Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2005

LSG NRW: anspruch auf bewilligung, ambulante behandlung, auskunft, operation, telefon, therapie, auflage, kontrolluntersuchung, krankenversicherung, beteiligter

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 2 B 3/05 KR
14.03.2005
Landessozialgericht NRW
2. Senat
Beschluss
L 2 B 3/05 KR
Sozialgericht Aachen, S 6 KR 104/04
Krankenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Aachen vom 24.11.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
30.12.2004), ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114
Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen
den Bescheid vom 03.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30.04.2004, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussicht setzt zwar nicht voraus, dass die Klägerin mit ihrem
Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme
hinreichender Erfolgsaussicht genügt zum Beispiel, dass eine - nicht ganz entfernt liegende
- Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der
streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind
(Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2002, 1069-1070 = SGb 2002, 674). Auch das ist
aber hier nicht der Fall.
Nach Lage der Akten besteht keine realistische (, sondern bestenfalls eine vage)
Möglichkeit, dass sich die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Nr 4 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31.12.2003 geltenden
Fassung durch weitere Ermittlungen nachweisen lassen. Das Vorliegen der besonderen
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der §§ 115a oder 115b SGB V wird von der
Klägerin nicht behauptet; Anhaltspunkte dafür, dass sie vorliegen, sind auch aus den Akten
nicht ersichtlich. Es besteht im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung
bestenfalls eine vage, nicht jedoch eine realistische, nicht ganz entfernt liegende
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bestenfalls eine vage, nicht jedoch eine realistische, nicht ganz entfernt liegende
Möglichkeit, dass es sich bei der ambulanten Behandlung am 17.03.2003 um eine solche
gehandelt hat, durch die eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Behandlung
verkürzt oder vermieden wird oder dass die ambulante Behandlung erfolgt ist, weil jene
nicht ausführbar war. Denn Prof. Dr. G hat ausdrücklich mitgeteilt, die Klägerin habe sich
bei ihm "zur ambulanten Kontrolluntersuchung" vorgestellt (Bescheinigung vom
24.07.2004). Auch der Behauptung der Klägerin, bereits für den 17.07.2003 sei eine
weitere Operation (oder jedenfalls eine entsprechende stationäre Aufnahme) ins Auge
gefasst worden, hat Prof. Dr. G widersprochen und betont, dass die Operation - mindestens
für den 17.07.2003 - nicht geplant war (Stellungnahme vom 05.01.2005). Ganz im
Gegenteil hat nach seiner Auskunft die Vorstellung wegen der "bestehenden
Versorgungsprobleme des Ileostomas" stattgefunden, die "keineswegs am Telefon"
geregelt werden konnten. Dies legt nahe, dass die ambulante Untersuchung erforderlich
war, um zuvor telefonisch geschilderte Probleme exakt zu diagnostizieren und ggf. eine
gezielte Therapie einzuleiten. Die - nicht ausschlaggebende - Auskunft vom 05.01.2005 ist
bei der Entscheidung zu berücksichtigen, obwohl sie erst während des
Beschwerdeverfahrens zu den Akten gelangt ist, weil im Regelfall die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (vgl Meyer-Ladewig. SGG.
Kommentar. 7.Auflage 2002, § 73a Rdnrn 7b und 13d mwN). Ob und inwieweit der
Sachverhalt weiter aufzuklären ist, um etwaige Restzweifel (zB ob eine sog.
Serienbehandlung vorlag) zu beseitigen, obliegt allein der Entscheidung des SG.
Soweit sich die Klägerin auf eine angebliche Kostenzusage beruft, ist weder vorgetragen
noch ersichtlich, dass die hier allein als anspruchsbegründend in Betracht zu ziehenden
Voraussetzungen des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch vorliegen könnten.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden, § 177 SGG.