Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2010

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Landessozialgericht NRW, L 12 B 145/09 AS
Datum:
05.03.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 145/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 35 AS 156/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsstellers im Hinblick auf die Ablehnung der
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom
27.10.2009 gegen den Bescheid vom 22.10.2009 im Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 wird als unzulässig
verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers im Hinblick auf die
Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt L aus P im Beschluss des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen. Die
außergerichtlichen Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Der Antragsteller hat sich sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine Absenkung
der Regelleistung wegen Nichterfüllung von Pflichten aus einer
Eingliederungsvereinbarung gewendet.
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Die Beschwerde im Hinblick auf die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs vom 27.10.2009 gegen den Bescheid vom 22.10.2009 im
Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 ist bereits unzulässig.
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Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom
18.11.2009 ist hinsichtlich des Hauptsachetenors gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. §
144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar. Die Beschwer des
Antragstellers übersteigt vorliegend nicht 750,00 EUR.
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Die zulässige Beschwerde, mit welcher die Antraggegnerin sich gegen die Gewährung
von Prozesskostenhilfe wendet, ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das
Eilverfahren zu gewähren, zu Recht verneint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet
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keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG i. V. m. § 114
Zivilprozessordnung (ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden weist der Senat in
Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der
angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu
eigen macht.
Auch aus dem Beschwerdevortrag des Antragsstellers ergibt sich keine abweichende
Bewertung.
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Insbesondere kommt es nach Ansicht des Senats nicht maßgebend darauf an, ob der
Antragsteller sich tatsächlich telefonisch beworben hat. Denn laut
Eingliederungsvereinbarung vom 07.07.2009 hatte der Antragsteller fünf
Bewerbungsbemühungen pro Monat durchzuführen und diese in einem
Bewerbertagebuch nachzuweisen. Ein solches Bewerbertagebuch legte der
Antragsteller unstreitig bis 22.10.2009 nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG,
127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
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Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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