Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2007

LSG NRW: rückforderung, anfechtung, fahrtkosten, klagebegehren, auflage, verrechnung, arbeitslosenversicherung, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 44/06 AL
Datum:
15.01.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 44/06 AL
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 11 AL 230/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
zurückzuweisen.
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Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass
Widerspruch und Klage, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und
Rückforderung des Arbeitslosengeldes gerichtet haben, nicht wegen der Verrechnung
der Rückforderung mit den Ansprüchen der Klägerin gegen den Träger der
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II begründet gewesen sind. Da die
Bewilligung des Arbeitslosengeldes im streitigen Zeitraum materiell rechtswidrig
gewesen ist, lagen die Voraussetzungen der Bestimmungen über die
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 SGB X ff. nicht
vor (vgl. von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage, § 102 Rn. 17; § 105 Rn. 7).
Die Erstattungspflicht verblieb daher bei der Klägerin und ist durch die Beklagte im
angefochtenen Bescheid zutreffend dem Grunde und der Höhe nach festgestellt worden.
Widerspruch und Klage wären folglich nur in einem größeren Umfang als den vom
Sozialgericht angenommenen 10% begründet gewesen, wenn diese sich auf die
teilweise Anfechtung der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von
Fahrtkosten beschränkt hätten. Wie die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung
verdeutlicht hat, war ihr Klagebegehren aber so nicht zu verstehen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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