Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2002
LSG NRW: brauerei, provision, vergütung, arbeitskraft, unternehmen, urlaub, beitragspflicht, abstimmung, abhängigkeit, beschränkung
Landessozialgericht NRW, L 5 KR 107/01
Datum:
31.10.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 KR 107/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 9 (8) RJ 174/99
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 08.05.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) vom 01.02.1996 bis
30.09.1997 von dem Kläger versicherungspflichtig beschäftigt worden ist.
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Der Kläger ist Inhaber der Brauerei "Im Füchschen" in D ... Die Brauerei verkaufte das
Bier vor dem streitigen Zeitraum im Wesentlichen nur in der Brauereigaststätte und an
Kunden, die die Ware selbst abholten. Zur Ausweitung des Geschäftsbetriebes schloss
der Kläger unter dem 26.01.1996 mit dem Beigeladenen zu 1) mit Wirkung vom
01.02.1996 einen "Handelsvertretervertrag". Nach § 2 des Vertrages übernahm der
Beigeladene zu 1) die Aufgabe, Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Er war nicht zum
Inkasso berechtigt und durfte das Unternehmen nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Seine
Dienste hatte er nach § 3 persönlich zu leisten, gemäß § 4 Abs. 1 durfte er ohne
Zustimmung des Klägers für Wettbewerber nicht tätig werden und hatte nach Abs. 2
a.a.O. die Übernahme anderer Vertretungen unverzüglich anzuzeigen. § 6 Abs. 1 des
Vertrages sah als Vergütung für die ersten beiden Monate ein monatliches Fixum in
Höhe von 2.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer vor. Nach Abs. 2 a.a.O. sollte eine
gegebenenfalls verdiente Provision in dieser Zeit mit dem Fixum verrechnet werden,
wobei nach der Einarbeitungsphase von zwei Monaten eine detaillierte
Provisionsregelung vereinbart werden sollte. Unter dem 15.08.1996 wurde mit Wirkung
vom 01.08.1996 ein Änderungsvertrag geschlossen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu
1) bestand nach § 2 Ziff. 1 nun darin, Verkaufsgeschäfte mit Getränkemärkten, Kiosken,
Tankstellen und Gaststätten zu vermitteln und abzuwickeln und neue Kunden zu
akquirieren. Er hatte die Kunden mit einem Kraftfahrzeug, das ihm vom Unternehmen
hierfür zur Verfügung gestellt wurde, zu beliefern und war nach Ziff. 2 a.a.O. auch zum
Inkasso berechtigt. Unverändert war er nicht befugt, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen (Ziff. 4), der Kläger behielt sich auch vor, die Belieferung
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insbesondere von Gaststätten und Veranstaltungen zu überprüfen und gegebenenfalls
abzulehnen (Ziff. 5). Der Beigeladene zu 1) hatte nach Ziff. 6 a.a.O. seine Arbeitskraft
und Arbeitszeit für das Unternehmen so einzusetzen, dass eine kontinuierliche
Umsatzausweitung realisiert werden konnte, wobei nach Ziff. 7 die Tätigkeit auf den
Regierungsbezirk D ... beschränkt war. § 3 regelte die Vergütung folgendermaßen: Der
Beigeladene zu 1) erhielt nach Ziff. 1 ein monatliches Fixum in Höhe von 2.500,-- DM
(zuzüglich Mehrwertsteuer), unter Anrechnung auf das Fixum sollte er ferner 15 % vom
erreichten Nettoumsatz eines Monats erhalten (Ziff. 2), wobei nach Ziff. 3 diese
Provisionshöhe nur bis zum Erreichen eines monatlichen Verkaufsvolumens von 10.000
l Bier galt. Die Provision stand dem Beigeladenen zu 1) nach Ziff. 5 auch für
Auslieferungen an Kunden zu, die nicht zu seinem Kundenstamm gehörten, soweit die
Auslieferungen von der Unternehmensleitung veranlasst worden waren. Den Urlaub
hatte der Beigeladene zu 1) nach § 4 in Abstimmung mit dem Unternehmen so zu
planen, dass die Abwicklung der vereinbarten Aufgaben nicht beeinträchtigt wurde. Die
Kündigungsfrist betrug nach § 7 Ziff. 2 vier Wochen zum Monatsende, wobei bei
Beendigung des Vertrages keinerlei Ansprüche auf Abstandszahlungen für akquirierte
Kunden bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 48 bis 53 der
Verwaltungsakte verwiesen. Der Beigeladene zu 1) erteilte jeweils monatlich
nachträglich Rechnungen "für geleistete Akquisitionen", denen ab März 1996 jeweils
Aufstellungen über die ausgelieferten Mengen beigefügt waren. Obwohl der
Änderungsvertrag erst ab 01.08.1996 galt, erhielt er bereits ab April 1996 ein
monatliches Fixum von 2.500,-- DM. Mit Ausnahme des Monats Juni 1996 wurden bis
einschließlich Juli 1996 nur das Fixum, in der Zeit danach unterschiedliche Beträge in
Rechnung gestellt. Die Vergütung erhielt der Beigeladene zu 1) jeweils in bar. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die Beiakte zu Bl. 226 GA verwiesen.
Aufgrund einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1998 forderte die
Beklagte mit Bescheid vom 06.04.1999 vom Kläger Beiträge in Höhe von 59.057,10 DM,
wovon ein Betrag von rund 30.000,-- DM auf Sozialversicherungsbeiträge für den
Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum 01.02.1996 bis 30.09.1997 entfällt. Zur
Begründung der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht führte die Beklagte aus, der
Beigeladene zu 1) sei auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen gewesen, so
dass ein Bedürfnis für die Einbeziehung in den Schutz der Sozialversicherung
bestanden habe. Dieses Schutzbedürfnis sei dann gegeben, wenn der Erwerbstätige
auf die Marktstellung eines Unternehmens angewiesen und in dessen Organisation
eingegliedert sei. Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung werde durch die
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag bestätigt, die u.a. eine persönliche
Leistungserbringung, Vorgaben von Geschäftsbedingungen, Vorgabe des Einsatzes
von Arbeitszeit-/kraft und die Stellung von Firmenfahrzeug, Material und sonstigen
Gegenständen vorgesehen habe. Der Kläger widersprach dieser Feststellung mit der
Begründung, der Beigeladene zu 1) habe seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsinhalt
völlig frei bestimmen können. Innerhalb des Regierungsbezirkes D ... habe er jeden
Kunden ansprechen dürfen, wobei lediglich bei den Gaststätten er sich das Vetorecht
vorbehalten habe, da das Produkt nicht habe in zweifelhaften Lokalitäten angeboten
werden sollen. Die Beschränkung auf den Regierungsbezirk D ... sei nur deshalb erfolgt,
weil er - der Kläger - nicht daran interessiert gewesen sei, mit weit entfernten Kunden
Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. Soweit die Geschäftsbedingungen vorgegeben
gewesen seien, folge dies daraus, dass einheitliche Preise und Konditionen gegolten
hätten. In Abweichung von dem schriftlichen Vertrag habe der Beigeladene zu 1) schon
nach kurzer Zeit Verträge selbst abschließen dürfen. Die Belieferung der Kunden habe
sich ausschließlich nach den Kundenwünschen gerichtet. Der Beigeladene zu 1) habe
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bei der Festlegung seines Urlaubs völlig freie Hand gehabt, nur aus organisatorischen
Gründen sei eine Abstimmung erforderlich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom
02.09.1999 (das im Bescheid angegebene Datum August ist ausweislich Bl. 311 VA
unzutreffend) wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da wegen der fehlenden
Mitwirkung des Beigeladenen zu 1) im Widerspruchsverfahren die in der
Widerspruchsbegründung dargelegten Aspekte sich nicht bestätigen ließen.
Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem
Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, das Finanzamt
habe bei einer Betriebsprüfung insoweit keine Beanstandungen erhoben.
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Der Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, er habe den Kundenstand während seiner
Tätigkeit selbst aufbauen müssen. Der Kläger habe ihm keine Vorgaben bezüglich der
Auswahl der Kunden gemacht, der Umstand, dass die Kunden alle aus dem Raum D ...
gekommen seien, sei dadurch begründet, dass das Füchschen-Alt in D ... bekannt sei.
Seine Arbeitszeit habe er sich frei einteilen können. Es sei oft vorgekommen, dass er im
Zusammenhang mit Kundenbesuchen private Besorgungen oder ähnliches mit erledigt
habe. Er habe sich bei der Lieferung nach den Wünschen der Kunden gerichtet. Urlaub
habe er sich weder genehmigen lassen noch einen Urlaubsantrag gestellt, er habe
einen Urlaub natürlich vorher der Brauerei mitgeteilt, damit diese sich habe darauf
einstellen können. Es sei ihm allerdings von vornherein klar gewesen, dass ein
längerfristiger Urlaub aufgrund des Belieferungskonzeptes (mehrere Lieferungen pro
Woche ohne Mindestabnahme) nicht möglich gewesen sei, da dieses Konzept seine
ständige Erreichbarkeit vorausgesetzt habe. In der Anfangszeit habe er kleine
Lieferungen mit seinem Privat-Pkw getätigt, der Kläger habe dann angeboten, ein
Fahrzeug der Brauerei zur Verfügung zu stellen. Es sei allerdings beabsichtigt
gewesen, dass er sich ein eigenes Fahrzeug anschaffen werde, wenn das
Vertragsverhältnis länger dauere. Seine täglichen Arbeitszeiten hätten geschwankt,
manchmal habe er nach zwei Stunden Büroarbeit nichts weiter zu tun gehabt, auf der
anderen Seite habe es Tage mit Arbeitszeiten von bis zu 14 Stunden gegeben. Feste
Anwesenheitszeiten in der Brauerei habe er nicht gehabt. An den Auslieferungstagen
sei er morgens zwischen 6.00 und 6.30 Uhr in die Brauerei gekommen, um die Ladung
zusammenzustellen. An anderen Tagen sei er in der Regel erst gegen 9.00 Uhr oder
manchmal auch später in die Brauerei gekommen. Die Kunden hätten ihn sowohl über
die Brauerei als auch über seine private Telefonnummer erreicht.
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Mit Urteil vom 08.05.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es ist davon
ausgegangen, unter Würdigung der Gesamtumstände sei von einer persönlichen
Abhängigkeit des Beigeladenen zu 1) auszugehen.
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Im Berufungsverfahren rügt der Kläger, das Sozialgericht habe bei der Beurteilung des
Status des Beigeladenen zu 1) wesentliche Aspekte unberücksichtigt gelassen. Der Art
und Weise der Abrechnungen und deren Ausgestaltung sei keine Beachtung geschenkt
worden, ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1) die vom Kläger
bezogenen Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gebucht und gegenüber dem
Finanzamt erklärt habe. Ferner habe der Beigeladene zu 1) seinen
Krankenversicherungsschutz und seine Altersvorsorge eigenverantwortlich geregelt.
Entgegen der Annahme des Sozialgerichts sei der Beigeladene zu 1) aufgrund des
Abänderungsvertrages nicht verpflichtet gewesen, die Leistungen persönlich zu
erbringen. Er habe auch ein unternehmerisches Risiko getragen, da er nach § 2 Ziff. 4
des Handelsvertretervertrages nicht befugt gewesen sei, Verträge für das Unternehmen
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abzuschließen, so dass er für die abgeschlossenen Verträge das volle Erfüllungsrisiko
getragen habe.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2001 zu ändern und den Bescheid
vom 06.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1999 insoweit
aufzuheben, als Beiträge für den Beigeladenen zu 1) gefordert werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass nach den Gesamtumständen der Beigeladene zu
1) abhängig beschäftigt war.
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Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Beigeladenen haben sich zur
Sache nicht geäussert und mit Ausnahme der Beigeladenen zu 4), die sich schriftlich
dem Antrag der Beklagten angeschlossen hat, keine Anträge gestellt.
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Durch den Berichterstatter ist im Erörterungstermin am 04.06.2002 der Mitarbeiter D ...
des Klägers, der nach dem Ausscheiden des Beigeladenen zu 1) den Vertrieb des
Bieres übernommen hat, als Zeuge vernommen worden; wegen des Inhalts seiner
Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen, denn die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend
die Versicherungspflicht für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger
festgestellt und Beiträge nacherhoben.
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Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V)), in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI)), in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)) sowie Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (§
168 Abs. 1 Satz 1 des hier noch anzuwendenden Arbeitsförderungsgesetzes (AFG)),
setzt jeweils voraus, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bestand.
Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV), der für alle Zweige der Sozialversicherung und gemäß §
173a AFG auch für die Beitragspflicht gilt, die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in
einem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich
abhängig ist (BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7). Die persönliche Abhängigkeit bedeutet die
Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des
Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung.
Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist demgegenüber ein eigenes
Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die
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Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über
Arbeitszeit und -ort zu verfügen. Die Abgrenzung zwischen selbständiger und
unselbständiger Tätigkeit ist aufgrund der Gesamtumstände vorzunehmen, wobei
zunächst von der vertraglichen Gestaltung auszugehen ist, die aber zurücktritt, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse davon abweichen (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, 15, 19).
Zunächst ist festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) kein Handelsvertreter i.S.d. § 84
Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) war. Er hat nicht nur Geschäfte für den Auftraggeber
vermittelt oder für diesen abgeschlossen, sondern er war (auch) für die Auslieferung
zuständig. Der Zeuge D ... hat bekundet, der Beigeladene zu 1) sei allein im Vertrieb
tätig gewesen, soweit die Lieferung durch den Kläger erfolgt sei. Die Auslieferung an
alle Kunden stellte einen wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1)
dar. Dies macht § 4 Nr. 5 des Änderungsvertrages vom 15.08.1996 deutlich, der eine
Provision auch für die Belieferung von Kunden vorsieht, die der Beigeladene zu 1) nicht
akquiriert hatte. Tatsächlich ergibt sich bei einem Vergleich der Liste der vom
Beigeladenen geworbenen Kunden (Bl. 83 GA) mit den den Abrechnungen beigefügten
Aufstellungen, dass Auslieferungen an zahlreiche Kunden erfolgten, die nicht in der
Auflistung der vom Beigeladenen zu 1) geworbenen Kunden enthalten sind (s.
beispielhaft in der Abrechnung von März 1997: Trinklogistik D ..., K ... Büdchen,
Getränke P ..., Getränke P ..., Getränke K ..., Getränkeland N ...). Der Beigeladene zu 1)
war somit eher als Verkaufsfahrer tätig.
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Nach den Gesamtumständen sind die typusbildenden Merkmale eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV zu bejahen.
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Der Beigeladene zu 1) war insoweit in den Betrieb des Klägers eingegliedert, als er im
Wesentlichen dort seine Tätigkeit verrichtet hat. Allerdings ist das Sozialgericht in
diesem Zusammenhang zu Unrecht - und auch ohne entsprechende
Tatsachenfeststellungen zu treffen - davon ausgegangen, der Beigeladene zu 1) sei in
die bestehende Vertriebsorganisation eingebunden gewesen, was eine Abstimmung mit
den anderen Mitarbeitern erforderlich gemacht habe. Der Beigeladene zu 1) war
vielmehr allein für den Vertrieb zuständig (nur eine Gaststätte wurde nach der Aussage
des Zeugen D ... nicht vom Beigeladenen zu 1) beliefert, so dass demgegemäß auch
keine Absprachen bezüglich des Einsatzes des im Vertrieb eingesetzten Fahrzeugs
erforderlich waren. Der Beigeladene zu 1) hat aber die Bestellaufnahme und seine
Akquisition im Wesentlichen vom Betrieb des Klägers aus erledigt. Der Zeuge D ... hat
angegeben, der Beigeladene zu 1) habe Kunden zweimal wöchentlich (jeweils
Dienstag und Donnerstag) angerufen und Bestellungen entgegengenommen. Der
Beigeladene zu 1) hat insoweit lediglich angegeben, die Kunden hätten ihn auch auf
seinem privaten Telefon angerufen. Er hat aber eingeräumt, dass er Büroarbeiten in den
Geschäftsräumen des Klägers verrichtet hat. Für eine abhängige Beschäftigung spricht
auch, dass der Beigeladene zu 1) verpflichtet war, seine Tätigkeit persönlich zu
verrichten. Der Änderungsvertrag vom 15.08.1996 hat die entsprechende Verpflichtung
aus § 3 des Vertrages vom 26.01.1996 nicht geändert, so dass dieser nach § 1 Satz 2
des Änderungsvertrages insoweit weiter galt. Demgemäß musste auch die im
Wesentlichen durchgehende Erreichbarkeit des Beigeladenen zu 1) gewährleistet sein,
was der Beigeladene zu 1) selbst bei dem Sozialgericht eingeräumt hat. Allerdings kann
davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene zu 1) keinen Vorgaben des Klägers
bezüglich Zeit und Dauer der Tätigkeit unterlag. Er hat selbst angegeben, insoweit frei
gewesen zu sein; Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen D
... Ebensowenig bedeutete die Beschränkung der Tätigkeit auf den Regierungsbezirk D
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..., dass der Beigeladene zu 1) insoweit Weisungen unterlag, weil es für diese
Beschränkung unternehmerische Gründe (Kosten der Belieferung) gab und solche
Vorgaben auch gegenüber Selbständigen erfolgen können.
Gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht wesentlich, dass der
Beigeladene zu 1) kein Unternehmerrisiko getragen hat. Er verfügte weder über eine
Betriebsstätte noch über Betriebsmittel. Ohne den vom Kläger zur Verfügung gestellten
Lkw, der nach der Aussage des Zeugen D ... erst während der Tätigkeit des
Beigeladenen zu 1) angeschafft worden ist, hätte letzterer seine Tätigkeit nicht
verrichten können. Soweit er vorgetragen hat, es sei beabsichtigt gewesen, dass er sich
zu einem späteren Zeitpunkt einen eigenen Lkw anschaffe, gibt es hierfür keinerlei
Anhaltspunkte. Wenn dies tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, hätte es nahegelegen,
eine entsprechende Verpflichtung im Änderungsvertrag zu regeln. Ein
Unternehmerrisiko kann zwar schon darin liegen, dass der Erfolg des Einsatzes der
Arbeitskraft ungewiss ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17). Aufgrund des
vereinbarten Fixums von 2.500,-- DM trug der Beigeladene zu 1) jedoch auch insoweit
kein Risiko. Wenn tatsächlich Bestellungen nicht oder nur in einem geringen Umfang
erfolgt wären, hätte sich entsprechend auch der Umfang der Auslieferungstätigkeit
verringert, so dass der Beigeladene zu 1) in jedem Fall eine dem Einsatz sei ner
Arbeitskraft Rechnung tragende Vergütung erhalten hätte. Entgegen der Behauptung
des Klägers stand dem Beigeladenen zu 1) auch ein festes monatliches Fixum und nicht
nur ein Vorschuss auf eine eventuell verdienende Provision zu. Die vertragliche
Regelung ist eindeutig, § 3 Ziff. 2 des Änderungsvertrages sieht nur die Anrechnung der
Provision auf das Fixum vor. Der Beigeladene zu 1) konnte somit zwar durch die
Provisionsregelung bei Ausweitung des Umsatzes eine höhere Vergütung erzielen, trug
aber andererseits kein Verlustrisiko. Dabei ist in diesem Zusammenhang nochmals
darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene zu 1) die Provision auch für Lieferungen an
Kunden erhielt, die er nicht selbst als Neukunden geworben hatte. Die
Provisionsregelung, die allein an die vom Beigeladenen zu 1) ausgelieferten Mengen
anknüpfte, stellt sich somit nicht anders dar als ein Akkordlohn, bei dem der
Arbeitnehmer eine Vergütung in Abhängigkeit mit seiner erreichten Arbeitsleistung
erhält. Gegen die Selbständigkeit des Beigeladenen zu 1) spricht schließlich auch, dass
er nicht entsprechend werbend am Arbeitsmarkt aufgetreten ist (vgl. auch § 7 Abs. 4 Ziff.
2 SGB IV (in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl. I, 2000, S. 2)).
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Die steuerrechtliche Behandlung der erzielten Einkünfte durch den Beigeladenen zu 1)
mag zwar auf eine selbständige Tätigkeit hindeuten, über die Versicherungspflicht ist
aber unabhängig von der Beurteilung der Finanzbehörden zu entscheiden (Vgl. BSGE
21, 57, 60; SozR 2200 § 165 Nr. 45).
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Bei wertender Gesamtbetrachtung überwiegen die für eine unselbständige Tätigkeit
sprechenden Merkmale, wobei insbesondere dem fehlenden Unternehmerrisiko
besondere Bedeutung beizumessen ist.
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Die Berechnung der streitigen Beiträge hat der Kläger nicht angefochten; Anhaltspunkte
für eine fehlerhafte Berechnung sind auch nicht ersichtlich. Die Verpflichtung des
Klägers zur Zahlung der geforderten Beiträge ergibt sich aus § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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