Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2005
LSG NRW: aufrechnung, klagefrist, erbschaft, verwaltungsakt, anfechtungsklage, leistungsklage, rechtsmittelbelehrung, altersrente, willenserklärung, gegenseitigkeit
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 13 RA 52/04
21.01.2005
Landessozialgericht NRW
13. Senat
Urteil
L 13 RA 52/04
Sozialgericht Köln, S 3 RA 6/04
Bundessozialgericht, B 4 RA 61/05 B
Unfallversicherung
rechtskräftig
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
1. September 2004 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 13.
Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.
Dezember 2003 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen
außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu einem
Viertel. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung der Beklagten.
Der Kläger bezieht seit dem 1.8.2001 eine Regelaltersrente von der Beklagten. Mit
Bescheid vom 1.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2003
forderte die Beklagte vom Kläger die Erstattung der in den Monaten März und April
überzahlten Hinterbliebenenrente in Höhe von 1.386,86 Euro, da die Rentenbezieherin,
Frau D L - die Mutter des Klägers - am 00.02.2001 verstorben war und der Kläger in der
genannten Höhe über das Konto der Verstorbenen verfügt habe. Diese Entscheidung
wurde vom Kläger nicht in der Klage angefochten.
Nach Anhörung des Klägers rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2003 nach §
51 SGB I die von ihr zu Unrecht erbrachte Sozialleistung in Höhe von 1.386,86 Euro gegen
die dem Kläger zuerkannte laufende Geldleistung (Rente von 572,70 Euro monatlich) ab
dem 01.11.2003 in Höhe von 50,00 Euro monatlich auf.
Dagegen legte der Kläger am 4.11.2003 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich
gegen die Rechtmäßigkeit der Rückforderung nach § 118 SGB VI wandte. Die
Bestandskraft des Bescheides vom 11.12.2002 sei für ihn als Bürger unerheblich. Die
Beklagte verstoße mit ihrem Vorgehen gegen die Haager Konvention. Außerdem habe er
die Erbschaft seiner Mutter seinerzeit ausgeschlagen.
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Die Beklagte wies mit Bescheid vom 18.12.2003 den Widerspruch des Klägers als
unbegründet zurück und nahm die Einbehaltung der monatlichen 50,00 Euro wieder auf.
Mit der am 9.1.2004 zum Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein
Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, dass die Überzahlung durch die Postbank
verschuldet sei und dass er am 4.4.2001 die Erbschaft seiner Mutter ausgeschlagen habe.
Die Beklagte hat auf die Bestandskraft des Bescheides vom 11.12.2002 hingewiesen
sowie darauf, dass sie den Kläger nicht als Erben in Anspruch nehme, sondern nach § 118
Satz 4 Abs. 1 SGB VI. Eine Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I habe
der Kläger trotz Aufforderung bislang nicht glaubhaft gemacht.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 1.9.2004 abgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien
rechtmäßig. Die Beklagte nehme die Aufrechnung ihrer Forderung aus dem
bestandskräftigen Bescheid vom 11.12.2002 zu Recht vor, weil der Kläger eine
Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne des 51 Abs. 2 SGB I trotz der Aufforderung der Beklagten
nicht glaubhaft gemacht habe. Die Einwendungen des Klägers gegen den Bescheid vom
11.12.2002 berührten die Aufrechnung nicht, weil der Kläger zwar gegen diesen Bescheid
Widerspruch eingelegt, den Widerspruchsbescheid vom 1.4.2003 jedoch habe
bestandskräftig werden lassen. Seine Einwendungen richteten sich jedoch lediglich gegen
den bestandskräftigen Bescheid. Tragfähige Argumente, die die Aufrechnung selbst in
Frage stellten, habe der Kläger nicht vorgebracht. Soweit der Kläger glaube, dass die
Bestandskraft eines Bescheides für ihn als Bürger unerheblich sei, gehe er von einer
falschen rechtlichen Würdigung aus.
Gegen das am 11.9.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.10.2004 Berufung
eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Nicht beachtet worden sei, dass die Postbank das
Konto gesperrt gehabt habe, bevor für April die Rente der Verstorbenen ausgezahlt worden
sei, sodass er als Verfügungsberechtigter über nichts mehr habe verfügen können. Den
Widerspruchsbescheid vom 1.4.2003 habe er nicht bestandskräftig werden lassen. Er habe
einen Nachsendeantrag gestellt gehabt, der von der Post beachtet worden sei. Von dem
Widerspruchsbescheid habe er erst per Fax am 30.7.2003 in Spanien Kenntnis erhalten. Er
bitte um Aufhebung der Bindung dieses Bescheides. Nicht er, sondern die Postbank habe
das Geld zurückzuzahlen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 18.12.2003 aufzuheben und die bislang einbehaltenen Aufwendungsbeträge an ihn
auszuzahlen sowie zukünftig seine Rente ungekürzt auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil der
Kläger mit der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden ist und Anlass zur Vertagung nicht bestanden hat.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise, nämlich soweit sie die
Anfechtungsklage betrifft, begründet. Die Leistungsklage auf volle Auszahlung der Rente
ist hingegen unbegründet.
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13.10.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.12.2003 ist zulässig und begründet.
Gemäß § 54 Abs. 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt
werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der
Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein.
Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte gemäß § 51 SGB I die Aufrechnung
ihrer mit Bescheid vom 1.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
1.4.2003 festgestellten Ansprüche gegen den Anspruch des Klägers auf Altersrente erklärt.
Diese Aufrechnungserklärung in den angefochtenen Bescheiden stellt lediglich einen
verwaltungsrechtliche Willenserklärung der Beklagten dar und keinen Verwaltungsakt (vgl.
BVerwGE 66,218; BFHE 149,482; BSG, Urt. v. 24.7.2003- B 4 RA 60/02 R; Seewald,
Kasseler-Kommentar § 51 SGB I Rn 21; Klose in Jahn SGB § 51 SGB I Rn 22). Weil die
Beklagte durch die gewählte Überschrift "Bescheid" und den Inhalt in der
Rechtsmittelbelehrung den Anschein erweckt hat, sie treffe auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts verbindlich eine Regelung, und damit zwar nicht dem Inhalt, jedoch der äußeren
Form nach sich eines - formellen Verwaltungsaktes bedient hat, war der Bescheid vom
13.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003 auf die
Anfechtungs-klage des Klägers aufzuheben (vgl. dazu BSG, Urt. v. 23.7.2003 - B 4 RA
60/02 R)
Die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ist nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die (Nach)-Zahlung des monatlich einbehaltenen
Betrages von 50 EUR verlangen, weil in dieser Höhe der monatliche
Rentenzahlungsanspruch durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen ist (§ 389 BGB).
Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) kann der
zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter
Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte
aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der
Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.
Die Voraussetzungen einer Aufrechnung gemäß (§ 387 BGB), Gegenseitigkeit,
Gleichartigkeit und Fälligkeit im Zeitpunkt der Aufrechnung der Beklagten gegenüber dem
Altersrentenanspruch des Klägers sind erfüllt. Der Anspruch, mit dem die Beklagte
aufrechnet ist, wie das Sozialgericht im insoweit zutreffenden angefochtenen Urteil richtig
ausgeführt hat, durch Bescheid der Beklagten vom 1.12.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 1.4.2003 festgestellt. Gegen diese Bescheide war und ist
bislang nicht Klage erhoben worden, so dass sie bestandskräftig geworden sind. Ob dem
Kläger, der auf den Ablauf der Klagefrist hingewiesen, zunächst geltend gemacht hatte, die
Bestandskraft des Bescheides betreffe ihn als Bürger nicht, und erst zuletzt
Wiedereinsetzungsgründe für sich beansprucht hat, hinsichtlich der Klagefrist gegen den
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Bescheid vom 1.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.4.2003
Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, könnte nur in einem solchen, bislang nicht anhängig
gemachten Klageverfahren gegen die vorstehend genannten Bescheide, nicht aber in
diesem Rechtsstreit entschieden werden. Weil die Einwendungen, die der Kläger im
Berufungsverfahren vertieft hat ("Erbe ausgeschlagen, Postbank trägt die Schuld") die
bestandskräftig festgestellten Ansprüche der Beklagten betreffen, sind sie in diesem
Verfahren unbeachtlich.
Die Aufrechnung ist seitens der Beklagten wirksam erklärt worden. Die
Aufrechnungserklärung (§ 389 BGB) ist insbesondere auch inhaltlich hinreichend bestimmt.
Das Sozialgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger nichts
Überprüfbares dazu dargelegt hat, dass er durch die Aufrechnung in Höhe von 50 EUR
sozialhilfebedürftig werde. Der Kläger stellt eine solche Behauptung nicht einmal explizit
auf, obwohl er im Verfahren mehrfach auf die letztlich allein maßgebliche Bedeutung der
Frage der Sozialhilfebedürftigkeit hingewiesen worden ist. Selbst seine zweitinstanzlichen
Ausführungen gehen über Andeutungen nicht hinaus. Etwa der Vortrag, dass seine Rente
nicht einmal die Höhe einer Wohnungsmiete in Bonn erreiche, ist ohne Belang. Denn
weder hält sich der Kläger in Bonn auf noch zahlt er dort offensichtlich Miete. Vor allem
aber sind mit Ausnahme der Rentenhöhe weder der Beklagten noch dem Gericht die
sonstigen Einkommens-, Vermögens- und anderen Lebensumstände näher bekannt, so
dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger durch die Aufrechnung der
Beklagten sozialhilfebedürftig werde und damit die Aufrechnung gegen § 51 SGB I
verstoße.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.