Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.1998

LSG NRW (kläger, verjährung, abnahme des werkes, geltendmachung des anspruchs, entstehung des anspruchs, stationäre behandlung, höhe, einrede, zeitpunkt, rechnung)

Landessozialgericht NRW, L 18 RJ 155/97
Datum:
17.11.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 18 RJ 155/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 3 J 66/93
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
27. August 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob der Kläger - das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) - von der Beklagten für
das zweite Halbjahr 1983 Kosten für die stationäre Behandlung von Versicherten der
Beklagten in Höhe von DM 92.578,64 nachfordern kann, nachdem der
Regierungspräsident (RP) Kxxx für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 21.05.1992
höhere Pflegesätze als vom Kläger zunächst in Rechnung gestellt genehmigt hat.
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Der Kläger ist der Träger der Medizinischen Einrichtungen der Universität Kxxx (MEK).
Soweit die Beklagte ihre Versicherten an die MEK überweist und selbst für die
Behandlungskosten aufkommen muß, erkennt sie die kassenüblichen Pflegesätze an.
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Die Kosten der im zweiten Halbjahr 1983 durchgeführten stationären Behandlungen der
Versicherten der Beklagten rechneten die MEK mit der Beklagten Ende 1983 auf der
Grundlage der zu diesem Zeitpunkt mit den Krankenkassenverbänden vereinbarten
Pflegesätze ab. Die Rechnungen enthielten den folgenden Hinweis: "Bitte, beachten
Sie! Bei dem jetzt zugrunde gelegten Pflegesatz handelt es sich um einen vorläufigen
Betrag. Nach Festsetzung des endgültigen Pflegesatzes durch den
Regierungspräsidenten erfolgt umgehend die Schlußabrechnung. Wir bitten um Ihr
Verständnis". Außerdem war den Rechnungen ein Rundschreiben des
Krankenkassenverbandes für den Bezirk Kxxx vom 06.12.1983 beigefügt, in dem es
heißt:
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"Zwischen den Medizinischen Einrichtungen der Universität Kxxx und den
Kostenträgern ist vereinbart, daß die Universitätskliniken hin sichtlich der
Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen geprüft werden, zugleich mit dem Ziel der
Abgrenzung der Aufwendungen für Forschung und Lehre. Für 1983 ist ein
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Abschlagspflegesatz vereinbart in Höhe von DM 287,--. Eine Verrechnung findet
während der Zeit vom 01.07.1983 bis 31.12.1983 statt. Nach Abschluß der Prüfung wird
für das Jahr 1983 der endgültige Pflegesatz vereinbart".
Da sich die MEK und die Krankenkassenverbände in der Folgezeit nicht auf neue
endgültige Pflegesätze einigen konnten, beauftragten sie im Jahre 1984 eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens,
das am 30.09.1989 erstattet wurde. Auf der Grundlage dieses Gutachtens konnten die
MEK und die Krankenkassenverbände ihren Streit über die Höhe der Pflegesätze nur für
das Jahr 1990 beilegen (Pflegesatzvereinbarung vom 22.11.1990). Hinsichtlich der
endgültigen Pflegesätze für die Jahre 1983 bis 1989 und für 1991 leiteten sie ein
Schiedsstellenverfahren ein, das mit einem Schiedsspruch vom 07.09.1991 endete, der
sich allerdings nur auf das Jahr 1991 bezog. Für die Jahre 1983 bis 1989 lehnte die
Schiedsstelle einen Schiedsspruch mit der Begründung ab, Ausgleichsansprüche für
schon abgelaufene Abrechnungszeiträume seien nicht schiedsstellenfähig. Daraufhin
setzte der RP Kxxx mit Bescheid vom 21.05.1992 und Berichtigungsbescheid vom
29.09.1992 die Pflegesätze der MEK für das zweite Halbjahr 1983 sowie die Jahre 1984
bis 1986 von Amts wegen endgültig fest. Mit weiterem Bescheid vom 21.05.1992 lehnte
es der RP ab, für die Jahre 1987 bis 1989 höhere Pflegesätze als bisher berücksichtigt
zu genehmigen. Soweit der RP den Vorstellungen der MEK nicht entsprochen hatte,
erhob das Land NRW gegen ihn Klage beim Verwaltungsgericht Kxxx (9 K 3549/92,
3550/92 und 3551/92).
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Die Beklagte war an den genannten Verfahren nicht beteiligt und wurde über deren
Verlauf auch nicht informiert. Erstmals mit Schreiben vom 24.12.1992 unterrichteten die
MEK die Beklagte über den Verfahrensstand und kündigten die Nachberechnung der
Pflegesätze für die Jahre 1983 bis 1989, 1991 und 1992 an. Mit weiterem Schreiben von
März 1993 teilten die MEK der Beklagten mit, daß sie die Pflegesätze für 1983 bis 1986
demnächst auf der Grundlage der Festsetzung des RP Kxxx vom 21.05./29.09.1992
nachberechnen würden. Die Geltendmachung eventuell noch darüber hinausgehender
Mehrforderungen für die Jahre 1983 bis 1986 sowie die Nachberechnung von Kosten ab
1987 behielten sich die MEK für die Zeit nach Abschluß der beim VG Kxxx anhängigen
Streitverfahren vor. Die MEK forderten die Beklagte in dem Schreiben von März 1993
erstmals auf, hinsichtlich der angekündigten Nachforderungen auf die Einrede der
Verjährung zu verzichten. Eine solche Verzichtserklärung gab die Beklagte aber nicht
ab.
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Mit Rechnung vom 05.04.1993 forderten die MEK auf der Grundlage der mit den
Bescheiden des RP Kxxx vom 21.05. und 29.09.1992 festgesetzten Pflegesätze von der
Beklagten für stationäre Behandlungen der Versicherten der Beklagten vom 01.07. bis
31.12.1993 einen Be trag von insgesamt DM 115.943,10 nach.
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Mit der am 05.05.1993 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sinngemäß begehrt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 115.943,10 nebst 10,5% seit 06.05.1993 zu
zahlen,
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2. festzustellen, daß die Beklagte auch die weiteren Nachforderungen tragen muß, die
sich im Falle eines Erfolgs des Klägers in den beim VG Kxxx anhängigen
Streitverfahren ergeben können.
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Durch außergerichtlichen Vergleich vom 27.12.1993 haben der Kläger, der RP Kxxx
und die zu den verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladenen
Krankenkassenverbände ihren Streit über die Höhe der Pflegesätze der MEK beigelegt.
Der Kläger hat daraufhin am 28.01.1994 die beim VG Kxxx erhobenen Klagen
zurückgenommen.
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Mit Schriftsatz vom 29.11.1994 hat der Kläger unter Hinweis auf die Erledigung der
verwaltungsgerichtlichen Verfahren den in der vorliegenden Streitsache zunächst
gestellten Feststellungsantrag zurückgenommen. Gleichzeitig hat er die
Nachberechnung der stationären Behandlungskosten für die Zeit vom 01.07. bis
31.12.1983 mit Rechnung vom 29.11.1994 auf den Betrag von DM 92.578,64 korrigiert
und den Leistungsantrag entsprechend beschränkt.
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Die Beklagte hat gemeint, die Nachforderungen für das zweite Halbjahr 1983 seien
verjährt, jedenfalls sei deren Geltendmachung verwirkt.
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Durch Urteil vom 27.08.1997 hat das Sozialgericht die Klageabge wiesen. Es hat die
Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt. Wegen der Begründung des Sozialgerichts
im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
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Gegen das ihm am 30.09.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.1997 Berufung
eingelegt. Er ist der Auffassung, die mit der Klage geltend gemachte Nachforderung sei
nicht verjährt, weil sie erst mit der Festsetzung der endgültigen Pflegesätze durch den
RP K ... am 21.05.1992 entstanden und fällig geworden sei. Bis dahin habe er - der
Kläger - auch noch keine die Verjährung unterbrechen den Maßnahmen einleiten
können. Dies ergebe sich auch aus § 21 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV),
wonach neue Pflegesätze nicht vor der Genehmigung durch den RP erhoben werden
könnten. Deshalb sei die Geltendmachung der Nachforderung auch nicht verwirkt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.08.1997 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, an ihn DM 92.578,64 zuzüglich 4% Zinsen seit dem 06.05.1993 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
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Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im
einzelnen wird auf die Prozeßakte, die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten und die
Akte des VG Kxxx (9 K 3549/92) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht
verpflichtet, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, denn er ist
verjährt.
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Die hier streitige Forderung verjährt - wie das Sozialgericht zu treffend entschieden hat -
in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Dies folgt aus
der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs eines Krankenhauses gegen einen
Träger der gesetzlichen Sozialversicherung auf Zahlung der Kosten der stationären
Behandlung von Versicherten (BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2 RU 40/87). Aus den
Regelungen der Verjährung im Sozialgesetzbuch (SGB) ergibt sich, daß der
Gesetzgeber in den dem SGB zugeordneten Bereichen eine einheitliche
Verjährungsfrist von 4 Jahren festlegen wollte (s. § 45 SGB I, §§ 25, 27 SGB IV, § 113
SGB X, BT-Drucksache 7/868 Seite 30). Diese Regelungen sind - wie das BSG a.a.O.
in einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden hat - hier entsprechend anzuwenden.
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Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist nach den genannten Vorschriften - nicht
anders als im Zivilrecht nach § 198 Satz 1 BGB; s. auch §§ 40, 41 SGB I - der Zeitpunkt
der Entstehung des Anspruchs.
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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Kosten der stationären Behandlung von
Versicherten der Beklagten im zweiten Halbjahr 1983 ist spätestens am 31.12.1983
entstanden. Ein Anspruch entsteht, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im
Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. z.B. BGHZ 79, 177 f. für das Zivilrecht
und BVerwGE 66, 256 ff. für das öffentliche Recht). Dabei ist unerheblich, ob der
Anspruch schon der Höhe nach feststeht und Gegenstand einer Leistungsklage sein
kann. Ausreichend ist die Möglichkeit, eine - nach § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung
unterbrechende - Feststellungsklage zu erheben (so schon RGZ 83, 354 ff.; s. auch
BGH und BVerwG a.a.O.). Der Anspruch auf die Vergütung für eine Dienstleistung
entsteht - anders als z.B. im Werkvertragsrecht, das nach § 641 BGB die Abnahme des
Werkes, nach § 16 Nr. 3 VOB/B auch die Erteilung der Schlußrechnung voraussetzt - in
der Regel schon dann, wenn die geschuldete Dienstleistung erbracht worden ist, es sei
denn, weitere Fälligkeitsvoraussetzungen sind vertraglich vereinbart. Letzteres war hier
nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat ihre
Versicherten an die MEK überwiesen und eine Kostenübernahmeerklärung zu den
kassenüblichen Sätzen abgegeben. Weitere Vereinbarungen haben die Beteiligten
nicht getroffen. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist nach alledem spätestens am
31.12.1983 entstanden, denn die anhängige Klage betrifft nur stationäre Behandlungen
in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1983. Dem steht - wie schon erwähnt - nicht entgegen,
daß die für die Krankenkassen verbindlichen Pflegesätze für diesen Zeitraum endgültig
erst im Mai 1992 festgelegt worden sind, die genaue Höhe des Vergütungsanspruchs
des Klägers bis dahin also noch nicht feststand. So hat das Bundesverwaltungsgericht
in der bereits zitierten Entscheidung vom 25.11.1982 (BVerwGE 66, 256 ff.)
entschieden, daß es für die Entstehung und die Fälligkeit eines Anspruchs unerheblich
ist, ob dessen Höhe noch von einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung
abhängig ist (so auch von Feldmann im Münchener Kommentar zum BGB, Rand-Nr. 1
zu § 198 BGB). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft der Parteien
selbst noch einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt (RGZ 65, 248), was hier aber
nicht der Fall ist. Auch die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 21 BPflV hat keine
Bedeutung für den Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruchs, denn sie
bestimmt lediglich, ab wann neue (höhere) Pflegesätze berücksichtigt werden dürfen,
regelt also nur die Höhe des Anspruchs, nicht aber dessen Fälligkeit. Tatsächlich hat
sich der Kläger ja auch schon Ende 1983 in der Lage gesehen, die stationären
Behandlungen der Versicherten der Beklagten im zweiten Halbjahr 1983 zumindest
nach Abschlagpflegesätzen abzurechnen. Er hätte die Beklagte in diesem
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Zusammenhang auffordern können, hin sichtlich möglicher Nachforderungen aus der
endgültigen Festlegung der Pflegesätze auf die Einrede der Verjährung zu verzichten
(so hat auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 04.06.1989, 2 RU 43/88,
SozR 2200 § 1504 RVO Nr. 8, dort auf Seite 30, darauf hingewiesen, daß solche Fälle
im Bereich des öffentlichen Rechts in der Regel durch die Anforderung des Verzichts
auf die Einrede der Verjährung und den Ausspruch eines solchen Verzichts seitens des
Sozialversicherungsträgers geregelt würden). Hätte sich die Beklagte dann geweigert,
auf die Einrede der Verjährung verbindlich zu verzichten, wäre der Weg für eine die
Verjährung unterbrechende Feststellungsklage frei gewesen, denn dann hätte der
Kläger ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung gehabt, daß die
Beklagte auch mögliche Nachforderungen aus der endgültigen Festlegung der
Pflegesätze tragen muß. Der Kläger hat all dies aber versäumt. Erst nachdem der RP
Kxxx mit den Bescheiden vom 21.05. und 29.09.1992 die Pflegesätze u.a. für das zweite
Halbjahr 1983 endgültig festgesetzt hatte, hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben von
März 1993 aufgefordert, hinsichtlich möglicher weiterer Nachforderungen im Falle eines
Erfolgs der Klage beim Verwaltungsgericht auf die Einrede der Verjährung zu
verzichten, und im Mai 1993 hat er dann insoweit auch eine Feststellungsklage beim SG
Köln erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung des Klägers aber schon verjährt.
Begann die vierjährige Verjährung nämlich - wie dargelegt - spätestens am 31.12.1983,
endete sie am 31.12.1987. Bis dahin hatte der Kläger keine Maßnahmen ergriffen, die
die Verjährung hätten unterbrechen oder hemmen können.
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist auch nicht wegen
Verstoßes gegen das - auch im öffentlichen Recht zu beachtende - Verbot unzulässiger
Rechtsausübung (§ 242 BGB) unbeachtlich. Es ist auch Körperschaften des öffentlichen
Rechts grundsätzlich nicht verwehrt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen (von
Feldmann im Münchener Kommentar zum BGB, § 194, Rand-Nr. 10 mit weiteren
Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH, des BAG und des BSG; Palandt-
Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Überblick vor § 194, Rand-Nr. 10). Etwas anderes gilt nur
dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten davon abgehalten hat,
rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen - was hier nicht in
Betracht kommt -, oder wenn der Gläubiger nach objektiven Maßstäben darauf vertrauen
durfte, sein Anspruch werde vom Schuldner allen falls mit Einwendungen in der Sache
bekämpft (Palandt-Heinrichs a.a.O.). Allein der Umstand, daß die Beklagte zu den
Hinweisen des Klägers in der Ende 1983 erstellten Abrechnung hinsichtlich der
Vorläufigkeit des geltend gemachten Betrags geschwiegen hat, begründet jedoch
keinen Vertrauenstatbestand (BGH NJW 1988, 2247). Unerheblich ist auch, ob die bei
den MEK zuständigen Sachbearbeiter aufgrund der der Beklagten Ende 1983 erteilten
Hinweise der Ansicht waren, sie könnten noch zuwarten (BGH NJW 1988, 266). Die
Beklagte hat jedenfalls zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, eventuellen
Nachforderungen allenfalls mit Einwendungen in der Sache begegnen zu wollen. Das
Schweigen der Beklagten hätte allenfalls dann einen Vertrauenstatbestand begründen
können, wenn die MEK die an dem Verfahren zur Festsetzung der Pflegesätze nicht
beteiligten Leistungsträger mit regelmäßigen Zwischennachrichten über den
ungewöhnlich langen Entscheidungsprozeß informiert hätten.
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Tatsächlich haben die MEK die Beklagte aber in der Zeit nach der Erstellung der ersten
Abrechnung Ende 1983 bis zum Schreiben vom 24.12.1992, also 9 Jahre lang,
überhaupt nicht über den Stand der Dinge unterrichtet. Die Beklagte mußte daher
inzwischen mit Nachforderungen auch nicht mehr rechnen, weshalb sie sich wirksam
auf die schon längst - zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Mai 1993 seit mehr als 5
29
Jahren - eingetretene Verjährung berufen kann.
Steht der mit der Klage geltend gemachten Forderung nach alledem die wirksam
erhobene Einrede der Verjährung entgegen, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob
die Geltendmachung des Anspruchs verwirkt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 SGG geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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