Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2010
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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 925/10 B
Datum:
27.07.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 925/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 20 AS 1231/10
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 16.04.2010 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus G beigeordnet.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den
Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt.
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Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Die Rechtsverfolgung des Klägers, der die Kosten seiner Rechtsverfolgung nicht
aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Dabei konnte der Senat offen lassen, ob sich der Kläger auf das Vorliegen eines
wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II) berufen kann. Denn die Klage, die sich gegen die Absenkung der Regelleistung um
30 % richtet, bietet unabhängig davon hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die
Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II im Bescheid vom
02.02.2010 mit der Begründung, der Kläger habe sich nicht bis zum 23.11.2009 auf das
ihm am 19.11.2009 ausgehändigte Stellenangebot für die Tätigkeit eines
Gabelstablerfahrers bei der Firma El GmbH beworben, liegen nach Einschätzung des
Senats nicht vor. Denn die dem Kläger mit der Eingliederungsvereinbarung am
19.11.2009 und mit dem Vermittlungsvorschlag vom 19.11.2009 ausgehändigten
Rechtsfolgenbelehrungen genügen insoweit nicht den Anforderungen der
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Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09
R Rn. 22; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R Rn. 20 ff.) Die
Rechtsfolgenbelehrung erfolgte zwar nicht lediglich durch Übergabe von
Gesetzestexten oder eines Merkblatts. Den Anforderungen an eine inhaltlich zutreffende
Belehrung, konkret, verständlich, richtig und vollständig zu sein, werden die
Rechtsfolgenbelehrungen der Beklagten jedoch nicht gerecht. Das BSG fordert in
diesem Zusammenhang, dass insbesondere eine Umsetzung der in Betracht
kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse
des konkreten Einzelfalls erfolgt. Zur Begründung weist das BSG darauf hin, dass
"diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung vor allem
deshalb geboten sind, weil es sich bei der Herabsetzung der
Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1
BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff
handelt".
Der Kläger wurde nicht konkret über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt.
Die Belehrung in der Eingliederungsvereinbarung beinhaltete zwar auch den
Sanktionstatbestand, der den Fall des Klägers zutreffend beschreibt. Darüber hinaus
enthielt die Rechtsfolgenbelehrung weitere Sanktionstatbestände, wie z.B. Regelungen
zu Meldeversäumnissen und Informationen zur Höhe der Sanktion bei einer
wiederholten Verletzung der Grundpflichten oder zu einem Wegfall des eventuell
bezogenen Zuschlags nach § 24 SGB II. Die Rechtsfolgenbelehrung, die dem
Stellenangebot beigefügt war, hätte ebenfalls weiterer Konkretisierung hinsichtlich einer
Weigerung, sich auf die konkret angebotene Stelle als Gabelstaplerfahrer zu bewerben,
bedurft.
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Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
7
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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