Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2009

LSG NRW (höhe, kläger, sgg, beschwerde, vorschrift, sozialhilfe, bezug, buch, ergänzung, zpo)

Landessozialgericht NRW, L 20 B 63/09 AS
Datum:
09.09.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 63/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 19 AS 37/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 04.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden
Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.05.2009 ist unbegründet.
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I. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009, mit dem der Antrag des
Klägers vom 04.11.2008 auf Übernahme der tatsächlichen Stromkosten sowie der an
die Krankenkasse zu zahlenden Zuzahlungen in Höhe von 72 EUR jährlich abgelehnt
wurde. Zur Begründung seines Antrags hatte der Kläger ausgeführt, der von der
Beklagten bei Erteilung des Leistungsbescheides vom 22.07.2008 für den
Bewilligungszeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 vorgenommene Abzug eines
Betrages von 31,29 EUR für die Bereitung von Warmwasser (Höhe der tatsächlichen,
durch einen Zähler nachgewiesenen Kosten) überschreite bereits die in der
Regelleistung berücksichtigte Pauschale für Haushaltsenergie.
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Der Bescheid vom 10.11.2008 ist nicht gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Gegenstand der durch Widersprüche vom 9.10. und 14.10.2008 eingeleiteten
Widerspruchverfahren gegen den Bescheid vom 22.07.2008 geworden. Vielmehr ging
die Beklagte angesichts der laufenden Widerspruchsverfahren zu Recht davon aus,
dass der Kläger insoweit durch gesonderte Antragstellung die geltend gemachten
Ansprüche gleichsam als Sonderleistung verfolgen wollte. Die Widersprüche gegen den
Bescheid vom 22.07.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
13.01.2009 wegen Verfristung als unzulässig zurück.
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Der Bescheid vom 10.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.01.2009 verhält sich lediglich zur Frage der Übernahme der tatsächlichen
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Stromkosten sowie der Zuzahlungen als nicht von der Regelleistung enthaltene
Sonderleistungen. Darüber hinausgehende Verfügungen sind den genannten
Bescheiden nicht zu entnehmen.
Mit der Klage vom 02.03.2009 begehrt der Kläger entsprechend die Übernahme der
Zuzahlungen für das Jahr 2008 in Höhe von 72 EUR sowie weiterer Stromkosten in
Höhe von 13,48 EUR monatlich, wobei sich der zuletzt genannte Betrag aus der
Differenz zwischen dem in den Regelleistungen enthaltenen Anteil für Stromkosten und
der vom Kläger zu zahlenden monatlichen Pauschale in Höhe von 28 EUR ergeben
soll.
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II. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1
SGG i.V.m. 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat verweist insoweit zunächst
auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Dabei
bedürfen die Ausführungen zur Frage der Übernahme weiterer Stromkosten keiner
Ergänzung. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vom 09.06.2009 die Auffassung
vertritt, die ihm gewährten Regelleistungen seien nicht kostendeckend, da er als schwer
chronisch Kranker regelmäßig zusätzliche Kosten für überlebensnotwendige
Medikamente, öffentlichen Personennahverkehr wegen notwendiger Besuche der
Uniklinik Düsseldorf und für Brillen habe, begründet dies einen Anspruch gegen die
Beklagte auf die im vorliegenden Klageverfahren geltend gemachten Kosten nicht.
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1. Über einen Anspruch auf höhere Regelleistungen ist im vorliegenden Verfahren nicht
zu entscheiden (s.o.). Für den Bewilligungszeitraum von September 2008 bis Februar
2009 steht einem solchen Anspruch ohnehin die Bestandskraft des
Leistungsbescheides vom 22.07.2008 entgegen. Der Kläger hätte sich insoweit
fristgemäß gegen die die Höhe der Regelleistungen sowie der Kosten der Unterkunft
und Heizung festsetzenden Bescheide der Beklagten zu wenden.
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Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der mit Bescheid vom 22.07.2008
vorgenommene Abschlag für die Kosten der Warmwasserbereitung Bedenken
begegnen könnte. Die Beklagte selbst geht nach dem Inhalt ihrer Verwaltungsakte
insoweit davon aus, dass allenfalls ein Abzug der Verbrauchskosten in Betracht kommt.
Diese betrugen im Jahr 2007 285,85 EUR (geteilt durch 12 = 23,82 EUR). Die Beklagte
wird insoweit zu erwägen haben, ihren Bescheid vom 22.07.2008 (und ggf.
Folgebescheide) zur Vermeidung eines Antrags gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch entsprechend zu korrigieren.
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2. In Bezug auf die als gesonderte Leistung geltend gemachten 72 EUR für im Jahr
2008 geleistete Zuzahlungen ist in Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts auf
die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auf die die Beklagte zu
Recht hingewiesen hat, zu verweisen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS
45/06 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R). Soweit das
Sozialgericht insoweit die Vorschrift des § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -
Sozialhilfe (SGB XII) erwähnt und grundsätzlich eine Beiladung des für die Sozialhilfe
zuständigen Leistungsträger in Betracht gezogen werden könnte, weist der Senat
zunächst darauf hin, dass diese Vorschrift eine atypische Bedarfslage (vgl. BSG, Urteil
vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R) voraussetzt, die in Bezug auf die der Höhe nach
ohnehin begrenzten und grundsätzlich jeden Versicherten treffenden reinen
Zuzahlungen für Leistungen der Krankenkassen nicht gegeben sein dürfte. Daher hat
das Sozialgericht auch zu Recht von einer Beiladung des zuständigen
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Sozialhilfeträgers abgesehen. Der Senat bemerkt allerdings, dass es dem Kläger
unbenommen bleibt, wenn er aufgrund seiner Erkrankung, wie in der
Beschwerdebegründung angedeutet, besondere Belastungen zu tragen hat und diese
entsprechend belegen kann, einen Antrag beim für ihn zuständigen Sozialhilfeträger zu
stellen, auch wenn es bisher an einer näheren Konkretisierung der gemäß § 73 SGB XII
möglichen Ansprüche fehlt (vgl. aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O., das diese
Vorschrift offenbar nicht als allgemeine Auffangregelung für Leistungsempfänger des
SGB II verstanden wissen will).
3. Kosten sind gemäß §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 127 Absatz 4 ZPO nicht zu
erstatten.
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Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
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