werden.
Insbesondere ist kein Gutachten von Dr. T2 aus H einzuholen. Der Kläger hat trotz
Fristsetzung den Vorschuss auf die Gutachtenskosten nicht eingezahlt und sich gemäß
Schreiben vom 28.05.2009 dazu auch nicht bereit erklärt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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