Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.05.2004
LSG NRW: widerspruchsverfahren, verwaltungsverfahren, verwaltungsakt, rechtsgrundlage, krankenkasse, behörde, analogie, vorverfahren, körperschaft, konkurrent
Landessozialgericht NRW, L 11 KA 106/03
Datum:
26.05.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 KA 106/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 19 KA 33/02
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 6 KA 62/04 R
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 07.05.2003 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des
Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beigeladenen zu 9), die Kosten des
Klägers im Widerspruchsverfahren vor dem Beklagten zu tragen.
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In einem Nachbesetzungsverfahren erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln
dem Kläger die Zulassung und gab dem Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 9)
nicht statt (Beschluss vom 14.11.2001). Dagegen legte der Beigl. zu 9) Widerspruch ein,
der jedoch erfolglos blieb (Beschluss des Beklagten vom 27.03.2002).
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Der Kläger beantragte, dem Beigl. zu 9) die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen.
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Der Beklagte lehnte mit Beschluss vom 31.07./08.08.2002 den Antrag ab und führte zur
Begründung aus, für eine Überbürdung der dem Kläger im Verwaltungsverfahren
entstandenen Kosten auf den Beigl. zu 9) fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 63 Abs.
1 Satz 1 SGB X finde auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung und könne
auch nicht aus Gleichheitsgründen herangezogen werden. Zwar habe das BSG eine
entsprechende Anwendung der genannten Bestimmungen aus Gründen der
Gleichbehandlung für geboten erklärt, wenn sich ein Vertragsarzt mit Erfolg gegen den
Widerspruch einer Drittbehörde zur Wehr gesetzt habe. Dieser Sachverhalt liege hier
jedoch nicht vor, weil der Widerspruch nicht von einer Drittbehörde, sondern von einem
anderen Arzt eingelegt worden sei. Die Gründe, die das BSG veranlasst hätten, eine
entsprechende Anwendung von § 63 SGB X für geboten zu erachten, träfen auf die
vorliegende Konstellation nicht zu. Dass der Kläger durch seine Beteiligung am
Verwaltungsverfahren möglicherweise einen Rechtsnachteil habe abwenden können,
reiche zur Gleichstellung der Sachverhalte nicht aus. Es könne einem von einem
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Verwaltungsakt unmittelbar betroffenen Arzt nicht verwehrt sein, ohne Kostenrisiko die
Rechtmäßigkeit des ihm belastenen Verwaltungsakt in einer zweiten
Verwaltungsinstanz überprüfen zu lassen.
Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei gezwungen gewesen, an dem
Widerspruchsverfahren teilzunehmen, das der Beigl. zu 9) eingeleitet hatte, um sich
dagegen zu wehren, dass die für ihn positive Entscheidung des
Zulassungsausschusses im Widerspruchsverfahren aufgehoben werde. Unter
Berücksichtigung der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BSG ergebe sich die
Kostentragungspflicht des Beigeladenen zu 9), da dieser ein noch stärkeres Interesse
am Ausgang des Verfahrens hatte, als im vom BSG entschiedenen Fall die notwendig
zu beteiligende Krankenkasse.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Beschlusses vom 08.08.2002,
zugestellt am 12.08.2002, dem Beigeladenen zu 9) die außergerichtlichen Kosten des
Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Nr. 312/01 vor dem Beklagten
aufzuerlegen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat in Ergänzung seines Beschlusses vorgetragen, § 63 Abs. 1 SGB X sei keine
geeignete Rechtsgrundlage für einen Kostenausgleich unter ärztlichen Beteiligten eines
Verfahrens vor dem Berufungsausschuss.
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Mit Urteil vom 07.05.2003 hat das Sozialgericht (SG) Köln den Beklagten verurteilt, dem
Beigl. zu 9) die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
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Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine direkte Anwendung von § 63
Abs. 1 Satz 1 SGB X scheide aus, da diese Vorschrift nicht die Kostenerstattung eines
Drittbeteiligten betreffe. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei jedoch analog anzuwenden. Die
Kammer sehe eine Gesetzeslücke darin, dass der Gesetzgeber diesen
regelungsbedürftigen Sachverhalt nicht gesehen habe. Es sei auch nicht ersichtlich,
dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 63 SGB X eine abschließende
Regelung habe treffen wollen. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die sich
auch in § 193 SGG wiederspiegele, ergebe sich, dass derjenige, der mit seinem
Rechtsmittel Erfolg hat, die ihm durch seine Rechtsverteidigung entstandenen
notwendigen Kosten erstattet erhält. Die Interessenlage des Klägers entspreche
vollständig der eines erfolgreichen Widerspruchsführers, so dass eine ungleiche
Behandlung nicht gerechtfertigt wäre. Dies gelte insbesondere auch insoweit, als die
Kosten der erfolgreichen Abwehr eines Drittwiderspruches seitens einer Krankenkasse
dem unterlegenen Widerspruchsführer nach der Rechtsprechung des BSG auferlegt
werden. Dem lasse sich auch nicht entgegen halten, es könne einem von einem
Verwaltungsakt unmittelbar betroffenen Arzt nicht verwehrt werden, ohne Kostenrisiko
die Rechtmäßigkeit des ihm belastenden Verwaltungsaktes in einer zweiten
Verwaltungsinstanz überprüfen zu lassen.
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Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Auch unter Berücksichtigung der
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Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sei eine Anspruchsgrundlage nicht zu
erkennen. Eine analoge Anwendung von § 63 Abs. 1 SGB X scheide schon deshalb
aus, weil die Bestimmung keine Regelung enthalte, die entsprechend angewandt
werden könne. Sie gewähre lediglich dem Widerspruchsführer einen Vorteil. Einen
allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass einem Drittbeteiligten eines isolierten
Vorverfahrens die ihm erwachsenen Aufwendungen zu erstatten sind, gebe es nicht.
Dies gelte nicht einmal für gerichtliche Verfahren, wie § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz
zeige. Auch das SGG kenne ein solches Prinzip nicht. Für das allgemeine
Verwaltungsverfahren sei höchstrichterlich entschieden, dass ein Drittbeteiligter im
isolierten Vorverfahren mangels bundesrechtlicher Rechtsgrundlage keinen
Erstattungsanspruch habe. Es bestehe auch keine planwidrige Lücke, die durch eine
Analogie zu schließen sei.
Der Beklagte hat weiter auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen, wonach es keinen allgemein
verbindlichen Rechtsgedanken des Inhalts gebe, dem in einem Widerspruchsverfahren
obsiegenden Bürger sei stets ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zuzubilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.05.2003 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger und die Beigl. zu 2) halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Die übrigen Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
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Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten
wird - insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten - ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch
auf Erstattung seiner Aufwendungen im Verfahren vor dem Beklagten durch den Beigl.
zu 9).
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Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus der analogen Anwendung von § 63 Abs. 1
SGB X.
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Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 SGB X ist aus mehreren Gründen nicht unmittelbar
anwendbar. Einerseits besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anspruch auf
Kostenerstattung nur bei einem erfolgreichen Widerspruch. Andererseits wird eine
Kostentragungspflicht lediglich des Rechtsträgers angeordnet, dessen Behörde den
angefochtenen Bescheid erlassen hat. Der Kläger begehrt jedoch eine Kostenerstattung
durch einen Drittbeteiligten, dessen Widerspruch erfolglos war.
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Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den
Urteilen vom 11.12.1985 (BSGE 59, 216) und 18.12.1996 (SozR 3-1300 § 63 Nr. 9) an,
dass die Vorschrift des § 63 Abs. 1 SGB X analog anzuwenden ist, wenn der durch
einen Bescheid des Zulassungsausschusses begünstigte Arzt sich vor dem
Berufungsausschuss erfolgreich gegen den Widerspruch einer der in § 96 Abs. 4 Satz 1
SGB V genannten Körperschaften verteidigt und erreicht, dass deren Widerspruch
zurückgewiesen oder zurückgenommen wird. Anstelle des Zulassungsausschusses, der
den Verwaltungsakt erlassen hat, ist in diesen Fällen der mit seinem Rechtsbehelf
unterlegene Widerspruchsführer gehalten, dem Arzt die zur Rechtsverteidigung
erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer
erweiternden Auslegung des § 63 Abs. 1 SGB X, die hinsichtlich des
Kostenerstattungsanspruchs die erfolgreiche Abwehr eines Drittwiderspruchs dem
Erfolg eines eigenen Widerspruchs gleichstellt, ist auch für das Verfahren der
kassenärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung bekräftigt worden (BSG, SozR 1300 § 63 Nr.
12).
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Damit steht fest, dass ein Anspruch aus § 63 Abs. 1 SGB X im Verfahren vor dem
Beklagten gegenüber dem jeweiligen Widerspruchsführer immer dann besteht, wenn
ein Arzt sich gegen einen Widerspruch erfolgreich verteidigt.
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Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich von den vom BSG entschiedenen
Fällen allein darin, dass der Widerspruchsführer (und Kostenschuldner) keine
Körperschaft, sondern eine natürliche Person, nämlich der Konkurrent des Klägers im
Nachbesetzungsverfahren ist. Dieser Unterschied ist jedoch für die analoge Anwendung
von § 63 Abs. 1 SGB X nicht erheblich. Denn nach der o.g. Rechtsprechung des BSG ist
kostentragungspflichtig ein gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V Widerspruchsberechtigter,
dessen Widerspruch erfolglos war. Zum Kreise der Widerspruchsberechtigten gemäß §
96 Abs. 4 Satz 1 SGB V zählen aber neben den Krankenkassen (Verbänden) und der
Kassenärztlichen Vereinigung auch die am Verfahren vor dem Beklagten beteiligten
Ärzte. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass eine Differenzierung zwischen den
in § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten Widerspruchsberechtigten vorzunehmen ist.
Denn das BSG hat in den o.g. Entscheidungen auch darauf abgestellt, dass der
Grundsatz besteht, dass derjenige, der ohne Erfolg einen Rechtsbehelf ergreift, dem zur
Verteidigung seiner Rechtsposition gezwungenen Verfahrensgegner die dadurch
entstehenden Aufwendungen zu ersetzen hat. Es wird also gerade nicht auf eine
Vergleichbarkeit der Kostenschuldner (Körperschaften - natürliche Personen), sondern
allein auf die Position des Kostengläubigers abgestellt.
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Soweit der Beklagte darauf abstellt, das § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vom Grundsatz her
den Widerspruchsführer allein einen Vorteil zukommen lassen will (soweit der
Widerspruch erfolgreich ist), ist dies zwar zutreffend, jedoch steht dies einer analogen
Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Denn auch in den vom BSG entschiedenen
Fällen war nicht der Widerspruch im eigentlichen Sinne erfolgreich, sondern der Erfolg
des beteiligten Arztes lag allein darin, dass er den Widerspruch eines Dritten erfolgreich
abgewehrt hat.
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Für die vom Senat vorgenommene analoge Anwendung von § 63 Abs. 1 SGB X spricht
auch, dass bei einer gerichtlichen Kostenentscheidung sowohl gemäß § 193 SGG a.F.
als auch nach § 197 a SGG dem Rechtsmittelführer auch die außergerichtlichen Kosten
des im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Konkurrenten auferlegt werden. Zu diesen
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Kosten zählen auch die im Widerspruchsverfahren vor dem Beklagten entstandenen
Aufwendungen.
Soweit der Beklagte auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht und des
Bundesverwaltungsgerichts hinweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die
für das Gerichtsverfahren vorgesehenen Kostenregelungen des SGG und der VwGO
weisen erhebliche Unterschiede auf und müssen deshalb auch hinsichtlich der
Kostenregelungen für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren nicht zwangsläufig
übereinstimmend ausgelegt werden. Die besondere Ausgestaltung des Verfahrens vor
den Berufungs- und Beschwerdeausschüssen als eigenständiges, dem gerichtlichen
Rechtsmittelverfahren nachgebildetes Verwaltungsverfahren rechtfertigt eine
abweichende Interpretation der für den Bereich des Sozialgesetzbuches geltenden
Kostenerstattungsregelung jedenfalls insoweit, als es um die Anfechtung von
Entscheidungen der Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und
Krankenkassen durch die kraft Gesetzes Berechtigten geht (BSG, SozR 3-1300 § 63 Nr.
9).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs.
1 VwGO.
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Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG).
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