Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2007

LSG NRW: gebühr, auflage, bischof, vorverfahren, anmerkung, widerspruchsverfahren, aufwand, arbeitslosenversicherung, rechtskraft, minderung

Landessozialgericht NRW, L 1 AL 54/06
Datum:
29.01.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 1 AL 54/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 16 AL 274/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 26.07.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten des
Verwaltungsvorverfahrens. Hierbei ist insbesondere streitig, ob bei der Bemessung der
Gebühren das Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten (§ 14 Abs. 1 Satz 3
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) zu berücksichtigen ist.
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Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit ab 06.04.2005 Arbeitslosengeld für 240
Tage (Verfügung vom 10.05.2005). Den täglichen Leistungssatz in Höhe von 30,95 Euro
minderte sie gemäß § 140 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) um
15,47 Euro, so dass ein Betrag von 15,48 Euro zur Auszahlung gelangte. Darüber
hinaus lud sie den Kläger zum 31.05.2005 gemäß § 309 SGB III ein. Nachdem der
Kläger nicht zur Einladung erschienen war, setzte sie ihn über eine von ihr veranlasste
vorläufige Zahlungseinstellung in Kenntnis und lud ihn erneut für den 10.06.2005 ein.
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Der Kläger trug daraufhin vor, dass er ab dem 13.06.2005 eine selbständige Tätigkeit
aufnehme. Am 31.05.2005 sei er bei einem Vorstellungsgespräch in L gewesen. Die
Beklagte teilte mit, dass in der Zeit vom 01.06.2005 bis 07.06.2005 eine Sperrzeit
wegen Meldeversäumnisses eingetreten sei, und und setzte den Kläger davon in
Kenntnis, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um sieben Tage mindere.
Außerdem hob sie den Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 01.06.2005 bis
07.06.2005 auf und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 108,36 Euro
geltend (Bescheid vom 27.06.2005).
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Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Rechtsanwalt am 04.07.2005 Widerspruch. Er
teilte mit, dass der Widerspruch noch begründet werde und beantragte die Gewährung
von Akteneinsicht. Die Beklagte hob sodann den angefochtenen Bescheid vom
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27.06.2005 auf und teilte mit, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten
dem Grunde nach erstattet werden (Abhilfebescheid vom 09.08.2005).
Am 17.08.2005 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Kostennote
vom 16.08.2005. Diese war wie folgt aufgeschlüsselt:
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Geschäftsgebühr in sozialrechtl. Angelegenheiten § 14, Nr. 2500 VV RVG 240,00Euro
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Gebühr Zuschlag Haftungsrisiko § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG 50,00 Euro
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Post und Telekommunikation 20,00 Euro
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Zwischensumme netto 310,00 Euro
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16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,60 Euro
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Zu zahlender Betrag 359,60 Euro.
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Die Beklagte setzte daraufhin die von ihr zu erstattenden Kosten wie folgt fest:
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Gebühr gem. § 3 RVG 240,00 Euro
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Auslagenpauschale 20,00 Euro
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insgesamt 260,00 Euro
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zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 41,60 Euro
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Erstattungsbetrag 301,60 Euro.
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Die Beklagte führte weiterhin aus, dass sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich
bei dem vorliegenden Streitverfahren um einen Normalfall handele, so dass die
Mittelgebühr in Ansatz zu bringen gewesen sei. Eine zusätzliche Übernahme des
Zuschlages "Haftungsrisiko" könne nach Teil 3, Abschnitt 1, 3101 Nr. 3 VV RVG in
sozialgerichtlichen Vorverfahren nicht erfolgen, da sich die Gebührenhöhe in diesen
Fällen ausschließlich nach § 3 RVG richte (Bescheid vom 24.08.2005).
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Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass bei Rahmengebühren gemäß §
14 Abs. 1 Satz 3 RVG das Haftungsrisiko im Rahmen der Festsetzung der Gebühr stets
zu berücksichtigen sei.
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Den Widerspruch wies die Beklagte zurück; dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass
die geforderte Gebühr für ein Haftungsrisiko in Höhe von 50,00 Euro nicht übernommen
werden könne. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG könne zwar bei der Bemessung ein
besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts herangezogen werden. Dies aber nur,
wenn es sich um ein besonderes Risiko handele. Ein solches Risiko sei nicht schon
dann gegeben, wenn es um das mit jeder Anwaltstätigkeit verbundene Risiko einer zum
Schadensersatz verpflichtenden Handlung des Anwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen
gehe. Gegenstand des Vorverfahrens sei die Aufhebung einer Sperrzeit gewesen, die
kein besonderes Haftungsrisiko nach sich ziehe (Widerspruchsbescheid vom
31.08.2005).
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Der Kläger hat mit der am 13.09.2005 erhobenen Klage geltend gemacht, dass nicht
nachzuweisen sei, ob und in welchem Umfang ein Haftungsrisiko in dem vorliegenden
Verfahren gegeben sei. Ausschlaggebend sei vielmehr allein, dass abstrakt gesehen
ein Haftungsrisiko bestehe. Grundsätzlich sei das Haftungsrisiko in den Gebühren
unmittelbar enthalten. Bis zur Einführung des RVG sei dies auch in sozialrechtlichen
Angelegenheiten der Fall gewesen. Erst durch das RVG und die Veränderung der
Struktur der Berechnung sei ein Sonderposten "Haftungsrisiko" eingeführt worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.08.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.08.2005 zu verurteilen, ihm weitere 50,00 Euro
zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ausgeführt, dass das Haftungsrisiko lediglich eines von mehreren Kriterien
darstelle, nach denen sich die geltend gemachte Gebühr richte. Dies führe allerdings
nicht dazu, dass das vorliegend allenfalls als durchschnittlich zu qualifizierende
Haftungsrisiko generell die Verfahrensgebühr erhöhe. Sämtliche Kriterien seien
summarisch zu betrachten und führten zur Festsetzung eines Gesamtwertes, wobei bei
Vorliegen von lediglich durchschnittlichen Bemessungskriterien auch nur eine Gebühr
in Höhe der Mittelgebühr eingeräumt werden könne.
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Mit Urteil vom 26.07.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat im
Wesentlichen ausgeführt, dass eine regelmäßige Berücksichtigung des Haftungsrisikos
im Wege eines Zuschlages nicht dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Vielmehr
seien die Bemessungskriterien, die bereits durch § 12
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) normiert worden seien, um ein
weiteres - gleichrangiges - Kriterium, und zwar das Haftungsrisiko, ergänzt worden. Das
Haftungsrisiko sei nunmehr, wie auch vom Kläger zu Recht angenommen, in jedem Fall
zu berücksichtigen. Dies führe jedoch nicht zwingend zu einer Erhöhung der Gebühr.
Die Gesetzesbegründung weise beispielhaft darauf hin, dass ein in Einzelfällen höheres
Risiko zu einer höheren Gebühr führen könne. Im Umkehrschluss müsse daraus jedoch
gefolgert werden, dass ein durchschnittliches Risiko im Zusammenspiel mit anderen -
ebenfalls als durchschnittlich einzustufenden - Kriterien nur eine durchschnittliche
Gebühr auslöse.
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Gegen das ihm am 03.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.09.2006 Berufung
erhoben. Er macht geltend, dass der Gesetzgeber durch § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG
hervorgehoben habe, dass bei Betragsrahmengebühren, die sich nicht nach dem
Gegenstandswert richteten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen sei, da es sich um
eine sog. "Muss-Vorschrift" handele. Der Gesetzgeber habe damit klarstellen wollen,
dass aufgrund der Besonderheit von Betragsrahmengebühren eine gesonderte
zusätzliche Honorierung des Haftungsrisikos durchzuführen sei. Das Haftungsrisiko sei
insoweit als gesonderte Gebühr zu berücksichtigen und nicht als zusätzliches
Bestimmungskriterium nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Im Hinblick auf das Haftungsrisiko
sei gerade die Besonderheit zu berücksichtigen, dass eine Honorierung dafür erfolgen
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solle, dass etwas vermieden werde. Es stelle sich nicht als ein zusätzlicher Aufwand
des Rechtsanwalts dar, Haftungsrisiken zu vermeiden, sondern es sei der übliche
Aufwand des Rechtsanwalts, Risiken zu umgehen. Deshalb sei dieses Kriterium nicht
als gleichwertig mit den Kriterien i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG heranzuziehen. Sofern
das Haftungsrisiko allerdings nicht als gesonderte Gebühr auszuweisen sei, müsse die
Rechnung vom 16.08.2005 dahingehend verstanden werden, dass eine Gebühr in Höhe
von 290,00 Euro gemäß Nr. 2500 VV RVG geltend gemacht werde. Eine Unbilligkeit
i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 sei dann nicht gegeben. Denn bei der Feststellung der
Unbilligkeit sei aufgrund der gesonderten anderweitigen Gebührenbestimmung nicht
mehr eine 20 %-Grenze zu ziehen, sondern - da sich die Gebührenrahmen vergrößert
hätten - eine 30 %-Grenze.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.07.2006 zu ändern und die Beklagte
unter Änderung des Bescheides vom 24.08.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31.08.2005 zu verurteilen, ihm weitere 50,- Euro
zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die
Gründe des angefochtenen Urteils.
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Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und
der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat sowohl
im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine
Erhöhung der geltend gemachten Mittelgebühr um einen Haftungsrisikozuschlag i.S.d. §
14 Abs. 1 Satz 3 RVG zusteht. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid
der Beklagten vom 24.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
31.08.2005 rechtmäßig, und der Kläger wird durch ihn nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz
1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
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Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB X) hat,
soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierzu
gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine
Hinzuziehung - wie von der Beklagten bestandskräftig angenommen - notwendig war (§
63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X). Der Umfang der notwendigen Aufwendungen für den
Prozessbevollmächtigten des Klägers richtet sich nach dem RVG i.V.m. dem
Vergütungsverzeichnis (VV RVG).
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Nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren (auch)
außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren, sofern das
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Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet. § 3 RVG gilt auch für das sog. isolierte
Vorverfahren (Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006 - Az.:
L 4 SB 174/05 -, Breithaupt 2006, 781 bis 784, Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2.
Aufl. 2006, § 3 Rdn. 21 ff.; Wahlen in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 3. Aufl.
2006, § 3, Rdn. 84). Da es sich bei dem Kläger als Bezieher von Arbeitslosengeld um
einen kostenprivilegierten Beteiligten i.S.d. § 183 Satz 1 SGG handelt, findet das
Gerichtskostengesetz (GKG) keine Anwendung. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich
somit nach dem VV RVG, das dem RVG als Anlage beigefügt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1
RVG). Gemäß Nr. 2500 VV RVG in der Fassung des Art. 3
Kostenrechtmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I 2004, 718)
beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im
gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, 40,00 bis 520,00 Euro.
Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die
Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs
und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für
den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach
billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert
richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Im Hinblick
auf die Bemessung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass eine Gebühr von mehr als
240,00 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig
war (Amtliche Anmerkung zu Nr. 2500 VV RVG).
Die Beteiligten sind zunächst übereinstimmend davon ausgegangen, dass für die
Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren die Mittelgebühr anzusetzen ist. Dem
tritt der Senat mit der Einschränkung bei, dass es sich bei der hier streitigen
einwöchigen Sperrzeit allenfalls um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt
hat, wobei gewichtige Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass Bedeutung, Umfang und
Schwierigkeit der Angelegenheit als eher gering anzusehen sind. Zwar stellt das
Arbeitslosengeld eine existenzsichernde Leistung mit Lohnersatzcharakter dar. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass sich Sperrzeit, Minderung des Gesamtanspruchs (§ 128
Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB III -), Aufhebung und
Erstattungsanspruch lediglich auf sieben Tage beschränkt haben, was zu einer
"Beschwer" des Klägers von "nur" 216,72 Euro führt. Im Hinblick auf Umfang und
Schwierigkeit ist zu beachten, dass der Prozessbevollmächtigte bei einem sehr
überschaubaren Sachverhalt lediglich die Erfolgsaussichten einzuschätzen und
Widerspruch einzulegen hatte.
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Nachdem von der Mittelgebühr auszugehen war, hat sich diese nicht um einen Zuschlag
für das Haftungsrisiko gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG erhöht. Entgegen der Ansicht des
Klägers handelt es sich bei dem Haftungsrisiko nicht um eine gesonderte Gebühr,
sondern lediglich um eine Gebührenbemessungsgrundlage (Hartmann, Kostengesetze,
36. Auflage 2006, § 14 RVG, Rdn. 13; PK-RVG/Winkler, 2. Auflage 2006 § 14, Rdn. 26
ff.; Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., § 14 Rdn. 47; Rick in Schneider/Wolf, a.a.O., §
14 Rdn. 45; Bischof/Jungbauer, RVG, 2. Aufl. 2007, § 14, Rdn. 62). Das ergibt sich
daraus, dass der Gesetzgeber dem Kriterium des Haftungsrisikos bei der
Gebührenbestimmung ein besonderes Gewicht verleihen wollte. In der Sache stellt die
Aufnahme des Haftungsrisikos in den Katalog der Bemessungskriterien letztlich nur
eine besondere Klarstellung dar. Denn das Haftungsrisiko konnte auch nach alter
Rechtslage im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 12 BRAGO
("Berücksichtigung aller Umstände") in die Gebührenbemessung einbezogen werden
(Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., § 14 Rdn. 51 f.; PK-RVG/Winkler, a.a.O., § 14, Rn.
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26). Auch im Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG findet sich für die vom Kläger
vertretene Auffassung keine Stütze. Denn es heißt dort, dass bei Rahmengebühren, die
sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen ist.
Eine derartige Formulierung ergäbe keinen Sinn, wenn der Rechtsanwalt das
Haftungsrisiko als besondere Gebühr ausweisen könnte.
Die Mittelgebühr ist im vorliegenden Fall nicht um das Haftungsrisiko zu erhöhen.
Allerdings ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG eine
derartige Erhöhung nahelegen könnte. Wie das Sozialgericht jedoch zutreffend
ausgeführt hat, ist das Haftungsrisiko zwar stets bei der Bemessung der Gebühr zu
berücksichtigen. Dies führt allerdings nicht ausnahmslos in jedem Fall zwangsläufig zu
einer Erhöhung der Gebühr (Hartmann, a.a.O., § 14 RVG, Rdn. 13; PK-RVG/Winkler,
a.a.O., § 14, Rdn. 32; Otto, NJW 2006, 1472 [1476]). Vielmehr ist unter Zugrundelegung
der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1971, S. 189 zu § 14 RVG) davon
auszugehen, dass ein in Einzelfällen gegebenes höheres Risiko, das unter
Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu ermitteln ist
(Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., § 14 Rdn. 59), zu einer höheren Gebühr führen
kann bzw. muss. Demgegenüber hat das generelle Haftungsrisiko keinen Einfluss auf
die Gebührenhöhe (PK-RVG/Winkler, a.a.O., § 14, Rn. 32; so im Ergebnis LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.04.3006 - Az.: L 4 B 4/05 KR SF -,
sozialgerichtsbarkeit.de). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der von Klier
vertretenen Auffassung (NZS 2004, 469 [470]), wonach auch in durchschnittlichen
Fällen ein durchschnittliches Haftungsrisiko zu einer Erhöhung der Gebühr führt, nicht
zu folgen.
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Ein im konkreten Mandat des Prozessbevollmächtigten des Klägers verwirklichtes
besonderes Haftungsrisiko lag hier weder dem Grunde noch der Höhe nach vor.
Vielmehr hat sich sein Haftungsrisiko als eher gering dargestellt. Die anwaltlichen
Handlungen haben sich zunächst darauf erstreckt, die Erfolgsaussichten einzuschätzen
und fristgerecht Widerspruch einzulegen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
der Kläger am 31.05.2006 einen Vorstellungstermin in Köln wahrgenommen hat,
sprachen gewichtige Indizien dafür, dass er für seine Säumnis einen wichtigen Grund
geltend machen konnte. Vor diesem Hintergrund ließen sich die Erfolgsaussichten ohne
ein besonderes Risiko abschätzen, so dass lediglich fristgerecht Widerspruch
einzulegen war. Die fristgerechte Einlegung von Rechtsmitteln gehört jedoch zu den
allgemeinen Pflichten von Rechtsanwälten, so dass hierbei der Bereich des generellen
Haftungsrisikos betroffen ist. Der Höhe nach belief sich das Haftungsrisiko lediglich auf
eine Beschwer des Klägers von 216,72 Euro, so dass selbst dann, wenn sich das
Haftungsrisiko realisiert hätte, der Schaden sich als eher gering dargestellt hätte.
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Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers "hilfsweise" geltend gemachte
Überschreitung der Mittelgebühr um 50,00 Euro auf 290,00 Euro liegt nicht im Rahmen
des ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eingeräumten Bestimmungsermessens, weil sie
sich i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig darstellt. Schon unter der Geltung der
BRAGO waren die Anhaltspunkte - Mittelgebühr und Toleranzrahmen - nicht in der
Weise miteinander zu kombinieren, dass in jedem Durchschnittsfall eine bis zu 20 %-ige
Überschreitung der Mittelgebühr im Rahmen der Billigkeit blieb. Die Einführung des
Gesichtspunkts der Mittelgebühr hatte den Zweck, jedenfalls in einem großen Teil der
Verfahren, den Durchschnittsverfahren, einen bestimmten Betrag festlegen zu können.
Zu entscheiden war im Einzelfall nur, ob es sich um einen Durchschnittsfall gehandelt
hat. Der Gedanke des Spielraums war hingegen nicht geeignet, dieses Ergebnis in dem
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Sinn zu korrigieren, dass Rechtsanwälte in Durchschnittsfällen immer bis 20 % über die
Mittelgebühr hinausgehen durften. Hätte man in jedem Normalfall die Erhöhung der
Mittelgebühr durch den Rechtsanwalt im Rahmen seines Ermessensspielraums
zugelassen, so wäre auf diese Weise die Mittelgebühr unterlaufen worden (vgl.
Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26.02.1992 - Az.: 9a RVs 3/90 zu § 12 BRAGO,
Behindertenrecht 1992, 142 bis 144). Durch die amtliche Anmerkung 1 zu Nr. 2500 ist
nunmehr klargestellt worden, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro nur gefordert
werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das VV RVG ist
durch den Verweis in § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in das RVG einbezogen worden und teilt
somit dessen Rechtsnormcharakter (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage
2006, § 2, Rdn. 12; Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., § 2, Rdn. 24).
Wie bereits oben ausgeführt, hat es sich vorliegend allenfalls um einen
durchschnittlichen Fall gehandelt, so dass entsprechend den Vorgaben in Nr. 2500 VV
RVG lediglich der Ansatz der Mittelgebühr in Höhe von 240,00 Euro zu rechtfertigen ist.
Ließe man nunmehr eine Kombination von Mittelgebühr und Toleranzrahmen zu, führte
dies zu einem Widerspruch zu den oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben. Vor
diesem Hintergrund lässt es der Senat dahinstehen, ob die 20 %-Grenze, die bisher auf
die Geschäftsgebühr nach BRAGO angewandt wurde, unter der Geltung des RVG zu
erweitern ist (ablehnend Bischof-Jungbauer, a.a.O., § 14, Rdn. 60).
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Der Senat war nicht gemäß § 14 Abs. 2 RVG gehalten, ein Gutachten des Vorstandes
der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Denn eine solche Verpflichtung besteht nur in
den Fällen, in denen die Gebühr zwischen Rechtsanwalt und Mandanten streitig ist, es
sich also um einen echten Honorarstreit handelt (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss
vom 19.10.2004 - Az.: VII B 1/04 zu § 12 Abs. 2 BRAGO, RVGreport 2006, 20-21;
Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17.08.2005 - Az.: 6 C 13/04 zu § 12
Abs. 2 BRAGO, RVGreport 2006, 21-22; PK-RVG/Winkler, a.a.O., § 14, Rdn. 49,
m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen (§
160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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