Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2008

LSG NRW: fristlose kündigung, vorläufiger rechtsschutz, vermieter, erlass, verzug, hauptsache, rechtskraft, unzumutbarkeit, datum, glaubhaftmachung

Landessozialgericht NRW, L 7 B 10/08 AS ER
Datum:
17.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 10/08 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 31 AS 400/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom
04.01.2008 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 =
NVwZ 2005, Seite 927).
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2. Einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Senat
nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, die er sich nach Prüfung zu
eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Vorbringen der Antragsteller im
Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Denn die
Antragsteller haben nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ohne die
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Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären.
Nach Ablauf der mit der Kostensenkungsaufforderung der Antragsgegnerin vom
14.12.2006 gesetzten Frist erbringt die Antragsgegnerin seit dem 01.07.2007 nicht mehr
die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft der Antragsteller, sondern nur noch
die aus Sicht der Antragsgegnerin angemessenen Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1
und 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)). Der Senat verkennt nicht, dass dieser
Umstand die Antragsteller finanziell belastet. Entgegen der Rechtsauffassung der
Antragsteller reicht dies für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht aus.
Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen würden, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr
zu beseitigen wären. Soweit sie mit Schriftsatz vom 02.03.2008 vorgetragen haben,
dass nunmehr ein Mietrückstand in Höhe einer Monatsmiete bestehe, reicht dies für die
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht aus. Denn gemäß § 543 Abs. 2 Nr.
3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Vermieter erst dann zu einer
außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der
Mieter entweder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete
oder eines nicht unerheblichen Teiles der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst.
a BGB), oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei
Monate erreicht (Buchst. b). Es ist demnach nicht zu erkennen, dass die Vermieter der
Antragsteller zur Zeit zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen
Zahlungsverzuges berechtigt wären. Die Vermieter der Antragsteller haben zudem mit
Schreiben vom 23.03.2007 zu erkennen gegeben, dass ihnen an einer
einvernehmlichen Lösung mit den Antragstellern - soweit realisierbar - grundsätzlich
gelegen ist.
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Sollte sich der Sachverhalt insoweit verändern und die Vermieter der Antragsteller eine
außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete aussprechen,
stünde den Antragstellern die Möglichkeit offen, vor dem SG unter Hinweis auf die
veränderte Sachlage erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.
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4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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