Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2002

LSG NRW: unverzüglich, beweiswert, psychiatrie, verfügung, beweismittel, psychotherapie, vergleich, vertrauensverhältnis, beteiligter, gesellschaft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 10 B 30/01 SB
04.02.2002
Landessozialgericht NRW
10. Senat
Beschluss
L 10 B 30/01 SB
Sozialgericht Aachen, S 3 SB 74/99
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
rechtskräftig
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Aachen vom 01.10.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung gem. §
193 SGG nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle
Umstände des Einzelfalles. Wesentlich sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage
und die Frage, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat (LSG NRW vom 21.08.1998
- L 11 SKa 52/97 -). Hierzu rechnet die falsche Sachbehandlung, eine fehlende oder
fehlerhafte Begründung des Bescheides, unrichtige Beratung oder unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung (Senatsbeschlüsse vom 18.01.1999 - L 10 B 9/98 - und vom
28.05.1999 - L 10 B 6/99 P -). Gleichermaßen ist das Verhalten des Klägers zu würdigen
(z.B. verspätete Vorlage einer Vollmacht oder unzureichender Sachvortrag). Abweichend
vom Zivilprozess und vom Verwaltungsgerichtsprozess sind die Gründe für die
Klageerhebung und für die Erledigung des Rechtsstreits auch dann im Rahmen der
Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen, wenn der Kläger letztlich mit seinem
Begehren nicht durchgedrungen ist (Zeihe, SGG, § 193 Rdn. 7h; Senatsbeschlüsse vom
13.09.1999 - L 10 B 15/99 P - und vom 14.03.2000 - L 10 B 1/00 SB -). Für die
Kostenentscheidung wesentlich ist im übrigen, ob sich die Sach- und Rechtslage nach
Erlass des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung, hat er ggf.
keine Kosten zu tragen (vgl. Zeihe § 193 Rdn 7h; LSG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1998 - L
7 B 78/98 - sowie LSG Schleswig-Holstein in NZS 1997, 392; Senatsbeschlüsse vom
16.08.1999 - L 10 B 11/99 P - und vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P -). Im Beschluss vom
13.09.1999 hat der Senat dies dahin präzisiert, dass das Anerkenntnis unverzüglich (§ 121
Abs. 1 BGB) abgegeben werden muss, um kostenrechtlich beachtlich zu sein. Eine
angemessene Prüfungsfrist ist dabei einzuräumen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten die
außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Eine wesentliche Änderung in den
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beim Kläger vorliegenden "Behinderungen" ist erst nach Abschluss des
Widerspruchsverfahrens eingetreten. Nachgewiesen war dies letztlich erst auf der
Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen C vom 05.06.2001. Dieses ist dem
Beklagten mit Verfügung vom 02.07.2001 zur Stellungnahme zugeleitet worden. Der
Beklagte hat hierauf unter dem 08.08.2001 ein Vergleichsangebot unterbreitet. Das ist
unverzüglich geschehen (hierzu auch Senatsbeschluss vom 19.09.2001 - L 10 B 20/01 SB
-). Bearbeitungsmängel, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, die außergerichtlichen
Kosten des Klägers ganz oder teilweise dem Beklagten aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich.
Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
Soweit der Kläger meint, spätestens im Oktober 2000 sei es aufgrund des Berichts der
Klink für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums B vom 00.00.2001
sowie des Befundberichtes des Arztes M vom 00.00.2000 auch für den Beklagten
erkennbar gewesen, dass der GdB jedenfalls 50 betrage, trägt dies die Beschwerde nicht.
Befundberichte haben als Mitteilung des behandelnden Arztes im Vergleich zu einem
Sachverständigengutachten (§§ 402 ff ZPO) grundsätzlich einen nur eingeschränkten
Beweiswert. Denn es besteht ein grundlegender Unterschied in der prozessualen Stellung
eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und eines zu Auskunftszwecken
herangezogenen behandelnden Arztes. Dieser steht zu seinem Patienten in einem
(idealerweise) geprägten besonderen Vertrauensverhältnis, aber auch in einer
gleichermaßen durch pekuniäre Interessen geprägten Beziehung. Demgegenüber ist der
gerichtliche Sachverständige kraft Gesetzes verpflichtet, sein Gutachten unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (§ 410 ZPO). Eine Verletzung dieser
Pflichten kann erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (§§ 153, 154, 163 Abs. 1
StGB). Deswegen kommt der Sachverständigenbeurteilung grundsätzlich der höhere
Beweiswert zu. Ausgehend hiervon kann vom Beklagten grundsätzlich nicht verlangt
werden, allein aufgrund eines Befundberichtes oder sonstiger Meinungsäußerungen der
behandelnden Ärzte ein Regelungsangebot zu unterbreiten. Zwar mag es angehen, im Fall
von Erkrankungen, deren Ausmaß durch objektive Messdaten deutlich gemacht werden
kann (z.B. im orthopädischen oder augenärztlichen Bereich), allein aufgrund eines
Befundberichtes anhand der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht auf das Ausmaß der
Teilhabebeeinträchtigung (§§ 2, 69 IX) schließen zu können. In solchen oder
vergleichbaren Fällen legt der Beklagte auch in der Regel ohne weitere Beweiserhebung
nach angemessener Prüfungszeit ein Vergleichsangebot vor. Vorliegend konnte dies im
Oktober/November 2000 indes noch nicht verlangt werden. Für die Höhe des GdB ist
maßgebend nicht die medizinische Normabweichung, sondern das Ausmaß der hierdurch
bedingten Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 69 Abs. 1 SGB IX).
Ein Befundbericht oder ärztlicher Behandlungsbericht enthält hierzu regelhaft keinerlei
Aussage und ist zur Festlegung des GdB daher schwerlich geeignet. Gerade wenn es
darum geht, Normabweichungen im neurologisch-psychiatrischen Bereich zu bestimmen,
lässt sich eine einigermaßen verlässliche Aussage hierüber und über etwaige
Teilhabebeeinträchtigungen nur aufgrund einer neurologisch-psychiatrischen
Begutachtung durch einen vom Gericht hierzu bestellten Sachverständigen treffen.
Deswegen ist es auch grundsätzlich geboten, dass das Gericht den
entscheidungserheblichen Sachverhalt durch das Beweismittel "Sachverständigenbeweis"
aufklärt. Demnach war es in diesem Fall nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die vom
Gericht veranlasste Beweiserhebung zunächst abwartete, um das Ergebnis sodann zu
prüfen und auf gesicherter Grundlage ein Regelungsangebot abzugeben.
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Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).