Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2011

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 24.02.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Detmold S 11 AS 257/08 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 400/08 AS
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.10.2008 geändert. Die
dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 261,80 Euro festgesetzt. Im
Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (SG)
Detmold für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bewilligten Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 21.08.2008 hat das SG dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das
einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt G beigeordnet. Nach Beendigung des Verfahrens
machte der Beschwerdeführer mit Kostenrechnung vom 02.09.2008 folgende Gebühren gegen die Staatskasse
geltend:
Verfahrensgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG 250,00 Euro Terminsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr.
3106 VV RVG 200,00 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 19% Umsatzsteuer gemäß Nr.
7008 VV RVG 89,30 Euro Summe 559,30 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.09.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts
die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 145,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Nettobetrag 165,00 Euro 19% Mehrwertsteuer 31,35 Euro Gesamtbetrag 196,35 Euro
Zur Begründung führte er aus, die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angesetzte Gebühr sei
unbillig. Die Verfahrensgebühr sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren niedriger anzusetzen als im
Hauptsacheverfahren, wobei er das arithmetische Mittel zwischen Mindest- und Mittelgebühr für angemessen hielt.
Des Weiteren verneinte er die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 14.10.2008 die als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung ein und
trug zur Begründung vor, dass die Ausführungen zur Unterschiedlichkeit des Hauptsacheverfahrens und des
Eilverfahrens nicht verständlich seien. Zudem sei eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entstanden, weil
der Rechtsstreit durch ein Anerkenntnis der Antragsgegnerin beendet worden sei.
Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat das SG mit Beschluss
vom 30.10.2008 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.09.2008 abgeändert und die zu erstattenden Kosten und
Auslagen auf 226,10 Euro wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG 170,00 Euro Postgebührenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00
Euro Umsatzsteuer auf die Vergütung Nr. 7008 VV RVG 36,10 Euro Gesamtbetrag 226,10 Euro
Die weitergehende Erinnerung hat das SG zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Umstand allein, dass ein
Verfahren gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG betrieben worden ist, eine Kürzung nicht rechtfertige. Gleichwohl sei die
Mittelgebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG zu unterschreiten. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106
VV RVG sei nicht entstanden. Das Verfahren sei nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis, sondern durch eine
übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden.
Gegen den ihm am 10.11.2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21.11.2008 Beschwerde mit der
Begründung eingelegt, dass im vorliegenden Fall die Mittelgebühr in Höhe von 250,00 Euro in Ansatz zu bringen sei,
weil von einem durchschnittlichen Fall auszugehen sei. Auch läge ein Anerkenntnis vor. So habe die Antragsgegnerin
die vom Antragsteller beantragten Leistungen bewilligt. Für den Fall, dass eine fiktive Terminsgebühr nicht angefallen
sei, sei zumindest eine Erledigungsgebühr (nach Nr. 1006 VV RVG) in Ansatz zu bringen.
Demgegenüber hält der Beschwerdegegner die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses für
unbegründet.
II.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch den Senat
gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe
der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Beschwerdegegner
ist die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist nicht
beteiligt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010; § 56 RVG, Rn. 2-4; LSG NRW, Beschluss vom
24.11.2010, L 9 AS 878/10 B; LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009, L 12 B 159/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom
15.07.2009, L 20 B 27/09 AS).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers, der das SG nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3
Satz 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegen-standes 200,00 Euro übersteigt. Sie wurde auch
fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist jedoch nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr teilweise begründet. Zu Recht hat das SG die
Voraussetzungen einer "fiktiven" Terminsgebühr verneint. Eine Erledigungsgebühr ist ebenfalls nicht angefallen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bestimmung der
Rechtsanwaltsvergütung alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu
berücksichtigen. Die Bestimmung der Gebühren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts.
Nach diesen Maßstäben ist die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensgebühr unbillig. Die
Verfahrensgebühr ist aus dem in Nr. 3102 VV aufgeführten Gebührenrahmen zu bestimmen, sodass die
Mindestgebühr bei 40,00 Euro und die Höchstgebühr bei 460,00 Euro, mithin die Mittelgebühr bei 250,00 Euro liegt.
Ausgangspunkt ist stets die Mittelgebühr.
Der Umstand allein, dass ein Verfahren gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG betrieben worden ist, rechtfertigt in
Übereinstimmung mit dem SG eine Kürzung nicht. Der kürzeren Verfahrensdauer steht in der Regel die gedrängte
Bearbeitung und die Dringlichkeit gegenüber, so dass insoweit eine Kompensation stattfindet (vgl. Sächsisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 07.02.2008, L 6 B 33/08 AS-KO). Gleichwohl ist die Mittelgebühr im
vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG nicht gerechtfertigt. In Abweichung zur
Entscheidung des SG hält der Senat jedoch einen Betrag in Höhe von 200,00 Euro für angemessen. Der Umfang und
die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erwiesen sich als leicht unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer hat
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in seinem siebenseitigen Schriftsatz vom 08.08.2008 eingehend
auf fünf Seiten begründet. Allerdings ist dies auch der einzige Schriftsatz mit derartigen Ausführungen. Der weitere
Schriftsatz vom 21.08.2008 beinhaltete bereits die Erledigungserklärung. Der Gegenstand des Verfahrens betraf
Leistungen nach dem SGB II, die die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die fehlende Bedürftigkeit zunächst abgelehnt
hatte. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers im Ausgangsverfahren liegen unter dem
Durchschnitt. In den allermeisten Fällen im Grundsicherungsbereich gehen jedoch, wie hier, schlechte Einkommens-
und Vermögensverhältnisse mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit einher, sodass insoweit in
der Regel eine Kompensation eintritt (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R).
Nicht entscheidungserheblich war, ob der Rechtstreit durch einseitige Erledigungserklärung oder durch ein
Anerkenntnis beendet worden ist. Auch bei Zugrundelegung eines Anerkenntnisses der Antragsgegnerin sind die
Voraussetzungen für eine Terminsgebühr nicht gegeben. Diese ist nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (VV)
der Anlage 1 zum RVG nicht angefallen. Grundsätzlich fällt eine Terminsgebühr an, wenn tatsächlich eine mündliche
Verhandlung stattgefunden hat. In den folgenden Nummern des Nr. 3106 VV RVG sind die Ausnahmefälle geregelt, in
denen auch ohne Termin eine sog. fiktive Terminsgebühr anfällt. Danach entsteht die Terminsgebühr in Verfahren vor
den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) auch, wenn 1. in einem Verfahren, für
das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung
entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird
oder 3. das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Nr. 3 liegen nicht vor. Eine fiktive Terminsgebühr fällt in
Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an. Der Senat gibt seine abweichende Rechtsprechung (vgl.
Senatsbeschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07 AS) insoweit auf. Zwar lässt sich zur Überzeugung des Senats die
Rechtsfolge nicht unmittelbar dem Wortlaut der Nr. 3 entnehmen. Dementsprechend wird zum Teil in Rechtsprechung
und Literatur die Auffassung vertreten, dass auch ein Anerkenntnis in einem Eilverfahren eine fiktive Terminsgebühr
und Literatur die Auffassung vertreten, dass auch ein Anerkenntnis in einem Eilverfahren eine fiktive Terminsgebühr
begründet.(vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2010, L 1 AS 57/10 B unter Aufgabe seiner abweichenden
Rechtsprechung; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26.11.2008, L 6 B 130/08 SF, Rn. 25; LSG NRW,
Beschluss vom 18.09.2008, L 5 B 43/08 KR; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Aufl. 2010,
Nr. 3106 VV RVG Rn. 6). Der Wortlaut der Nr. 3 lässt jedoch durchaus auch die Auslegung zu, dass hier nur eine
Regelung in Bezug auf solche Verfahren getroffen wurde, die regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung
entschieden werden. Jedenfalls Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür, dass Verfahren, die eine mündliche
Verhandlung nicht zwingend erfordern und im Regelfall durch Beschluss entschieden werden, einen Anspruch auf die
Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG nicht auslösen (LSG NRW, Beschluss vom 03.01.2011, L 6 AS 1399/10 B,
Beschluss vom 22.12.2010, L 19 AS 1138/10 B; Beschluss vom 24.11.2010, L 9 AS 878/10 B; Beschluss vom
03.03.2010, L 12 B 141/09 AS; Beschluss vom 21.01.2010; Beschluss vom 20.10.2008, L 20 B 67/08 AS;
Sächsisches LSG, Beschluss vom 7.2.2008, L 6 B 33/08 AS-KO, Rn. 48; VG Bremen, Beschluss vom 20.4.2009, S
4 E 518/09; SG Berlin, Beschluss vom 30.1.2009, S 165 SF 5/09 E; Curkovic in
Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, Kommentar zum RVG, 3. Aufl. 2009, Nr. 3106 VV RVG Rn. 7;
siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.12.2007, 4 KSt 1007/07 bezogen auf Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG; BGH,
Beschluss vom 25.9.2007, VI ZB 53/06). Nach Nr. 3 soll vermieden werden, dass der Rechtsanwalt von einer
schriftlichen Annahmeerklärung absieht, damit ein Termin durchgeführt wird. Er soll bei einer schriftlichen
Annahmeerklärung nicht um eine Terminsgebühr gebracht werden, die im Klageverfahren grundsätzlich anfällt. Anders
als in Klageverfahren (§ 124 Abs. 1 SGG) ist in den Verfahren nach § 86b SGG eine mündliche Verhandlung jedoch
nicht vorgeschrieben. Im Regelfall ergeht eine Entscheidung nach § 86b SGG durch Beschluss ohne mündliche
Verhandlung (§ 124 Abs. 3 i. V. m. § 86b Abs. 4 SGG). Dies bedeutet, dass das Gericht nach Ermessen entscheidet,
ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar
zum SGG, 9. Auflage 2008, § 124 Rn. 5). Die Beteiligten können eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
nicht verhindern, so dass keine Notwendigkeit besteht, eine (fiktive) Terminsgebühr zu gewähren, um
prozessökonomisches Verhalten des Rechtsanwalts nicht zu benachteiligen (VG Bremen, Beschluss vom 20.4.2009,
S 4 E 518/09). Diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, der mit der Regelung bezweckte,
Rechtsanwälte, die an sich erwarten können, im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit eine Terminsgebühr zu
verdienen, nicht gebührenrechtlich schlechter zu stellen, wenn sie durch eine bestimmte Verfahrensgestaltung auf
eine mündliche Verhandlung verzichten (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209).
Eine Erledigungsgebühr ist ebenfalls nicht angefallen. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer
Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 in Verbindung mit Nr. 1002 VV RVG liegen nicht vor. Damit eine Erledigungsgebühr
anfällt, ist es erforderlich, dass eine anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung vorliegt (vgl. Nr. 1002 VV RVG). Dabei
ist unter Mitwirkung eine auf die Erledigung der Rechtssache gerichtete Tätigkeit erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom
05.05.2009; B 13 R 137/08 R; BSG, Beschlüsse vom 02.10.2008, B 9/9a SB 5/07 R und B 9/9a SB 3/07 R; Müller-
Rabe, in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 1002 Rn. 38 ff.). Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist eine qualifizierte
erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon
durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten
wird.
Eine über die Einlegung und Begründung der einstweiligen Anordnung hinausgehende besondere Tätigkeit im Sinne
einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts, die ursächlich für die Erledigung des
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war, ist vorliegend nicht gegeben. Ein besonderes Bemühen im Rahmen der
Begründung reicht nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 137/08 R). Diese Tätigkeit wird bereits
aufgrund der Verpflichtung des Rechtsanwalts, ein Verfahren sorgfältig zu betreiben, von der Verfahrensgebühr
umfasst. Aus diesen Gründen reicht die Annahme eines Anerkenntnisses (dazu Curkovic, in Bischof/Jungbauer u.a.
RVG Nr. 1002 Rn. 10) ebenso wie die einseitige Erledigungserklärung (dazu Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, a.a.O.,
Nr. 1002 Rn. 43) für die Entstehung einer Erledigungsgebühr nicht aus.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG 200,00 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV
RVG 20,00 Euro Nettobetrag 220,00 Euro 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 41,80 Euro Summe 261,80
Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2
Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).