Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.2004

LSG NRW: gebot der fairness, verwaltungsakt, ausweisung, gewalt, versorgung, zusammenrechnung, verwaltungsgerichtsbarkeit, zivilprozessordnung, krankenversicherung, rechtskraft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 2 B 12/03 KR
25.05.2004
Landessozialgericht NRW
2. Senat
Beschluss
L 2 B 12/03 KR
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 265/02
Krankenversicherung
rechtskräftig
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 22.09.2003 geändert. Der Streitwert wird auf 913,66 Euro
festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die
Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind
nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat sich auf die Versorgung Laryngektomierter und Tracheotomierter mit
Hilfsmitteln für die enterale Ernährung spezialisiert. Sie ist als Leistungserbringerin von
Hilfsmitteln bundesweit zugelassen (§ 126 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V)). Für die
Beklagte sandte die "Deutsches Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen
GmbH" eine Vielzahl von Rechnungen wegen Beanstandungen unbeglichen an die
Klägerin zurück. Daraufhin hat die Klägerin im Oktober 2002 in mehr als 250 Fällen
getrennt nach einzelnen Versicherten und Beanstandungen Klage zum Sozialgericht (SG)
Düsseldorf erhoben und zugleich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt,
die Beklagte zu verurteilen, den jeweils sich aus der zurückgesandten Rechnung
ergebenden konkreten Betrag - hier: 913,66 Euro - nebst einem Zinssatz von 11
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 10.10.2002 abzüglich
aufgrund der einstweiligen Anordnung etwaig geleisteter Zahlungen zu zahlen und der
Beklagten zu untersagen, eingereichte Rechnungen im Hinblick auf die durchgeführte
Versorgung des/r Versicherten unter Hinweis auf die angeblich bestehende Pflicht, vor der
Lieferung Kostenvoranschläge einzureichen, (oder) fehlende Vertragspartnerschaft
unbeglichen zurückzusenden und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro aufzuerlegen.
Alle Verfahren haben sich durch Vergleich erledigt (29.10.2002; Aktenzeichen (Az.) S 4 KR
272/02). Das SG hat den Streitwert zunächst auf 913,66 Euro festgesetzt (Beschluss vom
18.12.2002). Auf die Beschwerde der Klägerin hat das SG den Beschluss vom 18.12.2002
geändert und den Streitwert auf 4.913,66 Euro festgesetzt (Beschluss vom 22.09.2003). Zur
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Aufrechterhaltung ihrer Beschwerde trägt die Klägerin vor, der Unterlassungsantrag sei
nach § 17 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) zu bewerten. Es bestünden dauerhafte
Rechtsbeziehungen. Ohne Bedeutung sei, dass die Dauer zukünftiger Verordnungen nicht
feststehe. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG greife nicht ein, da hinreichende Anhaltspunkte
bestünden, um die Bedeutung des Unterlassungsantrages zu bestimmen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.09.2003 trägt die
Beklagte vor, es begegne grundsätzlichen Bedenken, für jeden Einzelfall den Streitwert
festzusetzen. Es liege ein und dieselbe vertragsrechtliche Auseinandersetzung zugrunde.
Die Aufspaltung in Einzelverfahren widerspreche dem Gebot der Fairness und treibe den
Bearbeitungsaufwand und die Kosten der Gesamtauseinandersetzung für die Beklagten
unkalkulierbar in die Höhe. Bis zum 29.10.2002 habe die Klägerin ohne Rücksicht darauf
Klagen erhoben, ob die geltend gemachten Zahlungs- und Unterlassungsansprüche
tatsächlich erfüllbar, mehrfach anhängig oder sachdienlich gewesen seien. Der Streitwert
sei nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festzustellen. Der Unterlassungsantrag habe häufig schon
deshalb keine eigenständige Bedeutung, weil die Versicherten schon vor Klageerhebung
verstorben seien.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten sind zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG).
Insbesondere haben die Beteiligten ihre Beschwerden fristgerecht eingelegt. Nach § 66
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen
anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die
Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und
die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder
unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit
Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der
Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin
erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer
Gewalt entsprechend (§ 66 Abs. 2 SGG). Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG haben die
Beschwerdeführer beachtet. Diese Frist gilt, weil das SG mit der Rechtsbehelfsbelehrung
unrichtig generell auf die Statthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen hat, während diese
nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 GKG nur stattfindet, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Diese Voraussetzung ist
indes für beide Beschwerden erfüllt.
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet, diejenige der Klägerin unbegründet.
Zutreffend hat sich das SG auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG gestützt. Die Norm
bestimmt: Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183
genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
erhoben. Nach § 13 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der [ ...]
Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich
aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu
bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden
Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000 Euro anzunehmen. § 13 Abs. 2 GKG besagt:
Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend.
Bei der Wertberechnung in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 13
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GKG) werden wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5
Zivilprozessordnung (ZPO)) mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche
zusammengerechnet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dass § 13 GKG nicht
ausdrücklich auf § 12 Abs. 1 GKG und § 5 ZPO verweist, schließt die entsprechende
Anwendung dieses Grundsatzes nicht aus (vgl. entsprechend für die allgemeine
Verwaltungsgerichtsbarkeit z.B. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981, Az.: 1 C 23/81, DÖV
1982, 410; Beschluss vom 28.07.1993, 1 C 15/93, InfAuslR 1993, 323, m.w.N.). Die
Zusammenrechnung setzt jedoch voraus, dass die Ansprüche von selbständigem Wert
sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben oder wirtschaftlich einen
identischen Streitgegenstand betreffen (vgl. ebenda). Das kann etwa der Fall sein, wenn
sich mehrere Kläger in Rechtsgemeinschaft gegen einen Verwaltungsakt wenden oder den
Erlass eines Verwaltungsaktes erstreben oder wenn sich beide Ehegatten im Interesse
ihrer ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) gegen die Ausweisung des
einen wenden, die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehren oder die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
28.01.1991, Az.: 1 B 95/90, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 48 = NVwZ - RR 1991, 669 f.).
Vergleichbar liegt es aber hier. Zusätzlich zum Zahlungsanspruch von 913,66 Euro ist der
Unterlassungsanspruch nicht von selbständigem Wert. Generell ist bei Trägern öffentlicher
Verwaltung wie der Beklagten davon auszugehen, dass sie aufgrund einer Verurteilung in
einem konkreten Fall sich in der Folgezeit urteilsgerecht rechtmäßig verhalten. Das
begehrte Unterlassen betrifft aber gerade Punkte, die auch im Rahmen des
Zahlungsanspruchs abzuhandeln sind. Ob darüber hinausgehend dem
Unterlassungsanspruch mit Blick auf die geltend gemachten Ansprüche in den
Parallelverfahren keine wirtschaftliche Bedeutung zukommt, bedarf keiner Entscheidung.
Zutreffend sind die Beteiligten und das SG davon ausgegangen, dass sich die
Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend auswirken (§ 22 Abs. 1 GKG).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 25 Abs. 4 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).