Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2010

LSG NRW (diabetes mellitus, kläger, höhe, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, ernährung, sgg, klage auf verurteilung, zpo, rechtskräftiges urteil, erfordernis)

Landessozialgericht NRW, L 19 (20) AS 50/09
Datum:
15.03.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 19 (20) AS 50/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 35 AS 146/07
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen.
Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 55,00 EUR mtl. für die Zeit ab dem 01.05.2005.
2
Seit 01.01.2005 bezieht der Kläger von der Beklagten durchgehend Leistungen nach
dem SGB II. Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2005 bis
31.01.2006 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5
SGB II in Höhe von 35,79 EUR mtl. (Bescheid vom 06.12.2004, Bescheid vom
13.04.2005, Bescheid vom 26.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.12.2005).
3
Seit dem 01.02.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger keinen Mehrbedarf nach § 21
Abs. 5 SGB II mehr. Durch Bescheid vom 25.01.2006 bewilligte die Beklagte dem
Kläger Leistungen nach SGB II in Höhe von insgesamt 693,00 EUR mtl.(Regelleistung
von 345,00 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung von 348,00 EUR) ohne
Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II für die Zeit vom 01.02. bis
31.07.2006. Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen erhob der Kläger Widerspruch
und machte u. a. geltend, dass ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger
Ernährung in Höhe von 55,00 EUR mtl. zustehe. Durch Widerspruchsbescheid vom
02.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
4
Durch Bescheid vom 14.11.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach
dem SGB II in Höhe von insgesamt 693,00 EUR mtl. (Regelleistung von 345,00 EUR +
Kosten für Unterkunft und Heizung von 348,00 EUR) ohne Berücksichtigung eines
Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007. Gegen
5
die Höhe der bewilligten Leistungen erhob der Kläger Widerspruch und machte u. a.
geltend, dass ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von
55,00 EUR mtl. zustehe. Durch Widerspruchsbescheid vom 01.12.2006 wies die
Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 06.12.2006 übergab der Kläger der im Empfangsbereich der Beklagten tätigen
Mitarbeiterin Frau G einen von ihm verfassten Entwurf einer
Eingliederungsvereinbarung vom 01.12.2006, den er auf der letzten Seite an der für den
"Vertragsnehmern 01" vorgesehenen Stelle unterzeichnet hatte. Dem Vertragsentwurf
war ein Schreiben des Klägers vom 06.12.2006, adressiert an den Direktor der
Beklagten, beigefügt, in dem es u. a. heißt:
6
"Als Resultat dieser Rechtsprüfung erlaube ich mir daher, Ihnen - wie von Ihnen verlangt
- in Anlage eine von mir unterschriebene Eingliederungsvereinbarung, deren Eingang
mir Ihre Mitarbeiter bei der Übergabe durch Unterschrift, Datum und Stempel unten links
auf der letzten Seite der Eingliederungsvereinbarung bestätigen, zu überreichen."
7
Am 13.02.2007 hat der Kläger Klage, S 35 AS 35/07, mit dem Begehren erhoben, die
Beklagte zu verurteilen, die in der Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2006
vertraglich festgelegten Leistungen und Pflichten ihm gegenüber zu erbringen. Durch
Urteil vom 02.03.2009 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Hiergegen
legte der Kläger Berufung, L 19 (20) AS 49/09, ein.
8
Durch Bescheid vom 16.03.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach
dem SGB II in Höhe von insgesamt 693,00 EUR mtl. (Regelleistung von 345,00 EUR +
Kosten für Unterkunft und Heizung von 348,00 EUR) ohne Berücksichtigung eines
Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2007. Gegen die
Höhe der bewilligten Leistungen erhob der Kläger Widerspruch und machte u. a.
geltend, dass ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von
55,00 EUR mtl. zustehe. Durch Widerspruchsbescheid vom 04.07.2007 wies die
Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
9
Am 23.07.2007 hat der Kläger gegen Bescheid vom 16.03.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.07.2007 Klage erhoben und die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung der Mehraufwendungen für eine kostenhöhere Ernährung in
Höhe von 55,00 EUR ab dem 01.01.2005 begehrt.
10
Er hat vorgetragen, dass er wegen eines Diabetes mellitus, einer Hyperlipidämie, einer
Hypertonie und einer Nahrungsmittelallergie, die eine spezielle Diätkost bedinge,
behandelt werde. Er leide unter diversen Allergien (Lebensmittelallergien,
Laktoseunverträglichkeit, Konservierungsmittel, Hausstaub, Pilze, Stäube, Gräser,
Pollen, Penicillin, Desinfektionsmittel, Pflaster etc ...)
11
Der Kläger hat beantragt,
12
1. das ausschließlich schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 3 ZPO anzuordnen, 2. die
Beklagte zur Zahlung der Mehraufwendungen für eine kostenaufwändige Ernährung
gemäß § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von monatlich 55,00, zahlbar ab dem 01.01.2005 zu
verurteilen, 3. gemäß § 307 Abs. 2 ZPO gegen die Beklagte ohne mündliche
Verhandlung das Anerkenntnis- oder Teilanerkenntnisurteil zu erlassen, sofern diese
die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Anspruch ganz oder teilweise
13
anerkennt, 4. gemäß § 331 Abs. 3 ZPO gegenüber der Beklagten ohne mündliche
Verhandlung das Säumnisurteil zu erlassen, falls diese nicht rechtzeitig anzeigt, dass
sie sich gegen die Klage verteidigen will, 5. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen,
an den Kläger eine Erstattung der Auslagen für dieses erstinstanzliche Verfahren in
Höhe von 450,00 EUR zu zahlen, 6. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites
aufzuerlegen, 7. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein Mehrbedarf wegen Nahrungsmittelallergie nicht
gewährt werden könne. Durch das Meiden bestimmter Nahrungsmittel entstünden keine
erhöhten Kosten. Sie hat sich auf Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt
Duisburg vom 10.11.2005 berufen, wonach die Ernährungsempfehlungen, wie sie bei
Erkrankungen des Klägers erteilt würden, nicht mit höheren Kosten verbunden seien.
14
Nach mehrfacher Aufforderung des Sozialgerichts, eine Schweigepflichtsentbindung
vorzulegen, hat der Kläger erklärt, dass er den Internisten Dr. P ausschließlich zur
Bestätigung der in der Bescheinigung vom 12.11.2007 gestellten Diagnosen entbinde.
Bezüglich der weiteren Diagnosen oder Sachverhalten zu weiteren Erkrankungen
werde eine Schweigepflichtsentbindung auch im weiteren Verlauf der Verhandlung
nicht erteilt, da die Auskünfte seines Hausarztes völlig ausreichend seien. In der
ärztlichen Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige
Ernährung vom 12.11.2007 hat Dr. P angegeben, dass der Kläger wegen eines
Diabetes mellitus mit Erfordernis einer Diabeteskost, eine Hyperlipidämie mit dem
Erfordernis einer lipidsenkenden Kost, eine Hypertonie mit dem Erfordernis einer
natriumdefinierten Kost und eine Lebensmittelallergie mit dem Erfordernis einer
speziellen Diätkost behandelt werde.
15
Durch Urteil vom 02.03.2009 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Auf
die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
16
Gegen das am 03.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.04.2009 Rechtsmittel
eingelegt. Er trägt vor, dass er seit dem 01.01.2005 lückenlos seine Erkrankungen
nachgewiesen habe. Die lebenslang bestehenden Erkrankungen induzierten keine
Besserung oder Heilung. Allein die Diagnose des Diabetes mellitus berechtige zu
einem Mehrbedarfzuschlag von 55,00 EUR mtl.
17
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
18
1. das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 3 ZPO anzuordnen, 2. gemäß § 307
Abs. 2 ZPO gegen die Beklagte ohne mündliche Verhandlung das Anerkenntnis- oder
Teilanerkenntnisurteil zu erlassen, sofern diese die Aufforderung nach § 276 Abs. 1
Satz 1 ZPO den Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, 3. gemäß § 331 Abs. 3 ZPO
gegenüber der Beklagten ohne mündliche Verhandlung das Säumnisurteil zu erlassen,
falls diese nicht rechtzeitig anzeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will, 4.
den Anträgen des Klägers, bzw. Beschwerdeführers in vollem Umfang zu entsprechen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.01.2005 5% über dem
Normalzinssatz auf die Gesamtsumme Zins-Zahlungen zu leisten, da dem Kläger das
Geld, das zu seiner Existenzsicherung dient, bis heute nicht zur Verfügung steht, 6. die
Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger eine Erstattung der Auslagen für
dieses Verfahren in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen, 7. die vollständige
Kostenübernahme der Auslagen des Klägers bzw. des Beschwerdeführers verbindlich
zu erklären und diese als vorläufig vollstreckbar zu erklären, 8. die Beklagte zu
19
verurteilen, dem Kläger eine Aufwandsentschädigung und Schadensersatz in Höhe von
25.0000,00 EUR zu zahlen, da es dem Kläger aufgrund der unrechtmäßigen
Verhängung dieser Leistungskürzung nicht möglich war, seinen Verpflichtungen
nachzukommen; ihm wurde daraufhin die Wohnung und das Girokonto gekündigt, was
zu existenzbedrohenden Situationen geführt hat. Ein Wohnungswechsel wird daher
erforderlich, der einen erhöhten Kostenaufwand erforderlich gemacht hat, der
ausschließlich durch das Fehlverhalten der Beklagten verursacht wurde, 9. die Beklagte
zur Anerkennung der rechtskräftig gewordenen Eingliederungsvereinbarung vom
01.12.2006 und zu deren vollständigen Leistungserbringung zu verurteilen, 10. der
Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, 11. das Urteil für vorläufig
vollstreckbar zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
20
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2009
zurückzuweisen und die Klagen als unzulässig abzuweisen.
21
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Bezug genommen, deren wesentlicher
Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
23
Entscheidungsgründe:
24
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden (§ 110 Abs.
1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 SGG), da er mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese
Möglichkeit hingewiesen worden ist. Das persönliche Erscheinen des Klägers, der
hinreichende Gelegenheit hatte, sich schriftsätzlich zu äußern, ist auch nicht zum Zweck
der weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet gewesen.
25
In Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes legt der Senat das Vorbringen des
Klägers in dem Schreiben vom 29.04.2009 als Berufung gegen das Urteil des
Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2009 aus.
26
Die zulässige Berufung ist unbegründet (I). Die im Berufungsverfahren erhobenen
Klagen sind unzulässig (II).
27
Die Beklagte ist beteiligtenfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bildung
von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II als mit Art. 28 GG und Art. 83 GG
unvereinbar erklärt, jedoch können die Arbeitsgemeinschaften für eine Übergangszeit
bis zum 31.12.2010 weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (BVerfG,
Urteil vom 20.12.1007 - 2 BvR 2433/04 - und - 2 BvR 2434/04-; BSG, Urteil vom
27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R).
28
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
29
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
30
Das Sozialgericht hat das erstinstanzliche Klagebegehren des Klägers zutreffend
dahingehend ausgelegt, dass er die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines
31
Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 55,00 EUR mtl. unter Änderung des
Bescheides vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
04.07.2007 für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2007 sowie zur rückwirkenden Zahlung
eines Mehrbedarfs in Höhe von 55,00 mtl. ab dem 01.01.2005 begehrt.
Die gegen den Bescheid vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 04.07.2007 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs.
2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz ist unbegründet (1). Die Klage auf Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 55,00
EUR mtl. ist unzulässig (2).
32
1. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 16.03.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.07.2007 nicht beschwert. Ihm steht gegenüber der
Beklagten kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger
Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II im Bewilligungszeitraum vom 01.04 bis zum
30.09.2007 zu.
33
Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen
Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in
angemessener Höhe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zur Konkretisierung
der Angemessenheit des Mehrbedarfs die hierzu vom Deutschen Verein für die
Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe entwickelten und an
typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen (im Folgenden:
Mehrbedarfsempfehlungen) herangezogen werden (BT-Drucks. 15/1516 S 57). Dies
entspricht der generellen Anknüpfung der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II an das Referenzsystem der Sozialhilfe (vgl. BT-
Drucks. 15/1516 S 46,56). Bei der Erstellung dieser Mehrbedarfsempfehlungen, die
schon im früheren Recht der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) Anwendung fanden (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R - Rn
25 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 2 Rn 25), haben Wissenschaftler aus medizinischen und
ernährungswissenschaftlichen Fachbereichen zusammengearbeitet, die medizinisch
notwendigen Ernährungsformen bei verschiedenen Krankheiten festgestellt und die
Kostenunterschiede zur "Normalernährung" ermittelt. Die Pauschalbeträge für die
krankheitsbedingten Mehrbedarfe wurden mit Hilfe der Deutschen Gesellschaft für
Ernährung auf der Basis eines Schemas der Deutschen Gesellschaft für
Ernährungsmedizin entwickelt. Die Mehrbedarfsempfehlungen wurden erstmals 1974
und 1997 in überarbeiteter Form ausgegeben und liegen nunmehr in dritter, völlig neu
bearbeiteter Auflage 2008 vor.
34
Ob die Mehrbedarfsempfehlungen, die keine Rechtsnormen sind (BSG, Urteil vom
27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R - Rn 26), in ihrer nunmehr vorliegenden Form die
Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens haben, kann dahinstehen.
Für die 1997 in überarbeiteter Form herausgegebenen Mehrbedarfsempfehlungen hat
die Rechtsprechung dies abgelehnt, weil seit 1996 erfolgte Entwicklungen nicht
berücksichtigt und abweichende Auffassungen, die ebenfalls von Ärzten begründet
worden waren und daher auf medizinischer Sachkunde beruhten, nicht berücksichtigt
worden seien (BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R - Rn 26; vom
27.02.2008 - B 14 / 7b AS 32/06 R - und vom 15.04.2008 - B 14 / 11 AS 3/07 R). Für die
nunmehr vorliegende dritte, völlig neu bearbeitete Fassung der
Mehrbedarfsempfehlungen gelten diese Vorbehalte nicht mehr, weil sie in
Zusammenarbeit mit den Ärzten der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen, die
35
den Begutachtungsleitfaden (Herausgeber Landschaftsverband Westfalen Lippe, Stand
Januar 2002) erstellt haben, und unter Zugrundelegung des "Rationalisierungsschemas
2004" des Bundesverbandes deutscher Ernährungsmediziner und anderer
Fachverbände (www.daem.de/docs/rationalisierungsschema2004.pdf) sowie einer
wissenschaftlichen Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zu den
Lebensmittelkosten bei einer vollwertigen Ernährung vom April 2008
(www.dge.de/pdf/ws/lebensmittelkosten-vollwertige-ernaehrung.pdf) entwickelt worden
sind (vgl. Mehrbedarfsempfehlungen unter II. 1. und 2.). Für die nunmehr geltenden
Empfehlungen wird daher die Annahme eines antizipierten
Sachverständigengutachtens befürwortet (vgl. LSG Sachsen, Urteile vom 27.08.2009 - L
3 AS 245/08 - und vom 22.06.2009 - L 7 AS 250/08 -; LSG Bayern, Urteil vom
23.04.2009 - L 11 AS 124/08 -; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.03.2009 -
L 8 AS 68/08).
Aber auch wenn ihnen diese Bedeutung nicht zukommt, ist auch für die früheren
Mehrbedarfsempfehlungen anerkannt gewesen, dass sie als Orientierungshilfe dienen
können und weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich waren, sofern
Besonderheiten, insbesondere von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichende
Bedarfe geltend gemacht wurden (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R -
Rn 28). Dies muss für die nunmehr vorliegende Fassung erst recht gelten, weil sie die
einheitliche Auffassung der medizinischen Wissenschaft in diesen Fragen wiedergibt
und die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt hat.
36
Nach dieser Fassung der Mehrbedarfsempfehlungen erfordern die beim Kläger
bestehenden drei Erkrankungen - Hyperlipidämie, Hypertonie und Diabetes mellitus -
lediglich eine Vollkost, deren Beschaffung keine erhöhten Kosten verursacht. Da die
drei Erkrankungen dieselbe Ernährungsart - Vollkost - erforderlich machen, kann auch
aus der Kumulierung dieser Krankheiten nicht die Notwendigkeit einer
Krankenkostzulage resultieren. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine
Hinweise auf Besonderheiten, die die Notwendigkeit einer weiteren, insbesondere
medizinischen Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der erforderlichen Krankenkost der
drei Erkrankungen - Hyperlipidämie, Hypertonie und Diabetes mellitus - begründen
könnten.
37
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die nunmehr
zu Grunde gelegten Mehrbedarfsempfehlungen im hier streitigen Leistungszeitraum
noch nicht veröffentlicht waren. Zum einen beruhen diese auf Erkenntnissen, die bereits
seit 2005 Gültigkeit hatten. So sahen sowohl der Begutachtungsleitfaden von 2002 als
auch das 2004 veröffentlichte Rationalisierungsschema für die beim Kläger
bestehenden Erkrankungen lediglich das Erfordernis einer Vollkost vor. Die Erkenntnis,
dass diese ohne zusätzliche Kosten zu realisieren ist, wie es auch schon dem
Begutachtungsleitfaden entsprach, ist durch das Gutachten über Lebensmittelkosten im
Rahmen einer vollwertigen Ernährung von April 2008 unter Zugrundelegung der Daten
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 bestätigt worden. Zum
anderen sind auch die Mehrbedarfsempfehlungen, Stand 1997, nicht einheitlich für die
Beurteilung des Mehrbedarfs von den Leistungsträgern der Grundsicherung und
Sozialhilfe zugrunde gelegt worden. Vielmehr haben sich diese in der Vergangenheit
teilweise an dem Begutachtungsleitfaden bei ihrer Entscheidung orientiert (vgl.
Mehrbedarfsempfehlungen, 3. Aufl., unter III. 1.), der für die Bedarfsgruppe A, zu der die
Erkrankungen des Klägers gehören, einen Mehrbedarf verneinte (vgl.
Begutachtungsleitfaden S 10 ff). Da die Mehrbedarfsempfehlungen mangels
38
Rechtsnormqualität die Leistungsträger ohnehin nicht binden konnten, führt die
Nichtberücksichtigung ihrer früheren Fassung daher auch nicht zu einer rechtswidrigen
Ungleichbehandlung des Klägers (vgl. LSG NW, Beschluss vom 22.07.2009 - L 19 AS
41/08 -; LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2009 - L 11 AS 124/08 -; LSG Sachsen, Urteil
vom 27.08.2009 - L 3 AS 245/08).
Ebenso ist zur Überzeugung des Senats nicht erwiesen, dass die beim Kläger
bestehende Nahrungsmittelallergie eine kostenaufwändigere Ernährung i. S.v. § 21
Abs. 5 SGB II bedingt. Zwar kann nach den Mehrbedarfsempfehlungen bei
Nahrungsmittelunverträglichkeiten eventuell ein abweichender Bedarf bestehen. Die
pauschale Behauptung des Klägers im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, dass bei
ihm wegen der Lebensmittelallergie mit dem Erfordernis einer speziellen Diätkost ein
besonderer Ernährungsbedarf bestehe, dessen Kosten nicht durch Regelleistung
gedeckt sei, genügt nicht zum Nachweis der Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach
§ 21 Abs. 5 SGB II. Der Kläger hat - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat -
weder konkretisiert, gegen welche Nahrungsmittel er allergisch ist noch welcher
besonderer Ernährungsbedarf, der im Rahmen einer Vollkost nicht abgedeckt ist, bei
ihm anfällt. Auch aus der vorlegten Bestätigung von Dr. P vom 12.11.2007 über die
Behandlung einer Nahrungsmittelallergie mit dem Erfordernis einer speziellen Diätkost
ergeben sich keine Anhaltspunkte, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
den Schluss zulassen, dass die Kosten für die spezielle Diätkost durch in der
Regelleistung nach § 20 SGB II enthaltenen Kosten für Nahrungsmittel, mit denen nach
den Mehrbedarfsempfehlungen der Aufwand für Vollkost erbracht werden kann, nicht
gedeckt sind. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen ist - wie das
Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht möglich, da der Kläger eine umfassende
Schweigepflichtsentbindungserklärung hinsichtlich seiner ihn wegen
Nahrungsmittelallergie behandelnden Ärzte im Gerichtsverfahren nicht erteilt hat.
39
2. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Mehrbedarfs
nach § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 55,00 EUR mtl. für die Zeit ab dem 01.01.2005
begehrt, handelt es sich um eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Diese
Klage ist nicht statthaft, da zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Anspruches auf
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II kein Gleichordnungsverhältnis besteht, das eine
einseitige Regelung durch Verwaltungsakt ausschließt. Vielmehr hat die Beklagte über
einen Antrag des Klägers auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II durch Verwaltungsakt
zu entscheiden (vgl. zu den Voraussetzungen einer echten Leistungsklage Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 54 Rdz. 37, 41). Die Klage ist auch
nicht als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 und Abs. 4
SGG gegen die Bescheide über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die
Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 zulässig, da die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz
1 SGG nicht gewahrt ist.
40
II. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren sein Begehren dahingehend
erweitert hat, die Beklagte zur Leistungserbringung aus der Eingliederungsvereinbarung
vom 01.12.2006, zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung und Schadensersatzes von
25.000,00 EUR und zur Zinszahlung zu verurteilen, handelt es sich um eine
Klageänderung im Sinne von §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 SGG. Es handelt sich um neue
Klagebegehren, die weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen
Verfahren vorgetragen waren. Die Klageänderung ist nicht zulässig, da die Beklagte in
die Klageänderung nicht eingewilligt hat und der Senat die Änderung nicht für
sachdienlich hält.
41
Die Klage des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung der
"rechtskräftig gewordenen" Eingliederungsvereinbarung vom 01.12.2006 und zu deren
vollständigen Leistungserbringung in Form einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1
Nr. 1 SGG kann sachlich nicht entscheiden werden. Die Klage ist wegen anderweitiger
Rechtshängigkeit nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) unzulässig (vgl. zu den prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit: Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 94 Rn 7). Der Kläger hat am
13.02.2007 in dem Verfahren S 35 AS 35/07 Klage mit dem Begehren erhoben, die
Beklagte zu verurteilen, die in der Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2006
vertraglich festgelegten Leistungen und Pflichten ihm gegenüber zu erbringen. Das
durch die Klageerhebung am 13.02.2007 eingeleitete Verfahren, S 35 AS 35/07, ist
weder durch ein rechtskräftiges Urteil noch durch eine anderweitige Erledigung zum
Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung beendet gewesen, so dass die durch die
Klageerhebung am 13.02.2007 begründete Rechtshängigkeit noch nicht entfallen ist
(siehe zum Ende der Rechtshängigkeit: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., § 94 Rn 4).
42
Hinsichtlich der Begehren zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung und
Schadensersatzes von 25.000,00 EUR und zur Zinszahlung wird der Rechtstreit auf
neue Rechtsgrundlagen gestellt, die noch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens
und erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sind.
43
Bei den Berufungsanträgen zu 1) bis zu 3) sowie zu 11), die der Kläger auch schon im
erstinstanzlichen Verfahren gestellt hat, handelt es sich nicht um Sachanträge, sondern
um Verfahrensanträge.
44
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach den Berufungsanträgen des
Klägers zu 6), zu 7) und zu 10) beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des
Klägers Rechnung.
45
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
46